Fragen und Antworten zur Organklage gegen die Wasserverträge

Berlin, den 4. April 2013


                        Fragen und Antworten zum Organstreitverfahren

  1. Was ist eine Organklage?
    Eine Organklage setzt die Verletzung der Rechte eines Verfassungsorgans durch ein anderes voraus. Das Organstreitverfahren dient zur Abwehr von Verletzungen der garantierten Verfassungsrechte. Zuständig ist der Verfassungsgerichtshof von Berlin.
  1. Was soll mit der angestrebten Organklage erreicht werden?
    Ziel ist es, eine Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe durch Rückabwicklung der verfassungswidrigen Teilprivatisierungsverträge zu erreichen.
  1. Warum ist die Rekommunalisierung durch Rückabwicklung billiger als durch Rückkauf?
    Erweist sich der Vertrag als nichtig, dann muss die Teilprivatisierung vom 29. Oktober 1999 rückabgewickelt werden. Bei einer Rückabwicklung werden der Kaufpreis mit den bis heute geflossenen Gewinnen aufgerechnet. Die privaten Anteilseigner haben jedoch aufgrund der Gewinngarantie und der verfassungswidrigen Kalkulationsmodalitäten ihre Kaufsumme schon lange rekapitalisiert. Hinzu kommt, dass der Rückkaufpreis der privaten Anteile auf der Grundlage der verfassungswidrigen Gewinngarantie (§ 23.7 des Konsortialvertrages) berechnet wird und allein schon deswegen überteuert ist.
  1. Wie erreichen wir die Nichtigkeit der Verträge?
    Die Nichtigkeit der Verträge lässt sich durch ein zweistufiges Klageverfahren erreichen:
  1. durch ein Organstreitverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Verträge festgestellt wird;
  2. durch eine anschließende Feststellungsklage, mit der die Verträge für nichtig erklärt werden.
  1. Wodurch eröffnet sich die Klagemöglichkeit?
    Der Senat von Berlin hat im RWE-Rückkaufvertrag unverändert den Konsortialvertrag fortgeführt. Er enthält im § 23.7 eine staatliche „Gewinngarantie“, die als Sicherheits­übernahme durch das Land Berlin zu werten ist. Das Budgetrecht des Parlaments verletzt worden, weil der Senat zum Parlamentsbeschluss über den Rückkauf am 25. Oktober 2012 den § 23.7 nicht abgeändert bzw. kein Gesetz vorgelegt hat, wie es Art. 87.1 der Verfassung von Berlin vorschreibt.
  1. Welche Klagefristen sind zu beachten?
    Die Frist beginnt mit der parlamentarischen Verabschiedung des Rückkaufvertrages am 25. Oktober 2012 und endet sechs Monate nach Eintreten des verfassungswidrigen Zustands am 25. April 2013. (Nur) hilfsweise kann die Vorlage des Abschlussberichts des Sonderausschusses „Wasserverträge“ im Abgeordnetenhaus am 17. Januar 2013 als Fristbeginn angenommen werden.
  1. Bis wann muss der Anwalt beauftragt werden?
    Bis zum 12. April 2013.
  1. Welche Kosten fallen an?
    Die Anwaltskosten betragen 30.000 EUR zzgl. MwSt. Gerichtskosten fallen nicht an. Bei einem Erfolg werden die Honorare erstattet.
  1. Wäre ein ausgewiesener Verfassungsjurist zur Klagevertretung bereit?
    Ja. Einer der führenden Verfassungs- und Verwaltungsrechtler Deutschlands Prof. Dr. Christian Kirchberg hat sich dazu bereit erklärt. Er ist Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und …
  1. Verhindert das Organstreitverfahren die Rekommunalisierung der Veolia-Anteile?
    Wie oben dargestellt, ist die Rückabwicklung günstiger als der Rückkauf. Mit dem Organstreitverfahren erschweren wir den überteuerten Rückkauf der Veolia-Anteile im Schnellverfahren.
  1. Würde ein Rückkauf oder Teilrückkauf der Veolia-Anteile die Organklage entbehrlich machen?
    Nein, grundsätzliche Verfassungsklagen werden von den zuständigen Gerichten auch dann behandelt, wenn sich die Bedingungen zwischenzeitlich geändert haben. Das zeigt die Praxis der bundesdeutschen Verfassungsgerichte.
  1. Würden Änderungen des Konsortialvertrages das Organstreitverfahren überflüssig machen?
    Nein. Siehe Antwort Nr. 11.
  1. Steht die Organklage in Konkurrenz zu einer Normenkontrollklage?
    Nein. Die von den Fraktionen „Bündnis 90/Die Grünen“ und „Die Piraten“ bereits eingereichte Normenkontrollklage zur fehlenden Normenbestimmtheit des § 16 Abs. 5 Satz 3 des BerlBetrG und eine weitere von der Fraktion „Die Linke“ angestrebte Normenkontrollklage zur fehlenden Umsetzung des Demokratiegebots gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG stehen nicht in Konkurrenz zur Organklage. Eine Normenkontrollklage wendet sich gegen verfassungswidrige Gesetze. Das Organstreitverfahren wendet sich direkt gegen die berühmt-berüchtigte „Gewinngarantie“ in § 23.7 der Teilprivatisierungsverträge. Der Berliner Wassertisch ist der Ansicht, dass alle Klagemöglichkeiten gegen das verfassungswidrige Vorgehen des Senats genutzt werden müssen!
  1. Könnten die Oppositionsfraktionen gemeinsam klagen?
    Ja. In ihren grundsätzlichen Positionen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe unterscheiden sich die Oppositionsfraktionen im Berliner Abgeordnetenhaus nicht (vgl. dazu die veröffentlichten Minderheitsstellungnahmen im Abschlussbericht des Sonderausschuss „Wasserverträge“). Alle Fraktionen unterstützen die preiswerte und bürgernahe Rekommunalisierung. Es wäre zu begrüßen, wenn alle betreffenden Fraktionen gemeinsam klagten und anteilig die Kosten übernehmen würden. Zwei der Oppositionsfraktionen haben 1999 bereits gegen die Teilprivatisierung vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin mit einem Teilerfolg geklagt. An dieser Politik sollten die betreffenden Fraktionen festhalten.Die Berliner Bevölkerung, die 2011 ihre Meinung im Volksentscheid UNSER WASSER deutlich zum Ausdruck gebracht hat, würde es nicht verstehen, wenn diese Parteien und ihre Fraktionen nun aus formalen oder bürokratischen Gründen eine solche einmalige Chance platzen ließen – zumal sie den Klageweg weitgehend zustimmend zur Kenntnis genommen haben.Mit der Einleitung des Organstreitverfahrens würden die Oppositionsfraktionen hinsichtlich einer grundsätzlichen, öffentlichen Beurteilung von verfassungswidrigem, skandalösem Verhalten der Exekutive Geschichte schreiben und damit dem Erhalt unserer Demokratie dienen. Ein solches Urteil würde auch bundesweit Maßstäbe setzen.
  1. Rekommunalisierung, und was dann?
    Eine beispielgebende Rekommunalisierung wurde in Paris durchgeführt (ehemals Suez u. Veolia). Seit der Rekommunalisierung sind die Preise gesunken und die Wasserqualität ist gestiegen. Vorbildlich ist diese Rekommunalisierung außerdem, weil Einrichtungen für ein höheres Maß an Transparenz und Bürgerbeteiligung geschaffen wurden – wie es der Berliner Wassertisch auch für Berlin fordert (siehe beiligende Wassercharta).

