Aufruf zu den CETA-Aktionstagen vom 19. bis 24. September 2022

Aufruf zu den CETA-Aktionstagen

Macht mit bei den bundesweiten dezentralen CETA-Aktionstagen in der Woche vom 19. – 24. September 2022!

Das Handels- und Investitionsschutzabkommen CETA steht wieder auf der politischen Agenda: Die Ampelparteien haben angekündigt, CETA nach der Sommerpause durch den Bundestag zu bringen. Die weltweiten ökologischen und sozialen Krisen verschärfen sich – nicht zuletzt wegen einer rücksichtslosen Außenwirtschafts- und Investitionspolitik. Ausgerechnet jetzt soll CETA durch den Bundestag gepeitscht werden. Das nehmen wir nicht hin. Unser Ziel ist klar:

Wir wollen die Ratifizierung von CETA stoppen!

CETA ist eine Bedrohung für Umwelt- und Verbraucherschutzstandards, bäuerliche Landwirtschaft, Sozialstandards und soziale Daseinsvorsorge sowie Kultureinrichtungen in beiden Ländern und bedroht zudem die Lebensgrundlagen und Rechte indigener Communities in Kanada..

Die durch CETA eingesetzten Ausschüsse vergrößern schon heute den politischen Einfluss transnationaler Konzerne und engen demokratische Politikgestaltung ein. Mit der vollständigen Ratifizierung von CETA tritt die Paralleljustiz mit Sonderklagerechten für Konzerne in Kraft – das ist brandgefährlich und unverantwortlich! Konzerne können damit Arbeitnehmer:innen- oder Klimaschutzgesetze verhindern, verwässern oder an horrende Schadensersatzzahlungen koppeln, weil diese ihre erhofften Profite schmälern.

Angesichts der multiplen Krisen können wir es nicht zulassen, dass Konzerne die Handlungsspielräume unserer Parlamente und Regierungen beschneiden!

Durch unsere vielfältigen Proteste in den vergangenen Jahren haben wir erreicht, dass CETA bisher erst vorläufig und nicht in vollem Umfang angewendet wird. Jetzt gilt es wieder zusammenzukommen und gemeinsam die Ratifizierung von CETA zu stoppen!

Darum lasst uns jetzt gemeinsam Druck machen!

Am 21. September jährt sich die vorläufige Anwendung von Vertragsbestandsteilen des CETA-Abkommens zum fünften Mal. Für die Industrie ist dies ein Anlass zu feiern, wir sagen: StopCETA!

Ebenfalls Ende September könnte der Bundestag in der 2. und 3. Lesung bereits über die vollständige Ratifizierung von CETA entscheiden.

Die kurze Zeit, die uns bis dahin verbleibt, wollen wir nutzen, um bundesweit in möglichst vielen Städten und Gemeinden kreative Aktionen gegen CETA durchzuführen.

Zu Zeiten der großen Demos gegen TTIP und CETA waren Sozialdemokrat:innen und Grüne ganz vorne mit dabei. Davon wollen sie jetzt in der Ampelkoalition nichts mehr wissen.

CETA, ein Handelsabkommen, das den Verbraucher-, Klima- und Umweltschutz mit Füßen tritt und demokratische Entscheidungen aushebelt, abgesegnet von Grünen und Sozialdemokraten? Nicht mit uns! Denn: Die Inhalte von CETA sind über die Jahre nicht besser geworden, die Folgen des Abkommens erweisen sich aber in Anbetracht der fortschreitenden Klimakatastrophe als zerstörerischer denn je zuvor.

Wir werden CETA stoppen!

In und vor möglichst vielen Partei-, Abgeordnetenbüros und Veranstaltungen der Grünen und der SPD soll unsere Botschaft in den nächsten Wochen unübersehbar sein. CETA muss vom Bundestag und vom Bundesrat gestoppt werden.

Keine Paralleljustiz für Konzerne: CETA stoppen! Demokratie ist nicht verhandelbar
Wir brauchen dringend eine neue und gerechte Handelspolitik, die nicht Profite, sondern Menschen und den Planeten schützt! Keine Ratifizierung von CETA!

