Broschüre:
„Fracking. Umstrittenes Verfahren zur Gewinnung von Erdgas. Was man darüber wissen sollte – Eine Bestandsaufnahme.“ (November 2013)
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Broschüre:
„Fracking. Umstrittenes Verfahren zur Gewinnung von Erdgas. Was man darüber wissen sollte – Eine Bestandsaufnahme.“ (November 2013)
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Unser Brief vom 12. Mai 2014 mit einem Fragenkatalog:
„Privatisierung ist nur am ersten Tag schön, wenn man einen Verkaufserlös kassieren kann. Aber dann kommt, dass man keinen Einfluss mehr hat, keine Gestaltungsmöglichkeit. Man ist den Investitionsentscheidungen von fernen Konzernzentralen ausgeliefert. Man hat keinen Einfluss auf die Preise, auf die ökologische Qualität. Man hat eigentlich als Gemeinderat abgedankt.”
(Der Münchener Oberbürgermeister Christian Ude im Film: „Water makes money„. 2010)
Der Berliner Wassertisch hat heute an dem Maifest DGB 2014 teilgenommen und viele interessante und nette Gespräche mit anderen Bürgerinnen und Bürgern geführt. Zentrales Thema war TTIP, das Transatlantische Handelsabkommen, das es derzeit zu verhindern gilt, weil es u.a. die Arbeitsnehmerrechte massiv gefährden würde.
Eigens für den 1. Mai wurde noch flugs ein Flugblatt entworfen (eine kurze und eine längere Version, die in Kürze eingestellt werden).
[Nachtrag: Hier ist die Kurzversion Flyer 1. Mai 2014; Langversion Flyer 1. Mai 2014]
Hier sind vorerst ein paar Eindrücke von dem Wassertisch-Standleben:
Was das Oberlandesgericht Düsseldorf über die berüchtigte Gewinngarantie für die Konzerne RWE und Veolia sagt:
„Das Land Berlin nimmt nämlich nicht nur die Rolle einer objektiven Tarifgenehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung öffentlichrechtlicher Kalkulationsgrundsätze ein angemessenes Entgelt festsetzt, und der Rechtsaufsicht wahr, sondern es hat aufgrund der durch den Konsortialvertrag vom 18.06.1999 geschaffenen besonderen gesellschaftsrechtlichen Struktur zwischen dem Land, der Berlin Wasser Holding AG, der Berlin Wasser Beteiligungs GmbH und den privaten Investoren R… GmbH und V… GmbH als Gewährträger, (Mehrheits-) Anteilseigner und finanzieller Nutznießer der Tätigkeit der Betroffenen zugleich eine enge Verflechtung mit der Betroffenen und ein ganz erhebliches Eigeninteresse daran, dieser möglichst hohe Trinkwasserentgelte zu genehmigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den beiden Privatinvestoren die Erreichung von bestimmten Gewinnzielen vertraglich garantiert wurde, und dass das Land bei Nichterreichen der Ziele verpflichtet gewesen wäre, den Privatinvestoren entsprechende Ausgleichszahlungen in ganz erheblicher Höhe aus dem öffentlichen Haushalt zu leisten (siehe dazu: § 21.2 in Verbindung mit § 23 des Konsortialvertrags vom 18.06.1999 in Verbindung mit der Fünften Änderungsvereinbarung vom 24.10.2003; siehe dazu auch: Ochmann, Rechtsformwahrende Privatisierung von öffentlichrechtlichen Anstalten, 2005, S. 39 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist durchaus zweifelhaft, ob die eingeräumte Gewinngarantie überhaupt durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gedeckt war, sondern vielmehr allein den finanziellen Interessen der Privatinvestoren dienten „
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 – Az. VI-2 Kart 4:12 (V)
Zum Thema Investitionen:
24. März 2011 Vortrag Dr. Reichert: „Kanal, Druckrohr, Bauwerke. Planerische und bauliche Umsetzung der Sanierungsstrategie bei den BWB“
„Vor dem Sturm? Die deutsche Wasserwirtschaft nach der
BWB-Entscheidung des Bundeskartellamts vom 5. Juni 2012“
Kolloquium am 28.11.2012, veranstaltet von Prof. Dr. jur. Markus C. Kerber, Fakultät VII Wirtschaft und Management, Institut für Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht, TU Berlin
Einige Äußerungen im Rahmen der Veranstaltung von Prof. Dr. Kurt Markert, Kartellrechtler und früherer Abteilungsleiter beim Bundeskartellamt zu den Wasserverträgen und zur Kartellamtsverfügung gegen die Berliner Wasserbetriebe
– zum Stimmengewicht nach dem Rückkauf der RWE-Anteile
Ungewöhnlich bei BWB als AöR, dass das Land Berlin in der Holding Mehrheitsaktionär ist, Veolia nur noch 24,95 % der Anteile besitzt, aber noch mit einem Stimmengewicht von 50 % beteiligt ist. Der Konsortialvertrag mit mehr als 24 Anhängen, dem Shareholders‘ Agreement, das auch relevant für die Gewinnsituation ist und dem Betriebsführungsvertrag, in dem der Holding die Betriebsführung bei der BWB mit entsprechenden Befugnissen eingeräumt wird, ist eine gesellschaftsrechtlich schon außerordentlich ungewöhnliche Konstruktion.
– zum Urteil KG Berlin v. 29.08.2012 – Rechtsstreit Veolia/RWE
Das Kammergericht Berlin hat ausdrücklich offengelassen, ob diese Gewinngarantien in den Verträgen durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gedeckt waren und ob diese Verträge einer Überprüfung am Maßstab der §§ 134, 138 BGB standhalten.
„Die Zweifel schimmern durch diese an sich ungewöhnliche Aussage des Gerichts sehr wohl hindurch.“ (§ 134 BGB – Gesetzliches Verbot / § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher)
– zur Gewinnerzielung mit Absicherung
Aufgrund des durch Volkskentscheid offengelegten Geflechts aus gesellschafts- und vertragsrechtlichen Regelungen und landesrechtlichen Vorschriften kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass damit von vorneherein eine auf Dauer angelegte systematische Gewinnerzielung mit Absicherung durch Gewinngarantie des Landes Berlin beabsichtigt war.
– zur Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes
Das Kartellamt hätte sein Handlungspotential mehr ausschöpfen können. Statt des Mittelwertes der drei großen Vergleichsstädte hätte auch Vergleich zum günstigsten großstädtischen Versorger zugrundegelegt werden können. Dann wäre Preissenkungsverfügung erheblich höher ausgefallen.
– zur Preiskalkulation
Nicht hinnehmbar sei, dass das aufgenommene Fremdkapital der Wasserbetriebe mit zum betriebsnotwendigen Kapital zähle und dadurch die Rendite erhöhe, die bei deutlich über 20% liege.
Berliner Wassertisch/Muskauer Straße
c/o GRÜNE LIGA Berlin e.V.