Berliner Wassertisch (Plenum Muskauer Str.)

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Vorstellung der neuen Klagemöglichkeit gegen die Berliner Wasserverträge – Einführungsrede von Wolfgang Rebel anlässlich der Pressekonferenz vom 4. April 2013

Rede von Wolfgang Rebel
Pressesprecher Berliner Wassertisch / Muskauer Str.
anlässlich der Pressekonferenz vom 4. April 2013

Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des Berliner Wassertischs möchte ich mich herzlich für Ihr Kommen bedanken. Außerdem bedanke ich mich für die Unterstützung unseres Anliegens durch den Bund der Steuerzahler, den Verein deutscher Grundstücksnutzer und durch die GRÜNE LIGA, die freundlicherweise diesen Raum zur Verfügung gestellt hat. Wir haben Sie eingeladen, weil wir Sie darüber informieren möchten, dass eine Klage gegen die skandalösen Wasser-Privatisierungsverträge endlich in greifbare Nähe gerückt ist – Privatisierungsverträge, die nach wie vor „in Betrieb“ sind mit allen ihren negativen Auswirkungen.

Erlauben Sie mir, bevor ich auf die erwähnte Klagemöglichkeit eingehe, noch kurz die entscheidenden Umstände in Erinnerung zu rufen, die zum heutigen Stand der Dinge geführt haben. Bekanntlich wurde mit dem Volksentscheid UNSER WASSER mit großer Mehrheit für die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge gestimmt; Verträge, die der CDU/SPD -Senat 1999 mit den privaten Wasserkonzernen RWE und Veolia abgeschlossen hatte. Schon bald gab es deutliche Indizien für das Vorhandensein einer rechtswidrigen Gewinngarantie in den geheimen Verträgen.

Was damals vermutet wurde, konnte durch die Offenlegung bestätigt werden: Die Gewinngarantie, der § 23.7 des Konsortialvertrags, ist verfassungswidrig. Auf der Basis dieser Vertragklausel wurde das Verfassungsgerichtsurteil vom 21.Okt.1999, das Teile der Gewinnkalkulation für verfassungswidrig erklärt hatte, bewusst umgangen. Selbst der von der Großen Koalition in den Sonderausschuss „Wasserverträge“ eingeladene Verfassungsrechtler Professor Dr. Andreas Musil hält diese Klausel für verfassungswidrig. Zutreffend bezeichnen die Oppositionsparteien deshalb die Gewinngarantie als die „Grundlage der Raub- und Beutegemeinschaft von Senat und Privaten“. Auch die SPD-CDU Koalition hat sich von ihrem ehemaligen Werk distanziert. Michael Müller sagte in der ersten Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses nach dem Volksentscheid als damaliger Partei- und Fraktionsvorsitzender der SPD: „Niemand würde heute wieder einen solchen Vertrag schließen.“

Trotz aller Lippenbekenntnisse wurde jedoch mit dem Rückkauf der RWE-Anteile das komplette Vertragswerk einschließlich der verfassungswidrigen Gewinngarantie weitergeführt. Wie schon beim Verkauf 1999 wurden auch beim Rückkauf 2012 allein die Interessen der privaten Anteilseigner bedient. Der Rückkaufpreis errechnete sich aus den Gewinnerwartungen bis 2028 auf der Basis des unverändert geltenden Konsortialvertrages. Auch die betriebliche Führung der Wasserbetriebe liegt trotz des Zukaufs der RWE-Anteile nach wie vor bei Veolia. Dieses Ergebnis entspricht dem Ziel der Geheimverhandlungen, die CDU-Senator Heilmann mit Lobbyisten von Veolia in einem Moratorium vereinbart hatte, wie im September 2012 der Öffentlichkeit bekannt wurde. Entgegen den Beteuerungen der Großen Koalition kann man beim Rückkauf der RWE-Anteile daher nur von einer Schein-Rekommunalisierung sprechen.

Zwar ist diese Art von Rückkauf keinesfalls im Sinne der Berlinerinnen und Berliner, die beim Volksentscheid für das Volksgesetz gestimmt haben, aber paradoxer Weise ergibt sich gerade aus der Fortschreibung des Vertrages nun die Möglichkeit, ihn juristisch anzugreifen.

Nachdem die Abgeordneten der Großen Koalition im Sonderausschuss „Wasserverträge“ die durch das Volksgesetz vorgeschriebene Prüfung der Privatisierungsverträge durch unabhängige Sachverständige verhindert haben, haben wir unsererseits eine Prüfung veranlasst. Über den Kontakt zu dem ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Siegfried Broß bekamen wir die Empfehlung, uns an den renommierten Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Christian Kirchberg zu wenden. Prof. Broß beschäftigt sich mit der Privatisierung der Daseinsvorsorge aus unterschiedlichsten Perspektiven. Vor seiner Zeit am Bundesverfassungsgericht war er Richter am Bundesgerichtshof und davor in der bayerischen Staatskanzlei tätig. Von ihm sind mehrere Aufsätze zum Thema erschienen, die ihn als langjährigen Kenner der Materie ausweisen.

Wie Prof. Broß gehört auch Prof. Kirchberg zu den führenden Juristen auf seinem Gebiet. Er ist Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses in der Bundesrechtsanwaltskammer und hat wiederholt öffentliche Auftraggeber vor Gericht verteidigt. Beispielsweise hat er den Bundestag in der CDU-Spendenaffäre vertreten, auch gegen Prozessgegner aus der internationalen Wirtschaft ist er schon tätig geworden.

