Juristische Untersuchung ergibt: CETA-Interpretationserklärung unwirksam


25. August 2022

Anfang dieser Woche reiste Bundeskanzler Olaf Scholz zusammen mit Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck nach Kanada. Neben LNG, Wasserstoff und kritischen Rohstoffen ging es wie erwartet auch um CETA. Wenn es nach der deutschen Bundesregierung geht, soll das völlig veraltete Abkommen noch dieses Jahr ratifiziert werden. Um den öffentlichen Druck zu besänftigen, hat sie dafür eine Interpretationserklärung zum Investitionsschutzkapitel (Kap. 8) angekündigt, die das Klagerecht auf Fälle der direkten Enteignung und den Diskriminierungsschutz beschränken sollen. Eine neue juristische Untersuchung im Auftrag des Umweltinstituts zeigt: Dieser Plan funktioniert nicht! …

Zur Meldung

Zur Untersuchung (pdf)

Presseecho:

Anja Krüger (taz): „Europäisch-kanadischer Handelspakt CETA: So geht’s nicht. Die von der Regierung geplante Interpretationserklärung zur Ceta-Entschärfung ist einem Gutachten zufolge unwirksam. Schiedsgerichte würden bleiben.“ Zum Artikel

 

AöW-Stellungnahme zum CETA-Ratifizierungsverfahren in Deutschland

Das CETA-Ratifizierungsverfahren in Deutschland hat sich hauptsächlich aufgrund der Zuständigkeit für den Investitionsschutz ergeben. Im Folgenden werden die aus AöW-Sicht kritischen Punkte und Formulierungen aufgezeigt und wie eine „missbräuchliche Auslegung von Definitionen“ für das Wasserthema durch das Joint Committee verhindert werden könnte. Bereits heute werden Nutzungskonkurrenzen/-konflikte um Wasser aufgrund des Klimawandels sichtbar. Wasser muss insgesamt von Investitionsstreitigkeiten ausgeklammert sein, andernfalls riskiert der Staat mit der Einführung des Investorenschutzes seine Handlungsfähigkeit bei der zukünftig wichtigsten Ressource: sauberes Wasser. Dazu darf es keinesfalls kommen.

Stellungnahme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28.06.2022 eine Verbändeanhörung mit einer Stellungnahmefrist von weniger als 24 Stunden durchgeführt, kurz hiernach folgte die Befassung im Bundeskabinett und die erste Lesung im Bundestag [Link]. Wie aus einer Meldung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23.06.2022 [Link] hervorgeht, soll eine Ratifizierung in zweiter und dritter Lesung stattfinden, sobald der gemeinsame Ausschuss des CETA-Abkommens (das sogenannte Joint Committee) eine Erklärung verabschiedet hat, die eine „missbräuchliche Auslegung von Definitionen“ verhindert.

Bereits heute werden Nutzungskonkurrenzen/-konflikte um Wasser aufgrund des Klimawandels sichtbar. Der Klimawandel verknappt nicht nur das Wasserdargebot in Trockenzeiten, sondern die verfügbare Menge an sauberem Wasser sinkt. Die aufkommende Wasserkrise erfordert daher eine Zunahme der Anstrengungen zur Reinhaltung der verbleibenden Wasserressourcen in mindestens gleichem Maß, wie der Klimawandel voranschreitet. Wasserschutz muss als wichtigste Anpassungsmaßnahme an den Klimawandel gesehen werden. Wir lehnen es deshalb ab, solche Streitigkeiten, vor allem wenn es um den Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung geht, vor einem internationalen Schiedsgereicht im Geiste des CETA-Abkommens zu verhandeln. Wasser muss insgesamt von Investitionsstreitigkeiten ausgeklammert sein, andernfalls riskiert der Staat mit der Einführung des Investorenschutzes seine Handlungsfähigkeit bei der zukünftig wichtigsten Ressource: sauberes Wasser. Dazu darf es keinesfalls kommen.

Aus Sicht der AöW hat sich an unserer kritischen Position aus dem Jahr 2016 nichts geändert – hierzu auch unsere aktuelle Position gegenüber des BMWK [PDF].

