Sagen Sie NEIN zu CETA, Frau Melior! Kundgebung am 6.1.2017 in Potsdam

Jetzt kommt es darauf an: CETA im Europäischen Parlament stoppen!

In der Sitzungswoche vom 10. – 13. Januar 2017 wird sich der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) im Europäischen Parlament mit dem Votum für die abschließende Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments (voraussichtlich Anfang Februar 2017) zum Freihandelsabkommen EU-Kanada (CETA) beschäftigen.[1] Nachdem der Beschäftigungs- und Sozialausschuss des EU-Parlaments (EMPL) am 8. Dezember 2016 eine Ablehnung des CETA-Vertrags empfohlen hat, hoffen wir, dass der Umweltausschuss ebenfalls eine Ablehnung empfehlen wird. Weiterlesen

EuGH stärkt Rechte der EU-Länder bei Freihandelsabkommen

eugh-201612

Nr. 147/2016 : 21. Dezember 2016

 

Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston kann das Freihandelsabkommen mit Singapur nur von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossen werden

Da nicht alle Teile des Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, kann es nur unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten abgeschlossen werden

Die Schlussanträge der Generalanwältin sind endgültig, können aber noch redaktionell überarbeitet werden, wenn alle Sprachfassungen vorliegen.

Am 20. September 2013 paraphierten die Europäische Union und die Republik Singapur den Wortlaut eines Freihandelsabkommens (EUSTFA). Das EUSTFA sieht vor, dass es als Abkommen zwischen der EU und Singapur ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten abgeschlossen wird.

Die Kommission ersucht den Gerichtshof um ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten in Bezug auf das EUSTFA. Dieses Verfahren ermöglicht es einem Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament, dem Rat oder der Kommission, eine Stellungnahme des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit einer Übereinkunft zwischen der EU und einem Drittland mit den Unionsverträgen einzuholen. Ist das Gutachten ablehnend, kann die Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.

Die Kommission ist der Meinung, die Europäische Union verfüge über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Abkommens. Das Europäische Parlament stimmt der Kommission grundsätzlich zu. Der Rat und die Regierungen aller Mitgliedstaaten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben[1], machen geltend, dass die EU das EUSTFA nicht allein abschließen könne, weil für bestimmte Teile davon eine gemischte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten oder sogar eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bestehe.

In ihren heutigen Schlussanträgen[2] vertritt Generalanwältin Eleanor Sharpston die Auffassung, dass das EUSTFA nur von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossen werden kann.

Die Generalanwältin legt zunächst die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten und durch den Vertrag von Lissabon teilweise kodifizierten Grundsätze dar, die dafür gelten, wann sowohl innerhalb des Unionsgebiets als auch extern im Verhältnis zu Drittstaaten ausschließliche Zuständigkeiten der EU bestehen und wann gemischte Zuständigkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Sodann analysiert sie anhand dieser Grundsätze die einzelnen Kapitel des EUSTFA.

Sie kommt zu dem Ergebnis, dass für die folgende Bereiche betreffenden Teile des EUSTFA eine ausschließliche externe Zuständigkeit der Europäischen Union besteht:
– Ziele und allgemeine Definitionen,
– Warenhandel,
– Handel und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie,
– Handel mit Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen, mit Ausnahme der für Verkehrsdienstleistungen und untrennbar mit ihnen verbundene Dienstleistungen geltenden Teile des EUSTFA,
– ausländische Direktinvestitionen,
– Handelsaspekte der Rechte des geistigen Eigentums,
– Wettbewerb und wettbewerbsbezogene Fragen,
– Handel und nachhaltige Entwicklung, soweit sich die fraglichen Bestimmungen in erster Linie auf handelspolitische Instrumente beziehen,
– Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
– Handel mit Bahn- und Straßenverkehrsdienstleistungen sowie
– Streitbeilegungs-, Vermittlungs- und Transparenzmechanismen, soweit diese Bestimmungen für Teile des Abkommens gelten (und sie somit ergänzen), für die der EU eine ausschließliche externe Zuständigkeit zusteht.

Ferner kommt sie zu dem Ergebnis, dass für folgende Bereiche eine gemischte externe Zuständigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten besteht:

– Bestimmungen über den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen sowie Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr und im Binnenschiffsverkehr einschließlich untrennbar mit diesen Verkehrsdienstleistungen verbundener Dienstleistungen,
– andere Investitionsarten als ausländische Direktinvestitionen,
– Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit sie für Verkehrsdienstleistungen und untrennbar mit ihnen verbundene Dienstleistungen gelten,
– Bestimmungen über nicht handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums,
– Bestimmungen mit grundlegenden Arbeits- und Umweltnormen, die zum Bereich der Sozialpolitik oder der Umweltpolitik gehören, sowie
– Streitbeilegungs-, Vermittlungs- und Transparenzmechanismen, soweit diese Bestimmungen für Teile des Abkommens gelten (und sie somit ergänzen), für die der EU eine gemischte externe Zuständigkeit zusteht.

Die Generalanwältin fügt hinzu, dass die Europäische Union über keine externe Zuständigkeit dafür verfügt, sich an den Teil des EUSTFA für gebunden zu erklären, mit dem bilaterale Abkommen zwischen bestimmten Mitgliedstaaten und Singapur beendet werden. Nach ihrer Auffassung sind dafür ausschließlich die betreffenden Mitgliedstaaten zuständig.

Die Generalanwältin erkennt zwar an, dass ein Ratifizierungsprozess unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten neben der EU zu Schwierigkeiten führen kann, doch kann dies ihrer Meinung nach keinen Einfluss auf die Frage haben, wer für den Abschluss des Abkommens zuständig ist.

[1] Schriftliche Erklärungen wurden von allen Mitgliedstaaten außer Belgien, Kroatien, Estland und Schweden eingereicht. Belgien hat jedoch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sich mündlich geäußert.
[2] Im Einklang mit dem üblichen Verfahren in Rechtssachen, die beim Gerichtshof anhängig sind, unterbreitet zunächst die Generalanwältin ihre Schlussanträge. Die Entscheidung des Gerichtshofs, die im Verfahren nach Art. 218 Abs. 11 AEUV als „Gutachten“ bezeichnet wird, wird im Jahr 2017 ergehen.

HINWEIS: Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission kann ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht.
Pressekontakt: Hartmut Ost (+352) 4303 3255
Filmaufnahmen von der Verlesung der Schlussanträge sind verfügbar über „Europe by Satellite (+32) 2 2964106

Quelle (pdf)

Presseecho:

Daniel Mützel: EuGH stärkt Rechte der Länder bei Freihandelsabkommen. In: EurActiv, 22.12.2016.

Folgen der Teilprivatisierung der Wasserversorgung: Verbraucher zahlen in Wiesbaden überhöhte Preise

Frankfurter Rundschau
21.12.2016

ESWE in Wiesbaden. Verbraucher zahlen überhöhte Preise
Die Landeskartellbehörde verlangt Geld vom Versorger ESWE in Wiesbaden – wegen zu hoher Wasserpreise. Das Unternehmen sieht sich aber im Recht und verweist auf den Rechnungshof.

Zum Beitrag

Kommentar Berliner Wassertisch: 2001 wurden die Stadtwerke Wiesbaden (ESWE) teilprivatisiert (die BWB in Berlin 1999). Die Wiesbadener Versorgungsfirma soll zwischen 2007 und 2011 deutlich überhöhte Preise verlangt haben. Seit 2012 ist die Wasserversorgung wieder rekommunalisiert (die BWB in Berlin 2013).[1] Sie gehört nun zu den Eigenbetrieben der Landeshauptstadt Wiesbaden (in Berlin sind die BWB als AöR organisiert).[2]

Hai

Der Berliner Wassertisch begrüßt die Rekommunalisierung der Wasserversorgung und hält die Umwandlung in einen Eigenbetrieb für eine gute Strategie, denn die Betriebsform Eigenbetrieb stellt einen starken Schutzwall gegen Privatisierungsversuche dar – sei es durch CETA, TiSA oder eine Wiederauflage der Dienstleistungskonzessionsrichtlinie. So befürchten beispielsweise die Stadtwerke Erlangen, die seit 1967 als AG organisiert sind, dass mit CETA eine Privatisierung droht: „Weil wir kein Eigenbetrieb der Stadt sind. Sondern wir sind ein privatrechtliches Unternehmen, eine AG, die a) eine Wasserversorgung betreibt, b) aber auch öffentlichen Nahverkehr betreibt, ein Bad betreibt, aber auch Energie, Gas, Strom, Wärme erzeugt, und solche Unternehmen sind nicht ausgenommen von diesem Abkommen, sondern fallen drunter.“ (Wolfgang Geus, Quelle)

Der Berliner Wassertisch fordert seit langem, dass auch die Berliner Wasserbetriebe in einen Eigenbetrieb umgewandelt werden (vgl. Berliner Wassercharta [3]).

[1] Geschichte der Stadtwerke Wiesbaden: http://www.eswe-versorgung.de/eswe/unternehmen/geschichte/
[2] Vgl. https://www.wiesbaden.de/vv/oe/eigenbetriebe/141010100000002400.php
[3] Berliner Wassercharta: 2b) „Die Berliner Wasserbetriebe werden im Haushalt des Landes unter parlamentarischer Kontrolle als Eigenbetrieb geführt. Sie arbeiten nicht gewinnorientiert. Für die Tarifgestaltung gilt das Prinzip der Kostendeckung. Fiktive Kosten – wie z.B. bestimmte kalkulatorische Kosten, u.a. überhöhte kalkulatorische Kapitalverzinsungen – sind nicht Bestandteil der Tarifkalkulation, denn Gewinnbestandteile dürfen nicht so umbenannt werden, dass sie als Kosten erscheinen.“

Jetzt auch auf deutsch: Der große CETA Schwindel

schwindel

(22.12.2016) Die CETA Analyse von Attac, Campact, CEO und Powershift liegt nun auf deutsch vor. Hier werden sechs CETA-Lügen aufgedeckt:

Schwindel Nr. 1: 
CETA schützt die Rechte von ArbeitnehmerInnen

Schwindel Nr. 2: 
CETA ist ein ein guter Deal für Umwelt und Klima

Schwindel Nr. 3:
CETAs Investorenrechte schützen staatliche Regulierungen zum Schutz von Umwelt, Klima und Gesundheit

Schwindel Nr. 4:
CETA schützt öffentliche Dienstleistungen wie Gesundheit und Wasser

Schwindel Nr. 5:
CETA schafft einen unabhängigen Gerichtshof für Investor-Staat-Klagen

Schwindel Nr. 6: 
CETA sichert Standards zum Schutz von Mensch und Umwelt

Die Broschüre (pdf)
Der Berliner Wassertisch hat das Heft auf der Seite „Dokumente zu TTIP, CETA und TiSA“ als pdf eingestellt.

Wir brauchen „eine radikal neue Art kontrollierter Globalisierung“

SPIEGEL ONLINE
16.12.2016

Donald Trump und der Freihandel. Globalisierung kann tödlich sein
Von Thomas Fricke

Stop TTIPDonald Trump wettert gegen die Globalisierung – und hat in einem wichtigen Punkt recht: Freihandel bringt nicht nur Vorteile. Besonders drastisch zeigt das die Suizidrate in manchen Regionen der USA.

Zum Artikel