Mit anderen Worten, wir sind sehr froh, dass Prof. Kirchberg uns in dieser Angelegenheit beraten hat. Er hat sich ausführlich mit den Verhältnissen bei den Berliner Wasserbetrieben befasst. Als Ergebnis dieser Prüfung hat er die Möglichkeit eines Organstreitverfahrens beim Berliner Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, die wir Ihnen nun vorstellen möchten:

Gegenstand des Verfahrens wäre die Verletzung des Budgetrechts nach Art. 87.1 der Verfassung von Berlin. Das Budgetrecht, das sogenannte „Königsrecht“ des Parlaments wurde verletzt, weil die berühmt berüchtigte Gewinngarantie gleichzeitig auch eine Sicherheits-Übernahmegarantie des Landes ist. Die Verfassung schreibt jedoch vor, dass Sicherheiten, die der Staat gewährt, eines besonderen Gesetzes bedürfen. Solch ein Gesetz wurde aber weder zur Teilprivatisierung des Jahres 1999 noch vor dem Abschluss des RWE-Rückkaufvertrages geschaffen. Daher kann das Parlament als Verfassungsorgan gegen diese Verletzung seines wichtigsten Rechtes klagen. Vereinfacht gesagt, beginnt mit der Fortschreibung des Vertrags durch den Rückkauf auch die Laufzeit der Klagefristen erneut. Da der Rückkauf am 25. Oktober letzten Jahres erfolgte, läuft die Klagefrist am 25. April ab. Nur hilfsweise könnte auch das Ende des Wasser-Sonderausschusses (17. Jan. 2013) als Beginn der halbjährigen Klagefrist angenommen werden. Klageberechtigt ist mindestens eine Fraktion des Abgeordnetenhauses. Eine ausführlichere Klageskizze finden Sie in der Pressemappe.

Ziel des Verfahrens ist es, die Verfassungswidrigkeit der Verträge feststellen zu lassen. Damit ist der Vertrag zwar noch nicht aus der Welt. In einem Folgeverfahren kann er jedoch über eine Feststellungsklage für nichtig erklärt werden, woraufhin eine Rückabwicklung erfolgen könnte. Bei einer Rückabwicklung würden die erhaltenen Gewinne mit dem 1999 gezahlten Kaufpreis verrechnet. Aufgrund von Gewinngarantie und dem einkalkulierten Preismissbrauch des Vertragswerks haben die privaten Anteilseigner ihre Kaufsumme jedoch schon längst rekapitalisiert. Eine Rückabwicklung wäre also die kostengünstigste Form der Rekommunalisierung.

Das Organstreitverfahren kollidiert nicht mit der bereits eingereichten Normenkontrollklage von Grünen und Piraten. Die Organklage ist umfassender, da sie sich direkt gegen die „Gewinngarantie“ als Hauptzweck der Teilprivatisierungsverträge richtet. Prof. Broß und Prof. Kirchberg sind hochangesehene Juristen und sprechen sich nicht leichtfertig für einen Klageweg aus. Prof. Dr. Kirchberg wäre bereit, die gerichtliche Vertretung zu übernehmen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen im Anschluss gern zur Verfügung.

Wir möchten mit einem Appell enden: Momentan verhandelt der Senat mit Veolia über eine Fortsetzung der Zusammenarbeit. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit kann davon ausgegangen werden, dass der Senat die von Veolia angebotenen 15% im Schnellverfahren wieder zu einem überhöhten Preis zurückkaufen könnte und Veolia die Betriebsführung überlassen würde. Eine solche erneute Schein-Rekommunalisierung würde aber nichts an den verfassungswidrigen Festlegungen ändern, an der absichtlichen Umgehung von Verfassungsgerichtsurteilen, an der missbräuchlichen Preisgestaltung und an den geheimen Schiedsverfahren, die ungeheure Anwaltskosten verursachen.

Darum kann und muss nach Ansicht des Berliner Wassertischs gegen diese Verträge geklagt werden. Die unrechtmäßige Bereicherung der Wasserkonzerne RWE und Veolia an den Berliner Bürgern ist eine direkte Folge eines Verfassungsbruchs. Die Abgeordneten, deren wichtigstes Recht – das Budgetrecht – verletzt wurde, müssen ihre Verantwortung wahrnehmen und alles tun, um wieder rechtskonforme, demokratische Verhältnisse herzustellen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Abgeordnetenhaus soll gegen Wasserverträge klagen

rbb Nachrichten
04.04.2013

Wassertisch fordert Organklage
Abgeordnetenhaus soll gegen Wasserverträge klagen

Die Wasserverträge der Berliner Wasserbetriebe (BWB) sind verfassungswidrig – das meint die Initiative Berliner Wassertisch.

Sie fordert vom Abgeordnetenhaus eine sogenannte Organklage beim Landesverfassungsgericht, wie die Initiative am Donnerstag mitteilte. Das Bündnis sieht durch die Wasserverträge vor allem das Budgetrecht des Landesparlaments infrage gestellt. Klagen muss mindestens eine Fraktion des Parlaments.

zum Artikel…


Top-Juristen finden Klageweg gegen Berliner Wasserverträge – PRESSEMITTEILUNG VOM 04.04.2013

(Berlin, 4. April 2013) Heute wurde auf einer Pressekonferenz ein neuer Klageweg gegen die Teilprivatisierungs­verträge der Berliner Wasserbetriebe vorgestellt.

Der Berliner Wassertisch hat auf Empfehlung des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Dr. hc. Siegfried Broß den renommierten Verwaltungs- und Verfassungsjuristen Prof. Dr. Christian Kirchberg (er ist u. a. Vorsitzender des Verfassungsrechts­ausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer) für eine Prüfung der Teilprivatisierungsverträge der Berliner Wasserbetriebe gewinnen können. Als Ergebnis hat der Berliner Wassertisch heute in einer Pressekonferenz eine Klageskizze von Prof. Kirchberg vorgestellt, die einen Weg aufzeigt, die Teilprivatisierungsverträge mit der verfassungswidrigen Gewinngarantie (§ 23.7 KV) für die Wasserkonzerne anzufechten.

Prof. Kirchberg schreibt, dass „das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 21.10.1999 die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Teilprivatisierungsgesetzes, deren Absicherung Ziff. 23.7 des Konsortialvertrages dienen solle, klar erwiesen [habe]“.

