Sind die Wasserverträge zur Teilprivatisierung wasserdicht?

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Hier kann der Mitschnitt der Veranstaltung nachgehört werden

„Sind die Wasserverträge zur Teilprivatisierung wasserdicht?“
die Veranstaltung fand statt am Montag, 11. Juni 2012 14.00 Uhr im Abgeordnetenhaus, Raum: 311

Anzeige Einladung

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Dieser Workshop wurde veranstaltet, um mit Fachleuten mögliche juristische Klagewege zu begutachten:

– Möglichkeiten von Organstreitverfahren, z.B. des Leitfadens
   des Arbeitskreises unabhängiger Juristen (AKJ)
– Normenkontrollklage, z.B. hinsichtlich des Demokratiegebots
– Feststellungsklage nach § 256 ZPO

Infos und Materialien:
www.wasservertraege-jur-anfechtung.de
Mitschnitt der Veranstaltung

1 – 2 – 3 – APPELL AN DIE BERLINER ABGEORDNETEN

Vielen Dank, dass Sie mitgeholfen haben, fast 2000 Unterschriften für diesen Appell zu sammeln. Am 18. Oktober 2012 wurden genau 1898 Unterschriften im Büro des Parlamentspräsidenten überreicht.
Start der Unterschriftensammlung war der 9. Mai 2012. Ende der Sammlung war der 20. August 2012. Da der Parlamentspräsident keine Übergabe unter Einbeziehung der Öffentlichkeit wünschte, verzögert sich die Abgabe der Unterschriften.

    Unterschriftensammlung nach Sternmarsch am 12. Mai 2012


    Unterschriftensammlung nach Sternmarsch am 12. Mai 2012


    Unterschriftenabgabe


    Auf dem Weg zur Abgabe der Unterschriftenlisten an den Parlamentspräsidenten
    (Fotomontage: Wassertisch)

  1. Klagemöglichkeiten gegen skandalöse Wasserverträge endlich nutzen!
  2. Unabhängige Sachverständige für den Sonderausschuss Wasserverträge!
  3. Keine weitere Verschleppung der Vertragsprüfung im Sonderausschuss!

Mitglieder aller Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses haben erklärt, dass sie die Teilprivatisie­rungsverträge der Berliner Wasserbetriebe von 1999, heute nicht mehr abschließen würden. Nachdem sich nun herausgestellt hat, dass die Verträge verfassungswidrig sind, könnten sie jetzt den Worten endlich Taten folgen lassen. Deshalb fordern wir:

  1. Über ein Organstreitverfahren sollen Fraktionen oder Abgeordnete gegen die verfassungswidrigen Verträge klagen, um dadurch zu einer kostengünstigen Rekommunalisierung ohne Belastung des Landeshaushalts zu kommen.
  2. Im Sonderausschuss „Wasserverträge“, der durch das Volksentscheid-Volksgesetz entstanden ist, müssen finanzielle Mittel für unabhängige Sachverständige zur Verfügung gestellt werden, um den Prüfauftrag des Volksgesetzes erfüllen zu können.
  3. Die Abgeordneten der Regierungskoalition im Ausschuss müssen endlich zielgerichtet und strukuriert die Ausschussarbeit voranbringen, anstatt Funktionsträger einzuladen, die zum eigentlichen Prüfungsauftrag nichts beitragen können. Der Ausschuss, dessen Tagungsperiode am 31.12.2012 endet, darf aufgrund einer weiteren Verschleppungstaktik nicht ergebnislos bleiben.

localhost/wassertisch/
c/o GRÜNE LIGA Berlin e.V.
Prenzlauer Allee 8
10405 Berlin

[expand title=“Stand der Unterschriften am 24.05.2012″ swaptitle=“Stand vom 24.05.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]Nach zwei Sammelaktionen zeigt sich, dass die Berlinerinnen und Berliner weiter die Rekommunalisierung wollen und nicht verstehen, warum die Abgeordneten es nicht mit einer Organklage versuchen.
Unterschriften auf Sammelbögen: 242   Online Unterschriften: 21   Gesamt: 263[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 07.06.2012″ swaptitle=“Stand vom 07.06.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Beim Umweltfest am 3. Juni 2012 konnten 188 Unterschriften gesammelt werden.
Damit – und mit weiteren Sammelaktivitäten – erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 517   Online Unterschriften: 38   Gesamt: 555[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 21.06.2012″ swaptitle=“Stand vom 21.06.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Beim Friedensfestival am 17. Juni 2012 kamen 76 Unterschriften dazu.
Damit – und mit weiteren Sammelaktivitäten in Bioläden und andere Aktivitäten – erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 711   Online Unterschriften: 43   Gesamt: 754[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 05.07.2012″ swaptitle=“Stand vom 05.07.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Mit weiteren Sammelaktivitäten in Bioläden und auf Wochenmärkten erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 876   Online Unterschriften: 46   Gesamt: 922[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 28.07.2012″ swaptitle=“Stand vom 28.07.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Mit weiteren Sammelaktivitäten in Bioläden erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 1229   Online Unterschriften: 49   Gesamt: 1278[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 18.08.2012″ swaptitle=“Stand vom 18.08.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Mit dem jetzigen Sammelstand schließen wir die Unterschriftensammlung ab:
Unterschriften auf Sammelbögen: 1659   Online Unterschriften: 56   Gesamt: 1715[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 24.08.2012″ swaptitle=“Stand vom 24.08.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Da wir noch Unterschriftenlisten bekommen haben, korrigieren wir hiermit den letzten Stand der Unterschriftensammlung:
Unterschriften auf Sammelbögen: 1777   Online Unterschriften: 56   Gesamt: 1833[/expand]

