Menschenrecht auf Wasser: UN-Nachhaltigkeitsziele geraten mit Abkommen wie CETA in Konflikt

AöW – Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V.
15.10.2016

Interview mit Prof. Dr. Silke Ruth Laskowski, Uni Kassel
Ist das Menschenrecht auf Wasser im Spannungsfeld von UN-Nachhaltigkeitszielen
und Freihandelsabkommen zu verwirklichen?

UN-NachhaltigkeitszieleSilke Laskowski erläutert, warum das auf UN-Ebene verabschiedete Ziel Nr.6 – Wasser u. Sanitärversorgung für alle – eine Weiterentwicklung der kommunalen Daseinsvorsorge erfordert. Dieses am Gemeinwohl orientierte Ziel kollidiert damit zwangsläufig mit der profitorientierten Agenda von „modernen“ Freihandelsabkommen vom Typ CETA. Dazu trägt insbesondere der Investitionsschutz bei, der auch im Bereich der Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung zum Tragen kommen kann. Im Interview zeigt sie weiter auf, wie sich die verschiedenen Rechtsebenen – UN, EU, WTO, CETA, nationales Recht – gegenseitig ins Gehege kommen und warum die Behauptung der CETA-Befürworter, dass die kommunale Daseinsvorsorge durch die Ausnahmen im CETA Abkommen hinreichend geschützt sei, den Tatsachen nicht gerecht wird.

Das Interview führt Dr. Durmus Ünlü, Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V.

UN-Nachhaltigkeitsziel 6Sehr geehrte Frau Prof. Laskowski, das Menschenrecht auf Wasser und die UN-Nachhaltigkeitsziele sind das Eine und das Andere sind Freihandelsabkommen. Inwieweit sind diese beiden Bereiche nach Ihrer Ansicht doch miteinander verknüpft?

Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung ist im UN-Sozialpakt (in Art. 11 und
Art. 12) verankert; ergänzend ist der Rechtskommentar Nr. 15 (2002) heranzuziehen, der
von dem zuständigen UN-Ausschuss zur Auslegung formuliert wurde. Maßgeblich beteiligt daran war übrigens ein deutscher Völkerrechtler, Prof. Dr. Eibe Riedel, Universität Mannheim. Zentrale Kernverpflichtung der Staaten ist die Sicherstellung der existentiellen Grundversorgung der Bevölkerung, d.h. die Bereitstellung von 20 Litern Wasser pro Tag pro Person – ohne Wenn und Aber. Im Nachhaltigkeitsziel Nr. 6 der UN-Agenda 2030, selbst nur ein „soft law“, sind für das Recht auf Wasser in der Rechtswirklichkeit Durchsetzungsmaßnahmen bzw. eine Durchsetzungsstrategie formuliert, an die sich die Staatengemeinschaft durch Annahme der UN-Agenda 2030 selbst gebunden hat. Die zentralen Schnittstellen dieser Themen bestehen sowohl zum Grundgesetz (GG) als auch zum EU-Recht. Auf beiden Ebenen müssen die eingegangenen Verpflichtungen des Völkerrechts in Bezug auf das Menschenrecht auf Wasser beachtet, eingehalten und durchgesetzt werden.

Das vollständige Interview kann hier als PDF heruntergeladen werden

Anmerkung: Präsentations-Folien sind unter folgendem Link veröffentlicht (PDF)
http://www.aoew.de/media/Veranstaltungen/2016/PPP_Laskowski_Nuernberg_04_05_2016_final.pdf

 

250 Tonnen Quecksilber im „Silbersee“ – Sanierung der Bohrschlammdeponie gefordert

volksstimme.de
24.09.2016

BOHRSCHLAMMDEPONIE
Bürger fordern Nägel mit Köpfen
von Cornelia Kaiser

Geht es nach der Bürgerschaft, sollte schnellstmöglich mit der Sanierung der Brüchauer Bohrschlammdeponie begonnen werden.

