Berliner Wasser-Charta

Berliner Wassercharta

Die Idee einer Berliner Wasser-Charta und erste Versionen entstanden in der 2011 gegründeten Rekommunalisierungs-AG des Berliner Wassertischs.

Sie fußt auf einem Thesenpapier von Rainer Heinrich und seinen Ausarbeitungen aus frühen Jahren. Viele Hinweise verdankt sie der Studie von Hachfeld/Terhorst/Hoedeman 2009 (http://l.hh.de/hachfeld_et_al2009 ). Die Berliner Wasser-Charta ist in Bearbeitung.
(Stand: 3. Februar 2015)

DIE BERLINER WASSER-CHARTA

  1. Allgemeine Grundsätze
  1. Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) dienen dem Gemeinwohl. Der Zugang zu sauberem Wasser und sanitärer Grundversorgung wird als Menschenrecht für alle Bürgerinnen und Bürger Berlins dauerhaft gewährleistet.
  2. Wasser ist für alle Berliner Bürgerinnen und Bürger erschwinglich. Die Berliner Bevölkerung hat ein Recht auf den Bezug qualitativ hochwertigen Wassers zu sozial angemessenen Gebühren und Bedingungen.
  3. Die Vorstände der BWB und deren Kontrollorgane vertreten die Grundsätze öffentlicher Daseinsvorsorge und richten ihr Handeln danach aus.
  4. Die Berliner Wasserbehörde handelt im Sinne der Grundsätze der Berliner Wasser-Charta. Dazu gehört auch die Kontrolle der Berliner Wasserbetriebe.
  5. Die Berliner Wasser- und Abwasserpolitik wird unter demokratischer Beteiligung der Berliner Bürgerinnen und Bürger gestaltet.
  6. Die Berliner Wasserbetriebe bekennen sich zur Berliner Wasser-Charta. Ein demokratisch bestellter Wasserbeauftragter ist für die Überwachung und Durchsetzung der Berliner Wasser-Charta zuständig. Er ist direkter Ansprechpartner für die Berliner Bürgerinnen und Bürger und stellt eine Ergänzung zur demokratischen Beteiligung dar.

 

  1. Ökonomische Grundsätze
  1. Die Versorgung mit dem lebensnotwendigen Gut Wasser und seine Entsorgung sind eine vorrangige Aufgabe des Landes. Privatisierungen, auch Teilprivatisierungen durch Projekte öffentlich-privater-Partnerschaften in der Wasserver- und -entsorgung sind ausgeschlossen. Auslagerungen in rechtlich selbstständige Gesellschaften sind nicht zulässig.
  2. Die Berliner Wasserbetriebe werden im Haushalt des Landes unter parlamentarischer Kontrolle als Eigenbetrieb geführt. Sie arbeiten nicht gewinnorientiert. Für die Tarifgestaltung gilt das Prinzip der Kostendeckung. Fiktive Kosten – wie z.B. bestimmte kalkulatorische Kosten, u.a. überhöhte kalkulatorische Kapitalverzinsungen – sind nicht Bestandteil der Tarifkalkulation, denn Gewinnbestandteile dürfen nicht so umbenannt werden, dass sie als Kosten erscheinen.
  3. Die Berliner Wasserwirtschaft ist transparent. Als natürliches Monopol besitzt sie keine schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Zur Transparenz gehören insbesondere die Vergleichsrechnung der BWB in Bezug auf die betriebswirtschaftlichen Kennziffern vergleichbarer Unternehmen und die jährliche Rechenschaft zum Zustandekommen der Tarife. Geplante strategische Entscheidungen des Vorstandes sind zu veröffentlichen.
  4. Die BWB konzentrieren ihre Aktivitäten ausschließlich auf den Bereich der Wasserwirtschaft.
  5. Die BWB streben bundesländerübergreifende und internationale Kooperationen im Rahmen öffentlicher Wasser- und Abwasserwirtschaft an. Die BWB betreiben öffentlich-öffentliche Partnerschaften (ÖÖP). Das Gemeinwohl gilt dabei als grundsätzliches Leitbild. Eine Gewinnorientierung von ÖÖPs wird grundsätzlich abgelehnt.
  6. Das Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten der BWB nach dem Personalvertretungsgesetz sowie dem Mitbestimmungsgesetz werden gewährleistet. Die BWB vergibt Aufträge nur an Unternehmen, bei denen die Beschäftigten nicht schlechter gestellt werden als die Beschäftigten der BWB, die vergleichbare Tätigkeiten verrichten. Es gilt der Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit.