Gegenstand der Klage ist die Verletzung des Budgetrechts des Berliner Abgeordnetenhauses nach Art 87 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VvB). Die Gewinngarantie stellt eine Sicherheits-Übernahmegarantie des Landes dar, die mit dem Rückkaufvertrag unverändert fortgeführt wurde. Art 87 Abs.1 VvB schreibt für einen solchen Akt jedoch ein Gesetz vor, das bis heute nicht vorliegt.

So schreibt Prof. Kirchberg, dass man „(spätestens) bei Gelegenheit des Rückkaufvertrags die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der ‚Sicherheitsübernahme‘ der Ziff. 23.7 des Konsortialvertrages [habe] erkennen und darauf mit einer Aufkündigung dieser Vertragsklausel (oder ggf. des Konsortialvertrages insgesamt) reagieren müssen.“ Es „habe die Teil-Rekommunalisierung der Berliner Wasserversorgung im Sinne einer Änderung der Geschäftsgrundlage nicht nur die Möglichkeit eröffnet, sondern sogar die Notwendigkeit begründet, erneut über das Ob und Wie einer gesetzlichen Regelung der ,Sicherheitsübernahme‘ des § 23.7 des Konsortialvertrages im Abgeordnetenhaus zu beraten und Beschluss zu fassen.“

Klageberechtig ist (mindestens) eine Fraktion des Abgeordnetenhauses. Rainer Heinrich, Vertrauensperson des Volksbegehrens fordert die Oppositionsfraktionen auf, diesen Klageweg zu beschreiten: „Die skandalöse Gewinngarantie beschert uns Berlinern jährlich 20–30% missbräuchlich überhöhte Wasserpreise. Nun bietet sich eine echte Chance, diesen Zustand zu beenden. Wir setzen unsere Hoffnung in die Oppositionsfraktionen, dass sie den Klageweg beschreiten und dafür sorgen, dass bei den BWB wieder ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.“

Die Klagefrist, um die Verletzung des Budgetrechts anzuzeigen, läuft am 25. April 2013 ab.
(Nur) hilfsweise könnte auch das Ende des Wasser-Sonderausschusses (17. Januar 2013) als Beginn der halbjährigen Klagefrist angenommen werden.

Kontakt :
Wolfgang Rebel Telefon: 0152-57 23 34 84
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Rainer Heinrich Telefon: 030 / 343 332
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„Eine echte Demokratie braucht eine unabhängige Presse.“ (Stéphane Hessel)

Wasserbetriebe: Geheimes Schiedsgericht entscheidet im Sinne der Konzerne. – PRESSEMITTEILUNG vom 01.07.2012

Nach Presseberichten soll ein geheimes Schiedsverfahren nach vier Jahren Dauer so gut wie abgeschlossen sein. Demnach müsste das Land Berlin (also die Berliner Bevölkerung) 340 Mio. Euro zusätzlich an die Konzerne bezahlen. Der Wassertisch meint, dass geheime Schiedsverfahren bei einem derart wichtigen Objekt wie den Wasserbetrieben nichts zu suchen haben, weil die Vorgänge der demokratischen Kontrolle entzogen werden. Er fordert von den Abgeordneten, dass sie endlich juristisch gegen diese verfassungswidrigen Verträge vorgehen, um auch diese Schiedsvereinbarung zu kippen.

(Berlin, 1. Juli 2012) Die ehemals geheimen Konsortialverträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe enthalten nicht nur eine Gewinngarantie für RWE und Veolia. Sie umfassen außerdem eine Schiedsvereinbarung, die es den Vertragsparteien untersagt, etwaige Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten zu verhandeln. Stattdessen muss ein geheimes Schiedsgericht in Streitfällen angerufen werden. Die Öffentlichkeit bleibt außen vor. Die Vorgänge sind so der demokratischen Kontrolle entzogen.

Dieses Schiedsgericht wurde nun tatsächlich aktiv. Es besteht aus drei Personen: einem Vertreter der Privaten, einem Vertreter des Senats sowie einem „Neutralen“, auf den sich die Vertreter der beiden Parteien zu einigen haben. Der Streit betrifft eine Änderung der Gewinnberechnungs-Methode im Jahr 2003 und dem daraus resultierenden Streit über die Gewinnverteilung zwischen Senat und privaten Konzernen. Den Forderungen von 298 Mio. des Senats stehen Forderungen der Privaten von 340 Mio. gegenüber.

Zum Erfolg der Konzerne in diesem Schiedsverfahren meint Rainer Heinrich, Wirtschaftsexperte des Berliner Wassertischs: „Wir haben nichts anderes erwartet, da wir die Zusammensetzung des Schiedsgerichts kennen. Der Senat hat RA Haarmann ausgewählt, aber war dies wirklich im Bürger-Interesse? Haarmann war schon 1999 bei der Teilprivatisierung der Wasserbetriebe engagiert und für die Umsetzung der Holdingstruktur zuständig! Für die Position des „Neutralen“ einigten sich Haarmann und die Konzerne mit Volker Röhricht auf einen neoliberalen Gesellschaftsrechtler, der dem Kuratorium der Hamburger Bucerius Law School angehört. Dieses Institut wurde seinerzeit von der Kanzlei Freshfields mitgegründet, die das Institut auch weiter mit Zuwendungen unterstützt und die immer für die Privaten gearbeitet hat. Wen wundert es dann, wie das Verfahren ausgegangen ist? Statt, dass wir Bürger 298 Millionen Euro zurückerhalten, müssen wir nun 340 Millionen Euro an die Konzerne zahlen. Der Senat hat durch seine Filz-und Skandal-Politik nicht nur die geforderten Millionen in den Sand gesetzt, sondern auch noch viele Millionen für die Anwaltskosten. Die Zeche aber zahlen wir, die Berliner. Nachdem sich gezeigt hat, dass der Sonder¬ausschuss Wasserverträge sich zur Alibiveranstaltung entwickelt, fordert der Berliner Wassertisch deshalb einen Untersuchungsausschuss, damit diesem Treiben endlich ein Ende gesetzt wird.“

