Sonderausschuss Wasserverträge

Preußischer Landtag

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Der Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben hat ein Gesetz verabschiedet, das die bestehenden Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden einer eingehenden, öffentlichen Prüfung und öffentlichen Aussprache durch das Abgeordnetenhaus unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen unterziehen soll. Zu diesem Zweck wurde im Dezember 2011 ein Sonderausschuss “Wasserverträge” eingesetzt.
Die konstituierende Sitzung Sonderausschusses fand am 6. Januar 2012 im Abgeordnetenhaus von Berlin statt. Die Öffentlichkeit wurde durch ca. 70 Bürgerinnen und Bürger hergestellt. Hier können Sie das Wortprotokoll (pdf) und das Beschlussprotokoll (pdf) dieser Sitzung einsehen.
Außerdem sind folgende Wort- und Beschlussprotokolle einsehbar:
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 2. Sitzung vom 17.02.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 3. Sitzung vom 02.03.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 4. Sitzung vom 16.03.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 5. Sitzung vom 30.03.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 6. Sitzung vom 04.05.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 7. Sitzung vom 11.05.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 8. Sitzung vom 25.05.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 9. Sitzung vom 08.06.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 10. Sitzung vom 24.08.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 11. Sitzung vom 07.09.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 12. Sitzung vom 21.09.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 13. Sitzung vom 19.10.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 14. Sitzung vom 02.11.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 15. Sitzung vom 16.11.2012
Wortprotokoll (pdf) und Beschlussprotokoll (pdf) der 16. Sitzung vom 14.12.2012

Die Tagungsdauer des Ausschusses war auf ein Jahr begrenzt und endete mit der 16. Sitzung am 14.12.2012 mit der Verabschiedung des vom Vorsitzenden Jupe vorgelegten Abschlussberichtes. Dieser Abschlussbericht wurde gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen von der Großen Koalition beschlossen. Abweichende Berichte der Oppositionsfraktionen wurden zum Plenum des Abgeordnetenhauses am 17.01.2013 vorgelegt und sind hier als PDF Dokument abrufbar.

Weiteres zum Sonderausschuss „Wasserverträge“ des Berliner Abgeordnetenhauses hier auf SAWTblog.de

Parlamentarisches Budgetrecht und Wirksamkeit zivilrechtlicher Verträge – Anhörung von Prof. Andreas Musil (Universität Potsdam, Lehrstuhl für Öffentliches Recht)

In der 10. Sitzung des Sonderausschusses Wasserverträge am 24. August 2012 fand eine Anhörung von Prof. Andreas Musil (Universität Potsdam, Lehrstuhl für Öffentliches Recht) statt. Grundlage war ein Fragenkatalog der SPD- und der CDU-Fraktion

  1. Zum Abschluss welcher Art von Verträgen ermächtigt die Bewilligung eines Haushaltes
    die Exekutive?
  2. Unter welchen Umständen verletzt es den Haushaltsgesetzgeber in seiner alleinigen Entscheidungskompetenz und Feststellungskompetenz, wenn eine Regierung einen Vertrag über eine zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushaltes nicht vorgesehenen Angelegenheit abschließt,
    a) durch den sich die Regierung zur Zahlung von Geldbeträgen verpflichtet bzw.
    b) durch den sich die Regierung zum Verkauf von Landeseigentum verpflichtet?
  3. Könnte ein solcher Vertragsschluss unter Umständen auch gegen das
    Demokratieprinzip verstoßen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
  4. Stellt aus Ihrer Sicht der Abschluss des Konsortialvertrages der Berliner
    Wasserbetriebe einen Eingriff in das parlamentarische Budgetrecht dar? Wenn ja,
    welchen Effekt hätte dies ggf. auf die Wirksamkeit der einzelnen Vertragsbestandteile?
  5. Wie schätzen Sie die Risiken einer rechtlichen Klärung dieser Fragestellung ein und
    wie viel Zeit würde ein solcher Rechtsstreit ggf. beanspruchen?

Die Antwort auf die obigen Fragen folgen hier: Sie sind dem Wortprotokoll der betreffenden Sonderausschuss-Sitzung entnommen. (Im Wortprotokoll sind darüberhinaus weitere Fragen der Abgeordneten an Prof. Musil und dessen Antworten enthalten)

Prof. Andreas Musil (Universität Potsdam, Lehrstuhl für Öffentliches Recht):
Vielen herzlichen Dank! Sie haben seitens der SPD- und der CDU-Fraktion einen Fragenkatalog mit fünf Fragen vorgelegt, die ich gern kurz beantworten möchte, allerdings nicht sehr ausführlich, weil ich der Meinung bin, dass Sie mir die Sie interessierenden Fragen konkret stellen können und ich dann konkreter auf diese Dinge eingehen kann.

Es wurde zunächst gefragt, zum Abschluss welcher Art von Verträgen die Bewilligung eines Haushalts die Exekutive ermächtige. Das ist eine sehr allgemein gehaltene Frage. Dazu muss man sagen, dass der Haushaltsplan die Grundlage jeglicher Ausgabenentscheidung der Exekutive ist. Das heißt, außerhalb des Haushaltsplans dürfen grundsätzlich überhaupt keine Verträge geschlossen werden. Verträge, egal welcher Art, müssen sich immer nach dem Gegenstand und Höhe im Rahmen des Haushaltsplans halten. Das ist der eherne Grundsatz des parlamentarischen Budgetrechtes. Das Parlament soll für ein Haushaltsjahr immer den Daumen darauf haben, was finanziell passiert. Davon gibt es natürlich Ausnahmen, die intensiv genutzt werden. Man kann auf unvorhergesehene Bedarfe seitens der Exekutive reagieren. Man kann außer- und überplanmäßige Ausgaben haben, die in einem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren beschlossen werden können. Hier hat der Finanzsenator eine herausgehobene Stellung. Man kann auch Nachtragshaushalte ins Parlament einbringen und in diesem Rahmen neue Verträge schließen. Sofern Verträge über ein Haushaltsjahr hinausgehen, muss im Haushaltsplan dazu eine Verpflichtungsermächtigung erteilt werden, um diese Ausgaben zu legitimieren, die auf mehrere Jahre hinausgehen. Gerade bei Personal ist klar, dass das über mehrere Jahre geht. Darüber gibt es extra Vorschriften, und da ist klar, dass Stellenpläne besonders wichtig sind. – So weit die grundlegende Theorie.
Es gab allerdings in den letzten Jahren auch Ansätze, wonach das alles gelockert wird und man bestimmten Einrichtungen Globalbudgets gibt oder dass man Übertragungen in nächste Haushaltsjahre zulässt usw. Das sind die Grundlagen. Grundsätzlich lautet die Antwort: Alle Verträge müssen sich im Rahmen des Haushaltsplans halten, aber es gibt eine ganze Reihe von Ausnahmemöglichkeiten, die ich kurz zu skizzieren versucht habe.