 

  1. Ökologische Grundsätze
  1. Die Berliner Wasserbetriebe und das Land Berlin wirken zur Sicherstellung einer hohen Qualität des lebensnotwendigen Gutes Wasser zusammen, um Gefährdungen für dessen Qualität auszuschließen. Wasser aus dem Berliner Grundwasser und Uferfiltrat steht den heutigen und allen folgenden Generationen mindestens in gleich hoher Qualität zur Verfügung. Die technischen Anlagen der Wasserver- und Abwasserentsorgung entsprechen dem neuesten Stand der Wissenschaft und dem Stand der Technik.
  2. Die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen des Landes Berlin und den BWB steht im Zeichen des Ressourcenschutzes. Wasserschutzgebiete werden erhalten. Eine Umwidmung in spekulatives Bauland ist ausgeschlossen. Die Gesetzgebung des Landes Berlin stellt sicher, dass die Wasserentnahmen in einem ökologisch verträglichen Maß erfolgen.
  3. Zum Schutz der Wasserressourcen und der Reduzierung des Schadstoffeintrags ins Grundwasser wird der ökologische Landbau gefördert. Gesunde Mischwälder, die Platz für viele verschiedene Pflanzen- und Tierarten bieten, sind Garant für einen gesunden Wald und nachhaltige Wasserversorgung und daher zu fördern.
  4. Bodenschutz hat Priorität. Das Bodenmanagement ist auf die Sicherung des Grund- und Oberflächenwassers und der Fließgewässer ausgerichtet. Deshalb ist die weitere Versiegelung von Böden nach Möglichkeit zu vermeiden. Kleingärten sollen erhalten und Hofbegrünung gefördert werden. Die Faktoren Holzertrag, Hoch- und Tiefbauten, Jagd, Landwirtschaft und Tourismus ordnen sich dem Bodenschutz unter. Die Verwendung von Bleimunition auf Berliner Gebiet ist verboten.
  5. Die Sanierung von Boden-Altlasten wird als Aufgabe des Landes auf dem gesamten Gebiet von Berlin planmäßig durchgeführt.
  6. Die Abdichtung des Gasspeichers zum Grundwasserleiter wird überwacht und gesichert.
  7. Ein Export von ungeklärtem Abwasser in Oberflächengewässer findet nicht statt.
  8. Zur Begrenzung, Verringerung und einer baldigen Beendigung von Schadstoffeinträgen in die Spree aus dem Lausitzer Braunkohlegebiet (SO4-Belastung) arbeiten die BWB wie auch der Berliner Senat länderübergreifend – mit Brandenburg und Sachsen – zusammen. Das Land Berlin setzt sich für ein baldiges und stetiges Verbot des Abbaus fossiler Brennstoffe (Braunkohle, Erdöl u. a.) ein, um Verunreinigungen des Wassers durch diese zu verhindern.
  9. Bergrechtlich relevante Maßnahmen, die die Trinkwasservorräte auch auf lange Sicht gefährden könnten, sind verboten. Insbesondere gilt dies für Hydraulic Fracturing (Fracking), CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS).
  10. Vorbeugender Gewässerschutz beinhaltet die Bereitstellung praxisnaher niedrigschwelliger Angebote zur Entsorgung privater Chemikalien oder Alt-Medikamente sowie die Durchführung entsprechender Aufklärung.
  11. Die Berliner Wasserbetriebe setzen zur Verbesserung der aquatischen Umwelt die Normen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aus dem Jahr 2000 um.