Der Arbeitskreis unabhängiger Juristen hat in seinem juristischen Leitfaden dargelegt, warum Konsortialvertrag und Schiedsvereinbarung verfassungswidrig sind. Dazu Wolfgang Rebel, Sprecher des Wassertischs: „Nach dem Desaster mit dem Schiedsgericht dürfte eigentlich auch dem Letzten klar sein, dass man endlich etwas gegen die verfassungswidrigen Verträge unternehmen muss. Mit einer Organklage könnten die Abgeordneten gegen den Berliner Senat klagen. Denn dieser handelt nicht im Interesse der Berliner. Ganz im Gegenteil. Wie seine Reaktionen auf das Kartellamtsverfahren und das EU-Verfahren zeigen, tut er alles, um die Interessen der Konzerne zu schützen.“

Kontakt :
Wolfgang Rebel
Telefon: 0152-57 23 34 84
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„Eine echte Demokratie braucht eine unabhängige Presse.“ (Stéphane Hessel)

Anhörung im Sonderausschuss: Jetzt mit Organklage gegen verfassungswidrige Wasserverträge vorgehen! – PRESSEMITTEILUNG vom 08.06.2012

(Berlin, 8. Juni 2012) Bei einer Anhörung im Sonderausschuss Wasserverträge äußerte sich RA Sydow vom Arbeitskreis unabhängiger Juristen (AKJ) zuversichtlich zu den Erfolgschancen eines Organstreitverfahrens gegen den Senat.

Die Große Koalition lädt einen Fürsprecher ein
Vor der Befragung des AKJ stand zunächst eine Anhörung zum Thema „Europäisches Beihilferecht in Bezug auf die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe“ auf der Tagesordnung. Professor Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld kam hier zu einem völlig anderen Ergebnis als Professor Jürgen Keßler, Vorstands-vorsitzender der Verbraucherzentrale Berlin, bei seiner Anhörung im Mai. Keßler hatte eine Verletzung des europäischen Beihilfe- und Vergaberechts im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung festgestellt. Im Juli 2011 hat er mit Unterstützung des AKJ und zusammen mit Transparency International eine Beschwerde nach Brüssel geschickt. Aber letztendlich musste auch Mayer zugeben, dass das Ergebnis der Überprüfung noch völlig offen ist. Hier steht Rechtsmeinung gegen Rechtsmeinung.

RA Sydow vom Arbeitskreis Unabhängiger Juristen: Anfechtung der Verträge möglich
Rechtsanwalt Sydow trug stellvertretend für den Arbeitskreis unabhängiger Juristen (AKJ) die Kernthesen des Leitfadens „Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung“ vor. (www.berliner-wassertisch.info/?p=159) Die Konsortialverträge verstoßen gegen die Verfassung von Berlin, da die gesetzliche Grundlage für die Sicherheitsleistung fehlt, die Veolia und RWE in Form einer Gewinnausfallgarantie (§ 23.7 Konsortialvertrag) eingeräumt wird. Nun müsste der Senat handeln und gegen die Verträge vorgehen. Tut er dies nicht, kann eine Fraktion oder möglicherweise ein einzelner Abgeordneter eine Organklage gegen den Senat anstrengen. Das Ganze wäre innerhalb eines Jahres geklärt. Hierzu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Es wurde wieder deutlich gesagt: Der juristische Weg gegen die verfassungswidrigen Wasserverträge ist gangbar. Man muss ihn nur gehen wollen.“

Leitfaden contra WPD-Gegen“gutachen“
Spannend wäre es gewesen, wenn – wie eigentlich vorgesehen – der Wissenschaftliche Parlamentarische Dienst (WPD) in Anwesenheit des Arbeitskreises unabhängiger Juristen seine Argumente gegen eine Organklage vorgetragen hätte. Dies verhinderte die Große Koalition kurzfristig und gewohnt selbstherrlich aus gutem Grund. RA Sydow widerlegte Punkt für Punkt des WPD-Gutachtens. Erst nach der Sommerpause soll der WPD angehört werden. Rebel: „Die Große Koalition wollte es auf eine direkte Konfrontation nicht ankommen lassen – zu schwach sind die Argumente des WPD. Außerdem wollen SPD und CDU erreichen, dass die in der Anhörung des AKJ dargelegten und überzeugenden Argumente für eine Organklage schnell in Vergessenheit geraten. Das wird ihnen nicht gelingen!“

Veranstaltungshinweis:
In einem von den Oppositionsfraktionen organisierten Workshop soll diskutiert werden, wie mögliche juristische Klagewege mit dem Ziel einer Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe zu bewerten sind:

„Sind die Wasserverträge der Teilprivatisierung wasserdicht?“
Montag, 11. Juni 2012, 14:00 bis max. 18:00 Uhr
im Abgeordnetenhaus von Berlin, Raum (siehe Infotafel im Eingangsbereich)
Infos und Materialien für diese Veranstaltungen unter: www.wasservertraege-jur-anfechtung.de
Die Veranstaltung wird per Livestream übertragen: http://www.piratenfraktion-berlin.de/livestream.m3u

Kontakt :
Wolfgang Rebel
Telefon: 0152-57 23 34 84
webmaster@berliner-wassertisch.info

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„Eine echte Demokratie braucht eine unabhängige Presse.“ (Stéphane Hessel)

Veolia kämpft um seinen Einfluß auf die Berliner Wasserbetriebe – PRESSEMITTEILUNG vom 22.05.2012

(Berlin, 22. Mai 2012) Wie die Presse berichtet, will Veolia den Rückkauf der RWE Anteile an den Berliner Wasserbetrieben durch den Senat gerichtlich stoppen lassen, da Berlin gleichzeitig auch die RWE-Anteile an der privaten Beteiligungsgesellschaft RVB übernehmen will.

Über die RWE-Veolia Berlinwasser Beteiligungs GmbH – früher RVB AG – fließt der Gewinn aus den Berliner Wasserbetrieben an die privaten Konzerne. Die betriebliche Führung der Wasserbetriebe erfolgt aber über die Berlinwasser-Holding (BWH). Hier in der Holding – nicht in der Beteiligungsgesellschaft – befürchtet Veolia Einfluss auf die Steuerung der Wasserbetriebe zu verlieren, wenn nach einem Rückkauf der RWE-Anteile durch das Land Berlin ihr Anteil auf unter 25% sinkt. Dazu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Veolia strengt jetzt eine einstweilige Verfügung an, um erst einmal Zeit zu gewinnen. Ziel bleibt weiterhin, zumindest soviele Anteile von RWE zu übernehmen, dass sie die Sperrminorität erreichen.“