Was Ihr jetzt tun könnt:

EILT: Der Bundesrat soll am 16.09.2022 über CETA beraten.

Bundesrat: „Freihandelsabkommen mit Kanada“ (Link)

Was könnt ihr tun?
Kontaktiert die Landtagsabgeordneten oder die Mitglieder des Bundesrates von SPD und Grünen in Eurem Bundesland: die Länder müssen gegen die die geplante CETA-Ratifzierung Einwand erheben, denn damit würden exklusive Schiedsgerichte für Investor*innen geschaffen.

Liste aller Mitglieder des Bundesrats: Link

  • Werdet vor Ort aktiv und vernetzt euch.
  • Informiert bei Bewegungstreffen und Demos über die drohende Ratifzierung von CETA.
  • Schreibt an eure Bundestagsabgeordneten von SPD und Grünen, dass sie CETA nicht ratifzieren dürfen.
  • Führt Protest-Aktionen vor den lokalen Parteibüros durch. Informiert die Presse darüber. Teilt Fotos davon auf den Sozialen Medien. Hashtag #STOPCETA
  • Informiert öffentlich über CETA: verteilt Flyer, ladet Referent:innen ein, meldet einen Infostand an; räumt die Ratifizierung ab (Dosenwerfen), sprüht CETA stoppen, geht zu Demos, verteilt Flyer und redet dort. …
  • Informiert eure örtliche Presse über die drohende Ratifzierung von CETA und den gesellschaftlichen Widerstand dagegen.

Kampagnen-Materialien:

Downloads:

Info-Flyer (pdf)
Musterbrief an Abgeordnete (docx)
Muster-Pressemitteilung Word PDF
Druckgrafiken für Banner, Poster, Social Media (Dateien)

Bestellt unser kostenloses Aktionspaket: https://www.gerechter-welthandel.org/bestellformular-ceta/

100 Flyer CETA Ratifizierung stoppen
1 Banner 60 X 80 Aufschrift: CETA Ratifizierung stoppen
1 Vorlage Muster-Pressemitteilung

Nützliche Links für Hintergrund und Argumente

Aktuelle Pressemitteilung der kanadischen und deutschen Zivilgesellschaft gegen die geplante Ratifizierung von CETA

Kurzgutachten von August 2022 (pdf) des Umweltinstituts „CETA-Interpretationserklärung unwirksam!“. (Presseerklärung)

Lasst uns Druck machen für eine andere Handelspolitik:

CETA stoppen – Für einen global gerechten Welthandel!

Caroline Brouillette: Flüssiggas aus Kanada. Nicht auf unsere Kosten

26. August 2022
t-online

„Wer in Deutschland an Kanada denkt, hat die Rocky Mountains, die Niagarafälle oder Eisbären im hohen Norden vor Augen. Fragt man uns Kanadier, dominieren oft andere Bilder: Verkohlte Wälder, schmelzende Gletscher, verwüstete Städte, zerstörte Autobahnen. Von Küste zu Küste trägt das Land schon jetzt die Narben der Klimakrise. Wir sind schockiert, dass Deutschlands Bundeskanzler Olaf Scholz die Ursachen hierfür weiter befeuern will.“

Zum Kommentar von Caroline Brouillette

DGB: Kanada-Handelspakt: Verbesserungen brauchen Verbindlichkeit

25.08.2022

klartext Nr. 25/2022
Kanada-Handelspakt: Verbesserungen brauchen Verbindlichkeit

Die Bundesregierung möchte die Handelsbeziehungen mit Kanada angesichts der aktuellen Krise ausbauen. Noch ist das Freihandelsabkommen CETA nicht in allen EU-Staaten, so auch in Deutschland, ratifiziert. Eine Zustimmung zum Abkommen darf es aus DGB-Sicht nur geben, wenn konkrete und bereits angekündigte Verbesserungen bei Nachhaltigkeitskapiteln und Investorenrechten in CETA umgesetzt werden. […]

