Kurt Markert: Anmerkung zu LG Berlin vom 14.6.2016, 16 O 348/15 Kart, – Berliner Wasserbetriebe

Preismissbrauch: Follow-on-Klage gegen Berliner Wasserbetriebe als „unschlüssig“ abgewiesen. Kommentiert von Prof. Dr. Kurt Markert. In: Wirtschaft und Wettbewerb, 2016, Heft 9 (2. September), S. 444–448.

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Preismissbrauch BWB: Rückzahlungen für überhöhte Wasserpreise zwischen 2009 und 2011

Warum es richtig ist, Rückzahlungen für überhöhte Wasserpreise zwischen 2009 und 2011 auf privatrechtlichem Wege einzufordern

Berliner Wassertisch

Am 7. Mai 2014 hat das Bundeskartellamt in einer Presseerklärung über einen Vergleich mit den Berliner Wasserbetrieben berichtet. Danach verzichtet die Behörde darauf „eine Rückerstattung von überhöhten Preisen aus den Jahren 2009 bis 2011 anzuordnen“. Im Gegenzug verpflichten sich die BWB dazu, die für die Jahre 2012 bis 2015 vom Bundeskartellamt verfügte Senkung der Wasserpreise um weitere drei Jahre bis 2018 zu verlängern.

Es ist deutlich festzuhalten: Der Deal, den das Bundeskartellamt mit den BWB vereinbart hat, macht den Preismissbrauch in den Jahren 2009 – 2011 nicht ungeschehen. Die Wasserkunden werden für den von 2009 – 2011 festgestellten Preismissbrauch nicht entschädigt. Deshalb hätte dieser Deal nicht abgeschlossen werden dürfen.

Kartellamt und Wasserbetriebe behaupten zwar, dass die Vereinbarung vorteilhaft für die Wasserkunden sei. Das ist aber nicht der Fall. Von Vorteil wäre es gewesen, sie hätten für 2009 – 2011 Rückzahlungen bekommen und die Wasserpreise wären auch ohne diese Vereinbarung ab 2016 stabil geblieben. Es sind nach Aussage des BKartA schließlich mehr als 170 Mio. Euro, die nicht zurückgezahlt wurden.

Wenn Kartellamt und Wasserbetriebe so etwas vereinbaren und als vorteilhaft für die Wasserkunden propagieren, gehen sie im Grunde davon aus, dass ohne diesen Deal schon 2016 ein erneuter Preismissbrauch wie ein unvermeidbares Naturereignis stattgefunden hätte.

Unerträglich ist auch die Art und Weise, wie dieser Deal der Öffentlichkeit nach Gutsherrenart präsentiert wird. Dass die Preismissbrauchs-Summe von 170 Mio. für 2009-2011 entschädigungslos kassiert wird, ist keiner Erwähnung wert. Dass aber ab 2016 zunächst auf einen neuen Preismissbrauch verzichtet wird – eigentlich eine Selbstverständlichkeit – wird als besonderes Geschenk an die BerlinerInnen hervorgehoben.

Nicht nur der Preismissbrauch beim Trinkwasser ist ein Skandal, gegen den die BerlinerInnen spätestens ab 2019 wieder werden aufstehen müssen. Die Kalkulation der Wasserpreise insgesamt – also auch der Abwasserpreise – muss auf den Prüfstand. So stellt das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 24.02.2014 (Rn 186) fest: „Letztlich beruhen die von der Betroffenen [damit sind die BWB gemeint] erzielten Gewinne fast ausschließlich auf den hohen kalkulatorischen Kosten.“ Die damals für die privaten Anteilseigner geschaffenen Kalkulationsmöglichkeiten, bei denen fiktive sogenannte kalkulatorische Kosten die Preise in die Höhe treiben, gelten immer noch und zwar – wie von Senatsseite bestätigt – für Trinkwasser und für Abwasser: „Eine Beschlusslage im Senat, die Kalkulationsgrundlagen, die für die Wasserversorgung und Entwässerung identisch sind, zu verändern, besteht derzeit nicht.“ (Quelle: Drucksache 17/14491)

Wenn jetzt Bürger versuchen, privatrechtlich gegen die Wasserpreisüberhöhung von 2010-2011* vorzugehen, dann ist das ein Schritt in die richtige Richtung. Zu tun bleibt allerdings wesentlich mehr.