zur Berliner Wasser-Charta (PDF)

Offener Brief an alle Abgeordneten zur Weigerung Veolias, dem Land Berlin den Beitritt zum Shareholders‘ Agreement zu gestatten

Briefkopf

Berlin, 14. Februar 2013

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

OFFENER BRIEF

Veolia verweigert dem Land Berlin den Beitritt zum Shareholders‘ Agreement in der RVB
–  Antwort von SenFin auf einen IFG-Antrag des Berliner Wassertisches/Muskauer Straße

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

die folgende für uns überraschende Information möchten wir Ihnen nicht vorenthalten. Es geht um den Rückkauf der RWE-Anteile an den Berliner Wasserbetrieben. Wir haben einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz zur Veröffentlichung des bislang geheimen Shareholders‘ Agreement gestellt, das zum Rückkaufvertrag zwischen dem Land Berlin und RWE gehört. Der Eintritt des Landes in das Shareholders‘ Agreement ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass das Land bei Weiterbestehen der Konsortialverträge größeren Einfluss auf die betriebliche Führung der Wasserbetriebe erhalten kann.

In einem Bescheid des Finanzsenators wurde uns nun mitgeteilt, dass eine Veröffentlichung unter anderem deshalb nicht in Betracht kommt, weil Veolia dem Land Berlin (bzw. der Kaufgesell-schaft des Landes) den Beitritt in das Shareholders‘ Agreement verweigert. Aus dem Schluss­proto­­koll des Rückkaufvertrags ist zu entnehmen, dass die Festlegung des § 16 Shareholders‘ Agreement zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Closing Protokolls als unwiderrufliche Zustimmung seitens Veolia gewertet wurde. Dies scheint Veolia jetzt anders zu sehen.

Beachtenswert sind bei der Angelegenheit zwei Umstände:

  1. Im Schlussprotokoll steht, dass RWE für genau diesen Fall von jeglicher Haftung aus dem Shareholders‘ Agreement befreit ist.
  2. Der Justizsenator Heilmann hat in einem der Presse bekannt gewordenen geheimen Vorschlag für ein Moratorium dem Konzern Veolia die alleinige Geschäftsführung für den Fall des RWE-Anteilsrückkaufs durch das Land Berlin zumindest für die Dauer dieses einjährigen Moratoriums angeboten.

Unseres Erachtens liegt momentan eine Leistungsstörung des Rückkaufvertrages vor. Dieser dürfte derzeit „schwebend unwirksam“ sein.

Damit ist eine im Sinne des Käufers unerlässliche Gegenleistung nicht erbracht worden.

Durch diese Leistungsstörung hat der ohnehin überteuerte RWE-Anteil noch einmal erheblich an Wert verloren. Es stellt sich somit erneut die Frage, wofür das Land Berlin zu Lasten der Berliner Bürger eigentlich mehr als eine halbe Milliarde Euro bezahlt hat, wenn der Kauf des 50%igen RVB-Anteils bei der RVB den Einfluss des Landes bei den Wasserbetrieben in keiner Weise erhöht. So kann über die indirekt erworbenen 24,95 % Anteile an der Holding derzeit nicht erreicht werden, dass die öffentliche Bank einen dritten von vier Vorstandsposten bei der Holding und den Wasserbetrieben erhält.

