Der NDR hat am 02. November einen sehenswerten Bericht anlässlich der von der TAZ veröffentlichten Papiere über die PR-Methoden der Atomlobby ausgestrahlt, in dem auch die unrühmliche Rolle von Professor Joachim Schwalbach (Spitzname „Professor Dankeschön“) deutlich herausgestellt wird. Besonders ausführlich wird dies in dem Interview mit dem Leiter der Politik der Deutschen Umwelthilfe Berlin e.V., Dr. Gerd Rosenkranz, besprochen.
In diesem Zusammenhang ist sicherlich auch von Interesse, dass Prof. Schwalbach ein „Gefälligkeitsgutachten“ mit dem Titel „Bewertung der Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB)“, für die IHK verfasst hat.
Vergleiche auch: „Einige kritische Anmerkungen zum IHK-Gutachten von Schwalbach/Schwerk/Smuda 2011? und die Stellungnahme des Berliner Wassertischs dazu.
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Gefälligkeitsgutachten von Schwalbach auch für die IHK? – PRESSEMITTEILUNG vom 31.10.2011
(Berlin, 31. Oktober 2011)
Die TAZ hat in einem Artikel vom 29.10.11 aufgedeckt, dass der an der HU-Berlin lehrende Wirtschaftsprofessor Joachim Schwalbach für ein Gefälligkeitsgutachten Geldzahlungen von der Atomlobby in Höhe von 135.000 € erhalten sollte. Mit dem Gutachten sollte der Wissenschaftler (Spitzname „Professor Dankeschön“) die Nützlichkeit der Atomkraft hochjubeln. Der Deal kam nicht zustande: „Schwalbachs Zwischenergebnisse seien selbst so unbelastbar und gefällig gewesen, dass eine Fortführung des Projekts sinnlos und peinlich geworden wäre“ – zitiert die TAZ seine Auftraggeber vom Atomforum.
Auch für die privaten Wasserkonzerne in Berlin hat sich Schwalbach nützlich gemacht. Im Auftrag der IHK fertigte er ebenfalls ein Gefälligkeitsgutachten an, das eine Übernahme der Berliner Wasserbetriebe durch die Stadt als unrentabel erscheinen lässt. Mitautor war Daniel Smuda, Mitarbeiter einer Unternehmensberatung, deren Kunde RWE ist – der Wasserkonzern ist derzeitiger Noch-Miteigentümer der BWB. Die IHK war leider weniger vorsichtig als das Atomforum, obwohl Prof. Schwalbach auch hier maßlos übertrieb. Seine Berechnungsgrundlagen wurden schon kurze Zeit nach der Veröffentlichung von der Wirklichkeit eingeholt. Sogar der von ihm angenommene niedrigste Kaufpreis war unseriös. Er wurde von RWE in einem Angebot an den Senat erheblich unterschritten. Anstatt zwischen 1,125 Mrd. € und 960 Mio. € – wie von Schwalbach angegeben – lag schon das Eröffnungsgebot des Wasserkonzerns um rund 110 Mio. € niedriger bei 850 Mio. €.