Investitionsschutz aus Sicht des DGB hochproblematisch

Auch beim Investitionsschutz hat die Bundesregierung Reformen angekündigt: Mit Blick auf zukünftige Abkommen ist es ein richtiger Schritt, die problematischen Rechte für Investor*innen zumindest eingrenzen zu wollen. Ob eine „Interpretationserklärung“ – wie sie die Bundesregierung für CETA plant – dazu ein wirksames Mittel ist, bleibt aber sehr zweifelhaft.* Aus Sicht des DGB braucht es in CETA eigentlich überhaupt keinen Investitionsschutz. Kanada, die EU und ihre Mitgliedsstaaten schützen Eigentumsrechte schließlich umfänglich. […]“

Zum Beitrag

* Ein neues Rechtsgutachten (pdf) zeigt, dass diese CETA-Interpretationserklärung unwirksam ist! Damit ist diese Überlegung hinfällig. Es bleibt dabei: #stopCETA

 

Juristische Untersuchung ergibt: CETA-Interpretationserklärung unwirksam


25. August 2022

Anfang dieser Woche reiste Bundeskanzler Olaf Scholz zusammen mit Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck nach Kanada. Neben LNG, Wasserstoff und kritischen Rohstoffen ging es wie erwartet auch um CETA. Wenn es nach der deutschen Bundesregierung geht, soll das völlig veraltete Abkommen noch dieses Jahr ratifiziert werden. Um den öffentlichen Druck zu besänftigen, hat sie dafür eine Interpretationserklärung zum Investitionsschutzkapitel (Kap. 8) angekündigt, die das Klagerecht auf Fälle der direkten Enteignung und den Diskriminierungsschutz beschränken sollen. Eine neue juristische Untersuchung im Auftrag des Umweltinstituts zeigt: Dieser Plan funktioniert nicht! …

Zur Meldung

Zur Untersuchung (pdf)

Presseecho:

Anja Krüger (taz): „Europäisch-kanadischer Handelspakt CETA: So geht’s nicht. Die von der Regierung geplante Interpretationserklärung zur Ceta-Entschärfung ist einem Gutachten zufolge unwirksam. Schiedsgerichte würden bleiben.“ Zum Artikel

 

Klimareporter: Kanzler zum Gas-Shopping in Kanada erwartet

Klimareporter
20. August 2022

Mit einer Wirtschaftsdelegation reisen Kanzler Scholz und Wirtschaftsminister Habeck am Sonntag nach Kanada. Sie könnten dem Werben der kanadischen Öl- und Gasindustrie nachgeben, Flüssigerdgas nach Deutschland zu liefern, befürchten Umweltschützer diesseits und jenseits des Atlantiks.
Von Jörg Staude

Zum Artikel

AöW-Stellungnahme zum CETA-Ratifizierungsverfahren in Deutschland

Das CETA-Ratifizierungsverfahren in Deutschland hat sich hauptsächlich aufgrund der Zuständigkeit für den Investitionsschutz ergeben. Im Folgenden werden die aus AöW-Sicht kritischen Punkte und Formulierungen aufgezeigt und wie eine „missbräuchliche Auslegung von Definitionen“ für das Wasserthema durch das Joint Committee verhindert werden könnte. Bereits heute werden Nutzungskonkurrenzen/-konflikte um Wasser aufgrund des Klimawandels sichtbar. Wasser muss insgesamt von Investitionsstreitigkeiten ausgeklammert sein, andernfalls riskiert der Staat mit der Einführung des Investorenschutzes seine Handlungsfähigkeit bei der zukünftig wichtigsten Ressource: sauberes Wasser. Dazu darf es keinesfalls kommen.

Stellungnahme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28.06.2022 eine Verbändeanhörung mit einer Stellungnahmefrist von weniger als 24 Stunden durchgeführt, kurz hiernach folgte die Befassung im Bundeskabinett und die erste Lesung im Bundestag [Link]. Wie aus einer Meldung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23.06.2022 [Link] hervorgeht, soll eine Ratifizierung in zweiter und dritter Lesung stattfinden, sobald der gemeinsame Ausschuss des CETA-Abkommens (das sogenannte Joint Committee) eine Erklärung verabschiedet hat, die eine „missbräuchliche Auslegung von Definitionen“ verhindert.