Protest gegen Bohrschlammdeponie

Video im MDR

Kakerbeck. Eigentlich, das betonte Herbert Halbe, Leiter der Unteren Wasserbehörde im Altmarkkreis Salzwedel, am Donnerstagabend im mehr als vollen Dorfgemeinschaftshaus von Kakerbeck, hätte es schon nach der Jahrtausendwende keine Betriebserlaubnis mehr für die Bohrschlammdeponie Brüchau, auch Silbersee genannt, geben dürfen. Der Grund: die damals von der Betreiberfirma GDF Suez (heute Engie) beantragte wasserrechtliche Erlaubnis wurde von den zuständigen Behörden abgelehnt. Dass dennoch weiter in die alte Tongrube eingelagert werden konnte, hat die Betreiberfirma dem zuständigen Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAG) zu verdanken, das die Rechtslage damals anders auslegte, wie sein Präsident Kurt Schnieber am Donnerstagabend im Zuge einer Bürgerversammlung in Kakerbeck deutlich machte. Dort räumte er Fehler seiner Behörde ein, zumal es „keine klaren Angaben zur Stärke des Geschiebemergels“, der die Grube nach unten abdichte, und zur Dynamik des Grundwassers gebe. Gleichzeitig forderte er aber dazu auf, gemeinsam in die Zukunft zu schauen. Denn die halte erhebliche Herausforderungen für alle Beteiligten bereit.

Zum vollständigen Artikel hier

zum Video-Bericht des MDR hier

 

Wasser und CETA – Erfahrungen und Befürchtungen

18.09.2016
von Wolfgang Rebel

Blickt man etwas genauer auf das drohende CETA-Abkommen, werden Erfahrungen mit der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe wieder wach. Wieder gilt: Rauf mit der Macht der Konzerne – runter mit den Gestaltungsmöglichkeiten durch die Demokratie.

Privatisierung und Partnerschaft
Die Machenschaften großer Konzerne scheuen das Licht der demokratischen Öffentlichkeit! Das haben wir in Berlin schon Ende der 90iger-Jahre erfahren müssen, als die großen öffentlichen Betriebe der Daseinsvorsorge privatisiert wurden. Besonders die Teilprivatisierung der Wasserbetriebe stieß in Berlin auf einhellige Ablehnung. Als öffentlich-private „Partnerschaft“ getarnt, hatten die Konzerne RWE und Veolia in Eintracht mit dem Senat – die Privatisierungsverträge geheim gehalten. Die Öffentlichkeit sollte nicht wissen, dass das Land Berlin die Gewinne der Konzerne garantierte, und die Öffentlichkeit sollte auch nicht wissen, dass das Land die Steuerung der Wasserbetriebe an die privaten Konzerne abgegeben hatte. Das war keine gleichberechtigte Partnerschaft zwischen „öffentlich“ und „privat“, sondern eine Kumpanei zwischen Senat und Konzernen zum Nachteil der Menschen. Kein Wunder, dass die Wasserpreise stark anstiegen und viel zu wenig in die Infrastruktur investiert wurde. Erst mit dem erfolgreichen Wasser-Volksentscheid 2011 wurden die Weichen anders gestellt. Letztendlich konnte die Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe erreicht werden.

Wasser und CETA
Jetzt werden mit CETA und TTIP erneut die kommunale Daseinsvorsorge und die kommunale Wasserversorgung angegriffen. Was findet man, wenn man nach dem Stichwort „Wasser“ im CETA-Vertrag sucht? Auf den ersten Blick ist man positiv überrascht. Haben die Politiker doch dazugelernt? Im Artikel 1.9 steht, dass Wasser in seinem natürlichen Vorkommen weder Ware noch Erzeugnis ist. Der Vertrag verpflichtet auch nicht dazu, die kommerzielle Nutzung von Wasser zu erlauben. Liest man allerdings weiter, kehrt Ernüchterung ein. Wird nämlich einmal die kommerzielle Nutzung von Wasser erlaubt, müssen sofort alle Bestimmungen und Verpflichtungen des Abkommens eingehalten werden. Damit bleiben der Investorenschutz und der Einsatz der berüchtigten Schiedsgerichte auch für den Wasser-Sektor in Kraft. Daran ändern auch die Ausnahmebestimmungen im Anhang II (Seite 1953 des Abkommens) nichts, mit denen der Marktzugang ausländischer Wasser-Dienstleister weiterhin beschränkt werden darf.


