Einige kritische Anmerkungen zum IHK-Gutachten von Schwalbach/Schwerk/Smuda 2011

Einige Bemerkungen zum IHK-Gutachten:

Bewertung der Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB)“
angefertigt im Auftrag der IHK Berlin von Prof. Dr. Joachim Schwalbach (Institut für Management, HU-Berlin), Dr. Anja Schwerk (Institut für Management, HU-Berlin) und Daniel Smuda (Theron Advisory Group)

Der Auftraggeber
Die Auftraggeberin des Gutachtens , die IHK Berlin, ist eine Unternehmerorganisation in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die IHK gehört zu den wenigen Akteuren in der Stadt, die trotz der schlechten Erfahrungen der letzten Zeit noch fast uneingeschränkt für die Privatisierung öffentlichen Eigentums eintreten. Dies betrifft auch die Einrichtungen der öffentlichen Grundversorgung und Infrastrukturen. Ihre Mitglieder RWE- und Veolia, Miteigentümer der Berliner Wasserbetriebe, erzielen aus dem Wassermonopol derzeit rund eine Achtelmilliarde € pro Jahr. Nach dem überwältigenden Erfolg des Volksentscheids Unser Wasser haben sie und die IHK ein vordringliches Interesse daran, nachzuweisen, dass sich eine Rekommunalisierung für den Berliner Senat nicht rentiert.

Das Gutachten
Die wissenschaftliche Seriosität der Studie erscheint schon von ihren Rahmenbedingungen her sehr zweifelhaft.
Dies betrifft sowohl die fachliche Eignung:
Prof. Schwalbach ist als Wirtschaftsethiker und nicht als betriebswirtschaftlicher Finanzwissenschaftler ausgewiesen,
als auch die institutionelle Unabhängigkeit der Verfasser:
Der Mitautor Daniel Smuda ist zugleich Mitarbeiter der Unternehmensberatung Theron Advisory Group, zu deren Kunden RWE, Miteigentümer der BWB, gehört.

Es ist daher nicht überraschend, dass die Berliner Zeitung am 10.4.2011 in einem Beitrag resümiert: „Das Ergebnis des Schwalbach Gutachtens liegt voll auf der bisherigen Linie der IHK – Berlin.“ Wirtschaftssenator Wolf nennt die Schwalbach-Untersuchung hingegen folgerichtig ein „interessengeleitetes Gutachten im Sinne der Privatisierungsideologie.“ Wo man auch genauer hinschaut, findet man in dieser Gefälligkeitsstudie von wissenschaftsfremden Interessen gesteuerte Scheinobjektivität. Im Folgenden seien einige zentrale Punkte hervorgehoben.

Der Unternehmenswert
Der im Gutachten nach dem DCF-Verfahren (Discounted Cash Flow-Verfahren) errechnete hohe Unternehmenswert wird dadurch erreicht, dass der Berechnung niedrige Zinssätze zugrunde gelegt werden. So wurde einerseits ein Londoner LIBOR (Geldmarkt) Zinssatz für kurzfristige Geldmarktanlagen der Berechnung zugrunde gelegt, statt die üblichen höher verzinslichen Kapitalmarktzinssätze zu nehmen. Andererseits wurde für den Fremdkapitalzins der Durchschnittszinssatz für Fremdkapitalzinsen der branchenfremden Wohnungsgesellschaft DEWOGE und nicht die tatsächlichen Zinssätze zugrunde gelegt, obgleich die gezahlten Zinsen und das Fremdkapital in Kreisen der Wasserwirtschaft bekannt sind. Die Hinzuziehung der Fremdkapitalverzinsung der branchenfremden DEGEWO verstößt gegen das Vergleichsprinzip. Hier hätte man die Mindestverzinsung vergleichbarer Wasserversorger heranziehen müssen.

Man kann nicht auf der einen Seite einen kurzfristigen Geldmarktzinssatz und auf der Fremdkapitalseite – von der Fristigkeit her – einen Mischzinssatz zugrunde legen. Es muss berücksichtigt werden, dass die privaten Investoren bei der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe ihre Beteiligung über einen ca. 5% igen Kommunalkredit bei der Bayerischen Landesbank finanziert haben. Diese Tatsache wurde in der Unternehmenswertberechnung nicht berücksichtigt.