Statt Klage: Nußbaum will RWE-Anteile der BWB zurückkaufen und und macht damit Veolia stark.

Eine Klage gegen die verfassungswidrigen Wasserverträge könnte zu deren Nichtigkeit führen. Das wäre die kostengünstigste Variante einer Rekommunalisierung. Stattdessen beabsichtigt Berlins Finanzsenator, die RWE-Anteile für 618 Mio. zurückzukaufen und bereitet damit womöglich den Ankauf dieser Anteile durch Veolia vor.

(Berlin, 7. Mai 2012) Der Berliner Senat will nach Presseberichten 24,95% der teilprivatisierten Berliner Wasserbetriebe für 618 Mio. Euro von RWE zurückkaufen. Veolia-Sprecher Matthias Kolbeck sagte, man wolle nun die Partnerschaft mit dem Land vertiefen. Dazu Rainer Heinrich, Wirtschaftsexperte des Wassertischs: „Es handelt sich hier um ein Manöver der übelsten Art. Der Bevölkerung soll der Rückkauf der RWE-Anteile als Teilrekommunalisierung verkauft werden, während der Global Player Veolia nur darauf wartet, die RWE-Anteile zu übernehmen und damit die Privatisierungssituation und die bestehenden verfassungswidrigen Verträge samt Gewinngarantie gegen den erklärten Willen der Berliner Bevölkerung zu zementieren.

Das Land Berlin hat jedoch die Möglichkeit, gegen die Wasserverträge zu klagen, da sie wegen der dort festgeschriebenen Gewinngarantie für die privaten Konzerne gegen die Verfassung von Berlin verstoßen. Folge wäre wahrscheinlich eine Rückzahlung der versteckten Beihilfe in dreistelliger Millionenhöhe an das Land Berlin. Dies wurde zuletzt wieder bei der Anhörung des Juristen und Vorsitzenden der Verbraucherzentrale Berlin, Prof. Keßler, am letzten Freitag vor dem Sonderausschuss Wasserverträge sehr deutlich. Dazu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Der Berliner Wassertisch fordert, dass das Abgeordnetenhaus dem Verkauf nicht zustimmt, bevor die Verträge von unabhängiger Seite überprüft worden sind.

Wirtschaftssenatorin antwortet auf Fragen, die im Sonderausschuss „Wasserverträge“ am 30.03.2012 gestellt wurden

In der 5. Sitzung des Sonderausschusses „Wasserverträge“ am 30. März 2012 stand auf Punkt 1 der Tagesordnung:
Wirtschaftliche Auswirkungen der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) auf den Haushalt des Landes Berlin, die Berliner Wasserbetriebe und die Bürgerinnen und Bürger.
Dazu wurden von den Fraktionen Fragenkataloge erstellt. Diese Fragen wurden im Wesentlichen am 4. Mai 2012 von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung beantwortet.
PDF-Dokument mit ausführlichen Zahlen und Tabellen

Die Antworten beinhalten folgende wichtige Daten:

  • die per Verordnung festgelegten Zinssätze für das sog. betriebsnotwenige Kapital der Wasserbetriebe für die Jahre 2004 bis 2011 (diese bestimmen im Wesentlichen die sog. kalkulatorischen Kosten)
  • Ausführungen zur Berechnung der oben erwähnten Verordnungszinsätze und die laut Berliner Betriebegesetz zu Berechnung der oben erwähnten Verordnungszinsätze verwendeten Renditen zehnjähriger Bundesanleihen von 1990 bis 2010
  • eine Tabelle, die den Zinsabstand zehnjähriger Renditen im Bund und im Land Berlin ausweist. Hier zeigt sich, dass der Zinsabstand zwischen 1992 und 2012 maximal knapp 0,56 % erreichte. Die ursprünglich angestrebte R+2% Zinsaufschlag-Regelung, die 1999 vom Berliner Verfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen wurde, hatte also offensichtlich mit den realen Verhältnissen nichts zu tun.
  • genaue Aufstellung der Höhe und Verwendung des Kaufpreises der Teilprivatisierung der BWB von 1999
  • Aufstellung der Gewinne der BWB für das Land Berlin und für die privaten Anteilseigner von 1999 bis 2011
  • Aufstellung der mittelfristigen Gewinnerwartungen, die bei Weiterbestehen der Teilprivatisierung mittelfristig bis 2017 geplant waren sowie eine weitergehende Prognose der Gewinnerwartungen bis 2028
  • Aufstellung des Anteils der kalkulatorischen (also eigentlich fiktiven) Kosten an den Gesamtkosten, die in die Preiskalkulation der Wasserbetriebe eingingen von 1995 bis 2011
  • Aufstellung des Personalaufwands bei den Wasserbetrieben von 1995 bis 2011. Hier auch Zahlen über die Entwicklung der Vollzeit-Äquivalente (Personenjahre) der BWB-Beschäftigten und der Azubi-Quote
  • Aufstellung der Kosten für den Materialaufwand und die Energiekosten der BWB von 1995 bis 2011
  • Angaben zur Investitionstätigkeit der BWB seit 1995
  • Angaben zu den Arbeitspreisen, verkauften bzw. gereinigten Mengen sowie Umsatzerlösen bei Trinkwasser und Abwasser von 1995 bis 2011. Außerdem eine Aufschlüsselung der Umsätze nach Haushalten und Gewerbe/Industrie
  • Angaben zur Nettorendite des Landes von 1995 bis 2011. Die Nettorendite der privaten Anteilseigner ist angeblich nicht bekannt. Zur Bruttorendite der Anteilseigner – da nicht konkret danach gefragt – werden keine Angaben gemacht.
  • Angaben zum Anteil des Grundpreises am Gesamtpreis für Wasser und Abwasser nach der Einführung des Grundpreises ab 1. April 2010
  • Aussagen zu den theoretischen Folgen einer angenommenen Absenkung der Verzinsung des sog. betriebsnotwendigen Kapitals durch eine angenommene Änderung des Berliner Betriebegesetzes. Hier kommt die „Nachteilausgleichsregelung“ des § 23 des Konsortialvertrages ins Spiel.
  • Angaben zur Höhe des Grundwasserentnahmeentgelts und des Sondernutzungsentgelts von 1995 bis 2011
  • Angaben zur Höhe der Kosten des Landes für die durch die BWB durchgeführte Straßen- und Regenentwässerung von 1995 bis 2011
  • Angaben zum Eigenkapital und zur Eigenkapitalquote der BWB von 1995 bis 2011 sowie Erläuterungen zu den Kapitalentnahmen in den Jahren 1997, 1999 und 2008
  • Angaben zur Entwicklung des sog. betriebsnotwendigen Kapitals (BNK) von 1999 bis 2011 und Prognose bis 2015
  • Angaben zu den tarifwirksamen Effekten, die durch die Umstellung der Abschreibungsmethode auf Wiederbeschaffungszeitwerte seit 2004 (5. Änderungsvereinbarung) zustande kamen. Angaben von 2004 bis 2011
  • Angaben zur Auflösung von Sonderposten und Baukostenzuschüssen seit 2004
  • Angaben zur Verzinsung von Gewinnrücklagen als Teil des betriebsnotwendigen Kapitals
  • Gegenstand und Streitsumme des damals laufenden Schiedsgerichtsverfahrens
  • Erläuterungen zum Begriff der „Sonderposten“ sowie zu den Auswirkungen der Sonderposten auf den Wassertarif
  • Angaben zur Entwicklung der Höhe der Sonderposten von 1994 bis 2011
  • Angaben zur Prognose und der tatsächlich verkauften Wassermenge von 1999 bis 2011
  • Hinweis auf den für 2014 geplanten Rückkauf des der Fondsgesellschaft TELO gehörenden Klärwerks Waßmannsdorf und die Auswirkung dieses Rückkaufs auf das betriebsnotwendige Kapital der BWB

Die Beschwerde bei der Europäischen Kommission vom 15. Juni 2011

Beschwerde über rechtswidrige staatliche Beihilfen und Unionswidrige Beschaffung von Dienstleistungen

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund eines erfolgreichen Volksentscheids in Berlin am 13. Februar 2011, der die Veröffentlichung der bisher geheim gehaltenen Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe per Gesetz erzwingt, sind Teile der Verträge bekannt geworden. Dies veranlasst uns in unserer Funktion als Vorsitzende von Transparency International Deutschland e.V. sowie als Vorsitzender des Vorstandes der Verbraucherzentrale Berlin und Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA), die Europäische Kommission auf einen möglichen Verstoß gegen Art. 107 AEUV (früher: Art. 87 EG) sowie die Bestimmungen des europäischen Vergaberechts im Rahmen der Teilprivatisierung aufmerksam zu machen.

