Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-754/14 Efler u.a./ Kommission

Presse und Information
Gericht der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 49/17
Luxemburg, den 10. Mai 2017
Urteil in der Rechtssache T-754/14
Michael Efler u. a. / Kommission

Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die Registrierung der geplanten Europäischen Bürgerinitiative „Stop TTIP“ abgelehnt wurde

Die geplante Bürgerinitiative stellt keine unzulässige Einmischung in den Gang des Gesetzgebungsverfahrens dar, sondern löst zur rechten Zeit eine legitime demokratische Debatte aus.

Im Juli 2014 beantragte ein Bürgerausschuss, dem Herr Michael Efler angehört, bei der Kommission, die geplante Europäischen Bürgerinitiative[1] „Stop TTIP“ zu registrieren. Mit dieser Initiative wird die Kommission im Wesentlichen aufgefordert, dem Rat zu empfehlen, das ihr erteilte Verhandlungsmandat für TTIP[2] aufzuheben, und schließlich, CETA[3] nicht abzuschließen.

So sieht der Vorschlag vor,
– TTIP und CETA zu verhindern, da die Entwürfe der Abkommen mehrere kritische Punkte enthalten würden (Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, Regeln zur Zusammenarbeit in Regulierungsangelegenheiten, die eine Bedrohung für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit darstellen würden),
– zu verhindern, dass (i) Standards in den Bereichen Arbeit, Soziales, Umwelt, Privatsphäre und Verbraucherschutz in intransparenten Verhandlungen gesenkt und (ii) öffentliche Dienstleistungen (wie beispielsweise die Wasserversorgung) und Kulturgüter dereguliert würden, und
– „eine alternative Handels- und Investitionspolitik der Europäischen Union“ zu unterstützen.
Die Kommission hat mit ihrem Beschluss vom 10. September 2014[4] die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative abgelehnt, da diese außerhalb ihrer Befugnisse liege, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union unterbreiten zu können, um die Verträge umzusetzen.
Der Bürgerausschuss hat daraufhin vor dem Gericht der Europäischen Union Klage erhoben und begehrt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission.

Mit seinem heutigen Urteil gibt das Gericht der Klage statt und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.
Das Gericht weist die von der Kommission vertretene Auffassung zurück, wonach der Beschluss, mit dem ihr die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss von TTIP entzogen werden soll, nicht Gegenstand einer Europäischen Bürgerinitiative sein könne. Nach Auffassung der Kommission fällt ein solcher Beschluss deswegen nicht unter den Begriff des Rechtsakts, da die Ermächtigung selbst wegen ihres vorbereitenden Charakters und mangels Außenwirkung nicht unter diesen Begriff falle.

In diesem Zusammenhang stellt das Gericht u. a. fest, dass der Grundsatz der Demokratie, der zu den grundlegen[den] Werten gehört, auf die die Union sich gründet, sowie das der Europäischen Bürgerinitiative zugrunde liegende Ziel (nämlich die demokratische Funktionsweise der Union zu verbessern, indem jedem Bürger ein allgemeines Recht auf Beteiligung am demokratischen Leben eingeräumt wird), es erfordern, eine Auslegung des Begriffs des Rechtsakts zugrunde zu legen, die Rechtsakte wie den Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines internationalen Abkommens (wie TTIP und CETA) mit einschließt, das unbestreitbar eine Änderung der Rechtsordnung der Union herbeiführen soll.

Das Gericht stellt außerdem fest, dass kein Grund besteht, Rechtsakte, die auf die Aufhebung eines Beschlusses abzielen, mit dem der Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines internationalen Abkommens zugestimmt wird, sowie Rechtsakte, mit denen die Unterzeichnung und der Abschluss eines solchen internationalen Abkommens verhindert werden sollen, von dieser demokratischen Debatte auszuschließen.

Es weist das Argument der Kommission zurück, wonach die Rechtsakte, auf die die fragliche Bürgerinitiative abziele, zu einer nicht hinnehmbaren Einmischung in den Gang eines laufenden Rechtssetzungsverfahrens führen würden. Das mit der Europäischen Bürgerinitiative verfolgte Ziel besteht nämlich darin, den Unionsbürgern zu ermöglichen, ihre Mitwirkung am demokratischen Leben in der Union zu verstärken, und zwar u. a. dadurch, dass sie der Kommission detailliert die durch die Bürgerinitiative aufgeworfenen Fragen darlegen und die Kommission auffordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten, nachdem sie die Bürgerinitiative gegebenenfalls im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Parlament vorgestellt und somit eine demokratische Debatte angeregt haben, ohne den Erlass des Rechtsakts abwarten zu müssen, dessen Änderung oder Aufgabe letztlich angestrebt wird.