Es fehlt auch der Hinweis, dass es 30 verschiedene Methoden zur Unternehmenswertberechnung gibt. Die DCF-Verfahren gehören zur Gruppe der Ertragswertverfahren (vgl. www.unternehmenswertrechner.de). Von ausgewiesenen Betriebswirtschaftlern wird diese Methodik jedoch bemängelt, weil sei auf einem realitätsfernen theoretischen Marktmodell beruht und einen Zirkelschluss enthält, da eine Zahl benötigt wird, die die Rechnung erst ermitteln soll. Ein Hinweis auf die beschränkte Aussagekraft der Wertermittlung fehlt.

Der angenommene Rückkaufpreis
Das Land Berlin geht beim Rückkauf der Berliner Wasserbetriebe von einem deutlich niedrigeren Kaufpreis aus als selbst beim niedrigsten Szenario des IHK-Gutachtens vorgesehen. Hierauf wirken verschiedene wirtschaftliche Faktoren ein, die in dem ohnehin fragwürdigen Unternehmensbewertungsverfahren der Studie nicht berücksichtigt wurden, wie:

    1. die schwierige ökonomische Gesamtsituation von RWE,
    2. die hohe Verschuldung von RWE aufgrund der internationalen Zukäufe, die mit der Gefahr der Herabstufung ihre Kreditrankings verbunden ist,
    3. der Ausstieg aus der Atomkraft, der RWE in hohem Maße betrifft,
    4. die Untersuchung der Berliner Trinkwasserpreise durch das Bundeskartellamt, das die Trinkwasserpreise in Berlin für wesentlich überhöht hält – was sich nachteilig auf die zukünftigen Gewinnaussichten des Unternehmens und damit auch auf den Unternehmenswert auswirkt.

Das in der Presse bekannte Verkaufsangebot von RWE lag entsprechend um mehr als 100 Millionen € niedriger als die Unternehmenswertberechnung von Schwalbach und Partnern. In Anbetracht der Gesamtsituation erscheint es wahrscheinlich, dass nicht handwerkliche Nachlässigkeit zu dem überhöhten Unternehmenswert der BWB in dem Gutachten führte, sondern der Wunsch der Auftraggeber, den Rückkauf für die Stadt so teuer wie möglich erscheinen zu lassen.

Der Wasserpreis
Die verfassungs- und wettbewerbswidrige Gewinngarantie der Konzerne soll nicht angetastet werden. Die Wasserpreissenkungen soll hingegen allein der Staat – im Sinne des von den IHK-Ideologen vertretenen Entstaatlichungskonzepts – tragen. So soll der Senat auf die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts (s.u.) von 31 Cent pro m3 sowie einseitig auf seine Gewinnanteile verzichten, während die Privaten nach wie vor ihre garantierten hohen Einnahmen aus dem Wassermonopol einstreichen sollen. Die dazu von dem Hauptgeschäftsführer der IHK, Herrn Eder, auf der betreffenden Pressekonferenz am 31.3.2011 vorgetragene Anmerkung, der Senat solle über die Gewinnverteilung verhandeln, war lediglich eine leicht durchschaubare Irreführung der Öffentlichkeit, da er von der durch die Teilprivatisierungsverträge abgesicherte starke Stellung der Wasserkonzerne in den Verhandlungen weiß.

Die nach der Teilprivatisierung 1999 eingeführte reine Profitorientierung der Berliner Wasserbetriebe wird für die Wassergesamtpreisgestaltung ebenfalls nicht in Frage gestellt. Dabei würde die Allgemeinheit und damit die Berliner Wirtschaft von einer ausschließlich kostenorientierten Steuerung des Monopolisten Berliner Wasserbetriebe als Standortfaktor nur profitieren! Selbst der Präsident der Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg, Christian Amsinck, hat die Entwicklung der seit der Teilprivatisierung um 35% gestiegenen Wasserpreise als „standortgefährdend“ bezeichnet. Das Bundeskartellamt hat kürzlich festgestellt, dass die Trinkwasserpreise um 25% zu hoch sind. Bei den Abwasserpreisen, die von der Behörde nicht untersucht wurden, sieht es noch extremer aus.