zum vollständigen Schreiben…


Wasserverträge 1999

Die Konsortialverträge mit Anlagen, die Stille-Gesellschafter-Verträge und der Interessenwahrungsvertrag wurden per OCR und Hand-Nacharbeit in durchsuchbare PDF-Dateien umgewandelt. Obwohl dies mit großer Sorgfalt geschah, können kleinere Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Unter http://www.berlin.de/sen/finanzen/vermoegen/downloads/artikel.7166.php können die Verträge – auch als konsolidierte Fassung – von der Webseite der Senatsverwaltung für Finanzen heruntergeladen werden. Hier sind inzwischen auch Dokumente im Zusammenhang mit dem Rückkauf der RWE-Anteile und der Veolia-Anteile veröffentlicht.

Hinweis:

Die auf der Senats-Website verfügbaren Dokumente sind lediglich PDF-Scans und nicht durchsuchbar.

Hier nun die wichtigsten Vertragsdokumente von 1999 in durchsuchbarer Form. Die konsolidierte Fassung (s.o.) steht leider noch nicht in durchsuchbarer Form zur Verfügung.
Konsortialvertrag vom 14.06.1999
Anlage 6.1 zum Konsortialvertrag (Stille Gesellschafter I Vertrag)
Anlage 6.2 Kons.-Vertrag (Stille Gesellschafter II Vertrag u. Vertrag über einheitl. Leitung)
Anlage 6.3 zum Konsortialvertrag (Interessenwahrungsvertrag)
Anlage zum Stille Gesellschafter I Vertrag (Schiedsvereinbarung)
Anlage zum Stille Gesellschafter II Vertrag (Schiedsvereinbarung)
Anlage zum Interessenwahrungsvertrag (Schiedsvereinbarung)

Außerdem gibt es Änderungsvereinbarungen zum Konsortialvertrag und den zugehörigen Stille-Gesellschaften-Verträgen. Eine der wichtigsten Änderungsvereinbarungen ist die 5. Änderungsvereinbarung vom 24.10.2003, die nun auch als durchsuchbare PDF-Datei zur Verfügung steht. Hier wird u.a. in der Präambel erläutert, wie die Teilnichtigerklärung des Teilprivatisierungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 21. Okt. 1999) umgangen werden soll:
Fünfte Änderungs-Vereinbarung zum Konsortialvertrag von 1999 abgeschlossen am 24.10.2003

Die Teilprivatisierung der Wasserbetriebe als verdeckte Kreditaufnahme des Landes Berlin

Die Teilprivatisierung der Wasserbetriebe als verdeckte Kreditaufnahme des Landes Berlin zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger

Die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe im Jahr 1999 wird von den politisch Verantwortlichen heute immer noch so dargestellt, als habe es aufgrund der schwierigen Haushaltssituation damals keine Alternative zur Privatisierung gegeben. Man sei zwar heute schlauer und sehe dies inzwischen als Fehler an – aber das sei auch eine andere Zeit gewesen, zu der die inzwischen gemachten negativen Erfahrungen mit solchen PPP-Projekten noch nicht abzusehen gewesen seien. (PPP = Public Private Partnership)

zum vollständigen Artikel…

Einige kritische Anmerkungen zum IHK-Gutachten von Schwalbach/Schwerk/Smuda 2011

Einige Bemerkungen zum IHK-Gutachten:

Bewertung der Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB)“
angefertigt im Auftrag der IHK Berlin von Prof. Dr. Joachim Schwalbach (Institut für Management, HU-Berlin), Dr. Anja Schwerk (Institut für Management, HU-Berlin) und Daniel Smuda (Theron Advisory Group)

Der Auftraggeber
Die Auftraggeberin des Gutachtens , die IHK Berlin, ist eine Unternehmerorganisation in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die IHK gehört zu den wenigen Akteuren in der Stadt, die trotz der schlechten Erfahrungen der letzten Zeit noch fast uneingeschränkt für die Privatisierung öffentlichen Eigentums eintreten. Dies betrifft auch die Einrichtungen der öffentlichen Grundversorgung und Infrastrukturen. Ihre Mitglieder RWE- und Veolia, Miteigentümer der Berliner Wasserbetriebe, erzielen aus dem Wassermonopol derzeit rund eine Achtelmilliarde € pro Jahr. Nach dem überwältigenden Erfolg des Volksentscheids Unser Wasser haben sie und die IHK ein vordringliches Interesse daran, nachzuweisen, dass sich eine Rekommunalisierung für den Berliner Senat nicht rentiert.