Aber dies ist nicht der einzige „Schönheitsfehler“ in dem Gutachten. Der Wirtschaftswissenschaftler Rainer Heinrich hat die methodischen und sachlichen Fehler in einem Dokument für den Wassertisch aufgelistet. Dazu Heinrich: „Eine solche Auftragsarbeit als Gefälligkeitsgutachten zu bezeichnen, ist noch freundlich ausgedrückt. Die IHK als Auftraggeber hätte besser, wie es das Atomforum gemacht hat, die Reißleine gezogen und im Interesse der eigenen Glaubwürdigkeit auf eine Veröffentlichung verzichtet.“
Überhaupt nicht berücksichtigt hat Schwalbach in seinem Gutachten die Prüfung der ehemaligen Geheimverträge der misslungenen Teilprivatisierung. Wie die von Transparency International, der Verbraucherzentrale, dem Bund der Steuerzahler und der Grünen Liga unterstützte Prüfung des Vertragswerks durch den Arbeitskreis Unabhängiger Juristen nun ergeben hat, verstößt es mehrfach gegen geltendes Recht. Es enthält eine verfassungswidrige Gewinngarantie, die das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses verletzt und EU-Beihilfebestimmungen unterläuft. Zudem entsprach das Privatisierungs-Verfahren nicht dem EU-Recht. Dazu Wolfgang Rebel vom Berliner Wassertisch: „Die Bedingungen der Teilprivatisierung waren von Anfang an rechtswidrig und lassen nur eine Rückabwicklung der Verträge zu. Ein realistisches ,Rückkauf-Gutachten‘ mit einem realistischen Rückkaufpreis muss daher mindestens die Milliarden-Einnahmen berücksichtigen, die die Konzerne bis jetzt auf Kosten der Berliner erzielt haben.“
Weitere Informationen unter
Dokumente: “ Einige kritische Anmerkungen zum IHK-Gutachten von Schwalbach/Schwerk/Smuda 2011″
Kontakt für inhaltliche Nachfragen:
Wolfgang Rebel
Telefon: 0152-57 23 34 84
webmaster@berliner-wassertisch.info
Juristischer Leitfaden: Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung
Am 7. September 2011 stellten auf einer gemeinsamen Pressekonferenz die Verbraucherzentrale Berlin, der Bund der Steuerzahler und die Wasserbürger einen juristischen Leitfaden vor, den eine unabhängige Juristengruppe entwickelt hat. In diesem Leitfaden werden verfahrensrechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, gegen die Rechtsverstöße in den Berliner Wasserverträgen vorzugehen. Der Leitfaden richtet sich vor allem an die Berliner
Abgeordneten. Sie sollen über die Möglichkeiten der Vertragsanfechtung im Rahmen eines Organstreitverfahrens informiert werden. Zu wünschen ist, dass sich eine Fraktion dazu bereit erklärt, ein Organstreitverfahren in die Wege zu leiten. Möglicherweise können dies auch einzelne Abgeordnete.
Der Leitfaden ist als ein offener Ratgeber konzipiert. Der Arbeitskreis arbeitet an weiteren Möglichkeiten der Vertragsanfechtung aus anderen Rechtsgebieten.
Hier der juristische Leitfaden im Wortlaut (pdf)
Zur Argumentationskette des Leitfadens als Zusammenfassung zum schnellen Einstieg
… hier diese Zusammenfassung auch als (pdf)
Hier die Pressemappe zur Pressekonferenz (pdf)
Argumentationskette des Leitfadens
• Der Konsortialvertrag verstößt gegen die Verfassung von Berlin, da er den privaten Anteilseignern in Form der Gewinnausfallgarantie des § 23.7 eine Sicherheitsleistung einräumt, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]
- Nach Artikel 87 I der Verfassung von Berlin ist dies aber nicht erlaubt. Dort heißt es nämlich:(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
- Der § 23.7 des Konsortialvertrages legt im Detail fest, dass die Privatinvestoren gegen das Risiko von Gerichtsentscheidungen – insbesondere des Verfassungsgerichts – abgesichert sind und im Falle von finanziellen Nachteilen einen entsprechenden Ausgleich erhalten. Diese Zusage im Vertrag stellt zweifellos eine Sicherheitsleistung durch das Land Berlin dar.
[/expand]
• Die Klausel des § 23.7 im Konsortialvertrag ist daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig, weil diese gegen die Verfassung von Berlin und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt bzw. wegen Missachtung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses sittenwidrig ist. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]
• Die Nichtigkeit ergibt sich dann, wenn zumindest einer der beiden §§ 134 bzw. 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Vertrag anwendbar ist.