Der Wassertisch/Muskauer Straße hat hierzu eine Pressemitteilung herausgebracht. Die Öffentlichkeit und Sie als Parlamentarier sind jedoch anscheinend nicht offiziell informiert worden. Wir denken, dass ein solches Verhalten in hohem Maße verantwortungslos ist und weiterer Aufklärung bedarf. Es muss zudem dringend geprüft werden, wer dafür verantwortlich ist, dass RWE für diesen Fall explizit von der Haftung ausgeschlossen worden ist. Hier sind gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wir möchten Sie daher bitten, angemessene Schritte zur Klärung des Sachverhalts einzuleiten und die Bürgerschaft und die Presse über den Vorgang zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Rebel

(Pressesprecher Berliner Wassertisch)

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Dokumentation:
Wolfgang Tiefensee zur EU Konzessionsrichtlinie/Wasserprivatisierung

(Berlin, 6. Februar 2013) Wolfgang Tiefensee, Bundesverkehrsminister a.D. und wirtschaftspolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, erläutert in einem Schreiben an die Bundestagsfraktion der SPD seine Position zur noch nicht endgültig verabschiedeten europäischen Konzessionsrichtlinie. Im Schreiben heißt es unter anderem: „Die Gewährleistung des Gemeinwohls ist durch den Staat zu sichern. Der erst durch den Vertrag von Lissabon garantierte Ermessensspielraum für die Kommunen würde durch diesen Rechtsetzungsakt ausgehebelt.“
zum Schreiben

Nicht offengelegte Dokumente

Die im „Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 4. März 2011“ in § 1 festgeschriebene Offenlegungspflicht umfasst auch Beschlüsse und Nebenabreden. Diese wurden aber nach Auffassung des Wassertischs nicht vollständig offengelegt.

Liste der noch nicht veröffentlichten Unterlagen (Stand 23.01.2013)

  1. Vereinbarungen über die konkrete betriebliche Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals gem. der Anlage zur WassertarifVO von 1999.
  2. Verzinsungsplan auf die zu erwartende Entwicklung des betriebsnotwendigen Kapitals als Grundlage für die Berechnung des Ertragswertes der BWB zum Verkaufszeitpunkt. Die Bewertung der BWB erfolgte nach einem Ertragswertverfahren, in das die zu erwartende Zinshöhe eingeht. (Die Bewertung für RWE wurde nach diesem Verfahren durch Credit Suisse First Boston, CSFB, durchgeführt.)
  3. Absprachen über die konkrete Berechnungsart der Abschreibungen zu Wiederbeschaffungszeitwerten (WBZW) nach Umstellung der Abschreibungsmethode in der 5. Änderungsvereinbarung 2003. Die konkrete Berechnungsart ist Gegenstand von Verhandlungen vor dem geheimen! Schiedsgericht, da es dazu Differenzen zwischen den privaten Investoren und dem Senat gibt. Die Beschlüsse, Nebenabreden etc., die diesen Differenzen zugrunde liegen, wurden bisher nicht veröffentlicht.
  4. Genauere Regelungen, wie konkret zwischen den „Partnern“ (Land Berlin und den privaten Investoren) Verluste aufgeteilt werden.
  5. Regelungen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
  6. Regelungen über die Verwertung der nicht betriebsnotwendigen Immobilien der BWB seit 1999. Von der Fa. Grundconsult Immoblien Gesellschaft mbH (Frankfurt a.M., mit Niederlassung in Berlin) wurden im Jahr 2002 360 Grundstücke der BWB mit 700 Mio. Euro bewertet. (Die Einlagen der privaten Investoren betrugen 1,687 Mio. Euro, allein der Wert der Grundstücke machte fast die Hälfte dieses Betrages aus.)
  7. Regelungen über die Verwertung der bei der Teilprivatisierung mit veräußerten 75 nationalen und internationalen Patente.
  8. Regelungen über die Verwertung der in Zusammenarbeit mit der TUB im Kompetenzzentrum Wasser Berlin (KWB) erarbeiteten Innovationen und Patente.
  9. Regelungen über die Verwertung der sogenannten Wettbewerbsgesellschaften.
  10. Regelungen über die Abgrenzung der Geschäfte der Berlinwasser International AG gegenüber den internationalen Geschäften der beiden privaten Investoren.
  11. Regelungen über die jährlich zu tätigenden Investitionen bis 2020 nach Bereichen (Wasserwerke, Klärwerke, Sanierung und Erweiterung von Rohr- und Abwasserkanälen, Regenwasser- und Mischwasserkanälen), getrennt nach Erneuerungs-. und Erweiterungsinvestitionen.
  12. Regelungen seit Teilprivatisierung zwischen BWB AöR mit der Umweltbehörde zur Umsetzung des Abwasserbeseitigungsplans von 2001, des Wasserversorgungsplans sowie der Umsetzung der 4. Reinigungsstufe.
  13. Absprachen zur Höhe der Konzessionsabgabe, die durch die Wasserbetriebe zu zahlen ist.
  14. Ergebnisprotokoll des Abstimmungsgesprächs aufgrund des Vollzugsdokuments Teil 1, Notiz vom 2.11.1999 Seite 34 und 35 Punkt 3 hinsichtlich des ausstehenden Anpassungsbedarfs nach dem VerfGH Urteil vom 21.10.1999.
  15. Beschlussprotokolle der „Kamingespräche“ vor den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen als Nebenabreden.
  16. Beschlüsse der Schiedsgerichte als Fortschreibung der Wasservertrags-Inhalte.
  17. Die Vollzugsdokumente vom 29.10.1999 enthalten auf S. 35 ein Protokoll, in dem unter Abs. 3. Zu lesen ist: „Die Parteien werden unverzüglich nach dem Closing … den Anpassungsbedarf aus dem Verfassungsgerichtsurteil feststellen und die Möglichkeiten der Abhilfe abstimmen.“ Ein Dokument über die daraus sich ergebende Nebenabrede fehlt aber.