Die zweite Frage lautet: Unter welchen Umständen verletzt es den Haushaltsgesetzgeber in seiner alleinigen Entscheidungskompetenz und Feststellungskompetenz, wenn eine Regierung über einen Vertrag über eine zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushalts nicht vorgesehene Angelegenheit abschließt, a) durch den sich die Regierung zur Zahlung von Geldbeträgen verpflichtet, und b) durch den sich die Regierung zum Verkauf von Landeseigentum verpflichtet? – Die Frage ist durchaus sinnvoll gestellt, weil es ganz unterschiedliche Antworten darauf gibt. Ausgaben sind immer viel prekärer als Einnahmen. Das heißt, für Ausgaben muss man als Exekutive wirklich eine Ermächtigung haben, und man kann nicht einfach irgendetwas ausgeben, was nicht im Haushaltsplan festgeschrieben ist. Deswegen habe ich schon gesagt: Es gibt verfassungsrechtlich vorgegebene Notkompetenzen oder auch nachträglich Kompetenzen, die die Exekutive hat, um zusätzliche Ausgaben zu machen, insbesondere Nothaushalte, wenn der Haushaltsplan noch nicht steht, oder über- und außerplanmäßige Ausgaben und die Befugnis, einen Nachtragshaushalt einzubringen. Da muss das Parlament aber zustimmen. Das heißt, auch in Berlin hat das Parlament bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben eine starke Stellung. Wenn es um zusätzliche Ausgaben geht, hat das Parlament eine sehr starke Stellung.
Bei zusätzlichen Einnahmen ist die Situation ein bisschen anders. Man weiß am Anfang des Jahres noch nicht so genau, was überhaupt reinkommt, weil das Steueraufkommen unklar ist und auch sonstige Ertragsmöglichkeiten unklar sind, und es wäre ziemlich sinnlos, wenn man sagen würde: Die Exekutive hat nur die Befugnis, im vorgesehenen Rahmen Einnahmen zu erzielen. Das wäre absurd. Man freut sich ja über zusätzliche Einnahmen. Insofern ist das verfassungsrechtlich nicht ganz so prekär. Gleichwohl kann es auch da zu schwierigen Situationen kommen, wenn Veräußerungen von Landesvermögen im Raum stehen. Die sind unter Umständen auch sehr bedeutsam, und deswegen gibt es in der Landeshaushaltsordnung dazu klare Vorgaben, ab welchem Umfang und ab welcher Bedeutung das Abgeordnetenhaus haushaltswirksamen Einnahmeentscheidungen zustimmen muss. Zum Beispiel bei Grundstücksverkäufen ab einer bestimmten Größenordnung muss das Abgeordnetenhaus zustimmen. Bei bestimmten Anteilsveräußerungen, wenn Berlin dadurch Einfluss auf bestimmte Gebilde, bestimmte Firmen usw. verliert, dann muss das Abgeordnetenhaus zustimmen. Das können Sie im Einzelnen alles in der Landeshaushaltsordnung nachlesen. Das kommt wieder sehr dem Budgetrecht des Parlaments entgegen und dem Demokratieprinzip, dass man auch hier nicht völlig frei agieren kann. Allerdings gibt es keine absolute Verbotsnorm, die das Veräußern von sogenanntem Tafelsilber oder so etwas verbieten würde. Das gibt es nicht. Man könnte höchstens aus allgemeinen Verfassungsnormen ableiten, wenn die Funktionsfähigkeit von zwingenden staatlichen Aufgaben durch Veräußerung von Vermögen nicht mehr gewährleistet wäre, dass da eine Grenze wäre, also aus dieser Funktionsargumentation heraus. Das ist aber relativ schwer zu begründen.

Dann bin ich bei Frage 3, die lautet: Könnte ein solcher Vertragsabschluss unter Umständen auch gegen das Demokratieprinzip verstoßen, wenn ja, unter welchen Bedingungen? – Die Frage ist ganz klar mit Ja zu beantworten. Natürlich verstößt ein Vertrag, der über den Haushaltsansatz hinausgeht, gegen das parlamentarische Budgetrecht und hat damit auch verfassungsrechtliche Folgen, die man auch verfassungsrechtlich geltend machen kann. Damit ist auch das übergeordnete Demokratieprinzip verletzt. Allerdings würde man als Jurist sagen, man nimmt immer eher das speziellere Prinzip, um das verfassungsrechtlich zu messen und nicht das allgemeinere. Das Demokratieprinzip ist das allgemeinste Staatsprinzip, das wir in dem Bereich haben, und das Budgetrecht ist eine Konkretisierung davon. Die Tatsache, dass das Parlament dieses Haushaltsbeschlussrecht hat, folgt unmittelbar aus dem Demokratieprinzip, weil das Parlament das Zentrum des demokratischen Prinzips ist. Das heißt, es liegt immer gleichzeitig ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor, wenn man gegen das Budgetrecht verstößt. Das hilft einem aber vor Gericht nicht weiter. Das sind keine zwei Verstöße, sondern einer, und zwar gegen das Budgetrecht, der gleichzeitig noch das übergeordnete Prinzip tangiert.
Die Frage ging meines Erachtens eher in die Richtung, ob es darüber hinaus auch noch selbstständige Verstöße gegen das Demokratieprinzip gibt, ohne dass das Haushaltsrecht beeinträchtigt ist. Das kann auch sein. Das hatten wir bei einigen Berliner Privatisierungsvorgängen in der Diskussion, also ob bestimmte Privatisierungsvorgänge ganz unabhängig von Haushaltsentscheidungen gegen das Demokratieprinzip verstoßen. Es geht insbesondere um die Frage der Mitwirkung des Parlaments bei unternehmerischen Entscheidungen. Wenn man zum Beispiel einen großen Teil der bisherigen Landesverwaltung privatisiert, dann ist klar, dass der Einfluss des Parlaments dann schwindet, also dass sich die Leute nach unternehmerischen und privatrechtlichen Entscheidungen und Kriterien verhalten und das Parlament weniger Einfluss hat. Hier kann man auch die Frage nach der demokratischen Legitimation solcher Staatstätigkeit stellen. Allerdings gibt es dazu weitreichende Rechtsprechung, insbesondere auch zu den Wasserbetrieben. Das war ja von ca. 10, 15 Jahren Gegenstand beim Landesverfassungsgerichtshof. Da wurde dann differenzierend geantwortet. Es wurde sozusagen gesagt: Solange die rein hoheitlichen Entscheidungen weiterhin vom Staat getroffen werden können – in diesem Holdingmodell, das meines Wissens immer noch existiert –, dann ist das unter Demokratieaspekten in Ordnung, dann ist auch nicht zu beanstanden, dass in der Holdingkonstruktion die unternehmerischen Entscheidungen quasi von den Privaten dominiert werden. Das ist die Krux bei diesem Holdingmodell, dass einerseits die Anstalt existiert, die hoheitlich tätig ist, und andererseits die Holding, in der die Privaten die Mehrheit haben und dort auch die unternehmerischen Entscheidungen treffen können. Das ist also eine Hybridkonstruktion, die meines Erachtens sehr unschön ist, das kann ich ganz deutlich sagen, aber die juristisch funktioniert. Das ist meines Erachtens gerade noch in Ordnung. Es ist eine schlaue Konstruktion, aber wenn ich als politisch denkender Mensch gefragt würde, fände ich sie nicht gut. Aber dazu werde ich ja hier nicht befragt.
Das ist das Problem: Hat man genug Entscheidungseinfluss als Parlament auf die wirklich hoheitlichen Entscheidungen? – Das ist in diesem Fall dadurch gewährleistet, dass die Anstalt diese hoheitlichen Aufgaben bündelt, und darauf hat der Staat weiter Einflussmöglichkeiten und das Parlament eben auch. Das ist die Frage, die ich vielleicht übergeordneter sehe, und so verstehe ich die Frage. Das hat nur indirekt etwas mit Budgetrecht zu tun.