Prenzlauer Allee 8
10405 Berlin
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Mail: webmaster@berliner-wassertisch.info
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Als Vertrauensperson des Volksbegehrens „Unser Wasser“, das die Bürgerinitiative Berliner Wassertisch auf den Weg brachte, spreche ich mich nach wie vor gegen die Privatisierung von Wasser aus: Eines für die Menschen und für den ökologischen Kreislauf lebenswichtigen Gutes der allgemeinen Daseinsvorsorge. Mit über 98 % der Abstimmenden hatte die Berliner Bevölkerung am 13. Febr. 2011 die Offenlegung der geheimen Wasserverträge erzwungen, die der Berliner Senat mit den beiden Wasserkonzernen RWE und Vivendi (jetzt Veolia) 1999 geschlossen hatte.
Wasser ist ein Menschenrecht und keine Ware, aus dem Wasserbetriebe/Unternehmen/Konzerne Profit ziehen dürfen. Der Zugang zur Wasserver- und -entsorgung muss auch für Arme gewährleistet sein. Wasser muss für alle Bürgerinnen und Bürger in bester Qualität und in ausreichender Quantität zu rein kostendeckenden Preisen zur Verfügung gestellt werden.
In Deutschland unterliegt das natürliche Monopol der Wasserver- und der Abwasserentsorgung der kommunalen Selbstverwaltung, wobei die Abwasserentsorgung aus gesundheitlichen Gründen sogar kommunale Pflichtaufgabe ist. Das ist in unserem Grundgesetz als ein Grundpfeiler des in der Verfassung der Bundesrepublik verankerten Demokratie- und Sozialprinzips so festgelegt. Wer daran rüttelt, rüttelt auch an grundlegenden Prinzipien der bundesdeutschen Verfassung und will eine andere eher destabilisierte Gesellschaft. Ich komme noch darauf zu sprechen.
Alle Verantwortlichen in den Parlamenten und der Regierung der Bundesrepublik würden daher nach Auffassung des Bundesverfassungsrichters a. D. Prof. Dr. Siegfried Broß, der ich mich anschließe, verfassungswidrig handeln, wenn sie eine gegen die kommunale Selbstverwaltung gerichtete Politik unterstützten.
Eine diesen Anforderungen des Grundgesetzes am besten entsprechende Organisationsform für Wasserbetriebe ist übrigens der kommunale Eigenbetrieb und nicht die Anstalt öffentlichen Rechts (AöR), die im Grunde eine Art öffentlicher Aktiengesellschaft ist.
Der Staat ist nicht von sich aus arm, er wurde und wird auch in Berlin arm gemacht! Nicht nur wird auf den Einzug von Steuern verzichtet, Steuerprüferstellen sind in Bund und Ländern nicht vollständig besetzt, Steuerprüfer, die sich konsequent für die Einzug von Steuerschulden einsetzen, werden wie in Hessen versetzt oder entlassen, Steuern bei großen internationalen Konzernen werden vielfach ausgehandelt, den Vermögenden werden vielfach Steuerschulden erlassen, obgleich sie bereits durch die bestehenden Steuergesetzen begünstigt werden, während dem kleinen Steuerzahler die Lohnsteuer bereits vorab von den Löhnen und Gehältern abgezogen wird. Wird die Politik der Begünstigung der großen Konzerne und der Vermögenden in der Steuerpolitik fortgesetzt, um die sogenannte Exportfähigkeit der großen Exportkonzerne im internationalen Konkurrenzkampf zu erhalten, wird der Staat weiter verarmen und damit die notwendigen Infrastrukturinvestitionen zu denen auch die Investitionen in Wasser- und Abwasser gehören, zunehmend den Privaten überlassen. Aus diesem Grunde muss eine Politik gegen die Privatisierung oder Teilprivatisierung in eine grundsätzlich andere alternative Steuer- und Wirtschaftspolitik eingebettet sein wie sie u. a, die Nachdenkseiten www.nachdenkseiten.de oder die Memorandum-Gruppe www.alternative-wirtschaftspolitik.de formulieren.
Die staatliche Armut, die auf die Kommunen besonders durchschlägt, da sie neben der Bereitstellung der kommunalen Infrastruktur auch für die Versorgung der Armen vor Ort zuständig sind, rechtfertigt scheinbar die Praxis vieler Kommunen, weitere Aufgaben der Daseinsvorsorge zu privatisieren bzw. teil zu privatisieren. Wenn hier vom Staat geredet wird, dann sind vor allem die Kommunen gemeint, die mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden müssen. Es kann nicht angehen, dass sie einerseits immer neue öffentliche Aufgaben durch Bundes- und Ländergesetze aufgehalst bekommen, auf der anderen Seite aber ihre finanziellen Mittel ausgetrocknet werden. Dabei ist auch eine andere Umsetzung der länderübergreifenden und des interkommunalen Finanzausgleich gemeint. Es darf nicht sein, dass sich der Egoismus boomender Agglomerationsgebiete durchsetzt und diese auf ihren Einnahmen sitzen bleiben, ohne dass sie anderen ärmeren Kommunen abgeben wollen und sich dadurch der Unterschied zwischen armen und reichen Regionen weiter zuspitzt: Nach dem Motto die reichen Gemeinden können sich öffentliche Wasser- und Abwasserwerke leisten, die armen Kommunen aber nicht.
Im besonderen Fall Berlins wurde der Landeshaushalt im Vorfeld der Teilprivatisierung durch fünf Momente besonders belastet:
Privatisierung oder Teilprivatisierung ist grundsätzlich kein Mittel, um die Situation in den armen Gemeinden und Städten zu verbessern wie es von den Vertretern der Privatisierung propagiert wird, im Gegenteil.
Häufig werden die öffentlichen Unternehmen zum niedrigen Wert verkauft. So wurde die Bewag z. B. um 1 Mrd. DM unter ihrem tatsächlichen Ertragswert veräußert. Die Berliner Wasserbetriebe wurden für 3,3 Mrd. DM teilverkauft, obgleich der anteilige Substanzwert der Berliner Wasserbetriebe rd. 5 Mrd. DM betrug.
Bei Privatisierung oder Teilprivatisierung fließt ein großer Teil der eingenommenen Mittel an die Aktionäre der zumeist großen Konzerne ab, die sich an den Wasser- und Abwasserbetrieben beteiligen. Die Aktionäre wiederum verwenden ihre Einnahmen zum Teil für Finanzspekulationen, die angesichts der Finanzkrise doch gerade eingedämmt werden sollten. Die gleichen Mittel hätten aber in die notleidenden Infrastruktur-Investitionen vor Ort gesteckt werden müssen. Leider sind sie nun weg.