Das Gutachten
Die wissenschaftliche Seriosität der Studie erscheint schon von ihren Rahmenbedingungen her sehr zweifelhaft.
Dies betrifft sowohl die fachliche Eignung:
Prof. Schwalbach ist als Wirtschaftsethiker und nicht als betriebswirtschaftlicher Finanzwissenschaftler ausgewiesen,
als auch die institutionelle Unabhängigkeit der Verfasser:
Der Mitautor Daniel Smuda ist zugleich Mitarbeiter der Unternehmensberatung Theron Advisory Group, zu deren Kunden RWE, Miteigentümer der BWB, gehört.

Es ist daher nicht überraschend, dass die Berliner Zeitung am 10.4.2011 in einem Beitrag resümiert: „Das Ergebnis des Schwalbach Gutachtens liegt voll auf der bisherigen Linie der IHK – Berlin.“ Wirtschaftssenator Wolf nennt die Schwalbach-Untersuchung hingegen folgerichtig ein „interessengeleitetes Gutachten im Sinne der Privatisierungsideologie.“ Wo man auch genauer hinschaut, findet man in dieser Gefälligkeitsstudie von wissenschaftsfremden Interessen gesteuerte Scheinobjektivität. Im Folgenden seien einige zentrale Punkte hervorgehoben.

Der Unternehmenswert
Der im Gutachten nach dem DCF-Verfahren (Discounted Cash Flow-Verfahren) errechnete hohe Unternehmenswert wird dadurch erreicht, dass der Berechnung niedrige Zinssätze zugrunde gelegt werden. So wurde einerseits ein Londoner LIBOR (Geldmarkt) Zinssatz für kurzfristige Geldmarktanlagen der Berechnung zugrunde gelegt, statt die üblichen höher verzinslichen Kapitalmarktzinssätze zu nehmen. Andererseits wurde für den Fremdkapitalzins der Durchschnittszinssatz für Fremdkapitalzinsen der branchenfremden Wohnungsgesellschaft DEWOGE und nicht die tatsächlichen Zinssätze zugrunde gelegt, obgleich die gezahlten Zinsen und das Fremdkapital in Kreisen der Wasserwirtschaft bekannt sind. Die Hinzuziehung der Fremdkapitalverzinsung der branchenfremden DEGEWO verstößt gegen das Vergleichsprinzip. Hier hätte man die Mindestverzinsung vergleichbarer Wasserversorger heranziehen müssen.

Man kann nicht auf der einen Seite einen kurzfristigen Geldmarktzinssatz und auf der Fremdkapitalseite – von der Fristigkeit her – einen Mischzinssatz zugrunde legen. Es muss berücksichtigt werden, dass die privaten Investoren bei der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe ihre Beteiligung über einen ca. 5% igen Kommunalkredit bei der Bayerischen Landesbank finanziert haben. Diese Tatsache wurde in der Unternehmenswertberechnung nicht berücksichtigt.

Es fehlt auch der Hinweis, dass es 30 verschiedene Methoden zur Unternehmenswertberechnung gibt. Die DCF-Verfahren gehören zur Gruppe der Ertragswertverfahren (vgl. www.unternehmenswertrechner.de). Von ausgewiesenen Betriebswirtschaftlern wird diese Methodik jedoch bemängelt, weil sei auf einem realitätsfernen theoretischen Marktmodell beruht und einen Zirkelschluss enthält, da eine Zahl benötigt wird, die die Rechnung erst ermitteln soll. Ein Hinweis auf die beschränkte Aussagekraft der Wertermittlung fehlt.

Der angenommene Rückkaufpreis
Das Land Berlin geht beim Rückkauf der Berliner Wasserbetriebe von einem deutlich niedrigeren Kaufpreis aus als selbst beim niedrigsten Szenario des IHK-Gutachtens vorgesehen. Hierauf wirken verschiedene wirtschaftliche Faktoren ein, die in dem ohnehin fragwürdigen Unternehmensbewertungsverfahren der Studie nicht berücksichtigt wurden, wie:

    1. die schwierige ökonomische Gesamtsituation von RWE,
    2. die hohe Verschuldung von RWE aufgrund der internationalen Zukäufe, die mit der Gefahr der Herabstufung ihre Kreditrankings verbunden ist,
    3. der Ausstieg aus der Atomkraft, der RWE in hohem Maße betrifft,
    4. die Untersuchung der Berliner Trinkwasserpreise durch das Bundeskartellamt, das die Trinkwasserpreise in Berlin für wesentlich überhöht hält – was sich nachteilig auf die zukünftigen Gewinnaussichten des Unternehmens und damit auch auf den Unternehmenswert auswirkt.

Das in der Presse bekannte Verkaufsangebot von RWE lag entsprechend um mehr als 100 Millionen € niedriger als die Unternehmenswertberechnung von Schwalbach und Partnern. In Anbetracht der Gesamtsituation erscheint es wahrscheinlich, dass nicht handwerkliche Nachlässigkeit zu dem überhöhten Unternehmenswert der BWB in dem Gutachten führte, sondern der Wunsch der Auftraggeber, den Rückkauf für die Stadt so teuer wie möglich erscheinen zu lassen.

Der Wasserpreis
Die verfassungs- und wettbewerbswidrige Gewinngarantie der Konzerne soll nicht angetastet werden. Die Wasserpreissenkungen soll hingegen allein der Staat – im Sinne des von den IHK-Ideologen vertretenen Entstaatlichungskonzepts – tragen. So soll der Senat auf die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts (s.u.) von 31 Cent pro m3 sowie einseitig auf seine Gewinnanteile verzichten, während die Privaten nach wie vor ihre garantierten hohen Einnahmen aus dem Wassermonopol einstreichen sollen. Die dazu von dem Hauptgeschäftsführer der IHK, Herrn Eder, auf der betreffenden Pressekonferenz am 31.3.2011 vorgetragene Anmerkung, der Senat solle über die Gewinnverteilung verhandeln, war lediglich eine leicht durchschaubare Irreführung der Öffentlichkeit, da er von der durch die Teilprivatisierungsverträge abgesicherte starke Stellung der Wasserkonzerne in den Verhandlungen weiß.

Die nach der Teilprivatisierung 1999 eingeführte reine Profitorientierung der Berliner Wasserbetriebe wird für die Wassergesamtpreisgestaltung ebenfalls nicht in Frage gestellt. Dabei würde die Allgemeinheit und damit die Berliner Wirtschaft von einer ausschließlich kostenorientierten Steuerung des Monopolisten Berliner Wasserbetriebe als Standortfaktor nur profitieren! Selbst der Präsident der Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg, Christian Amsinck, hat die Entwicklung der seit der Teilprivatisierung um 35% gestiegenen Wasserpreise als „standortgefährdend“ bezeichnet. Das Bundeskartellamt hat kürzlich festgestellt, dass die Trinkwasserpreise um 25% zu hoch sind. Bei den Abwasserpreisen, die von der Behörde nicht untersucht wurden, sieht es noch extremer aus.

Gänzlich anders liest es sich in dem Schwalbach-Gutachten. Bei dem Vergleich der Wassergesamtpreise (Trinkwasser und Abwasser) haben die Autoren ebenfalls gegen die wissenschaftliche Redlichkeit verstoßen. Sie gehen von der von RWE/Veolia beauftragten WIK – Studie aus. Diese ist Teil der Imagepflege der Privaten und hatte die Aufgabe, die Folgen der selbst in Unternehmerkreisen als „misslungen“ (Christian Amsinck, UVB) beurteilten Teilprivatisierung als positiv für die Allgemeinheit darzustellen. Diese Studie wird in ihrer Interessenbezogenheit von den Autoren nicht hinterfragt, sondern deren wesentliche Ergebnisse übernommen.

Hinsichtlich der Wasserpreise werden ausschließlich die Trinkwasserpreise untersucht. Der Wassergesamtpreis in Berlin setzt sich jedoch neben anderen Preiselementen sowohl aus dem Trinkwasser- als auch aus dem Abwasserpreis zusammen, wobei der Abwasserpreis der gewichtigere ist. Die Trinkwasserpreise werden in der Studie mit denen von ostdeutschen Städten verglichen, statt mit den Preisen infrastrukturell vergleichbarer Großstädte. Hinsichtlich der Entwicklung der Trinkwasserpreise wird herausgearbeitet, dass sie vor 1999 stärker gestiegen seien als nach der Teilprivatisierung 1999. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass mit der Vereinigung der Wasser- und Abwasserbetriebe in Ost und West die Preisentwicklung in Ostberlin von subventionierten Niedrigpreisen auf ein kostenorientiertes Normalpreisniveau in Westberlin zu einer insgesamt starken Preiserhöhung geführt hatte. Das gilt insbesondere für die Preise des neuen vereinten Eigenbetriebs Berliner Wasserbetriebe. Dieser Sonderfaktor trat nach 1999 natürlich nicht mehr auf. Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen.

Das Grundwasserentnahmeentgelt
Die von der IHK und dem Schwalbach-Gutachten geforderte Einsparung des Grundwasserentnahmeentgeltes zur Senkung des Wasserpreises ist ebenso unsinnig. Die Stadt Berlin benötigt diese Mittel zur Weiterentwicklung eines verbesserten Grundwassermanagements. Hier sind erhebliche Probleme zu lösen. Zur Zeit stehen weitläufige Vernässungsgebiete anderen Gebieten gegenüber, die trockenfallen. Dazu gehören auch Feucht- und Schutzgebiete. Drei von den vier Berliner Grundwasserspeichern haben kontaminierende Einträge von ungewisser Herkunft. Durch alte Gaswerks- und Industrieflächen kontaminierte Böden müssten aus wasserwirtschaftlichen Gründen saniert werden. Alles das kostet Geld, wofür das Grundwasserentnahmeentgelt allein noch nicht einmal ausreicht.

Investitionen
Der Verweis auf die WIK-Studie, in dem behauptet wird, dass die privaten Investoren die Auflagen übererfüllt hätten, widerspricht den Ausführungen des Gutachtens des Bundeskartellamtes. Die Investitionen sind gegenüber der Vergleichsperiode vor 1999 um die Hälfte abgesenkt und nach 2008 auf rd. 240 Mio. jährlich abgesenkt worden (Grunwald), obwohl der Investitionsbedarf weit darüber hinaus geht. Dadurch sind Arbeitsplätze in der mittelständischen Wirtschaft entfallen (vgl. dazu die Studie der TBS zu den Auswirkungen der Teilprivatisierung auf die Bauwirtschaft).

Nicht eingegangen wird auf die enge Beziehung, die Veolia zu den Berliner wasserwirtschaftlichen Ressourcen der Berliner Universitäten durch das KWB (Kompetenzzentrum Wasser Berlin) an der TU Berlin aufbauen konnte. Es kann die wasserwissenschaftlichen Ressourcen des drittgrößten wasserwissenschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Kompetenzzentrums der Bundesrepublik und damit auch dessen staatliche Infrastruktur nutzen und abschöpfen. Die mit dem Besitz der Berliner Wasserbetriebe an die Privaten übergegangenen 75 nationalen und internationalen Patente, insbesondere auf dem Gebiet Uferfiltration, können von Veolia weltweit vermarktet werden.

Die Alternative zum Rückkauf
Die gegenüber einem Rückkauf wesentlich kostengünstigere Anfechtung der verfassungswidrigen Privatisierungsverträge wurde indessen aus interessebezogenen Gründen überhaupt nicht behandelt. Selbst die den privaten Wasserkonzernen gem. § 23 Abs. 7 des Konsortialvertrages garantierten Gewinne, die wettbewerbswidrig und damit jeder marktwirtschaftlichen Ordnung systemfremd sind, wurden ausgeblendet. An den Teilprivatisierungsverträgen soll im Sinne des von der IHK und den Privaten vertretenen Privatisierungskonzepts nicht gerüttelt werden.

Ethik?
Den Gutachtern kam es offensichtlich nicht auf die demokratischen Aspekte der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe an, sondern ausschließlich auf die Sicherung der Profitwirtschaft. Einem „Wirtschaftsethiker“ hätte man in diesem Zusammenhang einige Bemerkungen zu den in den Verträgen verletzten demokratischen Grundsätzen unserer Verfassung zutrauen können. Auch sind von einem ökologisch-ethischen Standpunkt aus die Bemühungen der Konzerne zweifelhaft, den Wasserverbrauch zu erhöhen. Dass ein Mehrabsatz im Profit-Interesse der Privaten liegt, ist offensichtlich. Nicht berücksichtigt dabei werden jedoch die zukünftigen wasserwirtschaftlichen Probleme, die auf diese Region aufgrund der Klimaveränderung zukommen, wie sie vom Potsdamer Institut für Klimafolgenforschung herausgearbeitet wurden. Auch hier hätte man von einem Wirtschaftsethiker erwartet, dass er diese Punkte berücksichtigen würde.

Berlin, den 31. Oktober 2011

Dipl. Kfm. Rainer Heinrich
Borkener Weg 38
13507 Berlin

Tel.: 34333232

 

Juristischer Leitfaden: Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung

Am 7. September 2011 stellten auf einer gemeinsamen Pressekonferenz die Verbraucherzentrale Berlin, der Bund der Steuerzahler und die Wasserbürger einen juristischen Leitfaden vor, den eine unabhängige Juristengruppe entwickelt hat. In diesem Leitfaden werden verfahrensrechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, gegen die Rechtsverstöße in den Berliner Wasserverträgen vorzugehen. Der Leitfaden richtet sich vor allem an die Berliner Abgeordneten. Sie sollen über die Möglichkeiten der Vertragsanfechtung im Rahmen eines Organstreitverfahrens informiert werden. Zu wünschen ist, dass sich eine Fraktion dazu bereit erklärt, ein Organstreitverfahren in die Wege zu leiten. Möglicherweise können dies auch einzelne Abgeordnete.
Der Leitfaden ist als ein offener Ratgeber konzipiert. Der Arbeitskreis arbeitet an weiteren Möglichkeiten der Vertragsanfechtung aus anderen Rechtsgebieten.