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Ist die private Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen preisgünstiger als die öffentliche?

Eine Studie der Universität von Barcelona hat im Jahr 2010 herausgefunden, dass die Privatisierung von Müllbeseitigung und Wasserversorgung nicht zu niedrigeren Kosten führt.

Diese Studie ist eine Meta-Studie in englischer Sprache, die ihrerseits alle verfügbaren Studien zu diesem Thema zur Grundlage hat. Hier die Zusammenfassung (inoffizielle Übersetzung des Abstract):

Uni BarcelonaBei der Privatisierung kommunaler Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass dies zu Kosteneinsparungen führt, aber die empirische Evidenz für diese Annahme ist auf der ganzen Welt uneinheitlich. Wir führen eine Meta-Regressionsanalyse aller ökonometrischen Studien durch, die sich mit der Privatisierung der Wasserversorgung und der Müllentsorgung befassen, finden aber keine systematische Unterstützung für die These geringerer Kosten bei privater Produktion. Unterschiede in den Ergebnissen der Studien werden durch Unterschiede im Zeitraum der Analysen-, Dienstleistungs-Eigenschaften und im politischen Umfeld erläutert. Wir finden keinen echten empirischen Effekt von  Kosteneinsparungen, der sich aus einer privaten Produktion ergibt. Die Ergebnisse legen nahe, dass – um Kosteneinsparungen zu gewährleisten – mehr Aufmerksamkeit auf die spezifischen Kosten der Dienstleistungen gerichtet werden muss, dass die Transaktionskosten einbezogen werden müssen und das politische Umfeld den Wettbewerb stimulieren muss, anstatt die Aufmerksamkeit auf die Debatte über öffentliche versus private Erbringung dieser Dienstleistungen zu richten. © 2010 by the Association for Public Policy Analysis and Management.

Quelle: http://www.ub.edu/graap/JPAM_BFW.pdf

Offener Brief an alle Abgeordneten zur Abstimmung vom 25. Okt. 2012 über den Rückkauf der RWE-Anteile

Briefkopf
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

am Donnerstag, den 25. Oktober hat das Abgeordnetenhaus mit seiner Mehrheit dem Kaufvertrag für die RWE-Anteile an den Berliner Wasserbetrieben durch das Land Berlin zugestimmt.
Abgeordnete sind mit ihrem Mandat den Interessen der gesamten Bevölkerung verpflichtet und an Auflagen nicht gebunden, sondern sollen nach eingehender sachlicher Prüfung allein nach ihrem eigenen Gewissen entscheiden. Es erscheint uns jedoch fraglich, ob der Senat alle notwendigen Informationen in einer Weise veröffentlicht hat, die es den Abgeordneten ermöglicht haben, sich eine eigene begründete Meinung über den Vorgang zu bilden. Wir möchten daher gern erfahren, ob Sie sich sachkundig machen konnten und ob Ihre Informationsmöglichkeiten einem Geschäft in Höhe von über 650 Millionen Euro angemessen waren.

