EuGH stärkt Rechte der EU-Länder bei Freihandelsabkommen

eugh-201612

Nr. 147/2016 : 21. Dezember 2016

 

Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston kann das Freihandelsabkommen mit Singapur nur von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossen werden

Da nicht alle Teile des Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, kann es nur unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten abgeschlossen werden

Die Schlussanträge der Generalanwältin sind endgültig, können aber noch redaktionell überarbeitet werden, wenn alle Sprachfassungen vorliegen.

Am 20. September 2013 paraphierten die Europäische Union und die Republik Singapur den Wortlaut eines Freihandelsabkommens (EUSTFA). Das EUSTFA sieht vor, dass es als Abkommen zwischen der EU und Singapur ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten abgeschlossen wird.

Die Kommission ersucht den Gerichtshof um ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten in Bezug auf das EUSTFA. Dieses Verfahren ermöglicht es einem Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament, dem Rat oder der Kommission, eine Stellungnahme des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit einer Übereinkunft zwischen der EU und einem Drittland mit den Unionsverträgen einzuholen. Ist das Gutachten ablehnend, kann die Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.

Die Kommission ist der Meinung, die Europäische Union verfüge über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Abkommens. Das Europäische Parlament stimmt der Kommission grundsätzlich zu. Der Rat und die Regierungen aller Mitgliedstaaten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben[1], machen geltend, dass die EU das EUSTFA nicht allein abschließen könne, weil für bestimmte Teile davon eine gemischte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten oder sogar eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bestehe.

In ihren heutigen Schlussanträgen[2] vertritt Generalanwältin Eleanor Sharpston die Auffassung, dass das EUSTFA nur von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossen werden kann.

Die Generalanwältin legt zunächst die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten und durch den Vertrag von Lissabon teilweise kodifizierten Grundsätze dar, die dafür gelten, wann sowohl innerhalb des Unionsgebiets als auch extern im Verhältnis zu Drittstaaten ausschließliche Zuständigkeiten der EU bestehen und wann gemischte Zuständigkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Sodann analysiert sie anhand dieser Grundsätze die einzelnen Kapitel des EUSTFA.

Sie kommt zu dem Ergebnis, dass für die folgende Bereiche betreffenden Teile des EUSTFA eine ausschließliche externe Zuständigkeit der Europäischen Union besteht:
– Ziele und allgemeine Definitionen,
– Warenhandel,
– Handel und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie,
– Handel mit Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen, mit Ausnahme der für Verkehrsdienstleistungen und untrennbar mit ihnen verbundene Dienstleistungen geltenden Teile des EUSTFA,
– ausländische Direktinvestitionen,
– Handelsaspekte der Rechte des geistigen Eigentums,
– Wettbewerb und wettbewerbsbezogene Fragen,
– Handel und nachhaltige Entwicklung, soweit sich die fraglichen Bestimmungen in erster Linie auf handelspolitische Instrumente beziehen,
– Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
– Handel mit Bahn- und Straßenverkehrsdienstleistungen sowie
– Streitbeilegungs-, Vermittlungs- und Transparenzmechanismen, soweit diese Bestimmungen für Teile des Abkommens gelten (und sie somit ergänzen), für die der EU eine ausschließliche externe Zuständigkeit zusteht.

Ferner kommt sie zu dem Ergebnis, dass für folgende Bereiche eine gemischte externe Zuständigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten besteht:

– Bestimmungen über den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen sowie Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr und im Binnenschiffsverkehr einschließlich untrennbar mit diesen Verkehrsdienstleistungen verbundener Dienstleistungen,
– andere Investitionsarten als ausländische Direktinvestitionen,
– Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit sie für Verkehrsdienstleistungen und untrennbar mit ihnen verbundene Dienstleistungen gelten,
– Bestimmungen über nicht handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums,
– Bestimmungen mit grundlegenden Arbeits- und Umweltnormen, die zum Bereich der Sozialpolitik oder der Umweltpolitik gehören, sowie
– Streitbeilegungs-, Vermittlungs- und Transparenzmechanismen, soweit diese Bestimmungen für Teile des Abkommens gelten (und sie somit ergänzen), für die der EU eine gemischte externe Zuständigkeit zusteht.

Die Generalanwältin fügt hinzu, dass die Europäische Union über keine externe Zuständigkeit dafür verfügt, sich an den Teil des EUSTFA für gebunden zu erklären, mit dem bilaterale Abkommen zwischen bestimmten Mitgliedstaaten und Singapur beendet werden. Nach ihrer Auffassung sind dafür ausschließlich die betreffenden Mitgliedstaaten zuständig.

Die Generalanwältin erkennt zwar an, dass ein Ratifizierungsprozess unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten neben der EU zu Schwierigkeiten führen kann, doch kann dies ihrer Meinung nach keinen Einfluss auf die Frage haben, wer für den Abschluss des Abkommens zuständig ist.

[1] Schriftliche Erklärungen wurden von allen Mitgliedstaaten außer Belgien, Kroatien, Estland und Schweden eingereicht. Belgien hat jedoch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sich mündlich geäußert.
[2] Im Einklang mit dem üblichen Verfahren in Rechtssachen, die beim Gerichtshof anhängig sind, unterbreitet zunächst die Generalanwältin ihre Schlussanträge. Die Entscheidung des Gerichtshofs, die im Verfahren nach Art. 218 Abs. 11 AEUV als „Gutachten“ bezeichnet wird, wird im Jahr 2017 ergehen.

HINWEIS: Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission kann ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht.
Pressekontakt: Hartmut Ost (+352) 4303 3255
Filmaufnahmen von der Verlesung der Schlussanträge sind verfügbar über „Europe by Satellite (+32) 2 2964106

Quelle (pdf)

Presseecho:

Daniel Mützel: EuGH stärkt Rechte der Länder bei Freihandelsabkommen. In: EurActiv, 22.12.2016.

Schulz und Co. Die CETA-Durchpeitscher in der EU

ceta_ttip(23.11.2016) Die CETA-Freunde rund um den EU-Parlamentspräsidenten Martin Schulz (SPD) setzen derzeit alles daran, das Investitionsschutzabkommen durch das Parlament zu peitschen. Dabei schrecken sie nicht zurück, demokratische Standards zu verletzen: Kritische Studien wie vom Deutschen Richterbund (pdf) werden ignoriert, Experten werden nicht angehört, Diskussionen werden abgeblockt, CETA-kritische Ausschüsse werden kurzerhand abserviert.

„Was in unserem einzigen direkt-gewählten Gremium der EU passiert, ist schockierend.“ klagte Yannick Jadot (MEP, Vize-Vorsitzender des Ausschusses für Internationalen Handel (INTA) im Europa-Parlament) noch vor wenigen Tagen und sieht das EU-Parlament kurz vor einem CETA-Skandal. Zurecht warnt Fabio De Masi (MdEP, LINKE) in der taz: „Wer so Politik macht, darf sich nicht wundern, wenn die Trumps und Le Pens Erfolge feiern und die Wut auf die EU wächst“.

Der neuste Coup: EU-Parlament stimmt gegen eine Überprüfung von CETA durch den EuGH

Heute stimmte das Europaparlament über den fraktionsübergreifenden Antrag ab, CETA vom Europäischen Gerichtshof prüfen zu lassen, und wurde prompt von Christdemokraten, Liberalen, Rechtskonservativen und auch vielen Sozialdemokraten abgelehnt. Lediglich vier deutsche Sozialdemokraten – Jens Geier, Ismail Ertug, Maria Noichl, Jutta Steinruck – stimmten für den wichtigen Antrag. Dabei hatten die Antragsteller appelliert: „Viele juristische Sachverständige, einschließlich des Deutschen Richterbundes, und sogar der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), sind überzeugt, dass jede Form eines ISDS-Systems in CETA inkompatibel mit dem EU-Gesetz sein könnte. Eine Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofes ist daher dringend erforderlich.“20161123_linke

Verdi-Chef Bsirske (Verdi) wird in einer Presseerklärung mit den Worten zitiert: „Es ist bedauerlich, dass das EU-Parlament nicht die Chance nutzt, sich selbst, aber auch den 28 Mitgliedsstaaten, Rechtssicherheit in Sachen Investitionsgerichtsbarkeit zu verschaffen. Im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung war angekündigt worden, dass nun die Stunde der Parlamente schlage. Das ist jetzt alles andere als eine Sternstunde des europäischen Parlamentarismus. […] Tragisch ist, dass diese weitreichende Entscheidung ohne eine ordentliche inhaltliche Debatte durch das Europäische Parlament stattgefunden hat. Ein EuGH-Urteil über die Rechtmäßigkeit eines Investitionsgerichts hätte Rechtssicherheit bei der Ratifizierung dieses Vertrages gegeben. Jetzt kommt es umso mehr darauf an, dass über das komplexe CETA-Vertragswerk eine ausführliche parlamentarische Beratung stattfindet. Eine schnelle Ratifikation käme nicht nur einer Selbstentmachtung des Europäischen Parlaments gleich, sondern kann zu folgenschweren Problemen führen, die sich anschließend kaum wieder rückgängig machen lassen“.

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Für den Antrag haben diese 258 Abgeordneten gestimmt:

ALDE: Grigule, Harkin, Jäätteenmäki, Pagazaurtundúa Ruiz, Punset

ECR: van Dalen, Dzhambazki, Gosiewska, Jurek, Karlsson, Krasnodębski, Krupa, Marias, Piotrowski, Ruohonen-Lerner, Sulík, Ujazdowski

EFDD: Adinolfi, Affronte, Agea, Agnew, Aiuto, Arnott, Batten, Beghin, Bergeron, Borrelli, Carver, Castaldo, Coburn, Corrao, D’Amato, Evi, Ferrara, Finch, Gill Nathan, Hookem, Iwaszkiewicz, Lundgren, Moi, O’Flynn, Paksas, Pedicini, Reid, Seymour, von Storch, Tamburrano, Valli, Winberg, Zanni, Zullo

ENF: Aliot, Annemans, Arnautu, Atkinson, Bay, Bilde, Bizzotto, Borghezio, Briois, Ciocca, D’Ornano, Ferrand, Fontana, Goddyn, de Graaff, Jalkh, Kappel, Lebreton, Le Pen Marine, Loiseau, Martin Dominique, Marusik, Mayer Georg, Mélin, Monot, Montel, Obermayr, Philippot, Pretzell, Rebega, Salvini, Schaffhauser, Stuger, Troszczynski, Vilimsky, Zijlstra, Żółtek

GUE/NGL: Albiol Guzmán, Anderson Martina, Benito Ziluaga, Björk, Boylan, Chountis, Chrysogonos, Couso Permuy, De Masi, Eck, Ernst, Ferreira, Flanagan, Forenza, González Peñas, Hadjigeorgiou, Hazekamp, de Jong, Juaristi Abaunz, Kari, Kohlíček, Konečná, Kouloglou, Kuneva,Kyllönen, Le Hyaric, López Bermejo, Lösing, Maltese, Matias, Mélenchon, Michels, Mineur, Ní Riada, Omarjee, Papadimoulis, Pimenta Lopes, Sakorafa, Sánchez Caldentey, Scholz, Senra Rodríguez, Spinelli, Sylikiotis, Torres Martínez, Urbán Crespo, Vallina, Vergiat, Viegas, Zimmer

NI: Balczó, Chauprade, Epitideios, Fountoulis, Gollnisch, Korwin-Mikke, Kovács, Sonneborn, Synadinos, Voigt

PPE: Arimont, Rolin

S&D: Anderson Lucy, Andrieu, Androulakis, Arena, Balas, Bayet, Benifei, Berès, Briano, Caputo, Childers, Cofferati, Cozzolino, Denanot, Dodds Anneliese, Ertug, Fajon, Flašíková Beňová, Freund, Gasbarra, Geier, Gentile, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gomes, Graswander-Hainz, Guillaume, Iotova, Jongerius, Kadenbach, Keller Jan, Kirton-Darling, Łybacka, Mamikins, Manscour, Martin Edouard, Maurel, Nekov, Noichl, Panzeri, Pargneaux, Peillon, Piri, Pirinski, Poc, Poche, Post, Regner, Revault D’Allonnes Bonnefoy, Rozière, Schlein, Sehnalová, Stanishev, Steinruck, Szanyi, Tang, Tarabella, Thomas, Van Brempt, Viotti,Ward, Weidenholzer, Zemke

Verts/ALE: Albrecht, Andersson, Auken, Bové, Buchner, Bütikofer, Cramer, Dalunde, Delli, Durand, Eickhout, Engström, Evans, Giegold, Harms, Häusling, Hautala, Heubuch, Hudghton, Jadot, Jávor, Joly, Keller Ska, Lambert, Lamberts,Lochbihler, Lunacek, Maragall, Marcellesi, Meszerics, Reda, Reimon, Reintke, Rivasi, Ropė, Sargentini, Scott Cato, Šoltes, Staes, Terricabras, Trüpel, Turmes, Urtasun, Valero, Vana, Ždanoka

Gegen den Antrag haben diese 419 Abgeordneten gestimmt:

ALDE:Ali, Arthuis, Auštrevičius, van Baalen, Bearder, Becerra Basterrechea, Bilbao Barandica, Calvet Chambon, Cavada, Charanzová, Deprez, de Sarnez, Dlabajová, Faria, Federley, Gerbrandy, Giménez Barbat, Goerens, Goulard, Griesbeck, Huitema, Hyusmenova, in ‚t Veld, Jakovčić, Ježek, Kallas, Kyuchyuk, Lambsdorff, Løkkegaard, Marinho e Pinto, Mazuronis, Meissner, Michel, Mihaylova, van Miltenburg, Mlinar, van Nieuwenhuizen, Paet, Petersen, Radoš, Ries, Riquet, Schaake, Takkula, Telička, Theurer, Torvalds, Tremosa i Balcells, Vajgl, Vautmans, Väyrynen, Verhofstadt, Weber Renate, Wierinck, Wikström

ECR:Ashworth, Bashir, Belder, Campbell Bannerman, Czarnecki, Czesak, Dalton, Demesmaeker, Deva, Dohrmann, Duncan, Fitto, Ford, Foster, Fotyga, Fox, Girling, Halla-aho, Hannan, Henkel, Hoc, Kamall, Karim, Karski, Kłosowski, Kölmel, Kuźmiuk, Legutko, Lewer, Loones, Lucke, McClarkin, McIntyre, Macovei, Nicholson, Ożóg, Piecha, Poręba, Sernagiotto, Starbatty, Stevens, Swinburne, Tannock, Theocharous, Tomašić, Tošenovský, Trebesius, Van Bossuyt, Van Orden, Vistisen, Wiśniewska, Zahradil, Žitňanská, Złotowski

EFDD:Helmer, Mach

NI:Dodds Diane, James, Woolfe

PPE:Adaktusson, Alliot-Marie, Andrikienė, Ayuso, Bach, Balz, Becker, Belet, Bendtsen, Bocskor, Böge, Bogovič, Boni, Brok, Buda, Buşoi, Buzek, van de Camp, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cesa, Christoforou, Cicu, Cirio, Clune, Coelho, Collin-Langen, Comi, Comodini Cachia, Corazza Bildt, Csáky, Danjean, Dantin, Dati, Delahaye, Deli, Deß, Deutsch, Díaz de Mera García Consuegra, Dorfmann, Ehler, Engel, Erdős, Estaràs Ferragut, Ferber, Fernandes, Fisas Ayxelà, Fjellner, Florenz, Gabriel, Gahler, Gáll-Pelcz, Gambús, Gardini, Gieseke, González Pons, de Grandes Pascual, Gräßle, Grossetête, Gyürk, Hayes, Herranz García, Hohlmeier, Hökmark, Hölvényi, Hortefeux, Hübner, Iturgaiz,Jahr,Jazłowiecka, Jiménez-Becerril Barrio, Joulaud, Juvin, Kalniete, Karas, Kariņš, Kelam, Kelly, Koch, Kósa, Köstinger, Kovatchev, Kozłowska-Rajewicz, Kudrycka, Kuhn, Kukan, Lamassoure, de Lange, Langen, La Via, Lavrilleux, Le Grip, Lenaers, Lewandowski, Liese, Lins, Lope Fontagné, López-Istúriz White, Łukacijewska, McAllister, McGuinness, Maletić, Malinov, Mănescu, Mann, Marinescu, Martusciello, Mato, Maullu, Melo, Metsola, Mikolášik, Millán Mon, Morano, Morin-Chartier, Mureşan, Muselier, Mussolini, Nagy, Niebler, Niedermayer, van Nistelrooij, Novakov, Olbrycht, Pabriks, Patriciello, Paunova, Peterle, Petir, Pieper, Pitera, Plura, Pogliese, Polčák, Preda, Proust, Quisthoudt-Rowohl, Rangel, Reding, Reul, Ribeiro, Rosati, Ruas, Rübig, Saïfi, Salini, Sander, Sarvamaa, Saryusz-Wolski, Saudargas, Schmidt, Schöpflin, Schreijer-Pierik, Schulze, Schwab, Sógor, Šojdrová, Sommer, Spyraki, Štefanec, Štětina, Stolojan, Šuica, Šulin, Svoboda, Szájer, Szejnfeld, Tajani, Thun und Hohenstein, Tőkés, Tolić, Tomc, Ţurcanu,Ungureanu, Urutchev, Vaidere, Valcárcel Siso, Vălean, Vandenkendelaere, Verheyen, Virkkunen, Voss, Wałęsa, Weber Manfred, Wenta, Wieland, Winkler Hermann, Winkler Iuliu, Záborská, Zdechovský, Zdrojewski, Zeller, Zovko, Zver, Zwiefka

S&D:Aguilera García,Assis, Ayala Sender, Balčytis, Blanco López, Blinkevičiūtė, Bonafè, Borzan, Boştinaru, Brannen, Bresso, Bullmann, Cabezón Ruiz, Chinnici, Christensen, Corbett, Costa, Cristea, Dalli, Dance, Dăncilă, Danti, Delvaux, De Monte, Drăghici, Fernández, Fleckenstein, Frunzulică, García Pérez, Gardiazabal Rubial, Gebhardt, Gill Neena, Giuffrida, Grammatikakis, Griffin, Gualtieri, Guerrero Salom, Guteland, Gutiérrez Prieto, Hedh, Honeyball, Ivan, Jaakonsaari, Jáuregui Atondo, Kaili, Kaufmann, Khan, Kofod, Kumpula-Natri, Kyenge, Kyrkos, Lange, Lauristin, Leinen, López, López Aguilar, Ludvigsson, McAvan, Maňka, Martin David, Melior, Mizzi, Moisă, Molnár, Moody, Moraes, Morgano, Mosca, Negrescu, Neuser, Nica, Niedermüller, Nilsson, Paolucci, Paşcu, Pavel, Picierno, Picula, Pittella, Preuß, Rodrigues Liliana, Rodrigues Maria João, Rodríguez-Piñero Fernández, Rodust, dos Santos, Sârbu, Sassoli, Schaldemose, Schuster, Serrão Santos, Silva Pereira, Simon Peter, Simon Siôn, Smolková, Stihler, Tănăsescu, Țapardel, Toia, Ujhelyi, Ulvskog, Valenciano, Vaughan, von Weizsäcker, Werner, Wölken, Zala, Zanonato, Zoffoli, Zorrinho

Diese 22 Abgeordneten haben sich enthalten: 

ALDE:Diaconu, Müller, Nicolai, Toom, Uspaskich 

ECR:Gericke, Škripek, Tomaševski

NI:Zarianopoulos

PPE:Cadec, Kefalogiannis, Kyrtsos, Vozemberg-Vrionidi, Zagorakis

S&D:Grapini, Hoffmann, Liberadzki, Mavrides, Papadakis Demetris, Sant

Verts/ALE:Škrlec, Tarand

 


Verdi: CETA: EU-Parlament lehnt Überprüfung durch Europäischen Gerichtshof ab – Bsirkse: Es braucht eine ausführliche parlamentarische Beratung. 22.11.2016.

Sven Giegold: CETA: Große Koalition verhindert Rechtssicherheit bei Paralleljustiz. 23.11.2016.

Kommentar zur Eile der CETA-Lobbyisten:

Eric Bonse: Wut auf EU-Parlamentspräsident Schulz. Ceta im Eilverfahren. In: TAZ, 22.11.2016.

Eric Bonse: Kommentar Ceta und das EU-Parlament. Gefährliches Signal
Ceta soll flott durch das EU-Parlament gebracht werden. Damit machen sich Schulz, Gabriel und die gesamte EU unglaubwürdig. In: TAZ, 22.11.2016.

 

 

Ein Präzedenzfall für Ceta

Badische Zeitung
13.09.2016

VERFAHREN ZUM SINGAPUR-ABKOMMEN
Ein Präzedenzfall für Ceta
von Christian Rath

Im Verfahren zum Singapur-Abkommen muss der Europäische Gerichtshof entscheiden, welche Rolle die nationalen Parlamente bei EU-Handelsverträgen spielen.

KundgebungLUXEMBURG. Müssen bei Handelsverträgen der EU alle 28 nationalen Parlamente zustimmen? Das ist derzeit – mit Blick auf die umstrittenen Verträge TTIP und Ceta – eine zentrale Streitfrage. Und die wird seit Montag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verhandelt.
Konkret geht es um ein Freihandelsabkommen der EU mit Singapur. Der bereits unterzeichnete Vertrag wirft alle Fragen auf, die sich früher oder später auch bei Ceta (dem unterschriftsreifen Vertrag mit Kanada) und TTIP (dem noch nicht ausverhandelten Abkommen mit den USA) stellen werden. Der Singapur-Vertrag ist ein klassischer Präzedenzfall. Die EU-Kommission hatte den Fall vor den EuGH gebracht und ein Gutachten eingefordert. Sie findet, dass die EU-Gremien solche Verträge allein beschließen können.

Zum vollständigen Artikel hier

 

CETA: Kein Schutz für Mindestlohn

Kein Schutz für Mindestlohn. EuGH erlaubt Kopplung der Vergabe an Mindestlohn, CETA aber nicht
Thomas Fritz
18.11.2015

In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die öffentliche Hand die Vergabe von Aufträgen unter bestimmten Bedingungen von der Zahlung eines Mindestlohns abhängig machen darf. Das geplante EU-Kanada Freihandelsabkommen CETA jedoch, das als Blaupause für TTIP gilt, schützt derartige Auflagen nicht.

Zum Beitrag

Dazu passt der Artikel in der Le Monde Diplomatique von 2014:

Profit als höchstes Rechtsgut

Bislang geht der Investorenschutz auf Kosten des globalen Südens. Nach den Tafta-Regeln wird es alle treffen

Von Benoît Bréville und Martine Bulard

Das in Frankreich beheimatete Unternehmen Veolia klagte wegen lächerlicher 31 Euro gegen eine der wenigen Errungenschaften, die sich die ägyptischen Arbeitnehmer 2011 erstritten hatten: die Erhöhung des monatlichen Mindestlohns von 400 auf 700 ägyptische Pfund: von 41 auf 72 Euro.

Der multinationale Konzern fand diese Anhebung unakzeptabel und erhob am 25. Juni 2012 vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes) Klage gegen Ägypten. Die Anrufung des Schiedsgerichts bei der Weltbank begründete Veolia mit dem Argument, das neue Arbeitsgesetz widerspreche den Vereinbarungen, die man im Rahmen eines Public-private-Partnerships zur Müllentsorgung mit der Stadt Alexandria geschlossen habe“ (mehr hier)

Studien von Thomas Fritz: http://thomas-fritz.org/studien/

Vattenfall-Klage beleuchtet Risiken durch TTIP Schieds­gerichte

Süddeutsche Zeitung
24.08.2015

Rückschlag für Vattenfall-Klage
Ein Freund wie ein Feind
von Markus Balser, Berlin

In dem Milliardenstreit um die Folgen des Atomausstiegs springt die EU-Kommission Deutschland bei. Brüssel hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Klage bei einem Schiedsgericht in den USA.

AKW

  Foto: Rosel Eckstein | pixelio.de

Der Ort, an dem der Streit zwischen Konzernen und Staaten eskaliert, liegt nicht weit entfernt vom Weißen Haus. In einem riesigen Gebäude der Weltbank hat einer der verschwiegensten und zugleich mächtigsten Schiedshöfe der Welt seinen Sitz: das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, kurz ICSID, in Washington. Der in Deutschland bekannteste Fall trägt die Nummer ARB/12/12: Vattenfall versus Federal Republic of Germany, so steht es in den ICSID-Akten. Streitpunkt: die finanziellen Folgen des deutschen Atomausstiegs. Exakt 4 675 903 975,32 Euro fordern die Schweden von der Bundesregierung zurück, weil der Bund nach der Katastrophe von Fukushima die Pannenkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel wegen Sicherheitsbedenken aus dem Verkehr zog.

zum Artikel

 

TTIP: Bürgerinitia­tive zieht vor Gericht

Kurier.at
19.09.2014

TTIP: Bürgerinitia­tive zieht vor Gericht

Streit um Freihandelsabkommen spitzt sich zu. Organisation „Stopp TTIP“ will vor EuGH klagen.

Mehr als 200 Organisationen in ganz Europa haben sich zusammengeschlossen, um eine Europäische Bürgerinitiative gegen TTIP zu starten. Zwar kann der Verhandlungsstopp nicht erzwungen werden, doch wäre eine erfolgreiche Initiative ein weiterer Rückschlag für TTIP. Angesichts des wachsenden öffentlichen Unmuts über das Freihandelsabkommen zwischen EU und USA – Stichwort: Chlorhühner, Investorenschutz – wäre es wohl auch kein Problem, die erforderliche Million Unterschriften zu sammeln, um in Brüssel Gehör zu finden.

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