- § 134 sagt aus, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt:
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Als gesetzliches Verbot gilt in unserem Fall der Artikel 87 I der Verfassung von Berlin, welcher verbietet, Sicherheiten ohne gesetzliche Grundlage zu leisten. - § 138 erklärt ein Rechtsgeschäft für nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt:
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Als Verstoß gegen die guten Sitten muss auch ein Verstoß gegen das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses gewertet werden, das im Artikel 87 I der Verfassung von Berlin festgeschrieben ist. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt außerdem vor, wenn Rechtsgeschäfte unter Beteiligung der öffentlichen Hand in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen – und das ist beim Konsortialvertrag eindeutig der Fall.
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• Der Konsortialvertrag selbst ist ebenfalls nichtig, da mit der Existenz des § 23.7 der Vertrag selbst steht oder fällt. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]
- Die Nichtigkeit des gesamten Konsortialvertrages ergibt sich aus dem § 139 BGB:
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Dass der Konsortialvertrag ohne die Gewinnausfallgarantie nicht zustande gekommen wäre, ergibt sich u. a. aus den Anlagen 15a und 15b des Vollzugs-Protokolls vom 29.10.1999. (siehe auch Präambel zur 5. Änderungsvereinbarung vom 24.10.2003 als pdf)
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• Der Senat könnte eine Nichtigkeitsklage anstrengen, was aber unwahrscheinlich ist. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]
- Im Prinzip richtet sich ja eine solche Nichtigkeitsklage gegen das Bestehen eines formal privatrechtlichen Vertrages, in dem die Exekutive des Landes Berlin einer der Vertragspartner ist. Daher müsste zunächst der Senat selbst tätig werden, um den verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
- Der Umstand, dass der Konsortialvertrag eine Schiedsvereinbarung enthält, führt nicht automatisch dazu, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht nicht möglich wäre, denn die Schiedsklausel in § 44 II des Vertrages und die zugehörige Schiedsvereinbarung sind nichtig. Dies ergibt sich aus § 1030 III ZPO (Zivilprozess-ordnung):
(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
Verfassungsnormen wie das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip stellen aber solche „gesetzlichen Vorschriften“ dar. Andernfalls würde die Streitzuständigkeit eines Schiedsgerichtes eine parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns ausschließen.
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• Wenn der Senat nicht tätig wird, kann eine Fraktion des Abgeordnetenhauses die Untätigkeit des Senats zum Gegenstand eines Organstreitverfahrens machen mit dem Ziel, dem verfassungswidrigen Zustand ein Ende zu bereiten, indem die Nichtigkeit der Verträge gerichtlich festgestellt wird. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]
- Das Abgeordnetenhaus als Verfassungsorgan (vertreten durch eine Fraktion) tritt zunächst mit dem Senat (ebenfalls ein Verfassungsorgan) in Streit, indem es denselben auffordert, eine Klage zur Feststellung der Nichtigkeit des Konsortialvertrages anzustrengen. Leistet der Senat dieser Aufforderung keine Folge – wovon auszugehen ist – besteht dann für die Fraktion die Möglichkeit, ein Organstreitverfahren einzuleiten, um auf diesem Weg den Konsortialvertrag anzufechten.
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• Für die Anfechtung des Konsortialvertrages über eine Organklage ist eine sorgfältige Vorbereitung erforderlich, da die Beweislast für bestimmte Punkte der Klage auf Seiten der klagenden Partei liegt. Eine Kanzlei, die bereits Erfahrungen in dieser Richtung hat, ist bereit, hier Unterstützung zu leisten.