Bereits heute werden Nutzungskonkurrenzen/-konflikte um Wasser aufgrund des Klimawandels sichtbar. Der Klimawandel verknappt nicht nur das Wasserdargebot in Trockenzeiten, sondern die verfügbare Menge an sauberem Wasser sinkt. Die aufkommende Wasserkrise erfordert daher eine Zunahme der Anstrengungen zur Reinhaltung der verbleibenden Wasserressourcen in mindestens gleichem Maß, wie der Klimawandel voranschreitet. Wasserschutz muss als wichtigste Anpassungsmaßnahme an den Klimawandel gesehen werden. Wir lehnen es deshalb ab, solche Streitigkeiten, vor allem wenn es um den Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung geht, vor einem internationalen Schiedsgereicht im Geiste des CETA-Abkommens zu verhandeln. Wasser muss insgesamt von Investitionsstreitigkeiten ausgeklammert sein, andernfalls riskiert der Staat mit der Einführung des Investorenschutzes seine Handlungsfähigkeit bei der zukünftig wichtigsten Ressource: sauberes Wasser. Dazu darf es keinesfalls kommen.

Aus Sicht der AöW hat sich an unserer kritischen Position aus dem Jahr 2016 nichts geändert – hierzu auch unsere aktuelle Position gegenüber des BMWK [PDF].

Uns ist bewusst, dass das Ratifizierungsverfahren in Deutschland sich hauptsächlich aufgrund der Zuständigkeit für den Investitionsschutz ergeben hat. Wir bezweifeln auch, ob der Joint Committee mit einer Erklärung eine ausreichende Verbindlichkeit erreicht oder doch nur als Auslegungsinterpretation nachrangig herangezogen wird.

Im Folgenden werden die aus unserer Sicht kritischen Punkte und Formulierungen aufgezeigt und wie eine „missbräuchliche Auslegung von Definitionen“ für das Wasserthema durch das Joint Committee verhindert werden könnte. Hier müssen klarstellende Maßnahmen auch von Deutschland getroffen werden, sowohl für die Auslegung von CETA als auch für zukünftige Mandate für andere Handelsabkommen.

1. Wasserrechte als „Konzessionen“ (Artikel 8.1 Buchstabe f Unterpunkt i (pdf))
Das geplante CETA-Abkommen stuft Wasserrechte grundsätzlich als „Investitionen“ ein (vgl. CETA- Text, S. 30 Buchstabe f Unterpunkt i (pdf) „einer nach dem Recht einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Vertrags erteilten Konzession, beispielsweise für die Aufsuchung, Bewirtschaftung, Gewinnung oder Nutzung natürlicher Ressourcen,“ oder L11/52), die somit vom CETA-Investitionsschutz erfasst wären. Während Investor-Staat-Investitionsschutz dem Eigentumsschutz dient, soll aber Wasser gem. Wasserhaushaltsgesetz nicht eigentumsfähig sein.

Wasser(entnahme)rechte von Investoren – im Anwendungsbereich von CETA – unterliegen mit dem Investorenschutz einem besonderen Schutz, der bei direkten Nutzungskonkurrenzen in die Waagschale geworfen werden kann. Der öffentliche Wasserversorger mit Sitz im Inland hätte diese Möglichkeit jedenfalls nicht und wäre bei der rechtlichen Verfolgung seiner Interessen benachteiligt. Dies kann bei direkten Nutzungskonkurrenzen ausschlaggebend sein – auch wenn der öffentlichen Wasserversorgung Vorrang eingeräumt wurde.