Diese Möglichkeit zuzulassen, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, da der Kommission die Entscheidung obliegt, ob sie einer registrierten und mit den erforderlichen Unterschriften versehenen Europäischen Bürgerinitiative Fortgang gewährt, indem sie in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Bürgerinitiative sowie ihr eventuelles weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür darlegt.

Dem Gericht zufolge steht nichts dem entgegen, dass das eventuelle weitere Vorgehen der Kommission darin bestehen kann, dem Rat den Erlass von Rechtsakten vorzuschlagen, auf die die fragliche Bürgerinitiative abzielt. Entgegen den Ausführungen der Kommission wären die Unionsorgane in einem solchen Fall durch nichts daran gehindert, neue Entwürfe transatlantischer Freihandelsabkommen zu verhandeln und die Abkommen sodann abzuschließen, nachdem der Rat die Rechtsakte erlassen hat, die Gegenstand dieser Bürgerinitiative sind.

1 Nach der Regelung über die Europäische Bürgerinitiative können Unionsbürger, wenn es sich um mindestens eine Million Bürger aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten handelt, die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse dem Unionsgesetzgeber einen geeigneten Vorschlag zu Fragen zu unterbreiten, bei denen sie einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge für erforderlich halten. Bevor die Organisatoren beginnen können, die erforderliche Anzahl an Unterschriften zu sammeln, müssen sie die europäische Bürgerinitiative bei der Kommission registrieren lassen, die insbesondere ihren Gegenstand und ihre Ziele prüft. Die Kommission kann die Registrierung u. a. dann ablehnen, wenn der Gegenstand der Bürgerinitiative offenkundig nicht in einen Bereich fällt, in dem sie befugt ist, dem Unionsgesetzgeber einen Rechtsakt zur Umsetzung der Verträge vorzuschlagen.

2 Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 hatte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluss eines Freihandelsabkommens ermächtigt, das später die Bezeichnung „Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft“ (in Englisch „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ oder „TTIP“) erhielt.

3 Mit Beschluss vom 27. April 2009 hatte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Kanada über den Abschluss eines Freihandelsabkommens ermächtigt, das später die Bezeichnung „Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen“ (in Englisch „Comprehensive Economic and Trade Agreement“ oder „CETA“) erhielt.

4 Beschluss C (2014) 6501.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.


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Warum Wasser eine öffentliche Dienstleistung ist

Ein Bericht im Auftrag von EPSU für Public Services International Research (Studie von PSIRU)
April 2012

EPSUJetzt als deutsche Übersetzung (Dez. 2015)

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Öffentliches Eigentum ist die Regel
  3. Weit verbreitete Beendigung der Wasserprivatisierung
  4. Effizienz und Leistungsfähigkeit
  5. Investitionen
  6. Preise
  7. Wettbewerb und Kartelle
  8. Öffentlicher Widerstand
  9. Korruption und Betrug
  10. Verantwortungslos
  11. Illusionen über fiskalische Erfolge
  12. Schlussfolgerungen: Der öffentliche Sektor und das Recht auf Wasser
  13. Quellenangaben

zum vollständigen Bericht

 

Stop TTIP & CETA: 3,28 Mio. Unterschriften werden übergeben

Selbstorganisierte Europäische Bürgerinitiative „Stop TTIP-Stop CETA“ übergibt 3.284.289 Unterschriften an den EU-Parlamentspräsidenten

Übergabe der Unterschriften gegen #TTIP und #CETA an Martin Schulz
Ort: Allianz Forum Berlin, Pariser Platz 6, 10117 Berlin (Openstreetmap)
Zeit: Montag, 9. November, 09:00 Uhr

Stop TTIP

Die selbstorganisierte Europäische Bürgerinitiative STOP TTIP – STOP CETA hat mit knapp 3,3 Millionen UnterstützerInnen so viele Unterschriften erreicht wie keine Europäische Bürgerinitiative (EBI) zuvor. Die Unterzeichnenden fordern die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, die Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zu stoppen, sowie das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) mit Kanada nicht zu ratifizieren. Das über 500 Organisationen starke Bündnis, zu dem von Beginn an auch der Berliner Wassertisch gehört, hat die Unterschriften bereits am 7. Oktober symbolisch an die EU-Kommission in Brüssel übergeben. Nun hat sich EU-Parlamentspräsident Martin Schulz bereit erklärt, die Unterschriften am 9. November in Berlin persönlich entgegenzunehmen.