Der Rückkaufvertrag, dem die Parlamentsmehrheit zustimmte, ist ja sehr komplex und daher nicht nach einfachem Durchlesen schon verständlich. Wurden Ihnen von Senats-Seite Erläuterungen zur Verfügung gestellt, die zum Verständnis hilfreich waren?

Im Rückkaufvertrag wurde auf drei nicht im Internet veröffentlichte Verträge verwiesen, die dadurch Teil des Vertragswerkes wurden: (a) das Shareholders‘ Agreement. (b) der Betriebsmittelkredit-Vertrag und (c) der Beteiligungskredit-Vertrag.

Diese unveröffentlichten Vertragsbestandteile lagen nebst einigen Gutachten im für vertrauliche Unterlagen vorgesehenen Datenraum für die Abgeordneten zur Einsicht aus. Hatten Sie genügend Zeit und Gelegenheit, den Datenraum aufzusuchen, um sich über den Anteilsverkauf und seine Auswirkungen sachkundig zu machen? Spielte es für Sie eine Rolle, dass der Text des Shareholders‘ Agreement bis eine Woche vor der Abstimmung nur in englischer Sprache vorlag? War es für Sie bei der Lektüre im Datenraum problematisch, dass Sie sich keine Kopien oder Notizen machen durften? Hätten Sie sich gewünscht, bestimmte Stellen dieser Vertragsbestandteile als Kopie aus dem Datenraum mitnehmen zu dürfen, um einem fachlich versierten Kollegen später noch klärende Fragen zu bestimmten sachlichen Zusammenhängen oder juristischen Fragestellungen stellen zu können?

Große Teile des Rückkaufvertrages wurden vorher vom Senat im Internet veröffentlicht. Dabei handelt es sich um ein kompliziertes juristisches Vertragswerk, das senatsseitig von der Kanzlei Luther betreut wurde. Da die Teilprivatisierungsverträge (Konsortialvertrag, StG I Vertrag, StG II – Vertrag) von 1999 weiterhin gelten, waren auch sie Teil des Rückkauf-Vertragswerks. War Ihnen bewusst, dass Sie – sofern Sie mit JA gestimmt haben – damit auch die weitere Gültigkeit der Teilprivatisierungsverträge – einschließlich des Weiterbestehens der Gewinngarantie nach § 23.7 – in Kauf genommen haben?

Fühlten Sie sich in jedem Fall sowohl vom Senat als auch von ihrer Fraktion ausreichend informiert, um sich eine eigenständige, sachgerechte Meinung zum Sachverhalt des Rückkaufs zu bilden?

Reichte Ihnen die Zeit von der Bekanntgabe der „Dringlichen Beschlussempfehlung“ (Drucksache 17/0581) durch den Hauptausschuss am 24. Okt. 2012, die ja nicht in der ursprünglichen Tagesordnung des Plenums (datiert mit dem 17. Okt. 2012) enthalten war, bis zur Stimmabgabe am 25. Okt. 2012 aus, um eine sachlich und politisch fundierte Entscheidung zu treffen?

Bleiben bei Ihnen Restzweifel über die Richtigkeit Ihrer Entscheidung?

Über eine Antwort auf diesen Offenen Brief würden wir uns im Sinne einer Verbesserung der demokratischen Verhältnisse im Land Berlin sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Rebel                                                      Stefan Richter
(Pressesprecher Berliner Wassertisch)                     (Geschäftsführer GRÜNE LIGA Berlin e.V.)

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