Uns ist bewusst, dass das Ratifizierungsverfahren in Deutschland sich hauptsächlich aufgrund der Zuständigkeit für den Investitionsschutz ergeben hat. Wir bezweifeln auch, ob der Joint Committee mit einer Erklärung eine ausreichende Verbindlichkeit erreicht oder doch nur als Auslegungsinterpretation nachrangig herangezogen wird.

Im Folgenden werden die aus unserer Sicht kritischen Punkte und Formulierungen aufgezeigt und wie eine „missbräuchliche Auslegung von Definitionen“ für das Wasserthema durch das Joint Committee verhindert werden könnte. Hier müssen klarstellende Maßnahmen auch von Deutschland getroffen werden, sowohl für die Auslegung von CETA als auch für zukünftige Mandate für andere Handelsabkommen.

1. Wasserrechte als „Konzessionen“ (Artikel 8.1 Buchstabe f Unterpunkt i (pdf))
Das geplante CETA-Abkommen stuft Wasserrechte grundsätzlich als „Investitionen“ ein (vgl. CETA- Text, S. 30 Buchstabe f Unterpunkt i (pdf) „einer nach dem Recht einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Vertrags erteilten Konzession, beispielsweise für die Aufsuchung, Bewirtschaftung, Gewinnung oder Nutzung natürlicher Ressourcen,“ oder L11/52), die somit vom CETA-Investitionsschutz erfasst wären. Während Investor-Staat-Investitionsschutz dem Eigentumsschutz dient, soll aber Wasser gem. Wasserhaushaltsgesetz nicht eigentumsfähig sein.

Wasser(entnahme)rechte von Investoren – im Anwendungsbereich von CETA – unterliegen mit dem Investorenschutz einem besonderen Schutz, der bei direkten Nutzungskonkurrenzen in die Waagschale geworfen werden kann. Der öffentliche Wasserversorger mit Sitz im Inland hätte diese Möglichkeit jedenfalls nicht und wäre bei der rechtlichen Verfolgung seiner Interessen benachteiligt. Dies kann bei direkten Nutzungskonkurrenzen ausschlaggebend sein – auch wenn der öffentlichen Wasserversorgung Vorrang eingeräumt wurde.

Gleiches gilt für (Schadstoff-)Einleitgenehmigungen der Industrie (Gewässerbenutzung gem. WHG). Rechtlich ist eine strengere Regelung von Einleitgenehmigungen bereits heute schwierig. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung von Investorenschutz eine Beschränkung von Einleitgenehmigungen (z.B. Verkürzung der Geltungsdauer) gänzlich vereiteln würde. Ein Investor – im Anwendungsbereich von CETA – mit Einleitgenehmigung in Deutschland würde sich gegen eine Verschärfung rechtlich anhand des Investorenschutzes zur Wehr setzen können. Ein Industriebetrieb aus Deutschland hätte im Übrigen hingegen keinen Zugriff auf den Investorenschutz.

AöW-Forderung für eine Klarstellung durch das Joint Committee:
Zu Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) (pdf) zur Formulierung „f) ein Interesse, das sich ergibt aus i) einer nach dem Recht einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Vertrags erteilten Konzession, beispielsweise für die Aufsuchung, Bewirtschaftung, Gewinnung oder Nutzung natürlicher Ressourcen,“

Es wird davon ausgegangen, dass Wasserrechte (Entnahme, Ableitung, Einleitung und sonstige Nutzung) nicht unter das Beispiel fallen.

2. Artikel 1.9 (Rechte und Pflichten in Bezug auf Wasser) (pdf)
Weiterhin muss insbesondere der Art. 1.9 (Rechte und Pflichten in Bezug auf Wasser) (pdf) beachtet werden. In Abs. 3 heißt es:

„Erlaubt eine Vertragspartei die kommerzielle Nutzung eines bestimmten Wasservorkommens, so verfährt sie dabei in einer mit diesem Abkommen vereinbaren Weise.“

Ob die Nutzung für die öffentliche Wasserversorgung eine kommerzielle Nutzung ist (wegen der Entgeltlichkeit) oder ob sogar die Abwasserentsorgung hinsichtlich Einleitungsrechten auch darunter fällt, ist völlig offen und kann sogar zu Investitionsschutzklagen führen. Ein Gutachten von Prof. Laskowski [PDF] für die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen aus dem Jahr 2016 greift diesen Aspekt auf.