Auch wenn Veolia nach einem Rückkauf der RWE-Anteile weniger Einfluss auf die BWB haben sollte, lehnt der Berliner Wassertisch diesen Rückkauf für 645 Mio. Euro zum gegenwärtigen Zeitpunkt entschieden ab. Hierzu Wolfgang Rebel: „Der Berliner Wassertisch will keinen Rückkauf, bevor nicht die Geheimverträge juristisch überprüft wurden. Wenn diese verfassungswidri¬gen Verträge endlich angefochten würden, bekämen wir Berliner vermutlich noch Geld zurück! Zu einer solchen Organklage sollten sich die Berliner Abgeordneten endlich durchringen!“

Nach Ansicht des Berliner Wassertischs hat eine Teilrekommunalisierung, wie vom Senat jetzt geplant, mit dem Rekommunalisierungswunsch der Berliner Bevölkerung nichts zu tun. Der Volksentscheid vom 13. Februar 2011 sollte nur der erste Schritt sein, um nach einer Offenlegung der Verträge diese auch mit juristischen Mitteln angreifen zu können. Der Rückkauf der RWE-Anteile würde aber am verfassungswidrigen Geflecht der bestehenden Verträge und der skandalösen Art der Tarifkalkulation nichts ändern. Der Wassertisch fordert daher die Berliner Abgeordneten auf, dem aktuellen Rückkaufvertrag nicht zuzustimmen.

Um Berlinerinnen und Berlinern die Möglichkeit zu geben, ihre Stimme für eine Klage gegen die verfassungswidrigen Konsortialverträge zu erheben und um sich gegen die Verschleppungstaktik der SPD/CDU-Koalition im Sonderausschuss zu wenden, hat der Berliner Wassertisch eine Unterschriftenaktion – 1 – 2 – 3 – APPELL AN DIE BERLINER ABGEORDNETEN! – gestartet. Die Beteiligung daran ist auch online möglich unter: www.berliner-wassertisch.info/appell

Über die juristischen Grundlagen für eine Klage gegen die Wasserverträge kann sich jede_r mithilfe des juristischen Leitfadens informieren, den der Arbeitskreis Unabhängiger Juristen erarbeitet hat. Infos hierzu unter www.berliner-wassertisch.info/?p=159

Kontakt :
Wolfgang Rebel
Telefon: 0152-57 23 34 84
webmaster@berliner-wassertisch.info

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„Eine echte Demokratie braucht eine unabhängige Presse.“ (Stéphane Hessel)

1 – 2 – 3 – APPELL AN DIE BERLINER ABGEORDNETEN

Vielen Dank, dass Sie mitgeholfen haben, fast 2000 Unterschriften für diesen Appell zu sammeln. Am 18. Oktober 2012 wurden genau 1898 Unterschriften im Büro des Parlamentspräsidenten überreicht.
Start der Unterschriftensammlung war der 9. Mai 2012. Ende der Sammlung war der 20. August 2012. Da der Parlamentspräsident keine Übergabe unter Einbeziehung der Öffentlichkeit wünschte, verzögert sich die Abgabe der Unterschriften.

    Unterschriftensammlung nach Sternmarsch am 12. Mai 2012


    Unterschriftensammlung nach Sternmarsch am 12. Mai 2012


    Unterschriftenabgabe


    Auf dem Weg zur Abgabe der Unterschriftenlisten an den Parlamentspräsidenten
    (Fotomontage: Wassertisch)

  1. Klagemöglichkeiten gegen skandalöse Wasserverträge endlich nutzen!
  2. Unabhängige Sachverständige für den Sonderausschuss Wasserverträge!
  3. Keine weitere Verschleppung der Vertragsprüfung im Sonderausschuss!

Mitglieder aller Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses haben erklärt, dass sie die Teilprivatisie­rungsverträge der Berliner Wasserbetriebe von 1999, heute nicht mehr abschließen würden. Nachdem sich nun herausgestellt hat, dass die Verträge verfassungswidrig sind, könnten sie jetzt den Worten endlich Taten folgen lassen. Deshalb fordern wir:

  1. Über ein Organstreitverfahren sollen Fraktionen oder Abgeordnete gegen die verfassungswidrigen Verträge klagen, um dadurch zu einer kostengünstigen Rekommunalisierung ohne Belastung des Landeshaushalts zu kommen.
  2. Im Sonderausschuss „Wasserverträge“, der durch das Volksentscheid-Volksgesetz entstanden ist, müssen finanzielle Mittel für unabhängige Sachverständige zur Verfügung gestellt werden, um den Prüfauftrag des Volksgesetzes erfüllen zu können.
  3. Die Abgeordneten der Regierungskoalition im Ausschuss müssen endlich zielgerichtet und strukuriert die Ausschussarbeit voranbringen, anstatt Funktionsträger einzuladen, die zum eigentlichen Prüfungsauftrag nichts beitragen können. Der Ausschuss, dessen Tagungsperiode am 31.12.2012 endet, darf aufgrund einer weiteren Verschleppungstaktik nicht ergebnislos bleiben.

localhost/wassertisch/
c/o GRÜNE LIGA Berlin e.V.
Prenzlauer Allee 8
10405 Berlin

[expand title=“Stand der Unterschriften am 24.05.2012″ swaptitle=“Stand vom 24.05.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]Nach zwei Sammelaktionen zeigt sich, dass die Berlinerinnen und Berliner weiter die Rekommunalisierung wollen und nicht verstehen, warum die Abgeordneten es nicht mit einer Organklage versuchen.
Unterschriften auf Sammelbögen: 242   Online Unterschriften: 21   Gesamt: 263[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 07.06.2012″ swaptitle=“Stand vom 07.06.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Beim Umweltfest am 3. Juni 2012 konnten 188 Unterschriften gesammelt werden.
Damit – und mit weiteren Sammelaktivitäten – erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 517   Online Unterschriften: 38   Gesamt: 555[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 21.06.2012″ swaptitle=“Stand vom 21.06.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Beim Friedensfestival am 17. Juni 2012 kamen 76 Unterschriften dazu.
Damit – und mit weiteren Sammelaktivitäten in Bioläden und andere Aktivitäten – erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 711   Online Unterschriften: 43   Gesamt: 754[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 05.07.2012″ swaptitle=“Stand vom 05.07.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Mit weiteren Sammelaktivitäten in Bioläden und auf Wochenmärkten erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 876   Online Unterschriften: 46   Gesamt: 922[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 28.07.2012″ swaptitle=“Stand vom 28.07.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Mit weiteren Sammelaktivitäten in Bioläden erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 1229   Online Unterschriften: 49   Gesamt: 1278[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 18.08.2012″ swaptitle=“Stand vom 18.08.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Mit dem jetzigen Sammelstand schließen wir die Unterschriftensammlung ab:
Unterschriften auf Sammelbögen: 1659   Online Unterschriften: 56   Gesamt: 1715[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 24.08.2012″ swaptitle=“Stand vom 24.08.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Da wir noch Unterschriftenlisten bekommen haben, korrigieren wir hiermit den letzten Stand der Unterschriftensammlung:
Unterschriften auf Sammelbögen: 1777   Online Unterschriften: 56   Gesamt: 1833[/expand]