Hinzu kommt – nicht nur nach unseren Erfahrungen – ein weiteres Moment: Nach der Privatisierung oder Teilprivatisierung werden die erforderlichen Investitionen im Infrastrukturbereich grundsätzlich zusammengestrichen. In Berlin sanken sie gegenüber dem vorherigen vergleichbaren Planungszeitraum von zehn Jahren rd. um die Hälfte, obgleich die Sanierung der Wasser- und Abwasseranlagen im Ostteil der Stadt noch nicht abgeschlossen war. Die Sanierung der Mischwasserkanalisation war noch nicht angegangen. Ein Privatinvestor springt eben nicht in gleichem Maße wie die öffentliche Hand für eine durch Privatisierung erzeugte Investitionslücke in die Bresche, sondern investiert aus reinen Profitgründen wesentlich weniger. Hinzu kommt, dass Substitutionseffekte dadurch einsetzen, dass Aufträge an nichtkonzerngebundene Unternehmen durch Aufträge an konzerngebundene Unternehmen ersetzt werden. Das hat wesentliche Folgen für die mittelständische Wirtschaft vor Ort, mit der Folge, dass Unternehmen gezwungen werden, wegen entfallender Aufträge in Konkurs zu gehen, was wiederum bewirkt, dass sie kommunalen Steuereinnahmen zurückgehen und Arbeitsplätze vernichtet werden und dadurch die öffentliche Finanzlücke nicht vermindert, sondern noch größer wird.
Fehlende öffentliche Wasser- und Abwasserinvestitionen, die von den Privaten nach ihrer Zeit von der öffentlichen Hand nachgeholt werden müssen, sind teurer als rechtzeitig vorgenommene Infrastruktur-Investitionen. Dafür muss letztlich wieder der Steuerzahler bzw. der Wasser- und Abwasserkunde aufkommen. Wie zu erwarten war, kam es in der Berliner Presse nach der vollständigen „Rekommunalisierung“ der Berliner Wasserbetriebe zu Meldungen, dass nunmehr erhöhte Investitionen vorgenommen werden müssten, weil Abwasserkanäle und Wasserrohre schadhaft seien. Sie seien zu wenig gewartet worden. siehe auch: www.berliner-wassertisch.info/?p=4207
Gleichzeitig werden alle nicht betriebsnotwendigen Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Beteiligungen veräußert, die nicht zum Kerngeschäft gehören und damit öffentliches Vermögen darstellen, um sie zu Geld zu machen. Der Staat wird dadurch nicht reicher, sondern ärmer. Flächen von entwidmeten ehemaligen Wasserschutzgebieten werden ebenso veräußert, wie alte Wasserwerke und Pumpwerke. Die Versiegelung nimmt zu. Ehemalige Naherholungsgebiete sind durch Veräußerung für die breite Bevölkerung nicht mehr zugänglich.
Die gesamte Strukturpolitik vor Ort ordnet sich bei Privatisierungen dem Profitprinzip der Konzerninteressen unter, obgleich Infrastrukturentscheidungen im Wasser- und Abwasserbereich in ein ökologisches Gesamtkonzept eingebettet werden müssten, das wesentlich durch gesellschaftliche, strukturelle Gesamtzusammenhänge bestimmt wird, wie:
Umfang des Wasserdargebotes – diffuse Einträge in den Wasserspeichern – Umfang und Grad der Sanierung der Altlasten – Zustand der Qualität der Oberflächengewässer – Kontrolle schädlicher Einleitungen – Technischer Zustand der Kläranlagen entsprechend dem Anspruch der Einführung der 4. Klärstufe – Sanierungsgrad der Mischkanalisation in Innenstädten – jährlicher Regeneintrag – Grad der Versiegelung – Wasserverbrauch nach Kundengruppen – Schließung oder Nichtschließung von Wasserwerken, um Vernässung zu verhindern usw.)
Aus allen diesen Fakten entstehen Widersprüche, die dann in der Regel auf der Grundlage struktureller Korruption ebenfalls nach dem Profitprinzip gelöst und diesem untergeordnet werden. Nichts geht mehr ohne die Kontrolle der Privaten. Deshalb auch ihre betriebliche Führung. Wird z. B. jemand von der aufsichtsführenden Wasserbehörde beim Senator für Umwelt zum Thema Wasser und Abwasser von wissenschaftlichen Experten interviewt, wird immer ein Vertreter der Privaten zugegen sein, um die Antworten des Behördenleiters zu kontrollieren wie dem Verfasser geschehen. Um diese Widersprüche nicht deutlich werden zu lassen, wird alles mit einer Aura von Geschäftsgeheimnissen umgeben, damit die demokratische Öffentlichkeit nicht auf Widersprüche in der Wasser- und Abwasserpolitik aufmerksam wird. Häufig wird zur offiziellen Begründung für die Heimlichtuerei gegenüber der Öffentlichkeit von vertraulichen Informationen gesprochen, durch deren Veröffentlichung der „Wettbewerb“ beeinträchtigt werde.
Nur: Die Privaten kaufen ein natürliches Monopol auf Zeit für Jahrzehnte, in der ein sogenannter „Wettbewerb“ gar nicht stattfindet. Geschäftsgeheimnisse können von daher auch den „Wettbewerb“ nicht stören! Die Konzerne können nach dem Verkauf in der Regel mit staatlicher Garantie für diese vertragliche Zeitspanne eine Monopolrente als Sonderprofit einstreichen.
Um aber dennoch in einem Geschäftsfeld, das aufgrund seiner natürlichen Struktur gar kein „Wettbewerb“ ermöglicht, ideologisch einen „Wettbewerb“ fiktiv zu kreieren, wurde von den Marktmodellbauern der „Wettbewerb um den Markt“ erfunden, wonach zwischen den Konzernen alle dreißig Jahre – nach dem Kassieren der Monopolrente – eine weitere Ausschreibung stattfindet, wonach sie dann auf ein Neues wiederum für dreißig Jahre eine Monopolrente kassieren dürfen. Diese „Konkurrenz um den Markt“ – der Begriff ist klarer, weil es sich ja hier nicht um einen Leistungswettbewerb, der immer mit dem Wettbewerbsbegriff verbunden wird, handelt, er vielmehr nur ideologisch vorgetäuscht werden soll – dient letztlich als Konzept, um die Wasser- und Abwasser- Märkte so zunächst einmal überhaupt entstehen zu lassen um diese dann den privaten Konzernen für ihre Privatisierungsaktivitäten zu öffnen. Denn wenn ein Wasser- und Abwasserunternehmen gesetzlich geschützt öffentlich betrieben würde, wie von der EU-weiten Bürgerinitiative right2water gefordert, würde ein solcher „Wettbewerb um den Markt“ gar nicht erst entstehen. Dass der „Wettbewerb um den Markt“ vorgetäuscht werden kann, wird dadurch deutlich, dass unter den Bedingungen solcher „Märkte“ durch Angebots- und Gebietskartelle regionale Einflusssphären zwischen den Konzernen durch Absprachen abgesteckt werden können nach dem Motto: „Ich bekomme auf Dauer dieses Gebiet, dafür erhältst Du auf Dauer das das anderes Gebiet. Das ganze wird über Angebotsabsprachen bzw. Frühstückskartelle geregelt. (z. B. Vertreter treffen sich Vertreter der drei “Schwestern“ Veolia, Suez und Saur sich in Paris zum Sekt-Frühstück. Dabei ist zwischen den dreien eine klar: Wer das erste Glas hebt, bekommt den Zuschlag, d. h. Die Konkurrenten bleiben mit ihrem Angebot darunter. Weiter fällt dazu kein Wort)“
Wenn man Konkurrenz ausschließen will – und das will jedes anständige Monopolunternehmen – dann findet man in enger Abstimmung mit den öffentlichen Repräsentanten (mit den Mitteln der Korruption an der Nahtstelle zwischen den privaten und öffentlichen Interessen) dafür immer Mittel und Wege. Mit anderen Worten: die häufig fehlende demokratische Legitimation ihrer Aktivitäten und die Einschränkung der demokratischen Prozesse vor Ort, die Konzentration der einzelnen Geschäftsentscheidungen in fernen Konzernzentralen wird ideologisch und auch faktisch nicht durch einen irgendwie gearteten „Wettbewerb“ ersetzt, obwohl das häufig behauptet wird. Vielmehr werden demokratische selbstverwaltende Prozesse unter Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger vor Ort durch undemokratische und von der betroffenen Bevölkerung nicht kontrollierbare ferne Konzernentscheidungen ersetzt.