Es muss sichergestellt werden, dass die Nutzung für/durch die öffentliche Wasserwirtschaft nicht als kommerzielle Nutzung im Sinne von Artikel 1.9 Absatz 3 CETA  (pdf) zu verstehen ist.

Zu Artikel 1.9 CETA (pdf) gibt es eine Zusatzerklärung (pdf) von der EU-Kommission zu Wasser (Nr. 8) (pdf), die aber das oben genannte Problem um Investitionsschutz, öffentliche Wasserwirtschaft und Nutzungskonkurrenzen nicht klarstellt. Die Erklärung von Slowenien (Nr. 23) (pdf) ist dagegen weitgehender. Es ist allerdings unklar inwieweit die Erklärung verbindlich ist bzw. sein kann.

Auch das Gemeinsame Auslegungsinstrument (pdf) greift zwar in Nr. 11 (pdf) das Thema auf, klärt aber nicht was kommerzielle Nutzung ist. Auch hier ist die Verbindlichkeit der Erklärung noch sehr offen.

Politisch sollte jedoch deutlich sein, dass Artikel 1.9 (pdf) nicht nur für Slowenien relevant ist. Hier muss – wenn überhaupt möglich – im gemeinsamen Ausschuss des CETA (Joint Committee) Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden, damit die öffentliche Wasserwirtschaft und die Wassernutzung vor Investitionsschutzklagen geschützt sind.

Der Artikel 1.9 (Rechte und Pflichten in Bezug auf Wasser) (pdf) darf im Hinblick auf zukünftige Nutzungskonkurrenzen und der Beachtung des Vorrangs der Wasserversorgung nicht Gegenstand von Investitionsstreitigkeiten sein.

AöW-Forderung für eine Klarstellung durch das Joint Committee [angelehnt an die Erklärung von Slowenien]:
Es wird davon ausgegangen, dass für die öffentliche Wasserversorgung genutzte Wasserressourcen (einschließlich der sowohl für die öffentliche Wasserversorgung als auch für andere öffentliche Zwecke – wie öffentliche Abwasserbeseitigung – verwendeten Wasserressourcen) nicht als kommerzielle Nutzung unter Artikel 1.9 Absatz 3 (pdf) fallen.

In Bezug auf Wasser wird davon ausgegangen, dass dieses Abkommen nicht die Verpflichtung auferlegt, über das EU-Recht hinauszugehen, oder das Recht jeder Partei einschränkt, Maßnahmen zur Bewirtschaftung, zum Schutz und zur Erhaltung seiner Wasserressourcen (sei es für kommerzielle Zwecke, zur Nutzung als Trinkwasser, zur gemischten oder einer anderen Verwendung) zu ergreifen oder beizubehalten, wozu auch das Recht jeder Partei gehört, die gewährten Wasserrechte zu beschränken oder zu entziehen.

3. Absicherung der Leistungen der öffentlichen Wasserwirtschaft vor einer Investitionsstreitigkeit
Eine umfassende Absicherung der öffentlichen Wasserwirtschaft ist in CETA nicht zu sehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Klimaanpassungsmaßnahmen werden die Einrichtungen aus der öffentlichen Wasserwirtschaft über Ihre Kernaufgaben hinaus weitere Aufgaben in Kooperation mit Kommunen und Ländern übernehmen bzw. erfüllen – Klimaanpassung, Klimaschutz, Wasserwiederwendung, Ressourcenschutz um nur einige Stichworte zu nennen. Viele dieser Aufgaben werden durch den Negativlistenansatz nicht geschützt und allenfalls als Daseinsvorsorge nur geschützt, wenn die Dienstleistung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erfüllt wird, aber nicht in einem integrierten System von unterschiedlichen Akteuren auf unterschiedlichen Ebenen, wo der (Leistungs-)Austausch untereinander durch Koordinierung, Planung und Kooperation erfolgt. Und gerade der Klimawandel erfordert integrierte Maßnahmen auf unterschiedlichen kommunalen und staatlichen Ebenen.

Der Vorbehalt für die „Wasserentnahme, -aufbereitung und –verteilung“ (S. 900 oder L 11/922) (pdf) bezieht sich lediglich auf Marktzugang und Inländerbehandlung und lediglich in der „Beschreibung“ ist ein Bezug zu Investitionen enthalten.