Die vierte Frage ist die konkreteste, und die fünfte auch, mit Blick auf die Problematik heute: Stellt aus Ihrer Sicht der Abschluss des Konsortialvertrags der Berliner Wasserbetriebe einen Eingriff in das parlamentarische Budgetrecht dar, wenn ja, welchen Effekt hätte dies gegebenenfalls auf die Wirksamkeit der einzelnen Vertragsbestandteile? – Das ist die spannendste Frage. Die muss ich als Jurist differenzierend beantworten, das ist nicht so einfach. Es liegen mir auch die beiden Gutachten vor, einerseits der unabhängigen Juristen, andererseits der Parlamentsverwaltung. Ich habe sie mir genau angeschaut und stimme teilweise dem einen und teilweise dem anderen Gutachten zu. Das ist bei Juristen ganz typisch. Man kann jetzt dafür keine einfache Lösung finden.
Die Ausgangsfrage ist, ob dieser Konsortialvertrag gegen Artikel 87 der Verfassung von Berlin verstößt, und das wird von den unabhängigen Juristen bejaht und von der Abgeordnetenhausverwaltung verneint. Ich würde mich da den unabhängigen Juristen anschließen und sagen: Es liegt in der Tat ein Verfassungsverstoß vor, weil wir hier eine Absprache haben, die tatsächlich das Budgetrecht des Parlaments berührt, und es lag – soweit ich informiert bin – vorher keine parlamentarische Befassung damit vor. Wenn das schon so war, würde mir das fehlen. Falls es keine parlamentarische Befassung vor dem Vertragsschluss gab, wäre das ein verfassungsmäßig sehr problematischer Punkt, weil in Artikel 87 steht, dass man Sicherheiten nur leisten darf, wenn das vom Parlament abgesegnet worden ist. Jetzt ist die Frage, die zwischen den beiden Gutachten umstritten ist, ob sich das hier um einen Haupt- oder Nebenzweck des Vertrags handelt, weil man nur dann, wenn es sich um einen Hauptzweck des Vertrags handelt, in diesen Verfassungsartikel reinkommt.
Die entscheidende Frage ist: Ist der Vertrag oder dieser in Rede stehende Paragraf des Vertrags einer der Hauptzwecke des Vertrags oder nur Nebengeplänkel? – Es ist ungefähr so: wenn Sie ein Auto kaufen. Da ist Hauptpflicht Auto bekommen und Geld zahlen, aber Nebenpflicht ist zum Beispiel, dass da keine Mängel vorliegen usw. Das muss dann auch abgewickelt werden. Jetzt wird vom Abgeordnetenhausgutachten gesagt: Diese Abrede, wonach für die privaten Partner Gewinn garantiert wird, sei nur eine Nebenabrede –, und die anderen sagen, das sei eine Hauptabrede. Ich bin nicht so in die ganzen Prozesse involviert, aber als auswärtiger Betrachter würde ich sagen, dass der Vertrag hauptsächlich zu dem Zweck geschlossen wurde, um auch die Gewinne zu garantieren. Wenn das der Fall ist, müsste man von der Hauptpflicht ausgehen. Das ist zumindest für mich als Außenstehenden so evident. Wenn ich Informationsdefizite in dem Bereich habe, dann sagen Sie es mir, dann würde ich das eventuell noch modifizieren. Aber so wie es sich mir jetzt darstellt, würde ich das so sagen. Deswegen wäre es zustimmungspflichtig gewesen, solche Abreden, die Wirkung für die Zukunft haben, auch mit dem Abgeordnetenhaus zu besprechen.
Die entscheidende Frage ist aber: Wie wirkt sich das auf den Vertrag aus? – Wir haben jetzt ein verfassungswidriges Handeln der Exekutive – zumindest, wie ich es sehe – gegenüber dem Parlament. Das ist nicht schön, aber das passiert häufig. Dementsprechend ist die Frage: Wie wirkt sich das auf Dritte aus? – Denn die Außenstehenden, gerade die privaten Investoren, haben mit diesem internen Organverhältnis erst mal nichts zu tun. Die werden auch Verträge schließen und denken, der Vertragspartner wird schon wissen, was er tut. Er wird im Grunde schon geprüft haben, ob er das darf oder nicht. Von daher sind die Interessenlagen sehr unterschiedlich, und dementsprechend ist die Frage: Wirkt sich ein eigenmächtiges – sage ich jetzt mal in Anführungsstrichen – Handeln der Exekutive auch auf die Außenbeziehungen außerhalb der staatlichen Organbeziehungen aus? – Dazu gibt es eine widersprüchliche Meinungslage in der Literatur und auch in der Rechtsprechung. Die herrschende Meinung, wie man bei uns Juristen immer sagt, also die Mehrheit der Leute, sagt: Das wirkt sich nicht aus. Egal, ob so ein Vertrag verfassungswidrig ist oder nicht, das wirkt sich auf die Gültigkeit des zivilrechtlichen Vertrags mit anderen – es könnte auch ein öffentlichrechtlicher Vertrag sein, das ist bei dieser Frage egal – nicht aus. Allerdings gibt es mittlerweile beachtliche Gegenstimmen in der Literatur. Das wurde im Parlamentsgutachten auch hervorgehoben. Es gibt einen Aufsatz von 2012, wo ausgeführt wurde, die Vertretungsmacht fehle für einen Außenvertragsschluss, wenn das Parlament keine Ermächtigung erteilt habe. Man könne dann als Senator oder als Senatsverwaltung Berlin nicht wirksam vertreten, wenn das nicht innerhalb des Haushaltsrechts wäre. Das ist ein Ansatz, um diese Verfassungswidrigkeit in die Vertragswirksamkeit hineinzubekommen. Ich habe anlässlich dieser Anhörung mit einigen Kollegen länger darüber diskutiert, was davon zu halten ist. Die waren alle skeptisch und haben gemeint, das wäre eine Frage, die man wirklich mal gerichtlich klären müsste. Das Interessante ist nämlich: Es gibt dazu keine aktuelle verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Es gibt keine wirkliche gerichtliche Auseinandersetzung dazu. Es gibt nur ein BGH-Urteil von 1967, das ich mal herausgesucht habe, das in diese Richtung geht und tatsächlich gesagt hat: Hier wirkt sich so ein haushaltsrechtliches Verbot auch auf den zivilrechtlichen Vertrag aus. Das ist aber ein Einzelfall geblieben. Die Verfassungsgerichte der Länder und auch das Bundesverfassungsgericht haben sich dazu nie geäußert, sondern man hat immer nur gesagt: Haushaltsrechtliche Beziehungen betreffen immer nur den Organkreis zwischen Exekutive und Legislative. Dementsprechend hat man sich – das weiterdenkend – auch dagegengestellt zu sagen, die zivilrechtlichen Verträge seien nichtig. Die neuen Ansätze versuchen das über die Vertretungsmacht eben doch anders zu sehen. Man kann es auch über § 134 machen. Das ist auch der Ansatz dieses unabhängigen Gutachtens. Man kann sagen, das sei ein Verbotsgesetz. Wenn der Haushalt missachtet werde, dann sei das ein gesetzliches Verbot, das auch den Vertrag nichtig mache. Mit dem § 134 ist das so eine Sache. Der klingt sehr eindeutig, ist es aber im Kern nicht. Der ist relativ schwer zu handhaben, denn das Verbotsgesetz muss sich letztlich gegen den konkreten Vertrag als solchen und seinen Inhalt richten. Das ist beim Haushaltsrecht deshalb problematisch, weil der Dritte überhaupt keinen Einblick hatte oder haben musste, wie das zwischen Exekutive und Legislative ist. Also wir haben hier einen Vertrag mit einem Dritten, und dementsprechend ist das nicht so einfach zu konstruieren. Die Frage, ob so eine Verfassungswidrigkeit einem zumindest konstruktiv unabhängigen Dritten auf die Füße fallen soll, ist problematisch. Ich würde hier große Zweifel anmelden, ob man, wenn man vor Gericht ginge, mit dieser Frage gewinnen würde. Ich kann aber nicht ausschließen, dass es ein Erfolg würde. Ich kann es im Moment wirklich nicht eindeutig sagen. Ich würde sagen, diese Klausel ist verfassungswidrig, aber ob sich das auf die Wirksamkeit dieses Konsortialvertrags auswirkt, ist offen. Die herrschende Meinung würde sich dagegen aussprechen. Das ist mein Fazit. Ich wage dazu keine Prognose, wie das vor Gericht ausgeht, weil das gerade bei Verfassungsgerichten häufig auch vom politischen Umfeld usw. abhängt. Das ist ja kein Geheimnis. Man kann Jura von politischen Einflüssen nicht trennen. Das ist so.