Als Gegenmacht kommen nur die ausgeplünderten Bürgerinnen und Bürger in Frage, die sich gegen solche Entwicklungen irgendwann wehren und diese Bewegungen nehmen zu. Große Teile der Bevölkerung sind gegen eine Öffnungspolitik für Privatisierungen. In Italien stimmte man dagegen, in Deutschland war der Anteil der Stimmen gegen Privatisierung bei der internationalen Bürgerinitiative right2water besonders hoch. Auch Umfragen zeigen, dass Bürgerinnen und Bürger Wasserprivatisierungen ablehnen.
Aber dennoch werden neuen Mitgliedstaaten Auflagen zur Privatisierung ihrer Wasser- und Abwasserbetriebe gemacht. Dennoch wirkt die Troika wie in Portugal und Griechenland weiter darauf hin, Wasser- und Abwasser zu privatisieren. Mit der Herausnahme von Wasser- und Abwasser aus der Dienstleitungs-Konzessionsrichtlinie der EU, ein Erfolg der Bürgerinitiative right2water, ist der Kampf gegen die Privatisierung ebenfalls nicht beendet, vielmehr will die EU-Kommission die Entwicklung nach fünf Jahren in den Mitgliedsländern hinsichtlich möglicher Privatisierungen wieder überprüfen und wird dann die Privatisierungen im Interesse der Konzerne wahrscheinlich weiter vorantreiben. Gerade beim Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP, dessen Verhandlungen zwischen den USA und der EU geheim erfolgen, ist hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Abbau möglicher Investitionshemmnisse auch bei der Frage von Wasser-Privatisierungen eine Politik gegen die Bürgerinnen und Bürger zu erwarten. Diese dürfen sich nicht durch öffentliche Beruhigungsappelle der Verantwortlichen einwickeln lassen. Solange keine vollständige Transparenz besteht, ist Vorsicht geboten!
Aus Gründen der Gewinngarantie gegenüber den Privaten und der fehlenden Konkurrenz verbunden mit dem Kassieren einer Monopolrente ist die Privatisierung oder Teilprivatisierung von Wasser und Abwasser in der Regel mit Preissteigerungen verbunden. Die für die Privaten vorgesehenen Gewinne werden nunmehr als Kosten deklariert und auf die Wasser- und Abwasserkunden abgewälzt. In Berlin stiegen die Wasser- und Abwasserpreise während der Teilprivatisierung um rund 30%. und in einigen Fällen wesentlich mehr. Die Folge sind erhöhte soziale Probleme und ein Anstieg der Sozialkosten, die von der Kommune aufzubringen sind, die aufgrund der Wirtschaftskrise ohnehin schon erheblich mit Sozialaufwendungen belastet ist. Gleichzeitig werden in Berlin zunehmend Arme von dem Bezug von Wasser ausgeschlossen. In Berlin ist jeder vierte Berliner arm. Es wird weiter zulasten der sozial Schwachen dereguliert und damit vor allem destabilisiert. Dazu trägt nicht zuletzt die Privatisierung bei. Ein privater profitorientierter Konzern ist ja schließlich kein Sozialinstitut!
Gleichzeitig bauen die Privaten in den übernommenen Geschäftsbereichen durch Rationalisierungsinvestitionen Personal ab, sei es durch Frühverrentung oder andere Methoden. Trotz des „Vertrags des Vertrauens“ von 1999, der betriebsbedingte Kündigungen ausschloss, wird der Personalabbau vorangetrieben. Zusammen mit der Vernichtung von Arbeitsplätzen im Mittelstand ergibt sich dadurch ein erhebliches Arbeitsplatzvernichtungspotenzial. Der Arbeitsplatzabbau ist in der Regel mit einer mittelfristigen Einkommensminderung verbunden, so dass die kaufkräftige Nachfrage darunter leidet. Die gleiche Wirkung haben die bereits erwähnten höheren Monopolpreise im Wasser – und Abwasserbereich.
Schließlich leiden die demokratischen Prozesse durch die Privatisierungen von öffentlichen Aufgaben. Während es, wie oben bereits ausgeführt, das Ziel der Verfassung der Bundesrepublik im Sinne des im Art. 20 GG geregelten Demokratie- und Sozialprinzips ist („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat“), die demokratischen Entscheidungen durch die kommunale Selbstverwaltung im Bereich der Daseinsvorsorge zu stärken, werden die zentralen Entscheidungen bei Privatisierung bzw. Teilprivatisierung in die Konzernzentralen nach den in den Konzernen vorherrschenden undemokratischen Führungsprinzipien an fernen auswärtigen Orten zentralisiert und zusätzliche Informationen dazu durch Geltendmachung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen -gerade bei natürlichen Monopolen- nach außen abgeschirmt.
Nicht nur der localhost/wassertisch/ ist der Auffassung, dass natürliche Monopole in die öffentliche Hand und unter öffentlicher demokratischer Kontrolle gehören, wobei das Transparenzprinzip voll umgesetzt werden muss. Auch Benchmarkings zwischen verschiedenen Wasserunternehmen und Abwasserunternehmen gehören an die Öffentlichkeit.
Eine häufig vorkommende Ungleichgewichtigkeit der Privatisierungsverträge wird dadurch hervorgerufen, dass die öffentliche Hand wegen ihrer Sparzwänge stark unter Druck gerät und sich dadurch nicht zwei gleichberechtigte Partner gegenüber sitzen, sondern die Privaten grundsätzlich im Vorteil sind.