Zwei Wassertische? – PRESSEMITTEILUNG vom 11.10.2011
Nach lang anhaltenden Differenzen hat der Berliner Wassertisch am 4. Oktober bis auf Weiteres eine Trennung vollzogen. Die Auseinandersetzungen entbrannten an der Frage des weiteren Vorgehens. In der nächsten Legislaturperiode steht die Prüfung der nun durch den Volksentscheid offengelegten Verträge an. Der Wassertisch möchte diese Prüfungen kritisch begleiten. Während eine Gruppe dazu eine enge Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Unabhängiger Juristen anstrebt – einer AG, die von der langjährigen juristischen Beraterin des Volksentscheids UNSER WASSER, Sabine Finkenthei, unter dem Dach der GRÜNEN LIGA koordiniert wird – versucht die Gruppe um das siebenköpfige Presseteam des Wassertischs, Frau Finkenthei, den Verfasser des Offenlegungsgesetzes und Sprecher des Volksentscheids, Thomas Rudek, und weitere Aktivisten aus dem Wassertisch hinauszudrängen. Dazu Jean-Theo Jost, langjähriges Wassertisch-Mitglied: „Das Presseteam versucht, die juristische Kompetenz aus dem Wassertisch hinauszudrängen, ohne eine eigene zu haben – das schadet den Interessen des Wassertischs und der Berliner Bürger.“
In einer polit-krimireifen Aktion kündigte das Presseteam zu diesem Zweck zwei Tage vor dem regulären Tagungstermin an, das monatliche Plenum von den angestammten Räumen der Berliner Compagnie an den Mehringdamm zu verlegen – ohne Rücksprache und ohne Angabe von Gründen. Die Tagesordnungspunkte wurden nur eingeweihten Mitgliedern mitgeteilt. Diesem intransparenten und undemokratischen Vorgehen fehlt jedoch jegliche Legitimation. Nur das Wassertisch-Plenum kann den Tagungsort des Plenums bestimmen – nicht aber das Presseteam. Ziel der Aktion: Der Ausschluss von Mitgliedern, die schon lange den Kurs des Presseteams kritisieren, der den Wassertisch ins mediale Abseits manövriert hat. Deshalb traf sich am traditionellen Ort parallel zur Veranstaltung des Presseteams, eine Gruppe von Wassertisch-Aktivisten zum regulären Wassertisch-Plenum, die solche robuste Methoden nicht mittragen. Bei diesen Vorgängen ist deutlich geworden, dass das bisherige Presseteam nicht mehr den gesamten Wassertisch repräsentiert. Der reguläre Wassertisch wird sich daher eine Lösung für die Sach- und Öffentlichkeitsarbeit überlegen, die geeignet ist, den Wassertisch in der Öffentlichkeit wieder zu einem kompetenten Mitspieler für eine kostengünstige und bürgernahe Rekommunalisierung zu machen
Hintergrund: Das Medieninteresse konzentrierte sich in Fragen der Rekommunalisierung der BWB zuletzt auf den von Frau Finkenthei koordinierten Arbeitskreis Unabhängiger Juristen. So ist ihrer Initiative das vielbeachtete Schreiben an die EU-Kommission zu verdanken, in dem Transparency International und die Verbraucherzentrale Berlin die Rückabwicklung der Teilprivatisierung aufgrund von Verstößen gegen EU-Recht verlangen. Die Vorstellung eines juristischen Leitfadens für die Berliner Abgeordneten – auf einer Pressekonferenz gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Berlin und dem Bund der Steuerzahler vorgestellt – mit denen die Parlamentarier eine Rückabwicklung der Verträge durch ein Organstreitverfahren erreichen könnten, geht ebenfalls auf die Unabhängigen Juristen zurück.
Dazu Frau Finkenthei: „Die juristische Prüfung der Verträge bietet eine gute Möglichkeit, die Teilprivatisierung rückgängig zu machen. Es ist zu beklagen, dass die Pressegruppe des Berliner Wassertischs diese Informationen der Berliner Bevölkerung vorenthält. Ansätze der Pressegruppe zur Anfechtung der Wasser-Verträge sind mir nicht bekannt.“
Kontakt:
Wolfgang Rebel Tel: 0152-57 23 34 84
oder: webmaster@berliner-wassertisch.info (neue Wassertisch-Seite im Aufbau)
Kommentar zum TAZ-Artikel „die Wasser teilen sich“ vom 16.10.2011
Zum Artikel in der taz “die Wasser teilen sich” vom 16.10.2011 möchte ich folgendes richtigstellen:
Es ist nicht richtig, dass sich der Wassertisch in „Wassertisch“ und „Wasserbürger“ gespalten hat, sondern in eine Veranstaltung die ohne Legitimation des Wassertisch-Plenums seit dem 4.10.2011 am Mehringdamm stattfindet und in den legitimen Wassertisch, der nach wie vor (auch am 4.10.2011) in der Muskauer Straße tagt.