AöW-Forderung für eine Klarstellung durch das Joint Committee:
Es wird davon ausgegangen, dass Streitigkeiten in Verbindung mit der öffentlichen Wasserversorgung und deren Tätigkeiten nicht Gegenstand von Investitionsstreitigkeiten sein können.

Der Vorbehalt „Dienstleistungen im Bereich Umwelt“ (S. 957 oder L 11/979) (pdf), bezieht sich zwar auf Abwasser ist aber beschränkt auf den Marktzugang. Der Vorbehalt für Deutschland erwähnt nur in der Beschreibung „Investitionen“.

AöW-Forderung für eine Klarstellung durch das Joint Committee:
Es wird davon ausgegangen, dass Tätigkeiten der öffentlichen Abwasserwirtschaft und damit verbundene weitere Tätigkeiten nicht Gegenstand von Investitionsstreitigkeiten sein können.

Der Vorbehalt für die „public-utilities“-Klausel (S. 898 oder L 11/920) (pdf) bezieht sich nur auf Marktzugang und die Beschreibung enthält in der Beschreibung im Titel „Investitionen“.

AöW-Forderung für eine Klarstellung durch das Joint Committee:
Es wird klargestellt, dass Dienstleistungen der Daseinsvorsorge und damit verbundene weitere Tätigkeiten nicht Gegenstand von Investitionsstreitigkeiten sein können.

In Erwägungsgrund 1 der EU-Wasserrahmenrichtlinie heißt es: „Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ Dieser Grundsatz bedeutet aus unserer Sicht, dass die oben genannten Wasserthemen nicht nur von Investitionsschutzstreitigkeiten ausgeklammert sein müssen, sondern auch, dass sie nicht Gegenstand von Handelsabkommen sein dürfen.

Berlin, den 16.08.2022

Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW)

Link zur Stellungnahme (pdf)

Offener Brief zum Thema Post-Brexit-Abkommen: Europäische Zivilgesellschaft fordert Stärkung demokratischer Kontrolle der UK-EU-Handelsbeziehungen

26. April 2021 von Max Bank
Offener Brief: Europäische Zivilgesellschaft fordert Stärkung demokratischer Kontrolle der UK-EU-Handelsbeziehungen

Köln/Berlin, 26. April 2021 – Am Tag vor der abschließenden Ratifizierung des Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien durch das Europäische Parlament am 27.4.21 fordern 44 zivilgesellschaftliche Organisationen aus Großbritannien und der EU eine stärkere Kontrolle der EU-UK-Handelsbeziehungen. Zum einen war die unzureichende demokratische Kontrolle der im Abkommen verankerten Gremien zuvor deutlich geworden, zum anderen waren bereits bei der Ratifizierung die Parlamente unzureichend eingebunden worden. In einem offenen Brief fordern die Organisationen deshalb die Abgeordneten dazu auf, eine größere Rolle der Parlamente einzufordern.

Max Bank, Sprecher von LobbyControl, kommentiert:
„Bereits bei der Ratifizierung des Handels- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Großbritannien waren die Parlamente unzureichend eingebunden. Demokratiedefizite zeigen sich jetzt auch im Abkommen selbst. Wir fordern deshalb mit 44 zivilgesellschaftlichen Organisationen aus Großbritannien und der EU Nachbesserungen bei der demokratischen Kontrolle der Handelsbeziehungen auf beiden Seiten des Ärmelkanals.“