Die fünfte Frage: Wie schätzen Sie die Risiken einer rechtlichen Klärung dieser Fragestellung ein, und wie viel Zeit wird ein solcher Rechtsstreit beanspruchen? – Was haben Sie für ein Risiko, zum Verfassungsgericht zu gehen? – Gar keines. Wenn Sie beim Berliner Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit feststellen lassen, ist das überhaupt kein Risiko. Das würde wahrscheinlich sogar, so wie ich das sehe, bejaht werden.
Die zweite Frage ist, was in dem Gutachten angesprochen ist: Würde man es schaffen, im Wege eines Organstreits die Landesregierung dazu bringen können, die Verträge anzugreifen? – Das ist meines Erachtens nicht denkbar, weil Parlament und Regierung ihre eigenen Kompetenzen haben. Die Regierung hat natürlich die Kompetenz, nach außen tätig zu werden als vertretungsberechtigte Institution des Landes.
Das Parlament kann die Regierung in vielfacher Weise einengen und zwingen, politisch und auch durch Gesetzgebung, aber im Organstreitverfahren kann man nicht ein originär der Regierung zustehendes Handeln dieser als Parlament aufgeben, also man kann sie nicht zu Vertragsschlüssen oder so etwas zwingen. Man kann ihr natürlich Gesetze vorgeben. Man kann Gesetze machen, die die Exekutive binden, aber in einem Gerichtsverfahren, im Organstreit, ein bestimmtes Verhalten der Regierung zu erstreben, ist dem Organstreit fremd. Das heißt, man kann zwar sagen, das sei verfassungswidrig, aber daraus folgt noch lange nicht, dass die Regierung bestimmte Handlungspflichten in irgendeine Richtung hat. Insofern kommt man nicht weiter, wenn man das in diesem Bereich macht.
Was man sicher erreichen kann, ist eine Äußerung des Verfassungsgerichtshofs zur Verfassungswidrigkeit der Verträge. Allerdings hilft das erst mal nicht weiter. Zunächst wäre das dann so.
Dann zur Frage: Was ist denn mit der Vertragserfüllung? Muss ich die Verträge trotzdem erfüllen oder nicht? – Es ist erst mal politisch zu beurteilen, wie viel Druck man durch so eine Feststellung, dass das verfassungswidrig ist, aufbauen kann. Das ist schon ein starker Tobak. Die Frage ist: Es müsste vor dem zuständigen einfachen Gericht gefragt werden – wo jetzt noch gestritten wird, welches das ist, das ordentliche Gericht oder das Verwaltungsgericht, was meines Erachtens in der Frage aber egal ist; eines von beiden ist es, und meines Erachtens ist es das Zivilgericht, aber das ist für das Ergebnis nicht entscheidend –, ob man die Nichtigkeit geltend machen kann. Für mich als Juristen würde eher naheliegen, dass man dem Vertragspartner einfach sagt: Ich erfülle nicht –, und der muss klagen. Das wäre eigentlich die näherliegende Situation. Im Grund will ja die andere Seite Geld und nicht das Land. Wenn man unter zwei Privaten wäre, würde man das Risiko eingehen und sagen: Ich bin der Meinung, ich muss nicht erfüllen, also zahle ich nicht –, und dann müssen die klagen. Das wäre die eigentliche Situation, aber ich weiß, das ist die öffentliche Hand, und da hat man gern Klarheit, also kann man eine Feststellungsklage erheben und sagen: Wir haben hier einen nichtigen Vertrag. – Aber ich habe schon gesagt, dass man da auf unsicherem Terrain ist, dies bestätigt zu bekommen. In dem Vertrag gibt es noch eine Schiedsklausel, die auch noch überwunden werden muss. Also vor dem Zivilgericht halte ich die Erfolgsaussichten für problematisch. Das Verfassungsgericht wird Ihnen auch den Vertrag nicht überprüfen, das ist mir klar. Das Verfassungsgericht wird prüfen, ob das Handeln der Landesregierung, indem es diesen Vertrag eingegangen ist, verfassungswidrig war, und da zu einem Ergebnis kommen, aber es wird nicht prüfen, ob der zivilrechtliche Vertrag nichtig ist, weil das nicht die Aufgabe ist. Dazu wird nichts gesagt werden. Das heißt, diese Frage wird in einem anderen Verfahren geklärt werden müssen. Risiken bestehen insofern, als dass das politische Risiken sind, aber nicht juristische. Das kann auch dauern. Bei so einem verfassungsgerichtlichen Verfahren kommt es darauf an, wie prioritär es eingeschätzt wird. Ich denke, das wird als prioritär eingeschätzt, weshalb es auch schnell gehen kann, und beim Zivilgericht genauso. Insofern würde es zeitlich relativ schnell gehen, glaube ich.
Im Hinterkopf ist auch immer, ob der Vertragspartner, falls man wirklich zu einer Nichtigkeit des Vertrages käme, Schadenersatz oder so etwas verlangen könnte. Das ist auch immer die Frage. Man hat ja nichts davon, wenn der Vertrag nichtig ist und man den Vertrag nicht erfüllen muss, aber dann kommt über die Schadenersatzpflicht alles wieder zurück, und das Geld ist dasselbe. Das halte ich für relativ risikoarm, weil der Vertrag offensichtlich in Kenntnis der Risiken einvernehmlich geschlossen worden ist. Deshalb halte ich die Risiken für eher beherrschbar, wenn man Staatshaftung oder irgend so etwas ins Auge fasst.
Mein Fazit ist: Es liegt meines Erachtens ein verfassungswidriges Verhalten vor – wenn ich richtig informiert bin, das sage ich dazu –, aber es wirkt sich nicht auf die unmittelbare Vertragsbeziehung aus, sodass das eine politisch zu lösende Problematik ist.

Anhörung im Sonderausschuss: Jetzt mit Organklage gegen verfassungswidrige Wasserverträge vorgehen! – PRESSEMITTEILUNG vom 08.06.2012

(Berlin, 8. Juni 2012) Bei einer Anhörung im Sonderausschuss Wasserverträge äußerte sich RA Sydow vom Arbeitskreis unabhängiger Juristen (AKJ) zuversichtlich zu den Erfolgschancen eines Organstreitverfahrens gegen den Senat.

Die Große Koalition lädt einen Fürsprecher ein
Vor der Befragung des AKJ stand zunächst eine Anhörung zum Thema „Europäisches Beihilferecht in Bezug auf die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe“ auf der Tagesordnung. Professor Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld kam hier zu einem völlig anderen Ergebnis als Professor Jürgen Keßler, Vorstands-vorsitzender der Verbraucherzentrale Berlin, bei seiner Anhörung im Mai. Keßler hatte eine Verletzung des europäischen Beihilfe- und Vergaberechts im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung festgestellt. Im Juli 2011 hat er mit Unterstützung des AKJ und zusammen mit Transparency International eine Beschwerde nach Brüssel geschickt. Aber letztendlich musste auch Mayer zugeben, dass das Ergebnis der Überprüfung noch völlig offen ist. Hier steht Rechtsmeinung gegen Rechtsmeinung.

RA Sydow vom Arbeitskreis Unabhängiger Juristen: Anfechtung der Verträge möglich
Rechtsanwalt Sydow trug stellvertretend für den Arbeitskreis unabhängiger Juristen (AKJ) die Kernthesen des Leitfadens „Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung“ vor. (www.berliner-wassertisch.info/?p=159) Die Konsortialverträge verstoßen gegen die Verfassung von Berlin, da die gesetzliche Grundlage für die Sicherheitsleistung fehlt, die Veolia und RWE in Form einer Gewinnausfallgarantie (§ 23.7 Konsortialvertrag) eingeräumt wird. Nun müsste der Senat handeln und gegen die Verträge vorgehen. Tut er dies nicht, kann eine Fraktion oder möglicherweise ein einzelner Abgeordneter eine Organklage gegen den Senat anstrengen. Das Ganze wäre innerhalb eines Jahres geklärt. Hierzu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Es wurde wieder deutlich gesagt: Der juristische Weg gegen die verfassungswidrigen Wasserverträge ist gangbar. Man muss ihn nur gehen wollen.“

Leitfaden contra WPD-Gegen“gutachen“
Spannend wäre es gewesen, wenn – wie eigentlich vorgesehen – der Wissenschaftliche Parlamentarische Dienst (WPD) in Anwesenheit des Arbeitskreises unabhängiger Juristen seine Argumente gegen eine Organklage vorgetragen hätte. Dies verhinderte die Große Koalition kurzfristig und gewohnt selbstherrlich aus gutem Grund. RA Sydow widerlegte Punkt für Punkt des WPD-Gutachtens. Erst nach der Sommerpause soll der WPD angehört werden. Rebel: „Die Große Koalition wollte es auf eine direkte Konfrontation nicht ankommen lassen – zu schwach sind die Argumente des WPD. Außerdem wollen SPD und CDU erreichen, dass die in der Anhörung des AKJ dargelegten und überzeugenden Argumente für eine Organklage schnell in Vergessenheit geraten. Das wird ihnen nicht gelingen!“

Veranstaltungshinweis:
In einem von den Oppositionsfraktionen organisierten Workshop soll diskutiert werden, wie mögliche juristische Klagewege mit dem Ziel einer Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe zu bewerten sind:

„Sind die Wasserverträge der Teilprivatisierung wasserdicht?“
Montag, 11. Juni 2012, 14:00 bis max. 18:00 Uhr
im Abgeordnetenhaus von Berlin, Raum (siehe Infotafel im Eingangsbereich)
Infos und Materialien für diese Veranstaltungen unter: www.wasservertraege-jur-anfechtung.de
Die Veranstaltung wird per Livestream übertragen: http://www.piratenfraktion-berlin.de/livestream.m3u

Kontakt :
Wolfgang Rebel
Telefon: 0152-57 23 34 84
webmaster@berliner-wassertisch.info

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„Eine echte Demokratie braucht eine unabhängige Presse.“ (Stéphane Hessel)

Wassertisch: Gerichtliche Klärung ist unumgänglich! – PRESSEMITTEILUNG vom 05.06.2012

(Berlin, 5. Juni 2012) Ein Gutachten des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes ist in zentralen Fragen selbstwidersprüchlich und daher wertlos. Der Wassertisch fordert die gerichtliche Klärung der Frage, ob die Wasserverträge rechtswidrig sind oder nicht.