Sonderausschuss „Wasserverträge“: Vorsitzender der Verbraucherzentrale Berlin hält Organklage für das Naheliegendste. CDU und SPD mauern weiter. – PRESSEMITTEILUNG VOM 04.05.2012

(Berlin, 4. Mai 2012) Der renommierte Juraprofessor und Vorsitzende der Verbraucherzentrale Prof. Dr. Jürgen Keßler hat die Abgeordneten auf der heutigen Sitzung des Wasserausschusses indirekt zur Organklage aufgefordert. Die Wasser-Privatisierungsverträge sind aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig.

Auf die Frage der Grünen-Abgeordneten Canan Bayram im Sonderausschuss Wasserverträge, wie die verfassungswidrige „Gewinnausfallgarantie“ der ehemaligen Geheimverträge angegriffen werden könne, antwortete der Verbraucherschützer: „Am naheliegendsten ist eine Organklage.“ Einen Leitfaden zu einem solchen Organstreitverfahren der Abgeordneten gegen den Senat hat eine unabhängige Juristengruppe aus dem Umkreis des Wassertisches bereits vorformuliert. Interesse für eine Organklage wurde allerdings bislang nur aus der Piratenfraktion bekundet. Die Koalitionspartner SPD und CDU, die 1999 die Berliner Wasserbetriebe an RWE und Veolia verkauft hatten, äußerten sich dazu nicht. Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Das Organstreitverfahren ist eine reale Möglichkeit, die obskuren Zustände bei den Wasserbetrieben zu beenden. Wir erwarten nach dieser profunden Rede von Professor Keßler, dass auch die anderen Fraktionen tätig werden.

Die Privatisierungsverträge verstoßen laut Keßler jedoch nicht nur gegen die Verfassung, sondern vermutlich auch mehrfach gegen europäisches Wirtschaftsrecht. Die Verbraucherzentrale Berlin und Transparency International haben 2011 eine Beschwerde in Brüssel eingereicht, die derzeit von den EU-Behörden bearbeitet wird. Bei einer Teilnichtigkeitserklärung der Verträge nach Europarecht müssten die Konzerne Millionen unrechtmäßig erhaltener verdeckter Subventionen an den Berliner Haushalt zurückzahlen. Für die Berliner Bürger ist von besonderem Interesse, ob der Senat wenigstens in seiner Stellungnahme auf die EU-Beschwerde im Interesse der Bürger argumentiert hat. Leider wurde der Antrag der Oppositionsparteien auf Veröffentlichung dieser Stellungnahme und des zugehörigen juristischen Gutachtens von SPD und CDU vertagt.

SPD und CDU mauern weiter
Die Regierungsparteien verschleppen die Überprüfung der Wasserverträge weiter. Für die die letzte Sitzung am 30. März hatten sie den Vorstandsvorsitzenden der Berlinwasser Holding AG, den RWE-Mann Frank Bruckmann, eingeladen. Dieser machte aus seinem Auftritt eine PR-Show für die Wasserkonzerne. Zur Überprüfung der Wasserverträge konnte er dagegen – nach eigener Auskunft – nichts beitragen. Zur heutigen Sitzung luden die Koalitionsparteien Beamte der Senatsverwaltung für Justiz ein, um über Einwirkungsmöglichkeiten des Senats auf die BWB zu referieren. Doch auch hier konnten die Beamten nichts zum Thema beitragen, da – nach eigener Auskunft – Einwirkungsmöglichkeiten der Senatsverwaltung für Justiz praktisch nicht vorhanden seien.

Die Einladung von Personen, die offensichtlich nichts zum Ausschusszweck beitragen können, ist eine faktische Missachtung der Wähler, die mit 98% Mehrheit für die Offenlegung und Überprüfung der Wasserverträge gestimmt haben. Völlig deplaziert wirkte vor diesem Hintergrund die Rüge des Ausschussvorsitzenden Jupe (CDU), das Publikum möge es unterlassen, die ordnungsgemäße Arbeit des Ausschusses durch Beifalls- und Unmutsbekundungen zu behindern. Diesen Vorwurf wies die Grünen-Abgeordneten Heidi Kosche überzeugend zurück. Dazu Wolfgang Rebel: „Zuletzt war in der Presse mehrfach von einer Verrohung der Umgangsformen im Parlament die Rede. Aber damit waren vor allem Abgeordnete gemeint – der Wassertisch ist hier unbeteiligt. Statt von der Verschleppungstaktik in der Ausschussarbeit abzulenken, sollten die Regierungsparteien endlich zu einer sachlichen, effektiven Arbeitsweise finden. Dazu würde beispielsweise beitragen, wenn sie endlich die Mittel für die gesetzlich vorgeschriebenen Sachverständigen freigeben würden. Dass juristischer Sachverstand dringend benötigt wird, haben die genauen Ausführungen von Prof. Keßler heute sehr deutlich gemacht.