Unzureichende demokratische Kontrolle: Der Partnerschaftsrat

Im EU-UK Handels-und Partnerschaftsabkommen sind zahlreiche neue Entscheidungsgremien vorgesehen. Ganz oben thront der sogenannte “Partnerschaftsrat”, der aus Regierungsbeamten aus Großbritannien und der EU besteht. Der Rat kann eigenständig Änderungen am Handelsabkommen vornehmen und auch neue Gremien für die Umsetzung des Abkommens schaffen. Zu den Gremien gehört auch ein Handelssonderausschuss für Regulierungsfragen, der Zusammenarbeit bei Regulierungen anstößt und jederzeit Lobbyisten zu seinen Sitzungen einladen kann. Diese sogenannte regulatorische Kooperation war bereits in vergangenen Handelsabkommen äußerst umstritten. Man spricht deshalb insgesamt von einem lebendigen Abkommen, was bedeutet, dass es konstant verändert werden kann. Für Mitglieder des Europäischen und des Britischen Parlaments ist zwar eine sogenannte “parlamentarische Versammlung” (Parliamentary Assembly) vorgesehen, diese kann aber lediglich Empfehlungen aussprechen und keine Entscheidungen herbeiführen. Somit bleibt der Partnerschaftsrat samt den damit verbundenen neuen Gremien außerhalb der parlamentarischen Kontrolle.

Nelly Grotefendt, Sprecherin von Forum Umwelt- und Entwicklung:
„Wenn das Abkommen ständig verändert werden kann, dann müssen die dafür vorgesehen Entscheidungsgremien auch der parlamentarischen Kontrolle durch das Europäische und Britische Parlament unterliegen. Andernfalls wird mit dem ausgehandelten Deal die Demokratie ausgehebelt, auf beiden Seiten. Wir bestärken die Abgeordneten des Europäischen Parlaments darin, mehr Mitspracherechte für die Parlamente einzufordern.”

Hintergrund
Weihnachten 2020 einigten sich die EU und Großbritannien in letzter Minute auf ein Partnerschaftsabkommen. Damit wurden ein ungeordneter Brexit vermieden und die künftigen Beziehungen geregelt. Schon während der Verhandlungen war die Einbindung des Europäischen Parlaments unzureichend, wie zahlreiche Abgeordnete monierten, darunter auch der Vorsitzende des Handelsausschusses des Europäischen Parlaments Bernd Lange. Das Parlament steht erheblich unter Druck, den Deal schnellstmöglich zu ratifizieren – trotz unzureichend verankerter demokratischer Kontrolle.

In einem offenen Brief bestärken 44 zivilgesellschaftliche Organisationen aus Großbritannien und der EU die Mitglieder des Europäischen Parlaments, mehr demokratische Kontrolle im Abkommen einzufordern. Den Brief finden Sie hier (PDF).

Mehr Informationen zur unzureichenden demokratischen Kontrolle hier.

Zum Blogbeitrag

Der Berliner Wassertisch ist Mitunterzeichner des offenen Briefes.

 

 

Gerechter Welthandel: Appell an die Grünen: Wort halten – CETA stoppen!

Aus dem Newsletter vom 20. April 2021:

Mitte März veröffentlichten die Grünen ihren Entwurf für das Bundestagswahlprogramm. Darin heißt es: „Am Ceta-Abkommen haben wir erhebliche Kritik. Wir wollen daher das Ceta-Abkommen in seiner derzeitigen Fassung nicht ratifizieren, sondern es bei der Anwendung der derzeit geltenden Teile belassen.“
Mit dieser Formulierung verabschiedet sich die Partei von ihrem klaren Nein gegen das EU-Kanada- Abkommen – dabei hatten die Grünen die breiten Proteste 2015 und 2016 stark unterstützt, ein Großteil der Basis lehnt CETA bis heute ab.

Sollte die Formulierung im endgültigen Wahlprogramm übernommen werden, unterstützen die Grünen somit ein Abkommen, das die parlamentarische Kontrolle umgeht und Konzerninteressen freie Bahn lässt. Denn schon jetzt tagen sogenannte CETA-Ausschüsse unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die weitreichende Entscheidungen über Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherstandards treffen können. Erst kürzlich kritisierte ein Rechtsgutachten  im Auftrag von Foodwatch die demokratischen Defizite dieser Ausschüsse.

Als Reaktion auf das Grünen-Wahlprogramm starteten Foodwatch und Mehr Demokratie Anfang April eine Protestaktion: In einer Petition an die Parteivorsitzenden Annalena Baerbock und Robert Habeck fordern sie: „Sorgen Sie dafür, dass das finale Wahlprogramm ein klares und unmissverständliches NEIN zu CETA enthält.“ Die Petition kann hier unterzeichnet werden: www.ceta-stoppen.foodwatch.de 

Auch in Baden-Württemberg regt sich weiterer Protest gegen die Linie der Grünen in Sachen CETA: Am gestrigen Montag veröffentlichten 18 Organisationen einen Appell  zu den laufenden grün-schwarzen Koalitionsverhandlungen. Darin fordern sie, eine Ablehnung von CETA im Koalitionsvertrag festzuschreiben. Die Stuttgarter Zeitung berichtete.