Mitte letzten Jahres hatte der Arbeitskreis unabhängiger Juristen (AKJ) auf einer Pressekonferenz zusammen mit der Verbraucherzentrale Berlin und dem Bund der Steuerzahler in einem juristischen Leitfaden eine Klagemöglichkeit gegen die verfassungswidrigen Wasserverträge aufgezeigt. Rund ein Jahr später stellt nun der wissenschaftliche Parlamentsdienst (WPD) im Auftrag des „Sonderausschusses Wasserverträge“ ebenfalls ein Gutachten vor. Dieses befasst sich ausschließlich mit dem Leitfaden des AKJ. Ergebnis: Eine Klage sei „als wenig erfolgversprechend anzu¬sehen“, und außerdem seien die Klagefristen schon verstrichen. In den zentralen Fragen trägt das Gutachten jedoch nichts zur Klärung bei. Dazu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Dass hier zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen existieren, ist ja nichts Ungewöhnliches. Jetzt kommt es aber darauf an, dass sich endlich Gerichte mit der Frage der Rechtswidrigkeit der Verträge befassen. Es kann nicht sein, dass Rechtsauffassungen des WPD in der Öffentlichkeit fast wie Rechtsentscheidungen von zuständigen Gerichten behandelt werden. Dass RWE, Veolia und der Senat jetzt mit dem WPD-Gutachten argumentieren, liegt aufgrund ihrer Interessenlage auf der Hand.“

Schon dem Laien fällt auf, dass sich das Gutachten in der Frage der Gewinngarantie selbst wider-spricht. Zwar stellt der WPD fest, dass diese der „weitgehenden Absicherung der Renditeinteressen für die privaten Anteilseigner“ dient. Andererseits sei sie aber nicht als „Garantie oder sonstige Gewährleistung“ anzusehen. Mangelnden Realitätssinn beweisen die Gutachter mit der Feststellung, dass die Gewinngarantie für die Wasserkonzerne nicht der zentrale Passus des Vertragswerks sei. Ohne dieses Füllhorn, aus dem die Konzerne den Kaufpreis schon wieder erlösen konnten, wäre der Vertrag wohl kaum zustande gekommen. Eine materielle Klärung dieser und anderer maßgeblicher Fragen erfolgt nicht. Dass die Verträge damals ohne sinnvollen Grund als geheim eingestuft wurden, lässt es zudem – entgegen dem Gutachten – durchaus als möglich erscheinen, dass Senat und private Anteilseigner sich sehr wohl bewusst waren, dass das Vertragswerk einer gerichtlichen Prüfung nicht würde standhalten können.

Genau diese gerichtliche Klärung fordert der Wassertisch jetzt. Rund 1,3 Milliarden Euro, die das Land durch die Rückabwicklung der rechtswidrigen Wasserverträge gegenüber einem Rückkauf sparen könnte, verpflichten im Sinne der „sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung“ sowohl den Senat als auch die Abgeordneten, für die Verteidigung des „parlamentarischen Budgetrechts“ und zur Wiederherstellung demokratischer Strukturen vor Gericht zu ziehen. Die Verletzung der demokratischen Legitimation der Geschäftsführung bei den BWB hat der Wirtschaftsexperte Rainer Heinrich dargestellt (http://www.scribd.com/doc/94872672/SZR-Heinrich2012) – auch hier steht noch eine gerichtliche Prüfung aus.

Am 08.06.2012, 12.00 Uhr, Raum 311, Abgeordnetenhaus, findet die nächste Sitzung des Sonderausschusses „Wasserverträge“ statt. In der dortigen Anhörung werden die Juristen Sabine Finkenthei und Olav Sydow den Leitfaden für das Organstreitverfahren vorstellen und erläutern. Es wäre schön, wenn auch ein Mitarbeiter des WPD dort erscheinen würde.

Kontakt :
Wolfgang Rebel
Telefon: 0152-57 23 34 84
webmaster@berliner-wassertisch.info

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„Eine echte Demokratie braucht eine unabhängige Presse.“ (Stéphane Hessel)

Kartellamt verfügt Preissenkung um 17 Prozent. Berliner Senat ist blamiert – PRESSEMITTEILUNG vom 05.06.2012

(Berlin, 5. Juni 2012) Laut Presseberichten hat das Bundeskartellamt heute eine Verfügung zur Senkung der Trinkwasserpreise um 17 Prozent erlassen. Weitere Preissenkungsverfügungen der überhöhten Tarife sollen in den nächsten Jahren folgen.

Die Tätigkeit des Kartellamts zeigt die Unfähigkeit oder die Unwilligkeit der großen Koalition, die Interessen der Bürger zu vertreten. Es wäre die Aufgabe der Berliner Politik gewesen, überteuerte Preise zu verhindern. Stattdessen hat der Senat die Selbstbedienungsmentalität der Wasserkonzerne mit einer Gewinngarantie unterstützt und dankbar die Brosamen aufgepickt, die der verfassungswidrige Privatisierungsvertrag für das Land vorsah.

Dazu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts ist das Ende des neoliberalen Märchens von Effizienzsteigerung und Kostensenkung durch private Konzerne. Der Wassertisch wünscht sich von der Berliner Politik eine Gewinngarantie für die Bürger.“

Der Wassertisch fordert, dass die SPD-CDU-Koalition die gescheiterte Privatisierungspolitik der vergangenen Jahre beendet und sich endlich wieder zur Verantwortung des Senats für die städtische Infrastruktur bekennt. Auch jetzt lässt der Senat nicht erkennen, dass er sich dazu entschlossen hat, sich für die Interessen seiner Bürger einzusetzen. Der Rückkauf der Wasseranteile von RWE belohnt den Konzern noch einmal mit über einer halben Milliarde für die Abzocke der vergangenen Jahre. Der Wassertisch fordert hingegen die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Verträge. Die dazu per Volksentscheidsgesetz beschlossene Überprüfung des Vertragswerks im Sonderausschuss Wasserverträge wird jedoch von den Regierungsparteien verschleppt und behindert.

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Wolfgang Rebel
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„Eine echte Demokratie braucht eine unabhängige Presse.“ (Stéphane Hessel)

SPD und CDU blockieren Sonderausschuss Wasserverträge – PRESSEMITTEILUNG vom 25.05.2012

(Berlin, 25. Mai 2012) Die inhaltliche Arbeit im Sonderausschuss „Wasserverträge“ beschränkte sich in der heutigen Sitzung auf 10 Minuten. Vorangegangen war eine knapp 60 minütige Debatte über das Zustandekommen der Tagesordnung.

Die in der Sprecherrunde des Sonderausschusses am 8. Mai verabredete Tagesordnung für die heutige Sitzung war vom Ausschussvorsitzenden Jupe kurzfristig durch eine andere Tagesordnung ersetzt worden. Der Landesvorsitzende der Partei die LINKE, Lederer, kritisierte scharf, dass dieser Austausch der Tagesordnung durch ein Hineinregieren der Parlamentarischen Geschäftsführer von SPD und CDU erfolgt sei. Die ursprüngliche Tagesordnung sollte sich eigentlich mit den Rückkaufsverhandlungen der RWE-Anteile durch den Senat befassen. Dass diese Thematik auch den Prüfauftrag des Sonderausschusses betrifft, bestritt die Regierungskoalition jedoch energisch. Dass Argumente gegen die Absetzung der Tagesordnung vom Vorsitzenden schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen worden seien, wurde von der Opposition als Durchregieren nach Gutsherrenart gebrandmarkt.

Dazu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: “Nach dieser Sitzung wird auch der Letzte begriffen haben, dass die SPD/CDU – Mehrheit im Ausschuss keinerlei konstruktive Arbeit mehr will. Hier werden mit Provokationen unnötige Debatten vom Zaum gebrochen – inhaltliche Tagesordnungspunkte einer ganzen Sitzung aber in 10 Minuten abgehandelt. So kann jedenfalls der Prüfauftrag von 666.000 Berlinerinnen und Berlinern nicht erfüllt werden. Das hat mit der von der Berliner Verfassung gewollten direkten Demokratie nichts mehr zu tun. Deshalb wundert es auch niemanden mehr, wenn der Vorsitzende Jupe sein demokratisches Unverständnis heute dadurch zum Ausdruck brachte, dass er den Zuhörern zurief: ‚Die Abgeordneten sind der Souverän, den Sie gewählt haben.‘ “

Nach Auffassung des Berliner Wassertischs ist es unter diesen Umständen besonders wichtig, den Berlinerinnen und Berlinern die Möglichkeit zu geben, ihre Stimme zur Unterstützung einer Klage gegen die verfassungswidrigen Konsortialverträge zu erheben und um sich gegen die Verschleppungstaktik der SPD/CDU-Koalition im Sonderausschuss zu wenden. Dazu soll die kürzlich gestartete Unterschriftenaktion  1 – 2 – 3 – APPELL AN DIE BERLINER ABGEORDNETEN! dienen. Die Beteiligung daran ist auch online möglich unter: www.berliner-wassertisch.info/appell

Über die juristischen Grundlagen für eine Klage gegen die Wasserverträge kann sich jede_r mithilfe des juristischen Leitfadens informieren, den der Arbeitskreis Unabhängiger Juristen erarbeitet hat. Infos hierzu unter www.berliner-wassertisch.info/?p=159

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Veolia kämpft um seinen Einfluß auf die Berliner Wasserbetriebe – PRESSEMITTEILUNG vom 22.05.2012

(Berlin, 22. Mai 2012) Wie die Presse berichtet, will Veolia den Rückkauf der RWE Anteile an den Berliner Wasserbetrieben durch den Senat gerichtlich stoppen lassen, da Berlin gleichzeitig auch die RWE-Anteile an der privaten Beteiligungsgesellschaft RVB übernehmen will.