Kontakt :
Wolfgang Rebel
Telefon: 0152-57 23 34 84
webmaster@berliner-wassertisch.info

Berliner Wassertisch
c/o GRÜNE LIGA Berlin e.V.
Prenzlauer Allee 8
10405 Berlin

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„Eine echte Demokratie braucht eine unabhängige Presse.“ (Stéphane Hessel)

Die Beschwerde bei der Europäischen Kommission vom 15. Juni 2011

Beschwerde über rechtswidrige staatliche Beihilfen und Unionswidrige Beschaffung von Dienstleistungen

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund eines erfolgreichen Volksentscheids in Berlin am 13. Februar 2011, der die Veröffentlichung der bisher geheim gehaltenen Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe per Gesetz erzwingt, sind Teile der Verträge bekannt geworden. Dies veranlasst uns in unserer Funktion als Vorsitzende von Transparency International Deutschland e.V. sowie als Vorsitzender des Vorstandes der Verbraucherzentrale Berlin und Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA), die Europäische Kommission auf einen möglichen Verstoß gegen Art. 107 AEUV (früher: Art. 87 EG) sowie die Bestimmungen des europäischen Vergaberechts im Rahmen der Teilprivatisierung aufmerksam zu machen.

zum vollständigen Schreiben…


Juristischer Leitfaden: Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung

Am 7. September 2011 stellten auf einer gemeinsamen Pressekonferenz die Verbraucherzentrale Berlin, der Bund der Steuerzahler und die Wasserbürger einen juristischen Leitfaden vor, den eine unabhängige Juristengruppe entwickelt hat. In diesem Leitfaden werden verfahrensrechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, gegen die Rechtsverstöße in den Berliner Wasserverträgen vorzugehen. Der Leitfaden richtet sich vor allem an die Berliner Abgeordneten. Sie sollen über die Möglichkeiten der Vertragsanfechtung im Rahmen eines Organstreitverfahrens informiert werden. Zu wünschen ist, dass sich eine Fraktion dazu bereit erklärt, ein Organstreitverfahren in die Wege zu leiten. Möglicherweise können dies auch einzelne Abgeordnete.
Der Leitfaden ist als ein offener Ratgeber konzipiert. Der Arbeitskreis arbeitet an weiteren Möglichkeiten der Vertragsanfechtung aus anderen Rechtsgebieten.

Hier der juristische Leitfaden im Wortlaut (pdf)
Zur Argumentationskette des Leitfadens als Zusammenfassung zum schnellen Einstieg
… hier diese Zusammenfassung auch als (pdf)
Hier die Pressemappe zur Pressekonferenz (pdf)


Argumentationskette des Leitfadens

• Der Konsortialvertrag verstößt gegen die Verfassung von Berlin, da er den privaten Anteilseignern in Form der Gewinnausfallgarantie des § 23.7 eine Sicherheitsleistung einräumt, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Nach Artikel 87 I der Verfassung von Berlin ist dies aber nicht erlaubt. Dort heißt es nämlich:(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
  • Der § 23.7 des Konsortialvertrages legt im Detail fest, dass die Privatinvestoren gegen das Risiko von Gerichtsentscheidungen – insbesondere des Verfassungsgerichts – abgesichert sind und im Falle von finanziellen Nachteilen einen entsprechenden Ausgleich erhalten. Diese Zusage im Vertrag stellt zweifellos eine Sicherheitsleistung durch das Land Berlin dar.

[/expand]

• Die Klausel des § 23.7 im Konsortialvertrag ist daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig, weil diese gegen die Verfassung von Berlin und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt bzw. wegen Missachtung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses sittenwidrig ist. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]
• Die Nichtigkeit ergibt sich dann, wenn zumindest einer der beiden §§ 134 bzw. 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Vertrag anwendbar ist.

  • § 134 sagt aus, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt:
    Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
    Als gesetzliches Verbot gilt in unserem Fall der Artikel 87 I der Verfassung von Berlin, welcher verbietet, Sicherheiten ohne gesetzliche Grundlage zu leisten.
  • § 138 erklärt ein Rechtsgeschäft für nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt:
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    Als Verstoß gegen die guten Sitten muss auch ein Verstoß gegen das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses gewertet werden, das im Artikel 87 I der Verfassung von Berlin festgeschrieben ist. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt außerdem vor, wenn Rechtsgeschäfte unter Beteiligung der öffentlichen Hand in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen – und das ist beim Konsortialvertrag eindeutig der Fall.

[/expand]

• Der Konsortialvertrag selbst ist ebenfalls nichtig, da mit der Existenz des § 23.7 der Vertrag selbst steht oder fällt. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Die Nichtigkeit des gesamten Konsortialvertrages ergibt sich aus dem § 139 BGB:
    Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
    Dass der Konsortialvertrag ohne die Gewinnausfallgarantie nicht zustande gekommen wäre, ergibt sich u. a. aus den Anlagen 15a und 15b des Vollzugs-Protokolls vom 29.10.1999. (siehe auch Präambel zur 5. Änderungsvereinbarung vom 24.10.2003 als pdf)

[/expand]

• Der Senat könnte eine Nichtigkeitsklage anstrengen, was aber unwahrscheinlich ist. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Im Prinzip richtet sich ja eine solche Nichtigkeitsklage gegen das Bestehen eines formal privatrechtlichen Vertrages, in dem die Exekutive des Landes Berlin einer der Vertragspartner ist. Daher müsste zunächst der Senat selbst tätig werden, um den verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
  • Der Umstand, dass der Konsortialvertrag eine Schiedsvereinbarung enthält, führt nicht automatisch dazu, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht nicht möglich wäre, denn die Schiedsklausel in § 44 II des Vertrages und die zugehörige Schiedsvereinbarung sind nichtig. Dies ergibt sich aus § 1030 III ZPO (Zivilprozess-ordnung):
    (3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
    Verfassungsnormen wie das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip stellen aber solche „gesetzlichen Vorschriften“ dar. Andernfalls würde die Streitzuständigkeit eines Schiedsgerichtes eine parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns ausschließen.

[/expand]

• Wenn der Senat nicht tätig wird, kann eine Fraktion des Abgeordnetenhauses die Untätigkeit des Senats zum Gegenstand eines Organstreitverfahrens machen mit dem Ziel, dem verfassungswidrigen Zustand ein Ende zu bereiten, indem die Nichtigkeit der Verträge gerichtlich festgestellt wird. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Das Abgeordnetenhaus als Verfassungsorgan (vertreten durch eine Fraktion) tritt zunächst mit dem Senat (ebenfalls ein Verfassungsorgan) in Streit, indem es denselben auffordert, eine Klage zur Feststellung der Nichtigkeit des Konsortialvertrages anzustrengen. Leistet der Senat dieser Aufforderung keine Folge – wovon auszugehen ist – besteht dann für die Fraktion die Möglichkeit, ein Organstreitverfahren einzuleiten, um auf diesem Weg den Konsortialvertrag anzufechten.

[/expand]

• Für die Anfechtung des Konsortialvertrages über eine Organklage ist eine sorgfältige Vorbereitung erforderlich, da die Beweislast für bestimmte Punkte der Klage auf Seiten der klagenden Partei liegt. Eine Kanzlei, die bereits Erfahrungen in dieser Richtung hat, ist bereit, hier Unterstützung zu leisten.