Wolfgang Rebel, Pressesprecher Berliner Wassertisch

*) wegen eintretender Verjährung kann jetzt Wassergeld nur noch für das Jahr 2011 zurückgefordert werden

Mehr unter:

Pressemitteilung: VDGN und Berliner Wassertisch: Berliner Wasserkunden sollten Geld jetzt zurückfordern. (04.12.2014)

Musterschreiben (doc) aktualis. Version

Neu: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Ausfüllen eines Mahnantrags — sollten die BWB ablehnend reagieren — findet sich hier (PDF)

Zeitleiste Bundeskartellamtsverfahren

 

Berliner Wasserkunden sollten Geld jetzt zurückfordern – PRESSEMITTEILUNG VOM 04.12.2014

VDGN WT

 

 

 

 

 

Termin für Rückforderung der vom Kartellamt verordneten Preissenkung läuft ab!

Am 24. Februar 2014 hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts gegen die Berliner Wasserbetriebe (BWB) bestätigt. Bislang haben die Wasserbetriebe jedoch nur einen Teil der missbräuchlichen Preisüberhöhung zurückgezahlt.

(Berlin, 4. Dezember 2014) Die teilprivatisierten Berliner Wasserbetriebe (BWB) hatten unter der Geschäftsleitung der privaten Konzerne Veolia und RWE seit langem missbräuchlich überhöhte Trinkwasserpreise erhoben, die den Durchschnittspreis von Vergleichsunternehmen um mindestens 30 % überschritten. (OLG Düsseldorf, PDF S.35) Dieser vom Senat gedeckte Preismissbrauch wurde erst vom Bundeskartellamt beendet, das am 5. Juni 2012 eine Preissenkungsverfügung gegen die BWB erließ. Gegen diese Verfügung klagten die BWB auf Kosten der Wasserkunden vergeblich durch mehrere Instanzen. Letztlich bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Kartellamtsverfügung vollumfänglich. Darin war für die Zeit ab 2012 eine Preissenkung um ca. 18 % angeordnet worden, der die BWB inzwischen – nur unzureichend – nachgekommen sind, indem sie den Wasserkunden eine Gutschrift in Höhe von 13 % zukommen ließen. Außerdem hatte sich das Amt vorbehalten, auch für die Jahre 2009 bis 2011 die Rückzahlung der Überhöhungsbeträge an die Kunden anzuordnen.

Auf diese Anordnung hat das Kartellamt im Rahmen eines mit den BWB im Mai 2014 vereinbar­ten „Deals“ verzichtet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Preisforderungen der BWB wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Preismissbrauchsverbot auch für die Jahre 2009 –2011 unwirksam waren. Die überhöhten Kundenzahlungen sind entsprechend ohne Rechtsgrund erfolgt und können wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Zahlungsempfängers nach § 812 BGB zurückgefordert werden.

Allen Berliner Wasserkunden empfehlen daher der Berliner Wassertisch und der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN), ihre Rückzahlungsansprüche vor Ende des Jahres 2014 gegenüber den BWB geltend zu machen. Für das Jahr 2009 könnten diese Ansprüche bereits verjährt sein, und für das Jahr 2010 droht mit Ablauf des Jahres die dreijährige Verjährung, wenn der Eintritt der Verjährung nicht zuvor durch Klageerhebung oder einen gerichtlichen Mahn­bescheid gehemmt wird. Ein Musterschreiben an die BWB zur Rückforderung der zu viel gezahlten Entgelte folgt auf der nächsten Seite.

 

Kontakt

Berliner Wassertisch:                                                Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V.