Über die RWE-Veolia Berlinwasser Beteiligungs GmbH – früher RVB AG – fließt der Gewinn aus den Berliner Wasserbetrieben an die privaten Konzerne. Die betriebliche Führung der Wasserbetriebe erfolgt aber über die Berlinwasser-Holding (BWH). Hier in der Holding – nicht in der Beteiligungsgesellschaft – befürchtet Veolia Einfluss auf die Steuerung der Wasserbetriebe zu verlieren, wenn nach einem Rückkauf der RWE-Anteile durch das Land Berlin ihr Anteil auf unter 25% sinkt. Dazu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Veolia strengt jetzt eine einstweilige Verfügung an, um erst einmal Zeit zu gewinnen. Ziel bleibt weiterhin, zumindest soviele Anteile von RWE zu übernehmen, dass sie die Sperrminorität erreichen.“

Auch wenn Veolia nach einem Rückkauf der RWE-Anteile weniger Einfluss auf die BWB haben sollte, lehnt der Berliner Wassertisch diesen Rückkauf für 645 Mio. Euro zum gegenwärtigen Zeitpunkt entschieden ab. Hierzu Wolfgang Rebel: „Der Berliner Wassertisch will keinen Rückkauf, bevor nicht die Geheimverträge juristisch überprüft wurden. Wenn diese verfassungswidri¬gen Verträge endlich angefochten würden, bekämen wir Berliner vermutlich noch Geld zurück! Zu einer solchen Organklage sollten sich die Berliner Abgeordneten endlich durchringen!“

Nach Ansicht des Berliner Wassertischs hat eine Teilrekommunalisierung, wie vom Senat jetzt geplant, mit dem Rekommunalisierungswunsch der Berliner Bevölkerung nichts zu tun. Der Volksentscheid vom 13. Februar 2011 sollte nur der erste Schritt sein, um nach einer Offenlegung der Verträge diese auch mit juristischen Mitteln angreifen zu können. Der Rückkauf der RWE-Anteile würde aber am verfassungswidrigen Geflecht der bestehenden Verträge und der skandalösen Art der Tarifkalkulation nichts ändern. Der Wassertisch fordert daher die Berliner Abgeordneten auf, dem aktuellen Rückkaufvertrag nicht zuzustimmen.

Um Berlinerinnen und Berlinern die Möglichkeit zu geben, ihre Stimme für eine Klage gegen die verfassungswidrigen Konsortialverträge zu erheben und um sich gegen die Verschleppungstaktik der SPD/CDU-Koalition im Sonderausschuss zu wenden, hat der Berliner Wassertisch eine Unterschriftenaktion – 1 – 2 – 3 – APPELL AN DIE BERLINER ABGEORDNETEN! – gestartet. Die Beteiligung daran ist auch online möglich unter: www.berliner-wassertisch.info/appell

Über die juristischen Grundlagen für eine Klage gegen die Wasserverträge kann sich jede_r mithilfe des juristischen Leitfadens informieren, den der Arbeitskreis Unabhängiger Juristen erarbeitet hat. Infos hierzu unter www.berliner-wassertisch.info/?p=159

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Senat schenkt RWE 645 Millionen Euro – PRESSEMITTEILUNG vom 17.05.2012

(Berlin, 17. Mai 2012) Nach Presseberichten will der Senat mehr als die bisher berichteten 618 Mio. € für die Anteile des privaten Wasserkonzerns RWE Aqua bezahlen. Inzwischen ist von 645 Mio. € die Rede.

Eine Klage gegen die verfassungswidrigen Konsortialverträge könnte zu einer Rückabwicklung der Teilprivatisierung führen. Die Rekommunalisierung wäre so fast zum Nulltarif möglich. Die laufende Überprüfung der Skandalverträge im Sonderausschuss „Wasserverträge“ findet jedoch keinen Eingang in die Verhandlungs-Strategie des Senats. Im Gegenteil die Regierungsparteien SPD und CDU behindern die Sonderausschussarbeit. Gleiches gilt für die Preissenkungsverfügung des Kartellamts und die laufende EU-Beschwerde, die vom Senat nicht im geringsten unterstützt werden. Dazu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Jetzt muss anscheinend alles ganz schnell gehen, bevor das Kartellamt Ernst macht oder EU und Sonderausschuss noch weitere skandalträchtige Einzelheiten der Privatisierung ans Tageslicht fördern. Lieber zahlt Nußbaum zu viel und bringt die Sache schnell über die Bühne, als abzuwarten, bis die Berlinerinnen und Bürger anfangen, diesen frechen Rekommunalisierungsbluff zu durchschauen.“

Nach Ansicht des Berliner Wassertischs hat eine Teilrekommunalisierung, wie vom Senat jetzt geplant, mit dem Rekommunalisierungswunsch der Berliner Bevölkerung nichts zu tun. Der Volksentscheid vom 13. Februar 2011 sollte nur der erste Schritt sein, um nach einer Offenlegung der Verträge diese auch mit juristischen Mitteln angreifen zu können. Der Rückkauf der RWE-Anteile würde aber am verfassungswidrigen Geflecht der bestehenden Verträge und der skandalösen Art der Tarifkalkulation nichts ändern. Der Wassertisch fordert daher die Berliner Abgeordneten auf, dem aktuellen Rückkaufvertrag nicht zuzustimmen.

Um den Berlinerinnen und Berlinern die Möglichkeit zu geben, ihre Stimme für eine Klage gegen die verfassungswidrigen Konsortialverträge zu erheben und um sich gegen die Verschleppungstaktik der SPD/CDU-Koalition im Sonderausschuss zu wenden, hat der Berliner Wassertisch am 9. Mai eine Unterschriftenaktion – 1 – 2 – 3 – APPELL AN DIE BERLINER ABGEORDNETEN! – gestartet.
Die Unterschriftenliste ist zum Download abrufbar unter: www.berliner-wassertisch.info/appell

Über die juristischen Grundlagen für eine Klage gegen die Wasserverträge kann sich jede_r mithilfe des juristischen Leitfadens informieren, den der Arbeitskreis Unabhängiger Juristen erarbeitet hat. Infos hierzu unter www.berliner-wassertisch.info/?p=159

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Sonderausschuss: Allein Konzernbeteiligungen sind Schuld an den hohen Wasserpreisen – PRESSEMITTEILUNG vom 11.05.2012

(Berlin, 11. Mai 2012) Mitarbeiter des Bundeskartellamts bestätigten dem Sonderausschuss „Wasserverträge“ heute im Rahmen einer Anhörung, dass die überhöhten Preise der Berliner Wasserbetriebe aufgrund der kalkulatorischen Kosten für die privaten Wasserkonzerne RWE und Veolia entstehen. Die Arbeitskosten des Unternehmens sind nicht zu hoch.

Besonders peinlich für die Vertreter des Senats und der Berliner Wasserbetriebe: Das Bundeskartellamt deckte auf, dass die jahrelangen Schutzbehauptungen der BWB für die hohen Preise frei erfunden sind. Der Investitionsstau im Osten der Stadt war schon in den 90iger Jahren abgearbeitet. Die Abgabenlast durch das Land ist nicht höher als in anderen Städten. Vergleichsstädte für Berlin sind nicht Cottbus, Havelberge oder andere ostdeutsche Kommunen, sondern die Millionenstädte Hamburg, Köln und München. Der Wasserabsatz ist in Berlin nicht stärker rückläufig als in anderen Kommunen. Die Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörden schwiegen hierzu. Dazu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Wieso muss erst eine Bundesbehörde kommen, um die Tricksereien der Geschäftsführung der BWB zu entlarven? Offensichtlich nimmt der Senat seine Kontrollaufgaben gegenüber den Konzernen nicht ernst – die Zeche zahlen die Bürger.“

Eine andere Auffassung von ihrem Amt als der ehemalige Wirtschaftssenator Wolf (LINKE) zeigt die von der IHK kommende Wirtschaftssenatorin von Obernitz (CDU). Während sich Wolf wegen der astronomischen Preise immerhin an das Kartellamt wandte, schiebt von Obernitz das Aktienrecht vor, um die Bundesbehörde nicht aktiv unterstützen zu müssen. Wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat der BWB könne sie sich als Senatorin nicht gleichzeitig für Preissenkungen durch das Kartellamt einsetzen, ließ ihr Staatssekretär Zimmer den Sonderausschuss wissen.