So könnte z. B. ein Verbot der Wasserentnahme aus einem zu schützenden Grundwasserleiter von einem ausländischen Investor als unfaire Behandlung oder als indirekte Enteignung gewertet werden und eine entsprechende Klage vor einem Schiedsgericht auslösen. Auch Rekommunalisierungen kommunaler Wasserversorger per Gesetz wären dann gegen den Willen eines Investors nicht mehr möglich. Es spielt dann keine Rolle mehr, dass Eigentumsrechte nach deutschem Recht aus Gründen des Gemeinwohls häufig auch ohne Entschädigung eingeschränkt werden dürfen.

Zulassungsverfahren – auf spezielle Art liberalisiert
Hinzu kommt: Zulassungsverfahren – also auch wasserrechtliche – sollen unter CETA weniger gründlich durchgeführt und leichter angreifbar gemacht werden. Im Kapitel „interne Regulierung“ (Seite 192 des Abkommens) wird nämlich vorgeschrieben, dass Zulassungs-, Qualifikationserfordernisse und Verfahren so einfach wie möglich sein müssen und so schnell wie möglich zu erfolgen haben. Damit wird in den Behörden Druck aufgebaut, der notwendige umfangreiche Prüfungen leicht verhindern kann. CETA fordert außerdem, dass spezielle administrative Verfahren für Investoren geschaffen werden müssen, damit diese eine negative Entscheidung über einen Zulassungsantrag sofort unabhängig überprüfen lassen können. So werden den Behörden die Flügel gestutzt. Die Interessen der Investoren werden vorrangig bedient, Gemeinwohlorientierung geht verloren.

Wohlklingende Klauseln – in der rechtlichen Praxis nicht relevant
Nicht nur in den Passagen, die das Wasser betreffen, sondern überall im Vertrag finden sich wohlklingende Klauseln wie die bereits erwähnte Feststellung, dass Wasser keine Ware sei. Diese Klauseln haben aber letzten Endes keinerlei Relevanz. So gibt es zwar im Umweltkapitel die Bestimmung, dass die Handelsinteressen den Umweltschutzinteressen nachgeordnet sind, aber es existiert kein Sanktionsmechanismus, mit dem sich ein Verstoß dagegen ahnden ließe. Hinzu kommt: Der Vertrag strotzt nur so vor unklaren, interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen. Mit wohlklingenden Klauseln soll uns Sand in die Augen gestreut werden. Letztlich entscheidend ist aber nur der Vertragstext selbst bzw. seine Interpretation durch die Schiedsgerichte.

CETA- Diskussion wird nicht redlich geführt
Zum Schluss noch ein Beispiel dafür, dass die Diskussion über CETA und TTIP von Wirtschaftsvertretern und von einflussreichen Politikern nicht ehrlich geführt wird. Der Vorsitzende des EU-Handelsausschusses, Bernd Lange, behauptet, CETA überschreite nicht mehr die roten Linien der SPD, seitdem der Vertrag reformiert worden sei. Lange sagt, die Regulierungszusammenarbeit im Kapitel 21 verletze diese roten Linien nicht, weil diese Regulierungszusammenarbeit im Abkommen als freiwillig angegeben sei. Das ist natürlich Unsinn. Im Abkommen gibt es zwar einen Passus in Artikel 21.2 (Seite 374 des Abkommens), in dem es den Vertragsparteien gestattet wird, die Zusammenarbeit zu verweigern oder zu beenden, aber dieses Recht auf Verweigerung ist natürlich nicht gleichbedeutend mit der Streichung eines ganzen Kapitels von 16 Seiten.

Kontrolle durch Parlamente allein reicht nicht mehr
Was wir daraus lernen müssen, ist dies: Immer wieder wird bewusst versucht, uns Bürgerinnen und Bürger hinters Licht zu führen. Ob das nun durch die Geheimhaltung von Privatisierungsverträgen, durch unbestimmte Rechtsbegriffe in Freihandelsverträgen oder durch Falschmeldungen von bestimmten Politikern geschieht – es läuft immer auf dasselbe hinaus: Die Kontrolle von Regierungen durch Parlamente reicht nicht mehr aus. Ohne das Engagement der Zivilgesellschaft geht es nicht mehr. Die Selbstermächtigung der Bürgerinnen und Bürger, die sich in vielfältigen Initiativen um die Kontrolle der „Eliten“ kümmern und den Protest gegen die Aushebelung der Demokratie und die rücksichtslose Verschlechterung unserer Lebensgrundlagen organisieren müssen, wird zu einer immer wichtigeren Aufgabe.