Wolfgang Rebel     Tel.: 0152-5723 3484                     Holger Becker   Tel.: 030-514 888 15
E-Mail:   webmaster@berliner-wassertisch.info            E-Mail: info@vdgn.de
Web:      www.berliner-wassertisch.info                       Web: www.vdgn.de

Diese Pressemitteilung als PDF (Originalversion vom 4.2.2014)


MUSTERSCHREIBEN (Update)


Name ………………………………
Adresse ………………………………

Vertragskonto ………………………………

 

Berliner Wasserbetriebe
Neue Jüdenstraße 1
10179 Berlin                                                                                                         Berlin, den ………………

 

Rückzahlungsforderung für das Jahr 2011

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 24. Februar 2014 hat der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Verfahren der BWB gegen das Bundeskartellamt (VI-2 Kart 4/12 (V)) für den Zeitraum ab 2009 rechtskräftig festgestellt, dass die Berliner Wasserbetriebe die Trinkwasserpreise missbräuchlich überhöht haben. Damit hat die BWB gegen das Preismissbrauchsverbot des § 19 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 GWB 1999 verstoßen. Als betroffener Wasserkunde der BWB fordere ich Sie daher auf, bis zum [……………………….] meine auf die Preisüberhöhung in dem vom Gericht bestätigten Umfang entfallenden Zahlungsbeträge für das Jahr 2011 zurückzuerstatten.

Zahlungen erbitte ich auf mein Konto:

Kontoinhaber:………………………………………………

Kontonummer: …………………………………………………………                                                   BLZ:…………………………

 

Mit freundlichen Grüßen

…………………………………………

 

Musterschreiben als Word-Dokument zum DOWNLOAD (aktualis. Version)

muster
Hinweis (Update):
Nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen, die den BWB einzuräumen ist, müsste bei fehlender oder ablehnender Reaktion der Wasserbetriebe ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden, um die Forderung durchzusetzen. Wegen Verjährung ist dies inzwischen nur noch für das Jahr 2011 möglich, es sei denn, ein Rückforderungs-Schreiben für 2010 und 2011 wurde bereits bis Mitte Dez. 2014 an die BWB geschickt. Die Beantragung eines Mahnbescheides kann z. B. erfolgen über: https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag
Neu: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Ausfüllen des Mahnantrags findet sich hier (PDF)


Workshop Wasserrecht 26. Juni 2014

Das Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin veranstaltet am 26. Juni einen „Workshop zum Wasserrecht“.
Ort: EUREF-Campus am Gasometer
Haus 13, 3. OG
Torgauer Str. 12-15
10829 Berlin

Preise:
Für Nicht-Mitglieder: 600 Euro
Anmeldung hier (pdf)

Programm ist hier downloadbar (pdf).

Zur „Berliner Wasser-Entscheidung“ vgl. auch Bundeskartellamtverfahren

Zur Website mit der Tagungsankündigung

OLG zur Gewinngarantie

Was das Oberlandesgericht Düsseldorf über die berüchtigte Gewinngarantie für die Konzerne RWE und Veolia sagt:

„Das Land Berlin nimmt nämlich nicht nur die Rolle einer objektiven Tarifgenehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung öffentlichrechtlicher Kalkulationsgrundsätze ein angemessenes Entgelt festsetzt, und der Rechtsaufsicht wahr, sondern es hat aufgrund der durch den Konsortialvertrag vom 18.06.1999 geschaffenen besonderen gesellschaftsrechtlichen Struktur zwischen dem Land, der Berlin Wasser Holding AG, der Berlin Wasser Beteiligungs GmbH und den privaten Investoren R… GmbH und V… GmbH als Gewährträger, (Mehrheits-) Anteilseigner und finanzieller Nutznießer der Tätigkeit der Betroffenen zugleich eine enge Verflechtung mit der Betroffenen und ein ganz erhebliches Eigeninteresse daran, dieser möglichst hohe Trinkwasserentgelte zu genehmigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den beiden Privatinvestoren die Erreichung von bestimmten Gewinnzielen vertraglich garantiert wurde, und dass das Land bei Nichterreichen der Ziele verpflichtet gewesen wäre, den Privatinvestoren entsprechende Ausgleichszahlungen in ganz erheblicher Höhe aus dem öffentlichen Haushalt zu leisten (siehe dazu: § 21.2 in Verbindung mit § 23 des Konsortialvertrags vom 18.06.1999 in Verbindung mit der Fünften Änderungsvereinbarung vom 24.10.2003; siehe dazu auch: Ochmann, Rechtsformwahrende Privatisierung von öffentlichrechtlichen Anstalten, 2005, S. 39 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist durchaus zweifelhaft, ob die eingeräumte Gewinngarantie überhaupt durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gedeckt war, sondern vielmehr allein den finanziellen Interessen der Privatinvestoren dienten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 – Az. VI-2 Kart 4:12 (V)