Gleiches gilt für (Schadstoff-)Einleitgenehmigungen der Industrie (Gewässerbenutzung gem. WHG). Rechtlich ist eine strengere Regelung von Einleitgenehmigungen bereits heute schwierig. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung von Investorenschutz eine Beschränkung von Einleitgenehmigungen (z.B. Verkürzung der Geltungsdauer) gänzlich vereiteln würde. Ein Investor – im Anwendungsbereich von CETA – mit Einleitgenehmigung in Deutschland würde sich gegen eine Verschärfung rechtlich anhand des Investorenschutzes zur Wehr setzen können. Ein Industriebetrieb aus Deutschland hätte im Übrigen hingegen keinen Zugriff auf den Investorenschutz.

AöW-Forderung für eine Klarstellung durch das Joint Committee:
Zu Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) (pdf) zur Formulierung „f) ein Interesse, das sich ergibt aus i) einer nach dem Recht einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Vertrags erteilten Konzession, beispielsweise für die Aufsuchung, Bewirtschaftung, Gewinnung oder Nutzung natürlicher Ressourcen,“

Es wird davon ausgegangen, dass Wasserrechte (Entnahme, Ableitung, Einleitung und sonstige Nutzung) nicht unter das Beispiel fallen.

2. Artikel 1.9 (Rechte und Pflichten in Bezug auf Wasser) (pdf)
Weiterhin muss insbesondere der Art. 1.9 (Rechte und Pflichten in Bezug auf Wasser) (pdf) beachtet werden. In Abs. 3 heißt es:

„Erlaubt eine Vertragspartei die kommerzielle Nutzung eines bestimmten Wasservorkommens, so verfährt sie dabei in einer mit diesem Abkommen vereinbaren Weise.“

Ob die Nutzung für die öffentliche Wasserversorgung eine kommerzielle Nutzung ist (wegen der Entgeltlichkeit) oder ob sogar die Abwasserentsorgung hinsichtlich Einleitungsrechten auch darunter fällt, ist völlig offen und kann sogar zu Investitionsschutzklagen führen. Ein Gutachten von Prof. Laskowski [PDF] für die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen aus dem Jahr 2016 greift diesen Aspekt auf.

Es muss sichergestellt werden, dass die Nutzung für/durch die öffentliche Wasserwirtschaft nicht als kommerzielle Nutzung im Sinne von Artikel 1.9 Absatz 3 CETA  (pdf) zu verstehen ist.

Zu Artikel 1.9 CETA (pdf) gibt es eine Zusatzerklärung (pdf) von der EU-Kommission zu Wasser (Nr. 8) (pdf), die aber das oben genannte Problem um Investitionsschutz, öffentliche Wasserwirtschaft und Nutzungskonkurrenzen nicht klarstellt. Die Erklärung von Slowenien (Nr. 23) (pdf) ist dagegen weitgehender. Es ist allerdings unklar inwieweit die Erklärung verbindlich ist bzw. sein kann.

Auch das Gemeinsame Auslegungsinstrument (pdf) greift zwar in Nr. 11 (pdf) das Thema auf, klärt aber nicht was kommerzielle Nutzung ist. Auch hier ist die Verbindlichkeit der Erklärung noch sehr offen.

Politisch sollte jedoch deutlich sein, dass Artikel 1.9 (pdf) nicht nur für Slowenien relevant ist. Hier muss – wenn überhaupt möglich – im gemeinsamen Ausschuss des CETA (Joint Committee) Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden, damit die öffentliche Wasserwirtschaft und die Wassernutzung vor Investitionsschutzklagen geschützt sind.

Der Artikel 1.9 (Rechte und Pflichten in Bezug auf Wasser) (pdf) darf im Hinblick auf zukünftige Nutzungskonkurrenzen und der Beachtung des Vorrangs der Wasserversorgung nicht Gegenstand von Investitionsstreitigkeiten sein.

AöW-Forderung für eine Klarstellung durch das Joint Committee [angelehnt an die Erklärung von Slowenien]:
Es wird davon ausgegangen, dass für die öffentliche Wasserversorgung genutzte Wasserressourcen (einschließlich der sowohl für die öffentliche Wasserversorgung als auch für andere öffentliche Zwecke – wie öffentliche Abwasserbeseitigung – verwendeten Wasserressourcen) nicht als kommerzielle Nutzung unter Artikel 1.9 Absatz 3 (pdf) fallen.