Beitrag als PDF

siehe auch: Positionspapier der AöW (Allianz der öffentl. Wasserwirtschaft e.V.)
und: „Betroffenheit der Wasserversorgung in Deutschland durch die EU-Abkommen CETA, TTIP und TiSA“ (Veröffentlichung der Stadtwerke Karlsruhe)

 

CETA bedroht die öffentliche Wasserversorgung

SPIEGEL ONLINE
20.07.2016

Europäisch-kanadisches Freihandelsabkommen: Ceta erlaubt Klagen gegen öffentliche Versorger in Deutschland
Von David Böcking

Wenn kanadische Firmen um ihre Geschäfte fürchten, könnten sie mittels Ceta künftig deutsche Versorger verklagen. Das Wirtschaftsministerium beschwichtigt mit einer umstrittenen Begründung.

Zum Artikel

Vgl. dazu auch den Beitrag von Jörg Haas: Dieses CETA-Gutachten bereitet Bürgermeistern schlaflose Nächte. 20.07.2016.

Sarah Händel: Ein neues CETA-Gutachten bestätigt: sogar Daseinsvorsorge nicht umfassend vor mehr Wettbewerb geschützt!

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Auch darum ruft der Berliner Wassertisch zur Demo am 17. September 2016 auf!

Preismissbrauchsklage gegen Wasserbetriebe vor dem Landgericht – PRESSEMITTEILUNG vom 14.06.2016

(Berlin, 14. Juni 2016) Eine Berliner Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) klagt seit Anfang des letzten Jahres gegen die Berliner Wasserbetriebe (BWB), um Schadensersatz wegen missbräuchlich überhöhter Trinkwasserrechnungen in den Jahren 2010 und 2011 zu erhalten. Heute um 10 Uhr findet der erste Verhandlungstermin vor dem Landgericht Berlin statt.

Preissenkungsverfügung und Preismissbrauchs-Urteil
Grundlage der Forderung der WEG ist die Preissenkungs-Verfügung des Bundeskartellamtes vom 04.06.2012 (B 8 – 40/10), die vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 24.02.2014 bestätigt wurde
(Az: VI 2 Kart 4/12 (V)). Das OLG sagte in seinem Beschluss, dass die Trinkwasserpreise der BWB unter der damaligen Leitung der privaten Wasserkonzerne Veolia und RWE um mindestens 30 % über denen der Vergleichsunternehmen lagen. Die BWB senkten aufgrund der Preissenkungs­verfügung die Trinkwasserpreise für die Jahre 2012 – 2015 lediglich um ca. 15 %. Ein Ausgleich für die Jahre 2009 – 2011, in denen ebenfalls missbräuchlich überhöhte Preise festgestellt worden waren, erfolgte nicht. Weiterlesen

Wasserbetriebe in Athen und Thessaloniki sollen per Gesetz in Super-Privatisierungsfonds aufgehen

SaveGreekWater.org
21.05.2016

Pressemitteilung
How the new Greek Super-Fund affects water services
Wie der neue griechische Super-Privatisierungsfonds sich auf Wasser-Dienstleistungen auswirkt

Mit dieser Presseerklärung versucht die Initiative SaveGreekWater gegenwärtig den Chor gellender, irreführender Stimmen in der griechischen Öffentlichkeit zu durchdringen. In der Pressemitteilung legt sie dar, welche Konsequenzen das noch zu bestätigende Multi-Gesetz auf die Wasserdienstleistungen in Griechenland haben würde. In dem Gesetzentwurf werden die Wasserbetriebe EYATH und EYDAP im Anhang D aufgeführt, was bedeutet, dass sie in nächster Zeit vollständig in der EDHS („Company of Public Participations S.A.“) aufgehen würden, die Teil des neuen Super-Fonds werden soll.

zur Pressemitteilung von SaveGreekWater.org in englischer Sprache hier