So hatte z. B. die damalige Finanzsenatorin Fugmann-Heesing (SPD) die Einnahme von 2 Mrd. DM schon im Haushalt 1998 fest eingeplant und entsprechende Ausgaben getätigt. Sie hoffte auf den Teilverkauf der Anteile der BWB noch im Jahr 1998! Wäre der Teilverkauf der BWB AöR Anteile durch die Stillen Einlagen der Privaten nicht 1999 umgesetzt worden, wäre ihr Haushalt geplatzt. Sie musste daher auf Biegen und Brechen dafür sorgen, dass der Teilverkauf trotz der Normenkontrollklage der Opposition vor dem Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Berlin noch 1999 über die Bühne ging.
Im Berliner Teilprivatisierungsvertrag war eine disproportionale Gewinnverteilung zwischen Privaten und Land festgelegt worden. Für den Fall, dass der VerfGH Berlin oder das Abgeordnetenhauses durch autonome Entscheidungen die einmal vereinbarte Verzinsung des eingesetzten Kapitals nach verringern würde, hatte sich das Land Berlin vertraglich verpflichtet, den dadurch entstandenen finanziellen Schaden für die Privaten entweder aus ihrem Gewinnanteil oder wenn das nicht reicht auch aus dem Haushalt auszugleichen (Gewinngarantie). Diese Gewinngarantie wurde bis zum Schlussprotokoll von der damaligen Finanzsenatorin dreimal bekräftigt, weil die Privaten erklärten, den Kaufbetrag sonst um ca. ein Drittel, also um 1 Mrd. DM zu kürzen.
Gleichzeitig erhielten die Privaten die betriebliche Führung und zwar auch für den hoheitlichen Abwasserteil, obgleich das Land mit einem Geschäftsanteil an der BWB AöR von 50,1 % die Mehrheit hatte und diese wegen der Rechtsform der AöR auch behalten musste. Ferner war der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden.
Aus dem Grunde der häufigen Disproportionalität solcher Verträge zugunsten der Privaten handelt es sich meistens um juristisch komplexe Geheimverträge, die der demokratischen Öffentlichkeit auch dem einzelnen Parlamentarier in ihrem Gesamtverständnis und in ihrer Gesamtstruktur vorenthalten werden, so dass die einzelnen Abgeordneten – insbesondere Nichtjuristen – nicht wissen, worüber sie im Detail abstimmen. In einem sogenannten Datenraum dürfen sie die komplexen Verträge zwar einsehen, sich aber keine Notizen machen. Sogenannte Durchschnittsabgeordnete verlassen sich da ganz auf ihre Fraktionsführung, die aber bei einer Koalition verlängerter Arm der Regierung ist und dafür zu sorgen hat, dass die Mehrheiten stimmen. In dem Berliner Teilprivatisierungsvertrag ging es nicht nur um die Umgehung eines Urteils des VerfGH Berlin, das vor dem endgültigen Kauf der Anteile den Risikozuschlag von 2% und die Regelung des Effizienzzinssatzes für verfassungswidrig erklärt hatte, sondern vor allem auch um die Beeinträchtigung demokratischer Prozesse im Parlament.
Vor diesem Hintergrund ist es „verständlich“, dass der Senat das Volksbegehren zur Offenlegung der Geheimverträge als angeblich verfassungswidrig verbot. Die Zulassung des Volksbegehrens konnte dann aber im Jahre 2009 beim VerfGH gerichtlich erzwungen werden
Kurz vor dem erfolgreichen Volksentscheid im Herbst 2010 versuchte der Senat und die ihn tragenden Parteien, den Volksentscheid zudem noch dadurch zu Fall zu bringen, dass er einen Teil der zwei Ordner umfassenden Teilprivatisierungsverträge in einer eher kritischen Zeitung, der TAZ, sehr gezielt und gelenkt, veröffentlichte.
Dabei bemerkte die Initiative einen Tag vor der Abstimmung, dass wesentliche Teile der Verträge, so z. B. der eigentliche Übertragungsvertrag – das Schlussprotokoll vom 29.10.1999 fehlte, obgleich der Senat behauptete, alle Verträge veröffentlicht zu haben. Dies gelangte noch vor der Wahl in die Presse, wodurch deutlich wurde, dass der Senat gelogen hatte, so dass der Volksentscheid positiv für die Initiative ausging. Keine der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien unterstützte im Übrigen den Volksentscheid. Dennoch wurde er gewonnen, wobei viele SPD und CDU-nahe Einzelhausbesitzer in den Außenbezirken wesentlich dazu beigetragen hatten. Daran wurde deutlich, dass die Parlamentarier Politik gegen ihre eigene Klientel betreiben!
Nach dem Volksentscheid kam wieder eine Große Koalition an die Regierung, die schon für die Teilprivatisierung 1999 verantwortlich zeichnete. Sie setzte ein vom Volksgesetz, das im März im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde, geforderten „Sonderausschuss Wasserverträge“ ein, der die Verfassungsmäßigkeit der Verträge prüfen sollte. Dabei wurde die Finanzierung von Gutachten unabhängiger Sachverständiger von den Mehrheitsfraktionen der SPD und CDU abgelehnt. Als selbst ein von der Regierung bzw. den Koalitionsparteien gestellter Rechtsprofessor aus Potsdam die Verfassungsmäßigkeit der Verträge in Frage stellte, wurde beschlossen, ein Gutachten des politisch nicht unabhängigen Wissenschaftlich Parlamentarischen Dienstes einzuholen, das dem Senat erwartungsgemäß bestätigte, dass die Verträge verfassungsgemäß seien und auch nicht gegen die von unabhängigen Juristen und dem Berliner Wassertisch.info vertretene Auffassung, der Verletzung der politischen Legitimation, verstießen.
In der Zwischenzeit hatte als einer der letzten Entscheidungen des wegen des Ablaufs der Legislaturperiode ausgeschiedenen Linken-Wirtschafts-Senators Wolf der Senat ein Verfahren wegen Preismissbrauchs durch die BWB vor der 8. Beschlusskammer des Bundeskartellamtes angestrengt, das Mitte 2012 eine Verfügung wegen Preismissbrauchs mit der Auflage der Preissenkung um 18% in 2012 und von 17% in den beiden Folgejahren erließ, die kurz darauf wirksam wurde, weil die BWB versäumten, rechtzeitig dagegen Einspruch einzulegen.