SPD und CDU mauern weiter
Dem Wassertisch ist nicht bekannt, dass sich der Senat bisher in irgendeiner Weise für die Überprüfung der rechtswidrigen Verträge eingesetzt hätte. Im Gegenteil, Anträge der Oppositionsparteien für mehr Transparenz wurden von der Regierungsmehrheit konsquent abgelehnt. Fragen von Heidi Kosche (Grüne) an die BWB werden seit mehreren Wochen vom Senat zurückgehalten. Der Abgeordnete Klaus Lederer (LINKE) wartet ebenfalls schon seit Wochen auf die Antwort auf die Beantwortung eines Fragenkatalogs. Auf die energische Frage von Lederer an den Staatssekretär, wann die Senatsverwaltung tätig werden würde, antwortete ihm vertretungsweise der Ausschussvorsitzende Jupe (CDU): Lederer bekomme schon seine Antworten. Dazu Wolfgang Rebel (Berliner Wassertisch): „SPD und CDU setzen ihre kalte Verweigerungspolitik fort. Wir hätten eher erwartet, dass der Ausschussvorsitzende Jupe (CDU) der Forderung von Lederer Nachdruck verleihen würde – aber offensichtlich fehlt hier der Wille zur Aufklärung. Der jetzige Zustand ist unhaltbar.“

Als Reaktion auf die schleppende Arbeit des Wasserausschusses startet der Berliner Wassertisch ab sofort eine neue Unterschriftenaktion – 1 – 2 – 3 – APPELL AN DIE BERLINER ABGEORDNETEN! – mit der er das Abgeordnetenhaus dazu auffordert, seinen Offenlegungs- und Prüfungsaufgaben im Sinne des Gesetzgebers nachzukommen.
Die Vorlage ist downloadbar unter: www.berliner-wassertisch.info/appell

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Wolfgang Rebel
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Berliner Wassertisch
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„Eine echte Demokratie braucht eine unabhängige Presse.“ (Stéphane Hessel)

Wirtschaftssenatorin antwortet auf Fragen, die im Sonderausschuss „Wasserverträge“ am 30.03.2012 gestellt wurden

In der 5. Sitzung des Sonderausschusses „Wasserverträge“ am 30. März 2012 stand auf Punkt 1 der Tagesordnung:
Wirtschaftliche Auswirkungen der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) auf den Haushalt des Landes Berlin, die Berliner Wasserbetriebe und die Bürgerinnen und Bürger.
Dazu wurden von den Fraktionen Fragenkataloge erstellt. Diese Fragen wurden im Wesentlichen am 4. Mai 2012 von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung beantwortet.
PDF-Dokument mit ausführlichen Zahlen und Tabellen

Die Antworten beinhalten folgende wichtige Daten:

  • die per Verordnung festgelegten Zinssätze für das sog. betriebsnotwenige Kapital der Wasserbetriebe für die Jahre 2004 bis 2011 (diese bestimmen im Wesentlichen die sog. kalkulatorischen Kosten)
  • Ausführungen zur Berechnung der oben erwähnten Verordnungszinsätze und die laut Berliner Betriebegesetz zu Berechnung der oben erwähnten Verordnungszinsätze verwendeten Renditen zehnjähriger Bundesanleihen von 1990 bis 2010
  • eine Tabelle, die den Zinsabstand zehnjähriger Renditen im Bund und im Land Berlin ausweist. Hier zeigt sich, dass der Zinsabstand zwischen 1992 und 2012 maximal knapp 0,56 % erreichte. Die ursprünglich angestrebte R+2% Zinsaufschlag-Regelung, die 1999 vom Berliner Verfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen wurde, hatte also offensichtlich mit den realen Verhältnissen nichts zu tun.
  • genaue Aufstellung der Höhe und Verwendung des Kaufpreises der Teilprivatisierung der BWB von 1999
  • Aufstellung der Gewinne der BWB für das Land Berlin und für die privaten Anteilseigner von 1999 bis 2011
  • Aufstellung der mittelfristigen Gewinnerwartungen, die bei Weiterbestehen der Teilprivatisierung mittelfristig bis 2017 geplant waren sowie eine weitergehende Prognose der Gewinnerwartungen bis 2028
  • Aufstellung des Anteils der kalkulatorischen (also eigentlich fiktiven) Kosten an den Gesamtkosten, die in die Preiskalkulation der Wasserbetriebe eingingen von 1995 bis 2011
  • Aufstellung des Personalaufwands bei den Wasserbetrieben von 1995 bis 2011. Hier auch Zahlen über die Entwicklung der Vollzeit-Äquivalente (Personenjahre) der BWB-Beschäftigten und der Azubi-Quote
  • Aufstellung der Kosten für den Materialaufwand und die Energiekosten der BWB von 1995 bis 2011
  • Angaben zur Investitionstätigkeit der BWB seit 1995
  • Angaben zu den Arbeitspreisen, verkauften bzw. gereinigten Mengen sowie Umsatzerlösen bei Trinkwasser und Abwasser von 1995 bis 2011. Außerdem eine Aufschlüsselung der Umsätze nach Haushalten und Gewerbe/Industrie
  • Angaben zur Nettorendite des Landes von 1995 bis 2011. Die Nettorendite der privaten Anteilseigner ist angeblich nicht bekannt. Zur Bruttorendite der Anteilseigner – da nicht konkret danach gefragt – werden keine Angaben gemacht.
  • Angaben zum Anteil des Grundpreises am Gesamtpreis für Wasser und Abwasser nach der Einführung des Grundpreises ab 1. April 2010
  • Aussagen zu den theoretischen Folgen einer angenommenen Absenkung der Verzinsung des sog. betriebsnotwendigen Kapitals durch eine angenommene Änderung des Berliner Betriebegesetzes. Hier kommt die „Nachteilausgleichsregelung“ des § 23 des Konsortialvertrages ins Spiel.
  • Angaben zur Höhe des Grundwasserentnahmeentgelts und des Sondernutzungsentgelts von 1995 bis 2011
  • Angaben zur Höhe der Kosten des Landes für die durch die BWB durchgeführte Straßen- und Regenentwässerung von 1995 bis 2011
  • Angaben zum Eigenkapital und zur Eigenkapitalquote der BWB von 1995 bis 2011 sowie Erläuterungen zu den Kapitalentnahmen in den Jahren 1997, 1999 und 2008
  • Angaben zur Entwicklung des sog. betriebsnotwendigen Kapitals (BNK) von 1999 bis 2011 und Prognose bis 2015
  • Angaben zu den tarifwirksamen Effekten, die durch die Umstellung der Abschreibungsmethode auf Wiederbeschaffungszeitwerte seit 2004 (5. Änderungsvereinbarung) zustande kamen. Angaben von 2004 bis 2011
  • Angaben zur Auflösung von Sonderposten und Baukostenzuschüssen seit 2004
  • Angaben zur Verzinsung von Gewinnrücklagen als Teil des betriebsnotwendigen Kapitals
  • Gegenstand und Streitsumme des damals laufenden Schiedsgerichtsverfahrens
  • Erläuterungen zum Begriff der „Sonderposten“ sowie zu den Auswirkungen der Sonderposten auf den Wassertarif
  • Angaben zur Entwicklung der Höhe der Sonderposten von 1994 bis 2011
  • Angaben zur Prognose und der tatsächlich verkauften Wassermenge von 1999 bis 2011
  • Hinweis auf den für 2014 geplanten Rückkauf des der Fondsgesellschaft TELO gehörenden Klärwerks Waßmannsdorf und die Auswirkung dieses Rückkaufs auf das betriebsnotwendige Kapital der BWB

Chaos im Sonderausschuss „Wasserverträge“ – PRESSEMITTEILUNG vom 31.03.2012

(Berlin, 31. März 2012) Befürchtungen des Berliner Wassertischs treten ein: Fünfte Sonderausschuss-Sitzung gerät zur Werbeveranstaltung der privaten Wasserkonzerne. Strukturierte Prüfung der Wasserverträge bleibt erneut aus.