In Bezug auf Wasser wird davon ausgegangen, dass dieses Abkommen nicht die Verpflichtung auferlegt, über das EU-Recht hinauszugehen, oder das Recht jeder Partei einschränkt, Maßnahmen zur Bewirtschaftung, zum Schutz und zur Erhaltung seiner Wasserressourcen (sei es für kommerzielle Zwecke, zur Nutzung als Trinkwasser, zur gemischten oder einer anderen Verwendung) zu ergreifen oder beizubehalten, wozu auch das Recht jeder Partei gehört, die gewährten Wasserrechte zu beschränken oder zu entziehen.

3. Absicherung der Leistungen der öffentlichen Wasserwirtschaft vor einer Investitionsstreitigkeit
Eine umfassende Absicherung der öffentlichen Wasserwirtschaft ist in CETA nicht zu sehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Klimaanpassungsmaßnahmen werden die Einrichtungen aus der öffentlichen Wasserwirtschaft über Ihre Kernaufgaben hinaus weitere Aufgaben in Kooperation mit Kommunen und Ländern übernehmen bzw. erfüllen – Klimaanpassung, Klimaschutz, Wasserwiederwendung, Ressourcenschutz um nur einige Stichworte zu nennen. Viele dieser Aufgaben werden durch den Negativlistenansatz nicht geschützt und allenfalls als Daseinsvorsorge nur geschützt, wenn die Dienstleistung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erfüllt wird, aber nicht in einem integrierten System von unterschiedlichen Akteuren auf unterschiedlichen Ebenen, wo der (Leistungs-)Austausch untereinander durch Koordinierung, Planung und Kooperation erfolgt. Und gerade der Klimawandel erfordert integrierte Maßnahmen auf unterschiedlichen kommunalen und staatlichen Ebenen.

Der Vorbehalt für die „Wasserentnahme, -aufbereitung und –verteilung“ (S. 900 oder L 11/922) (pdf) bezieht sich lediglich auf Marktzugang und Inländerbehandlung und lediglich in der „Beschreibung“ ist ein Bezug zu Investitionen enthalten.

AöW-Forderung für eine Klarstellung durch das Joint Committee:
Es wird davon ausgegangen, dass Streitigkeiten in Verbindung mit der öffentlichen Wasserversorgung und deren Tätigkeiten nicht Gegenstand von Investitionsstreitigkeiten sein können.

Der Vorbehalt „Dienstleistungen im Bereich Umwelt“ (S. 957 oder L 11/979) (pdf), bezieht sich zwar auf Abwasser ist aber beschränkt auf den Marktzugang. Der Vorbehalt für Deutschland erwähnt nur in der Beschreibung „Investitionen“.

AöW-Forderung für eine Klarstellung durch das Joint Committee:
Es wird davon ausgegangen, dass Tätigkeiten der öffentlichen Abwasserwirtschaft und damit verbundene weitere Tätigkeiten nicht Gegenstand von Investitionsstreitigkeiten sein können.

Der Vorbehalt für die „public-utilities“-Klausel (S. 898 oder L 11/920) (pdf) bezieht sich nur auf Marktzugang und die Beschreibung enthält in der Beschreibung im Titel „Investitionen“.

AöW-Forderung für eine Klarstellung durch das Joint Committee:
Es wird klargestellt, dass Dienstleistungen der Daseinsvorsorge und damit verbundene weitere Tätigkeiten nicht Gegenstand von Investitionsstreitigkeiten sein können.

In Erwägungsgrund 1 der EU-Wasserrahmenrichtlinie heißt es: „Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ Dieser Grundsatz bedeutet aus unserer Sicht, dass die oben genannten Wasserthemen nicht nur von Investitionsschutzstreitigkeiten ausgeklammert sein müssen, sondern auch, dass sie nicht Gegenstand von Handelsabkommen sein dürfen.

Berlin, den 16.08.2022

Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW)

Link zur Stellungnahme (pdf)