Foodwatch: E-Mail-Aktion Grüne: Wort halten – CETA stoppen!


„2015 demonstrierten die Grünen noch Seite an Seite mit hunderttausenden Menschen gegen Freihandelsabkommen wie CETA und TTIP. Sechs Jahre später ist diese Haltung Geschichte. Im Wahlprogramm der Grünen für die Bundestagswahl findet sich kein Nein zu CETA mehr. Stattdessen befürworten die Grünen jetzt die vorläufige Anwendung von CETA. Das Problem: Auch die vorläufige Anwendung schafft Fakten und umgeht die parlamentarische Kontrolle. Schon jetzt tagen sogenannte CETA-Vertragskomitees unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die weitreichende Entscheidungen über Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherstandards treffen können. Wir fordern vom Grünen-Bundesvorstand ein klares Nein zu CETA im Wahlprogramm! Dieses Abkommen gefährdet unsere Demokratie und muss gestoppt werden. Unterzeichnen Sie jetzt unsere E-Mail-Aktion!“

Zur Aktion

Start des neuen transatlantischen Bündnisses #StopEUMercosur

Stopp EU-Mercosur Erklärung

15. März 2021) Wir, die unterzeichnenden Organisationen, rufen die politisch Verantwortlichen auf beiden Seiten des Atlantiks auf, das EU-Mercosur-Handelsabkommen zu stoppen.

Das EU-Mercosur-Abkommen gehört zu einer überholten Handelspolitik des 20. Jahrhunderts, das den Planeten zerstört: Es dient Konzerninteressen auf Kosten der planetarischen Grenzen, unhaltbarer sozialer Ungleichheiten und des Tierschutzes.

Die Ziele und Kernelemente dieses Abkommens stehen in direktem Widerspruch zu Klimaschutz, Ernährungssouveränität und der Wahrung von Menschenrechten und Tierschutz. Das Freihandelsabkommen wird die Zerstörung und den Zusammenbruch der Artenvielfalt des Amazonas, des Cerrado und des Gran Chaco durch die Ausweitung von Viehzucht- und Ethanolquoten weiter fördern und ein extraktives Landwirtschaftsmodell fortführen, das durch Überweidung, die Ausweitung von Mastbetrieben und chemisch intensive Monokulturen gekennzeichnet ist. Es wäre ein verheerendes politisches Signal, dass schreckliche Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Lieferketten, die in diesem Abkommen angelegt sind, akzeptabel sind.

Das Handelsabkommen wird sowohl in Europa als auch in Südamerika Lebensgrundlagen zerstören und Kleinbauernfamilien und Arbeiter in die Knie zwingen. Es erhöht den Handel mit Agrarrohstoffen auf der einen und den Handel mit umweltschädlichen Autos auf der anderen Seite, und stellt daher eine unmittelbare Bedrohung für Arbeitsplätze in den Mercosur-Ländern dar. Es führt die Pfadabhängigkeit der südamerikanischen Volkswirtschaften als billige Exporteure von Rohstoffen fort, die durch die Zerstörung lebenswichtiger natürlicher Ressourcen gewonnen werden, anstatt die Entwicklung gesunder, diversifizierter und widerstandsfähiger Ökonomien zu fördern.

Für eine gute Zukunft muss ein Handelsmodell des 21. Jahrhunderts den Anstrengungen dienen, sozial gerechte und ökologisch widerstandsfähige Gesellschaften zu schaffen, die auf den Prinzipien der Solidarität, des Schutzes der Menschenrechte und unserer planetarischen Grenzen basieren, anstatt sie zu untergraben. In ganz Europa und Südamerika schließen sich Bürger*innen gegen das EU-Mercosur-Abkommen zusammen und setzen sich für eine bessere Zukunft ein. Wir, die unterzeichnenden Organisationen, sind Teil dieser Bewegung, die von den Regierungen den Stopp des EU-Mercosur-Abkommens fordert! Weiterlesen