Bitte kommt zahlreich!

Menschenrecht auf Wasser: Vision oder Illusion

pressenza.com
01.11.2015

Veranstaltungsbericht vom 29.10.2015
Menschenrecht auf Wasser: Vision oder Illusion
von Reto Thumiger

Podium mit Christa Hecht (AöW), Botschafter Jorge Jurado und MinR Thomas Stratenwerth

Christa Hecht (AöW), Botschafter Jorge Jurado und MinR Thomas Stratenwerth | Foto: Reto Thumiger

Eine von der UN-Vollversammlung im September im Rahmen des UN-Nachhaltigkeitsgipfels verabschiedete Vereinbarung legt unter anderem fest, dass alle Menschen bis spätestens 2030 Zugang zu sauberem Wasser und ausreichender sanitären Versorgung erhalten sollen.

Die Veranstaltung zum Thema „Menschenrecht auf Wasser: Vision oder Illusion“, organisiert von der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V., Bund Freunde der Erde, Forum Umwelt und Entwicklung, Grüne Liga und Welfriedensdient soll der Frage nachgehen, ob die Annahme der UN-Resolution 64/292 der Beginn einer neuen Ära weltweiter Wasserpolitik oder ein zahnloser Tiger ist. Haben 1,7 Mio. Bürger und Bürgerinnen 2013 mit ihrer Unterschrift unter „right2water“ der europäischen Wasserpolitik eine neue Richtung gegeben? Ist die Vision in der Einleitung der UN-Nachhaltigkeitsziele von 2015 bis 2030, in der dieses Menschenrecht erwähnt wird, eine ernstzunehmende Verpflichtung?

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Nachlese Berliner Wassertisch:
Der Referatsleiter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Thomas Stratenwerth, benannte die Bundesregierung als starken Akteur im Prozess für die Verabschiedung der SDGs (Sustainable Development Goals) durch die UN in diesem Jahr, speziell im Hinblick auf Gewässerschutz und Wasser-Ressourcen. Neben dem Entwicklungsziel 6 (Wasser) seien auch die wasserbezogenen Querbezüge in den Zielen 3 (Gesundheit), 11 (Stadtentwicklung), 12 (nachhaltiges Konsumverhalten, nachhaltige Produktion) und 15 (Ökosysteme, Wälder, Boden) wichtig. Er erläuterte außerdem, dass es nun nach der Verabschiedung der SDGs um die Festlegung der Indikatoren zur Kontrolle ihrer Umsetzung gehe, die bis Frühjahr 2016 unter der Federführung der statistischen Kommission der UNO bestimmt werden sollen. Zur eigentlichen Fragestellung, ob die Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser Vision oder Illusion sei, trug er nichts Substantielles bei.

Jorge Jurado, Botschafter der Republik Ecuador in Deutschland und ehemaliger Minister für Wasserwirtschaft Ecuadors, beleuchtete die Bedeutung der Wasserpolitik aus der Perspektive des Landes Ecuador. Seit 2008 ist Wasser in der Verfassung so verankert, dass nicht nur das Menschenrecht auf Wasser, sondern auch die Rechte der Natur berücksichtigt werden. Er betonte, dass Wasser keine Ware sei und nicht privatisiert werden dürfe.

Jurado warnte außerdem vor der Gefährlichkeit des in den aktuell verhandelten Freihandelsabkommen TTIP und CETA integrierten Investitionsschutzes durch Schiedsgerichte.

Herr Stratenwerth behauptete, dass die Abkommen die Souveränität Deutschlands, was seine Wasserwirtschaft angeht, nicht negativ verändern werde. Nach kritischen Nachfragen musste er allerdings einräumen, dass sein Ministerium das zurzeit nicht definitiv bestätigen könne.

Die Veranstaltung schloss mit Kurzstatements von AöW, Forum Umwelt u. Entwicklung, Grüne Liga sowie BUND und Weltfriedensdienst.

Nachtrag: Interview: Eine Wasser-Vision aus Ecuador. 8.12.2015