Hier der juristische Leitfaden im Wortlaut (pdf)
Zur Argumentationskette des Leitfadens als Zusammenfassung zum schnellen Einstieg
… hier diese Zusammenfassung auch als (pdf)
Hier die Pressemappe zur Pressekonferenz (pdf)


Argumentationskette des Leitfadens

• Der Konsortialvertrag verstößt gegen die Verfassung von Berlin, da er den privaten Anteilseignern in Form der Gewinnausfallgarantie des § 23.7 eine Sicherheitsleistung einräumt, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Nach Artikel 87 I der Verfassung von Berlin ist dies aber nicht erlaubt. Dort heißt es nämlich:(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
  • Der § 23.7 des Konsortialvertrages legt im Detail fest, dass die Privatinvestoren gegen das Risiko von Gerichtsentscheidungen – insbesondere des Verfassungsgerichts – abgesichert sind und im Falle von finanziellen Nachteilen einen entsprechenden Ausgleich erhalten. Diese Zusage im Vertrag stellt zweifellos eine Sicherheitsleistung durch das Land Berlin dar.

[/expand]

• Die Klausel des § 23.7 im Konsortialvertrag ist daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig, weil diese gegen die Verfassung von Berlin und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt bzw. wegen Missachtung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses sittenwidrig ist. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]
• Die Nichtigkeit ergibt sich dann, wenn zumindest einer der beiden §§ 134 bzw. 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Vertrag anwendbar ist.

  • § 134 sagt aus, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt:
    Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
    Als gesetzliches Verbot gilt in unserem Fall der Artikel 87 I der Verfassung von Berlin, welcher verbietet, Sicherheiten ohne gesetzliche Grundlage zu leisten.
  • § 138 erklärt ein Rechtsgeschäft für nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt:
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    Als Verstoß gegen die guten Sitten muss auch ein Verstoß gegen das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses gewertet werden, das im Artikel 87 I der Verfassung von Berlin festgeschrieben ist. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt außerdem vor, wenn Rechtsgeschäfte unter Beteiligung der öffentlichen Hand in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen – und das ist beim Konsortialvertrag eindeutig der Fall.

[/expand]

• Der Konsortialvertrag selbst ist ebenfalls nichtig, da mit der Existenz des § 23.7 der Vertrag selbst steht oder fällt. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Die Nichtigkeit des gesamten Konsortialvertrages ergibt sich aus dem § 139 BGB:
    Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
    Dass der Konsortialvertrag ohne die Gewinnausfallgarantie nicht zustande gekommen wäre, ergibt sich u. a. aus den Anlagen 15a und 15b des Vollzugs-Protokolls vom 29.10.1999. (siehe auch Präambel zur 5. Änderungsvereinbarung vom 24.10.2003 als pdf)

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• Der Senat könnte eine Nichtigkeitsklage anstrengen, was aber unwahrscheinlich ist. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Im Prinzip richtet sich ja eine solche Nichtigkeitsklage gegen das Bestehen eines formal privatrechtlichen Vertrages, in dem die Exekutive des Landes Berlin einer der Vertragspartner ist. Daher müsste zunächst der Senat selbst tätig werden, um den verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
  • Der Umstand, dass der Konsortialvertrag eine Schiedsvereinbarung enthält, führt nicht automatisch dazu, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht nicht möglich wäre, denn die Schiedsklausel in § 44 II des Vertrages und die zugehörige Schiedsvereinbarung sind nichtig. Dies ergibt sich aus § 1030 III ZPO (Zivilprozess-ordnung):
    (3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
    Verfassungsnormen wie das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip stellen aber solche „gesetzlichen Vorschriften“ dar. Andernfalls würde die Streitzuständigkeit eines Schiedsgerichtes eine parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns ausschließen.

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• Wenn der Senat nicht tätig wird, kann eine Fraktion des Abgeordnetenhauses die Untätigkeit des Senats zum Gegenstand eines Organstreitverfahrens machen mit dem Ziel, dem verfassungswidrigen Zustand ein Ende zu bereiten, indem die Nichtigkeit der Verträge gerichtlich festgestellt wird. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Das Abgeordnetenhaus als Verfassungsorgan (vertreten durch eine Fraktion) tritt zunächst mit dem Senat (ebenfalls ein Verfassungsorgan) in Streit, indem es denselben auffordert, eine Klage zur Feststellung der Nichtigkeit des Konsortialvertrages anzustrengen. Leistet der Senat dieser Aufforderung keine Folge – wovon auszugehen ist – besteht dann für die Fraktion die Möglichkeit, ein Organstreitverfahren einzuleiten, um auf diesem Weg den Konsortialvertrag anzufechten.

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• Für die Anfechtung des Konsortialvertrages über eine Organklage ist eine sorgfältige Vorbereitung erforderlich, da die Beweislast für bestimmte Punkte der Klage auf Seiten der klagenden Partei liegt. Eine Kanzlei, die bereits Erfahrungen in dieser Richtung hat, ist bereit, hier Unterstützung zu leisten.