Noch vor der Verfügung wurde der von Senator Wolf beauftragte Rechtsanwalt von der Großen Koalition von seinen Aufgaben entbunden und die BWB klagte vor dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit der finanziellen Unterstützung des Senats gegen diese Verfügung, die in ihrer Substanz dem Kalkulationsschema der Berliner Wasserbetriebe überhöhte, über dem betreffenden Marktzins liegende und über das Niveau der Vergleichsunternehmen Münchener Wasserwerk, Kölner Wasserwerke und Hamburger Wasserwerke sich bewegende kalkulatorische Zinsen bescheinigte, die zu den überhöhten Preisen in Berlin geführt hatten. Der Senat wendete für die Prozess- und Anwaltskostenkosten, die sicherlich nicht im Interesse der Berliner Wasser- und Abwasserkunden ausgegeben wurden, aus Steuergeldern bzw. aus BWB aus Kundengeldern einige Millionen auf. Am 24.02.2012 wird das Urteil durch das OLG verkündet werden. Es ist aufgrund vorhergehender Rechtsprechung der Senate zu erwarten, dass es zugunsten des Bundeskartellamtes ausgehen wird.
In 2012 wurde bekannt, dass die RWE, die sich in Liquiditätsschwierigkeiten befand, sich von ihren BWB AöR Anteilen trennen wollte und dies rückwirkend zu Anfang 2012 zusammen mit dem zuständigen Finanzsenator auch umsetzte. Es wurde ein Rückkaufvertrag abgeschlossen, der den Teilprivatisierungsvertrag von 1999 weiterhin als gültigen Vertrag beinhaltete und ihn dadurch praktisch erneuerte. RWE ließ sich von allen Haftungsansprüchen nach dem Closing (der Unterzeichnung des Schlussprotokolls) freistellen. Nicht nur nach Ansicht des localhost/wassertisch/ hätte die gerichtliche Kartellauseinandersetzung abgewartet werden müssen, die wegen der Wasserpreisreduzierungen zu einer Verminderung des Ertragswertes der rückgekauften Anteile geführt hätte. Dies hatte der Finanzsenator nicht getan. Kritisiert wurde außerdem, dass die Rückkaufsumme von einer Finanzierungs-Zwischengesellschaft über eine staatliche Investitionsbank finanziert wurde und nicht aus dem Haushalt. Der Rückkauf sollte aus dem nunmehr zur Verfügung stehenden Gewinnvolumen zurückgezahlt werden, wodurch nicht der Berliner Haushalt belastet, aber die Berlinerinnen und Berliner unter Aufrechterhaltung des Gewinnmodells auf Jahrzehnte weiter mit überhöhten Preisen, also mit einer Art Sondersteuer, zur Finanzierung des Rückkaufs zur Kasse gebeten wurden.
In 2013 wollte Veolia ebenfalls auch aus Liquiditätsgründen zuerst 16% seiner Anteile an das Land Berlin verkaufen. Als allerdings bekannt wurde, dass die Piratenfraktion im April 2013 eine Organklage einreichen wolle, war Veolia sofort bereit, sich von allen Anteilen zu trennen. Zumindest Veolia war also nicht mehr sicher, dass die vom Senat behauptete Verfassungsmäßigkeit der ursprünglichen Teilprivatisierungsverträge Bestand haben würde. Es wurde ein ähnlicher Vertrag wie beim RWE-Anteils-Rückkaufvertrag zwischen dem Senat und Veolia mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 geschlossen. (Nur dass dieser Vertrag bis zur Abstimmung im Abgeordnetenhaus im Gegensatz zum RWE-Rückkaufvertrag geheim blieb. Auch hier wussten viele Abgeordneten wegen der Geheimhaltung nicht, worüber sie in den Einzelheiten eigentlich abstimmten!) Während RWE von allen Verpflichtungen im Rückkauf-Vertrag freigestellt wurde, war das beim Rückkauf der Veolia-Anteile nicht der Fall. Sollte das Urteil des VerfGH Berlin in der Organklage gegen Veolia und das Land Berlin ausfallen, ist die Gesellschaft lt. Rückkaufvertrag wieder in der Haftung.
Nun hatte der Senat mit dem Rückkauf aller Anteile der Privaten vollen Einfluss und konnte seine Rechte geltend machen. Die Finanzierung erfolgte wieder über die bereits gegründete ausgelagerte Finanzierungsgesellschaft über die Zurverfügungstellung eines Millionenkredits der Investitionsbank Berlin, wobei der Senat als Bürge fungierte.
Jetzt stellte sich aber heraus, dass die Vertreter der Privaten im Vorstand ihre Geschäftstätigkeiten nicht beendet hatten, sondern deren Verträge vom zuständigen Ausschuss des Aufsichtsrates gekündigt und gleich neue bis 2015 und 2016 abgeschlossen wurden. Gleichzeitig wurde das von der öffentlichen Bank kommende technische Vorstandsmitglied von seinen Aufgaben entbunden. Die Vorstandstelle wurde dauerhaft eingespart, so dass nunmehr die beiden ehemaligen Vertreter der privaten Konzerninteressen die rekommunalisierten BWB AöR bei drei Vorstandmitgliedern mehrheitlich steuern. Bis jetzt wird geleugnet, dass ganze Bereiche in private Hand zukünftig ausgelagert werden sollen, obgleich das der Arbeitsdirektor in einem Vortrag schon angekündigt hatte. Die Bürgerinnen und Bürger haben bei der rekommunalisierten BWB nichts zu sagen. Die Privaten sind vom Senat dazu ausersehen, ein eilends aufgestellten Rationalisierungsprogramms NEO umzusetzen, um die den Bürgerinnen und Bürgern angekündigte Preissenkung nur bei den Wasserpreisen von 15% (unter Vorbehalt) zu 66% aus den eingesparten Mitteln der BWB zu finanzieren, also die Beschäftigten der BWB gegen die Preissenkungswünsche der Wasserkunden auszuspielen. Den Rest wollte der Senat über den Doppelhaushalt zusammen 26 Mio. DM beisteuern.
Das Festhalten des Senats an dem verfassungswidrigen Konsortialvertrag (Teilprivatisierungsvertrag) ermöglichte es der Piratenfraktion im April 2013 beim VerfGH Berlin eine Organklage einzureichen, da das Budgetrecht des Parlaments verletzt sei, weil Art 87, Abs1 VvB vorsehe, dass wegen der im Teilprivatisierungsvertrag festgelegten staatlichen Gewinngarantie bzw. dem staatlichen Garantie-Versprechen ein Gesetz vorzuliegen habe, das jedoch nicht vorlag. Die Piratenfraktion beauftragte dazu mit Unterstützung des Berliner Wassertischs. Info und dem Bundesverfassungsrichter a. D. Broß, den Vorsitzenden der Verfassungsrechtskommission der Bundesanwaltskammer, Prof. Dr. Kirchberg.
Ferner wurde Ende 2012 wurde von den Fraktionen Die Piraten und Bündnis 90 die Grünen eine Normenkontrollklage eingereicht, die gegen die Unbestimmtheit der Ermittlung des kalkulatorischen Zinsfußes in § 16 Abs. 5 des Berliner Betriebegesetzes (BerlBetrG) gerichtet ist.