Richtig ist, dass die Ursache für die Spaltung inhaltlicher Art ist. Es geht in der Tat um nichts anderes als um die Zukunft der Berliner Wasserbetriebe. Um eine kostengünstige Rekommunalisierung zu erreichen, müssen alle Möglichkeiten politisch und juristisch genutzt werden. Eine davon ist auch ein neues Volksbegehren, eine andere die vom Arbeitskreis unabhängiger Juristen ausgearbeitete Beschwerde bei der EU, die von der Verbraucherzentrale und Transparency International auf den Weg gebracht wurde, eine dritte eine Klagemöglichkeit für Abgeordnete, die ebenfalls vom Arbeitskreis unabhängiger Juristen erarbeitet wurde und als Juristischer Leitfaden von der Verbraucherzentrale und dem Bund der Steuerzahler der Öffentlichkeit vorgestellt wurde.
Nun ist aber auch folgendes Tatsache: das Presseteam des Wassertisches, unter dessen Kontrolle sich auch die Webseite berliner-wassertisch.net befindet, hat es bisher nicht für nötig befunden, die Aktivitäten dieser unabhängigen Juristengruppe überhaupt auf seiner Webseite zu veröffentlichen. Es wird vielmehr von den juristischen Laien des Presseteams behauptet, dass ein anonymer juristischer Leitfaden, weil die Autoren nicht namentlich bekannt seien, nicht verwendbar sei. Dabei ist natürlich der Name der Koordinatorin des Arbeitskreises sehr wohl bekannt, der juristische Leitfaden wurde regulär verlegt, hat eine ISBN-Nummer und ist damit zitierfähig.
Und dann wird geputscht: der Tagungsort für das monatliche Plenum wird verlegt, die Begründung hierfür und die Tagesordnung aber nicht (auch auf Nachfrage nicht) mitgeteilt. Dann werden Leute, die die Initiaive der Wasserbürger für ein neues Volksbegehren inhaltlich unterstützen, nur weil sie eine Minderheitsmeinung zu Fragen eines neuen Volksbegehrens haben, ohne sie anzuhören ausgeschlossen.
Die Tatsache, dass beim Wassertisch auch Leute mitarbeiten, die die Linie der Wasserbürger für ein neues Volksbegehren unterstützen, rechtfertigt unter keinen Umständen ihren Rausschmiss. Der Wassertisch ist ein Personenbündnis und selbstverständlich sind dort auch Personen aktiv, die noch anderen Organisationen wie z. B. attac oder GiB zuzuordnen sind. Auch die Tatsache, dass in einer Plenumsabstimmung beschlossen wurde, zunächst nicht aktiv auf ein neues Volksbegehren hin zu arbeiten, rechtfertigt es nicht, die Minderheitsfraktion deshalb auszuschließen. Genau das aber ist geschehen.
Am Tagungsort des regulären Versammlungsortes des Wassertischs versammeln sich Wassertischler, die die Putschmethoden des Presseteams nicht tolerieren wollen. Es handelt sich dort nicht um ein Plenum der Wasserbürger, wie von der Gegenseite behauptet, und es versammeln sich dort auch nicht nur Leute, die die Intentionen der Wasserbürger unterstützen. Um sich in der Öffentlichkeit ebenfalls darstellen zu können, hat der reguläre Wassertisch (Tagungsort Muskauer Str.) eine neue Webseite erstellt: http://www.berliner-wassertisch.info.
Wolfgang Rebel