Auch in der fünften Sitzung hat der Wasser-Sonderausschuss immer noch nicht zu einer systematischen Überprüfung des Vertragswerks gefunden. Die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der „Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden … unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen“ war nicht ansatz-weise zu erkennen. Dazu Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs: „Die Umsetzung des Volksgesetzes zeigt sich weiterhin als unstrukturiert bis chaotisch. Wir fordern eine komplette Rückabwicklung der verfassungswidrigen Verträge. Dazu ist eine gründliche und versierte Prüfung des verfassungswidrigen Vertragswerks notwendig. Diese findet aber nicht statt.“

Auf Antrag der Senatsparteien CDU und SPD war die Anhörung des Vertreters des privaten Wasserkonzerns RWE im Vorstand der Berliner Wasserbetriebe, Frank Bruckmann, angesetzt. Die PowerPoint-Präsentation des Vorstandsvorsitzenden der Berlinwasser Holding wäre für eine Werbeveranstaltung der privaten Wasserkonzerne geeignet gewesen – im Sonderausschuss war sie Anlass zu einer grundsätzlichen Diskussion über die Vorgehensweise. Von strittigen Punkten wie der verfassungswidrigen Gewinngarantie, Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht, Preis-Mahnung des Bundeskartellamts, unveröffentlichten Nebenabreden und demokratisch nicht legitimierter Unternehmensführung war bei Bruckmann erwartungsgemäß keine Rede – bei der Nachfrage nach der Höhe der Gewinne seines Unternehmens musste der Finanzvorstand hingegen zunächst passen. Die Oppositionsparteien verlangten daraufhin die schriftliche Beantwortung ihrer Anfragen. Zum eigentlichen Zweck des Sonderausschusses – der Überprüfung der Wasserverträge – konnte Bruckmann nach eigener Aussage nichts beitragen. Ebenso unergiebig waren Fragen an die Staatssekretärin des Finanzsenators, Margaretha Sudhof. Als wäre dies nicht die fünfte, sondern die erste Sitzung, gestand sie bei Nachfragen zu den preistreibenden Verordnungs-Zinssätzen ein, dass sie unvorbereitet sei und sich ihre Zahlen erst am Abend zuvor aus dem Internet besorgt habe. Die vom Volksgesetz verlangten unabhängigen Sachverständigen werden indes wei-terhin von den Senatsparteien verweigert. Der Wassertisch befürchtet, dass eine Diskussion um marginale Preissenkungen – aufgrund der Gewinngarantie womöglich einseitig auf Kosten des Landes – die juristische Prüfung des Vertragswerks weiter verschleppen soll. Dazu Rainer Heinrich, Wirtschaftsexperte des Berliner Wassertischs: „Die Diskussion um die Wasserpreise ist ein Ablenkungsmanöver von SPD und CDU, die die Verträge mit Veolia lediglich neu aushandeln möchten. Damit wird aber das Grundproblem nicht berührt: Die profitorientierte Abzocke beim Wassermonopol muss durch eine nachhaltige, nur kostendeckende Bewirtschaftung unter demokratischer Kontrolle ersetzt werden. Das ist aber nicht anders als durch die Rückabwicklung der Verträge möglich.“

Der zweite Tagungspunkt, der eine Anhörung zur „Verfassungskonformität der Holdingkonstruktion“ vorsah, fiel indes angeblich aus Termingründen aus. Rainer Heinrich hatte in seinem Vortrag am 2. März im Sonderausschuss ausführlich dargelegt, dass die unternehmerische Führung der BWB aufgrund der verfassungswidrigen Privatisierungsverträge derzeit ohne demokratische Legitimation arbeitet. Eine Verfolgung dieses Aspekts hätte die Prüfung evtl. voranbringen können und wäre sicherlich auf großes Interesse der Zuhörer gestoßen.

Trotz der Verschleppung des Volksgesetzes feiert der Berliner Wassertisch am 31. März das einjährige Jubiläum seiner Inkraftsetzung mit einer Benefizveranstaltung im Theater der Berliner Compagnie. Der Erlös soll der Finanzierung unabhängigen Sachverstands für die Prüfung der Verträge zugute kommen.

Kontakt für inhaltliche Nachfragen zum „Sonderausschuss Wasserverträge“
Dipl.-Kfm. Rainer Heinrich Telefon: (030) 34 33 32 32

Weitere Informationen zum Sonderausschuss unter:
http://localhost/wassertisch/sonderausschuss/

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Promi-Show im Sonderausschuss oder: BSDS – Berlin sucht den Superprivatisierer – PRESSEMITTEILUNG vom 29.03.2012

(Berlin, 29. März 2012) Veolia-Simon, Sarrazin, Nußbaum und Wolf kommen in den nächsten Sonderausschuss „Wasserverträge“. Aber wo bleiben die unabhängigen Juristen zur Überprüfung der Teilprivatisierungsverträge?

Beim letzten Sonderausschuss Wasserverträge war kein einziger Pressevertreter zugegen. Das dürfte an diesem Tag anders sein, denn es naht „Prominenz“. Zu den „wirtschaftlichen Auswirkungen der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) auf den Haushalt des Landes Berlin, die Berliner Wasser-betriebe und die Bürgerinnen und Bürger“ sollen die Berliner Wasserbetriebe angehört werden: vermutlich in der Person von Jörg Simon. Der Vorstandsvorsitzende der Berliner Wasserbetriebe (BWB) vertritt dort die Interessen des Konzerns Veolia. (Auf die verfassungswidrige Besetzung der Vorstandsausschüsse ging Rainer Heinrich im 3. Sonderausschuss ein.) Was ist von dieser Anhörung anderes zu erwarten als Lobeshymnen auf eine vermeintlich gelungene Privatisierung? Dazu stellt Wolfgang Rebel, Sprecher des Berliner Wassertischs, fest: „Es ist uns völlig unklar, wie eine Anhörung von Jörg Simon vom Wasserkonzern Veolia zu den „wirtschaftlichen Auswirkungen der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe auf die Bürgerinnen und Bürger“ zu der „eingehenden, öffentlichen Prüfung und öffentlichen Aussprache durch das Abgeordnetenhaus unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen“ beitragen soll, die vom Volksgesetz im §4 gefordert wird. Der Aufklärungsausschuss wird als PR-Maßnahme der Wasserkonzerne missbraucht – das kommt einer Verhöhnung der 98,2 Prozent der BürgerInnen nahe, die bei dem Volksentscheid für das Volksgesetz gestimmt haben.“

Außerdem sollen – so hört man – neben dem heutigen Finanzsenator Ulrich Nußbaum der ehemalige Finanzsenator Thilo Sarrazin und der ehemalige Wirtschaftssenator Harald Wolf befragt werden. Vermutlich zu dem zweiten Punkt auf der Tagesordnung: „Entwicklung und Verfassungskonformität der Holdingkonstruktion (Teilprivatisierungsgesetz und Teilprivatisierungsverträge) zur BWB-Teilprivatisierung 1998/1999“. Da es sich hier um Protagonisten der Anti-Rekommunalisierung handelt, ist zu befürchten, dass auch in dieser Sonderausschusssitzung die anstehende Überprüfung der Teilprivatisierungsverträge von SPD und CDU weiter verschleppt wird. Was nicht verwundert: War es doch 1999 ebenfalls eine Koalition aus CDU und SPD, die die Teilprivatisierung in Gang setzte und durchführte. Andererseits wird eine unabhängige juristische Expertise zur Überprüfung der Verletzung des Demokratiegebots bei der Teilprivatisierung der BWB nach wie vor von CDU und SPD verweigert, während zeitgleich zigtausend Berliner Steuer-Euros für eine Luxuskanzlei ausgegeben werden, um gegenüber der EU-Kommission zu vertuschen, dass seinerzeit bei der Teilprivatisierung die Regelungen des europäischen Beihilfen- und Vergaberechts nicht eingehalten wurden. Der Berliner Wassertisch fordert dazu auf, zahlreich zum Sonderausschusstermin zu erscheinen, um der Koalition die Show zu vermasseln.

Der Berliner Wassertisch lädt am 31. März zur Ein-Jahr-Wasser-Volksentscheid-Benefiz ein. Der Eintritt wird dazu verwendet, den Sonderausschuss „Wasserverträge“ mit unabhängigem juristischen Sachverstand zu begleiten (www.berliner-wassertisch.info).

Sonderausschuss „Wasserverträge“ am 30. März um 12:00 Uhr in Raum 311 des Abgeordnetenhauses. Platzreservierung unter: http://kurzurl.net/5-Sonderausschuss

Kontakt für inhaltliche Nachfragen zum „Sonderausschuss Wasserverträge“
Dipl.-Kfm. Rainer Heinrich Telefon: (030) 34 33 32 32

Weitere Informationen zum Sonderausschuss unter:
http://localhost/wassertisch/sonderausschuss/

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REMINDER: BENEFIZVERANSTALTUNG++Ein Jahr Volksgesetz UNSER WASSER++Info-Veranstaltung mit Theateraufführung++31. März 2012++19:30 Uhr++Berliner Compagnie++Muskauer Straße 20++10997 Berlin

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