Der localhost/wassertisch/ hatte den Senator Nußbaum mehrfach aufgefordert, seine Politik des Rückkaufs der Anteile zu überhöhten Preisen zulasten der Berliner Wasserbetriebe zu überdenken: Er werde eine Anzeige gem. § 266 StGB wegen Untreue in Erwägung ziehen. Nach eingehender juristischer Prüfung hat der Unterzeichnende nunmehr für die Bürgerinitiative Berliner Wassertisch.info zusammen mit dem Berliner Bund der Steuerzahler und dem Verband der Grundstücksnutzer gegen Finanzsenator Nußbaum eine Anzeige wegen Untreue nach § 266 StGB wegen des überhöhten Rückkaufs-Geschäfts der RWE- und Veolia-Anteile bei der Berliner Staatsanwaltschaft eingereicht, in dem alle drei Partner ähnliche strukturelle Muster wie im Fall Mappus sehen. Die Anteile hätten nicht nur wegen dem ausstehenden Urteil in der Kartellsache, sondern auch durch eine Vorwirkung der ausstehenden Normenkontrollklage und der ausstehenden Organklage jeweils vor dem VerfGH Berlin auf die Rückkaufswerte, wesentlich niedriger angesetzt werden müssen.
Rainer Heinrich Berlin, den 20.02.2014
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Sehr geehrte Damen und Herren,
am 25.10.2012 beschloss das Parlament mit den Stimmen von CDU und SPD den Rückkauf der RWE-Anteile für eine Kaufsumme von rund 658 Millionen. Am 7.11. 2013 folgte der Beschluss für den Rückkauf der Veolia-Anteile für 590 Millionen. Insgesamt wurden die BWB also für 1,25 Milliarden Euro rekommunalisiert – eine Summe, die unserer Ansicht nach wesentlich zu hoch war. Der Unternehmenswert der Berliner Wasserbetriebe berechnet sich nach ihrem Ertragswert, das heißt: Je mehr Gewinne die BWB machen, um so höher ist ihr Kaufpreis anzusetzen. Die Kaufsummen wurden jedoch festgelegt, bevor der Ausgang verschiedener Gerichtsverfahren abgewartet wurde, deren Urteile erhebliche Auswirkungen auf den Wert der Anteile von Veolia und RWE gehabt hätten.
Dies betrifft zunächst die Organklage der Piratenfraktion, die vom Wassertisch vorbereitet wurde. Nebenbei bemerkt, hat Veolia sein Verkaufsangebot in dem Monat gemacht, als die Klage bei Gericht einging. Diese Klage richtet sich gegen die skandalöse Gewinngarantie, mit der den Konzernen ein fester Gewinn, unabhängig von ihrer unternehmerischen Leistung, zugesichert wurde. Sollte der garantierte Gewinn nicht über die Wasserpreise finanziert werden können, hätte das Land Berlin Gelder letztlich aus seinem Haushalt beisteuern müssen. Diese Gewinngarantie war den Konzernen 1999 rund ein Drittel des damaligen Kaufpreises wert. Es ist leicht nachvollziehbar, dass ihr Wegfall ein Sinken des Kaufpreises um die gleiche Summe zur Folge haben müsste. Abgesehen von dem Wertverfall der privaten Anteile würde bei einer gerichtlich festgestellten Verfassungswidrigkeit eine Rückabwicklung der Teilprivatisierung in den Bereich der Möglichkeiten rücken, die womöglich sogar kostenneutral vollzogen werden könnte.
Das nächste relevante Verfahren ist die Klage der BWB gegen die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts. Diese erging bekanntlich, weil der Senat und die Konzerne jahrelang Missbrauch mit den Wasserpreisen betrieben haben. Die Privatisierung führte zu Erhöhungen um 35 Prozent, und das Bundeskartellamt kam zu dem Ergebnis, dass das jetzige Frischwasserpreisniveau um 20-30 Prozent zu hoch ist. Die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts beträgt für 2012 um 18% und für die Jahre 2013 bis 2015 um durchschnittlich 17%. Statt sich bei den Bürgern zu entschuldigen und die Preise zu senken, haben die Wasserbetriebe mit Billigung des Senats gegen die Rechtmäßigkeit der Kartellamtsverfügung geklagt. Die Kosten für dieses Verfahren dürfen die betrogenen Wasserkunden bezahlen. Durch wurde jedoch der Schein eines weiterhin hohen Unternehmenswertes aufrechterhalten, was nach unserer Meinung mit zu den überteuerten Rückkaufpreisen beigetragen hat.
Nächste Woche wird das Urteil vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf hierzu verkündet. Die Preissenkungsverfügung wird den Anteilswert der Privaten senken, weil die Gewinne entsprechend sinken werden. Das neue neoliberale sogenannte Optimierungsprogramm NEO zur Kostensenkung ist erlassen worden, um die Gewinnausfälle auf Kosten der Beschäftigten und der Unternehmenssubstanz zu kaschieren. Dies ist allerdings nicht dass, was sich der Berliner Wassertisch unter einer nachhaltigen Unternehmensführung und unter einer bürgernahen, kostengünstigen Rekommunalisierung vorgestellt hat.
Betrachtet man die Urteilsbegründung des Bundeskartellamtes bezüglich der missbräuchlich überhöhten Frischwasserpreise, so wird klar, dass einige der beanstandeten Mängel auch auf die Abwasserpreise zutreffen, die das Kartellamt wegen des hoheitlichen Charakters der Abwasserentsorgung nicht untersuchen konnte. Aufgabe der Politik in den Wasserbetrieben wäre es gewesen, nicht nur die Kartellamtsverfügung sofort zu akzeptieren und umzusetzen, sondern auch die Abwasserpreise – die immerhin 60% der Kosten – entsprechend anzupassen. Auch im Gebührenbereich dürfen keine Phantasiepreise genommen werden. Diese längst überfällige Anpassung wird den Unternehmenswert noch stärker nach unten drücken. Auch diese Ertragsminderung ist nicht in den Rückkaufpreis eingerechnet worden.
Weiter ist noch eine Normenkontrollklage vor dem Berliner Verfassungsgericht anhängig. Die Fraktionen von Bündnis 90/Grüne und den Piraten haben Ende 2012 eine Normenkontrollklage wegen der Unbestimmtheit der Formulierung des § 16 Abs. 5 im Berliner Betriebegesetz (BerlBG) vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin eingereicht. Die Normenkontrollklage wurde eingereicht, weil den Konzernen zu hohe Gewinne wegen der unbestimmten Regelung der Ermittlung des Kalkulationszinsfußes im Berliner Betriebegesetz zugebilligt wurde. Die überhöhte Ermittlung des Zinsfußes hat übrigens das Bundeskartellamt gerade kritisiert. Auch hier hätte die Nichtigkeit der alten Bestimmung im Berliner Betriebegesetz und eine danach festzulegende strengere Fassung dieser Bestimmung den Anteilswert der Privaten erheblich verringert. Das Ergebnis dieser Normenkontrollklage hätte deshalb vor dem Rückkauf der Veolia-Anteile abgewartet werden müssen, um dann ggfs. einen geringeren Rückkaufpreis aushandeln zu können.