Gänzlich anders liest es sich in dem Schwalbach-Gutachten. Bei dem Vergleich der Wassergesamtpreise (Trinkwasser und Abwasser) haben die Autoren ebenfalls gegen die wissenschaftliche Redlichkeit verstoßen. Sie gehen von der von RWE/Veolia beauftragten WIK – Studie aus. Diese ist Teil der Imagepflege der Privaten und hatte die Aufgabe, die Folgen der selbst in Unternehmerkreisen als „misslungen“ (Christian Amsinck, UVB) beurteilten Teilprivatisierung als positiv für die Allgemeinheit darzustellen. Diese Studie wird in ihrer Interessenbezogenheit von den Autoren nicht hinterfragt, sondern deren wesentliche Ergebnisse übernommen.

Hinsichtlich der Wasserpreise werden ausschließlich die Trinkwasserpreise untersucht. Der Wassergesamtpreis in Berlin setzt sich jedoch neben anderen Preiselementen sowohl aus dem Trinkwasser- als auch aus dem Abwasserpreis zusammen, wobei der Abwasserpreis der gewichtigere ist. Die Trinkwasserpreise werden in der Studie mit denen von ostdeutschen Städten verglichen, statt mit den Preisen infrastrukturell vergleichbarer Großstädte. Hinsichtlich der Entwicklung der Trinkwasserpreise wird herausgearbeitet, dass sie vor 1999 stärker gestiegen seien als nach der Teilprivatisierung 1999. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass mit der Vereinigung der Wasser- und Abwasserbetriebe in Ost und West die Preisentwicklung in Ostberlin von subventionierten Niedrigpreisen auf ein kostenorientiertes Normalpreisniveau in Westberlin zu einer insgesamt starken Preiserhöhung geführt hatte. Das gilt insbesondere für die Preise des neuen vereinten Eigenbetriebs Berliner Wasserbetriebe. Dieser Sonderfaktor trat nach 1999 natürlich nicht mehr auf. Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen.

Das Grundwasserentnahmeentgelt
Die von der IHK und dem Schwalbach-Gutachten geforderte Einsparung des Grundwasserentnahmeentgeltes zur Senkung des Wasserpreises ist ebenso unsinnig. Die Stadt Berlin benötigt diese Mittel zur Weiterentwicklung eines verbesserten Grundwassermanagements. Hier sind erhebliche Probleme zu lösen. Zur Zeit stehen weitläufige Vernässungsgebiete anderen Gebieten gegenüber, die trockenfallen. Dazu gehören auch Feucht- und Schutzgebiete. Drei von den vier Berliner Grundwasserspeichern haben kontaminierende Einträge von ungewisser Herkunft. Durch alte Gaswerks- und Industrieflächen kontaminierte Böden müssten aus wasserwirtschaftlichen Gründen saniert werden. Alles das kostet Geld, wofür das Grundwasserentnahmeentgelt allein noch nicht einmal ausreicht.

Investitionen
Der Verweis auf die WIK-Studie, in dem behauptet wird, dass die privaten Investoren die Auflagen übererfüllt hätten, widerspricht den Ausführungen des Gutachtens des Bundeskartellamtes. Die Investitionen sind gegenüber der Vergleichsperiode vor 1999 um die Hälfte abgesenkt und nach 2008 auf rd. 240 Mio. jährlich abgesenkt worden (Grunwald), obwohl der Investitionsbedarf weit darüber hinaus geht. Dadurch sind Arbeitsplätze in der mittelständischen Wirtschaft entfallen (vgl. dazu die Studie der TBS zu den Auswirkungen der Teilprivatisierung auf die Bauwirtschaft).

Nicht eingegangen wird auf die enge Beziehung, die Veolia zu den Berliner wasserwirtschaftlichen Ressourcen der Berliner Universitäten durch das KWB (Kompetenzzentrum Wasser Berlin) an der TU Berlin aufbauen konnte. Es kann die wasserwissenschaftlichen Ressourcen des drittgrößten wasserwissenschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Kompetenzzentrums der Bundesrepublik und damit auch dessen staatliche Infrastruktur nutzen und abschöpfen. Die mit dem Besitz der Berliner Wasserbetriebe an die Privaten übergegangenen 75 nationalen und internationalen Patente, insbesondere auf dem Gebiet Uferfiltration, können von Veolia weltweit vermarktet werden.

Die Alternative zum Rückkauf
Die gegenüber einem Rückkauf wesentlich kostengünstigere Anfechtung der verfassungswidrigen Privatisierungsverträge wurde indessen aus interessebezogenen Gründen überhaupt nicht behandelt. Selbst die den privaten Wasserkonzernen gem. § 23 Abs. 7 des Konsortialvertrages garantierten Gewinne, die wettbewerbswidrig und damit jeder marktwirtschaftlichen Ordnung systemfremd sind, wurden ausgeblendet. An den Teilprivatisierungsverträgen soll im Sinne des von der IHK und den Privaten vertretenen Privatisierungskonzepts nicht gerüttelt werden.

Ethik?
Den Gutachtern kam es offensichtlich nicht auf die demokratischen Aspekte der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe an, sondern ausschließlich auf die Sicherung der Profitwirtschaft. Einem „Wirtschaftsethiker“ hätte man in diesem Zusammenhang einige Bemerkungen zu den in den Verträgen verletzten demokratischen Grundsätzen unserer Verfassung zutrauen können. Auch sind von einem ökologisch-ethischen Standpunkt aus die Bemühungen der Konzerne zweifelhaft, den Wasserverbrauch zu erhöhen. Dass ein Mehrabsatz im Profit-Interesse der Privaten liegt, ist offensichtlich. Nicht berücksichtigt dabei werden jedoch die zukünftigen wasserwirtschaftlichen Probleme, die auf diese Region aufgrund der Klimaveränderung zukommen, wie sie vom Potsdamer Institut für Klimafolgenforschung herausgearbeitet wurden. Auch hier hätte man von einem Wirtschaftsethiker erwartet, dass er diese Punkte berücksichtigen würde.

Berlin, den 31. Oktober 2011

Dipl. Kfm. Rainer Heinrich
Borkener Weg 38
13507 Berlin

Tel.: 34333232

 

Gefälligkeitsgutachten von Schwalbach auch für die IHK? – PRESSEMITTEILUNG vom 31.10.2011

(Berlin, 31. Oktober 2011)

Die TAZ hat in einem Artikel vom 29.10.11 aufgedeckt, dass der an der HU-Berlin lehrende Wirtschaftsprofessor Joachim Schwalbach für ein Gefälligkeitsgutachten Geldzahlungen von der Atomlobby in Höhe von 135.000 € erhalten sollte. Mit dem Gutachten sollte der Wissenschaftler (Spitzname „Professor Dankeschön“) die Nützlichkeit der Atomkraft hochjubeln. Der Deal kam nicht zustande: „Schwalbachs Zwischenergebnisse seien selbst so unbelastbar und gefällig gewesen, dass eine Fortführung des Projekts sinnlos und peinlich geworden wäre“ – zitiert die TAZ seine Auftraggeber vom Atomforum.

Auch für die privaten Wasserkonzerne in Berlin hat sich Schwalbach nützlich gemacht. Im Auftrag der IHK fertigte er ebenfalls ein Gefälligkeitsgutachten an, das eine Übernahme der Berliner Wasserbetriebe durch die Stadt als unrentabel erscheinen lässt. Mitautor war Daniel Smuda, Mitarbeiter einer Unternehmensberatung, deren Kunde RWE ist – der Wasserkonzern ist derzeitiger Noch-Miteigentümer der BWB. Die IHK war leider weniger vorsichtig als das Atomforum, obwohl Prof. Schwalbach auch hier maßlos übertrieb. Seine Berechnungsgrundlagen wurden schon kurze Zeit nach der Veröffentlichung von der Wirklichkeit eingeholt. Sogar der von ihm angenommene niedrigste Kaufpreis war unseriös. Er wurde von RWE in einem Angebot an den Senat erheblich unterschritten. Anstatt zwischen 1,125 Mrd. € und 960 Mio. € – wie von Schwalbach angegeben – lag schon das Eröffnungsgebot des Wasserkonzerns um rund 110 Mio. € niedriger bei 850 Mio. €.

Aber dies ist nicht der einzige „Schönheitsfehler“ in dem Gutachten. Der Wirtschaftswissenschaftler Rainer Heinrich hat die methodischen und sachlichen Fehler in einem Dokument für den Wassertisch aufgelistet. Dazu Heinrich: „Eine solche Auftragsarbeit als Gefälligkeitsgutachten zu bezeichnen, ist noch freundlich ausgedrückt. Die IHK als Auftraggeber hätte besser, wie es das Atomforum gemacht hat, die Reißleine gezogen und im Interesse der eigenen Glaubwürdigkeit auf eine Veröffentlichung verzichtet.“

Überhaupt nicht berücksichtigt hat Schwalbach in seinem Gutachten die Prüfung der ehemaligen Geheimverträge der misslungenen Teilprivatisierung. Wie die von Transparency International, der Verbraucherzentrale, dem Bund der Steuerzahler und der Grünen Liga unterstützte Prüfung des Vertragswerks durch den Arbeitskreis Unabhängiger Juristen nun ergeben hat, verstößt es mehrfach gegen geltendes Recht. Es enthält eine verfassungswidrige Gewinngarantie, die das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses verletzt und EU-Beihilfebestimmungen unterläuft. Zudem entsprach das Privatisierungs-Verfahren nicht dem EU-Recht. Dazu Wolfgang Rebel vom Berliner Wassertisch: „Die Bedingungen der Teilprivatisierung waren von Anfang an rechtswidrig und lassen nur eine Rückabwicklung der Verträge zu. Ein realistisches ,Rückkauf-Gutachten‘ mit einem realistischen Rückkaufpreis muss daher mindestens die Milliarden-Einnahmen berücksichtigen, die die Konzerne bis jetzt auf Kosten der Berliner erzielt haben.“

Weitere Informationen unter
Dokumente: “ Einige kritische Anmerkungen zum IHK-Gutachten von Schwalbach/Schwerk/Smuda 2011″

Kontakt für inhaltliche Nachfragen:
Wolfgang Rebel
Telefon: 0152-57 23 34 84
webmaster@berliner-wassertisch.info

Berliner Wassertisch – Die Wasser teilen sich

taz – Svenja Bergt
16.10.2011

die Initiative spaltet sich auf. Streit gibt es um Inhaltliches und um die Umgangsformen
Die Konflikte beim Berliner Wassertisch sind ein Dreivierteljahr nach dem gewonnenen Volksentscheid eskaliert: Die Initiative teilte mit, dass sie sich von einem Teil ihrer Mitstreiter getrennt habe. Ein „massiver Vertrauensbruch“ und die Behinderung der eigenen Arbeit seien der Grund für die Trennung.

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Juristischer Leitfaden: Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung

Am 7. September 2011 stellten auf einer gemeinsamen Pressekonferenz die Verbraucherzentrale Berlin, der Bund der Steuerzahler und die Wasserbürger einen juristischen Leitfaden vor, den eine unabhängige Juristengruppe entwickelt hat. In diesem Leitfaden werden verfahrensrechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, gegen die Rechtsverstöße in den Berliner Wasserverträgen vorzugehen. Der Leitfaden richtet sich vor allem an die Berliner Abgeordneten. Sie sollen über die Möglichkeiten der Vertragsanfechtung im Rahmen eines Organstreitverfahrens informiert werden. Zu wünschen ist, dass sich eine Fraktion dazu bereit erklärt, ein Organstreitverfahren in die Wege zu leiten. Möglicherweise können dies auch einzelne Abgeordnete.
Der Leitfaden ist als ein offener Ratgeber konzipiert. Der Arbeitskreis arbeitet an weiteren Möglichkeiten der Vertragsanfechtung aus anderen Rechtsgebieten.

Hier der juristische Leitfaden im Wortlaut (pdf)
Zur Argumentationskette des Leitfadens als Zusammenfassung zum schnellen Einstieg
… hier diese Zusammenfassung auch als (pdf)
Hier die Pressemappe zur Pressekonferenz (pdf)


Argumentationskette des Leitfadens

• Der Konsortialvertrag verstößt gegen die Verfassung von Berlin, da er den privaten Anteilseignern in Form der Gewinnausfallgarantie des § 23.7 eine Sicherheitsleistung einräumt, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Nach Artikel 87 I der Verfassung von Berlin ist dies aber nicht erlaubt. Dort heißt es nämlich:(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
  • Der § 23.7 des Konsortialvertrages legt im Detail fest, dass die Privatinvestoren gegen das Risiko von Gerichtsentscheidungen – insbesondere des Verfassungsgerichts – abgesichert sind und im Falle von finanziellen Nachteilen einen entsprechenden Ausgleich erhalten. Diese Zusage im Vertrag stellt zweifellos eine Sicherheitsleistung durch das Land Berlin dar.

[/expand]

• Die Klausel des § 23.7 im Konsortialvertrag ist daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig, weil diese gegen die Verfassung von Berlin und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt bzw. wegen Missachtung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses sittenwidrig ist. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]
• Die Nichtigkeit ergibt sich dann, wenn zumindest einer der beiden §§ 134 bzw. 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Vertrag anwendbar ist.

  • § 134 sagt aus, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt:
    Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
    Als gesetzliches Verbot gilt in unserem Fall der Artikel 87 I der Verfassung von Berlin, welcher verbietet, Sicherheiten ohne gesetzliche Grundlage zu leisten.
  • § 138 erklärt ein Rechtsgeschäft für nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt:
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    Als Verstoß gegen die guten Sitten muss auch ein Verstoß gegen das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses gewertet werden, das im Artikel 87 I der Verfassung von Berlin festgeschrieben ist. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt außerdem vor, wenn Rechtsgeschäfte unter Beteiligung der öffentlichen Hand in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen – und das ist beim Konsortialvertrag eindeutig der Fall.

[/expand]

• Der Konsortialvertrag selbst ist ebenfalls nichtig, da mit der Existenz des § 23.7 der Vertrag selbst steht oder fällt. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Die Nichtigkeit des gesamten Konsortialvertrages ergibt sich aus dem § 139 BGB:
    Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
    Dass der Konsortialvertrag ohne die Gewinnausfallgarantie nicht zustande gekommen wäre, ergibt sich u. a. aus den Anlagen 15a und 15b des Vollzugs-Protokolls vom 29.10.1999. (siehe auch Präambel zur 5. Änderungsvereinbarung vom 24.10.2003 als pdf)

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• Der Senat könnte eine Nichtigkeitsklage anstrengen, was aber unwahrscheinlich ist. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Im Prinzip richtet sich ja eine solche Nichtigkeitsklage gegen das Bestehen eines formal privatrechtlichen Vertrages, in dem die Exekutive des Landes Berlin einer der Vertragspartner ist. Daher müsste zunächst der Senat selbst tätig werden, um den verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
  • Der Umstand, dass der Konsortialvertrag eine Schiedsvereinbarung enthält, führt nicht automatisch dazu, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht nicht möglich wäre, denn die Schiedsklausel in § 44 II des Vertrages und die zugehörige Schiedsvereinbarung sind nichtig. Dies ergibt sich aus § 1030 III ZPO (Zivilprozess-ordnung):
    (3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
    Verfassungsnormen wie das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip stellen aber solche „gesetzlichen Vorschriften“ dar. Andernfalls würde die Streitzuständigkeit eines Schiedsgerichtes eine parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns ausschließen.

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• Wenn der Senat nicht tätig wird, kann eine Fraktion des Abgeordnetenhauses die Untätigkeit des Senats zum Gegenstand eines Organstreitverfahrens machen mit dem Ziel, dem verfassungswidrigen Zustand ein Ende zu bereiten, indem die Nichtigkeit der Verträge gerichtlich festgestellt wird. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Das Abgeordnetenhaus als Verfassungsorgan (vertreten durch eine Fraktion) tritt zunächst mit dem Senat (ebenfalls ein Verfassungsorgan) in Streit, indem es denselben auffordert, eine Klage zur Feststellung der Nichtigkeit des Konsortialvertrages anzustrengen. Leistet der Senat dieser Aufforderung keine Folge – wovon auszugehen ist – besteht dann für die Fraktion die Möglichkeit, ein Organstreitverfahren einzuleiten, um auf diesem Weg den Konsortialvertrag anzufechten.

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• Für die Anfechtung des Konsortialvertrages über eine Organklage ist eine sorgfältige Vorbereitung erforderlich, da die Beweislast für bestimmte Punkte der Klage auf Seiten der klagenden Partei liegt. Eine Kanzlei, die bereits Erfahrungen in dieser Richtung hat, ist bereit, hier Unterstützung zu leisten.


Eine Entgegnung auf den Artikel „Berliner Wassertisch trennt sich von ‚Wasserbürgern’“ von Gerhard Seyfahrt

Scharf-links.de
20.10.2011

Methode
Der Dieb selbst ruft laut: „Haltet den Dieb“ und lenkt damit von den eigenen Missetaten ab. Die Methode ist zwar alt, aber deswegen nicht nutzlos. Entsteht ein Auflauf, gibt es ein großes Durcheinander oder überbordende Emotionen, kann sie dem wahren Dieb auch heute noch helfen, sich zu tarnen und unerkannt zu bleiben. Der vermeintliche Dieb wird gefasst und alle meinen, den wahren Übeltäter festgesetzt zu haben, doch der echte Dieb kann weiter agieren.

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