Der Vollständigkeit halber möchten wir an dieser Stelle auch noch einmal auf die EU-Beschwerde wegen Verstößen gegen das Vergabe- und Wettbewerbsrecht bei der Teilprivatisierung hinweisen, die die Verbraucherzentrale Berlin und Transparency International 2011 eingerichtet haben und die immer noch anhängig ist.
Nach welchen Kriterien die Preise letztendlich ermittelt wurden, wissen wir nicht genau. Hier können wir nur spekulieren. Es fällt jedoch auf, dass die Rückkaufpreise in ihrer Summe in etwa den jährlichen Gewinnen entsprechen, die nach der Planung der Privaten bis 2028 für sie zusammengekommen wären. Hier zeigt sich dass der Senat bei dem Rückkauf lediglich die Gewinninteressen der Privaten berücksichtigt haben. Es drängt sich deshalb der Vergleich mit der EnBW-Affäre auf, bei der es durch die enge Verbandelung zwischen Politik und Wirtschaft dazu gekommen ist, dass das Unternehmen ebenfalls zu einem zu hohen Preis zurückgekauft wurde. Das sieht man nicht zuletzt daran, dass die von den Privaten seinerzeit eingesetzten Vorstandsmitglieder Bruckmann (RWE) und Simon (Veolia) weiterhin an der Unternehmensspitze stehen. Während die Wasserpreise – abgesehen von einer vorübergehenden Kartellamts-Delle – in den nächsten dreißig Jahren wegen der Finanzierungskosten für die Rückkäufe nicht sinken können, führen die beiden ehemals privaten Vorstände mit Rückendeckung des Senats ein neoliberales Optimierungsprogramm in den Wasserbetrieben auf Kosten der dort Beschäftigten durch. Angeblich – so der Vorstandsvorsitzende Simon in einem Interview – müssten nun auch die Wasserbetriebe ihren Beitrag zu den Rekommunalisierungskosten leisten.
Mit der von Professor Kirchberg entwickelten Organklage der Piratenfraktion haben wir die verfassungsrechtliche Aufarbeitung in die Wege geleitet, und mit dieser Anzeige möchten wir es gerne auf strafrechtlichem Gebiet tun. Die offensichtliche Missachtung demokratischer und rechtlicher Grundsätze muss Folgen haben. Bislang ist jeder der Meinung, dass die Teilprivatisierung misslungen war, aber niemand hat daraus Konsequenzen gezogen.
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Gemeinsame Pressemitteilung zur Strafanzeige gegen Finanzsenator Nußbaum ![]()
Wie lässt sich das Menschenrecht auf Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitärer Grundversorgung umsetzen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Symposium am 17. Januar 2014 in Berlin.
Die Organisationen, die dieses Bürgerbegehren unterstützt haben, diskutierten mit WissenschaftlerInnen, PolitikerInnen, PraktikerInnen und allen am Thema Interessierten.
Auf der Webseite der AöW und hier werden Materialien wie Präsentationen und Reden von der Veranstaltung bereit gestellt.
Hier auch die auf dem Symposium gehaltene Rede von Rainer Heinrich, Vertrauensperson des Volksbegehrens „Unser Wasser“: „Das Beispiel Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und was wir daraus lernen“ zum Download ![]()
Berlin, 22.01.2014
Sehr geehrter Herr Mißfelder, sehr geehrter Herr Beyer,
zu Ihrer heutigen Pressemitteilung zu den Verhandlungen zum Freihandelsabkommen TTIP möchten wir Ihnen hiermit unsere Überlegungen zukommen lassen:
Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft (AöW) e.V. hat bereits im August 2013 vor den Gefahren der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen EU und USA (TTIP)gewarnt. Die AöW sieht als Interessenvertretung der öffentlichen Wasserversorger, Abwasserbetriebe und verbandlichen Wasserwirtschaft die Strukturen und die Qualität der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Gewässerunterhaltung in Deutschland und Europa in Gefahr. […]
Der vollständige Text des Offenen Briefes der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. ist hier als PDF verfügbar. ![]()
Zusammenfassung
Die EBI „Wasser ist ein Menschenrecht“ hat 1,8 Millionen Unterschriften in 28 EU-Ländern gesammelt. In 13 Ländern wurde das Mindestquorum erreicht. Unsere Vorschläge für eine EU-Gesetzgebung sollten deshalb von der Europäischen Kommission berücksichtigt werden. Damit das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung für alle umgesetzt werden kann, fordern wir das Europäische Parlament auf, eine Gesetzgebung für drei Aspekte vorzuschlagen.
1. Garantie des Rechts auf Wasser- und eine sanitäre Grundversorgung für alle Menschen in der Europäischen Union
Die Einrichtungen und Mitgliedstaaten der EU werden verpflichtet sicherzustellen, dass alle Menschen das Recht auf Wasser und eine sanitäre Grundversorgung genießen können.
Wir sind der Überzeugung, dass die Europäische Union das Menschenrecht auf Wasser umsetzen muss, da für Dienstleistungen im Bereich Wasserversorgung und Abwasserreinigung (Daseinsvorsorge) europäisches Recht gilt. Die Europäische Union muss die Umsetzung dieses Menschenrechts in einzelstaatliches Recht durch die Festlegung von Zielen unterstützen, die von allen Mitgliedstaaten einzuhalten sind und die diesem Recht auf diese Weise zu universeller Geltung verhelfen.
Wir fordern, dass die Europäische Kommission Maßnahmen ergreift, um:
2. Menschenrechte haben Vorrang vor Marktinteressen
Keine Liberalisierung von Wasserdienstleistungen
Wir möchten, dass die EU ihre rein marktwirtschaftliche Einstellung und ihre Ausrichtung auf den Wettbewerb ändert und statt dessen einem Modell den Vorzug gibt, das auf Rechten basiert und auf öffentliche Dienste setzt. Wasser ist eine begrenzte natürliche Ressource und ein öffentliches Gut mit größter Bedeutung für Leben und Gesundheit. Es ist ein „natürliches“ Monopol, auf das die Regeln des Binnenmarktes nicht angewendet werden dürfen.
Um diese Vorgaben in die Praxis umzusetzen, schlagen wir vor, dass die Europäische Kommission Maßnahmen ergreift, um:
3. Globaler/universeller Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung für alle.
Wir sind der Überzeugung, dass die EU sich stärker für einen universellen Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung engagieren sollte. Die EU muss Ziele setzen und den universellen (globalen) Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung zu einem Teil ihrer Entwicklungspolitik machen. Auf diese Weise wird die EU das globale Recht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung aktiv fördern.
Wir schlagen vor, dass die Kommission konkrete Maßnahmen ergreift, um: