Angenommener Text
Mittwoch, 5. Oktober 2022 – Straßburg
Zugang zu Wasser als Menschenrecht – die externe Dimension
P9_TA(2022)0346 A9-0231/2022
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2022 zu dem Zugang zu Wasser als Menschenrecht – die externe Dimension (2021/2187(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Resolution 64/292 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010, in der das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung anerkannt wird,
– unter Hinweis auf die Resolution 68/157 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel „Das Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung“,
– unter Hinweis auf die Resolution 45/8 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „The human rights to safe drinking water and sanitation“ (Die Menschenrechte auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung),
– unter Hinweis auf die Resolution 48/13 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 8. Oktober 2021 mit dem Titel „Das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt“,
– unter Hinweis auf die Resolution 71/222 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2016 mit dem Titel „Internationale Aktionsdekade, Wasser für nachhaltige Entwicklung‘ 2018-2020“,
– unter Hinweis auf die Resolution 75/212 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2020 über die Konferenz der Vereinten Nationen zur umfassenden Halbzeitüberprüfung der Verwirklichung der Ziele der Internationalen Aktionsdekade „Wasser für nachhaltige Entwicklung“ 2018-2028 (Wasserkonferenz der Vereinten Nationen 2023),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission proklamiert wurde,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 15 (2002) des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum Recht auf Wasser,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und das Übereinkommen von 1989 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (Wasserkonvention), das ursprünglich als regionales Instrument ausgehandelt wurde und dem seit 2016 alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen beitreten können,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1997 über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe (Gewässer-Konvention),
– unter Hinweis auf das UNECE-WHO-Protokoll zur Wasserkonvention über Wasser und Gesundheit von 1999, das einen Rahmen zur Umsetzung der Menschenrechte auf Wasser und Sanitärversorgung in die Praxis bietet,
– unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf das Ziel Nr. 6 für sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung, und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Weltwasserentwicklungsbericht der Vereinten Nationen vom 19. März 2019 mit dem Titel „Leaving no one behind“ (Niemanden zurücklassen),
– unter Hinweis auf die Berichte zum Thema „State of Food and Agriculture“ (Lage von Ernährung und Landwirtschaft) von 2020 und 2021, die von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen veröffentlicht wurden,
– unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters für das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung vom 16. Juli 2021 über die Risiken und Auswirkungen der Kommerzialisierung und Finanzialisierung des Wassers im Hinblick auf die Menschenrechte auf sauberes Wasser und Sanitärversorgung und dessen Bericht vom 21. Juli 2020 über Menschenrechte und die Privatisierung der Wasser- und Sanitärversorgung,
– unter Hinweis auf den Weltwasserentwicklungsbericht der Vereinten Nationen von 2021 zum Thema „Wasser wertschätzen“,
– unter Hinweis auf die EU-Menschenrechtsleitlinien für einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung vom 17. Juni 2019,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(1) (Wasserrahmenrichtlinie),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2014 über die Europäische Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware!“ (COM(2014)0177),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(5),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2018 zur Wasserdiplomatie, vom 17. Juni 2019 zu den EU-Menschenrechtsleitlinien für sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung und vom 19. November 2021 zu Wasser im auswärtigen Handeln der EU,
– unter Hinweis auf die Europäische Bürgerinitiative „Right2Water“ und seine Entschließung vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen(8),
– unter Hinweis auf vorhandene erfolgreiche Methoden der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie der Meinungsaustausch zwischen öffentlichen Versorgungsanlagen für Wasser und Abwasser in den nordischen Ländern, der bis in die 1980er-Jahre zurückreicht, die Gründung eines gemeinsamen nordischen Hydrologieverbunds im Jahr 1970, das jährliche nordische Treffen der Wasserberater, die nordischen Wasserforen und die umfassende nordische Zusammenarbeit in Bezug auf Probleme bei der Wasserbewirtschaftung,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0231/2022),
A. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 64/292 „das Recht auf einwandfreies und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als ein Menschenrecht an[erkennt], das unverzichtbar für den vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte ist“; in der Erwägung, dass der Mangel an Wasser mit dem Leben unvereinbar ist und dass beide Rechte einander bedingen und für ein menschenwürdiges Leben von grundlegender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass es keinen nachhaltigen und universellen Zugang zu sauberem Wasser ohne funktionierende Sanitärketten geben kann; in der Erwägung, dass Wasser und Wasserläufe aufgrund ihrer wesentlichen Bedeutung für das Leben der Gesellschaft auch eine starke kulturelle, spirituelle und religiöse Dimension aufweisen;
B. in der Erwägung, dass in Grundsatz 20 der Europäischen Säule sozialer Rechte betreffend den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, ausdrücklich auf das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Wasser und Sanitärversorgung verwiesen wird;
C. in der Erwägung, dass sich die Verweigerung des Menschenrechts auf Wasser auf die Ausübung des Rechts auf Leben und Gesundheit auswirkt, da verunreinigtes Wasser, eine unzureichende Behandlung von Abwasser und eine schlechte Sanitärversorgung mit der Übertragung schwerwiegender Krankheiten und sogar Todesfällen im Zusammenhang stehen; in der Erwägung, dass Wasser und Sanitärversorgungsdienste die Eckpfeiler der öffentlichen Gesundheit sind; in der Erwägung, dass Durchfallerkrankungen die vierthäufigste Todesursache bei Kindern unter fünf Jahren und eine der Hauptursachen für chronische Unterernährung sind; in der Erwägung, dass der Zugang zu sauberem Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene unverzichtbar ist, um die globale Widerstandsfähigkeit gegenüber Pandemien und anderen Infektionskrankheiten sicherzustellen und die aufkommende Bedrohung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe zu bekämpfen;
D. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die besonders schutzbedürftigen Menschen am stärksten getroffen und erneut deutlich gemacht hat, dass weltweit sauberes Wasser in ausreichender Menge und Sanitärversorgung benötigt werden; in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene und der Zugang dazu, auch für gefährdete und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen, bei der Bekämpfung von COVID-19 von grundlegender Bedeutung sind;
E. in der Erwägung, dass in Entwicklungsländern 80 bis 90 % des Abwassers direkt in Flüsse, Seen und Meere abgeleitet wird, was zu durch Wasser übertragenen Krankheiten führt und der Umwelt erheblichen Schaden zufügt; in der Erwägung, dass das Leben von Millionen verarmter Menschen nicht nur bei der Trinkwasserversorgung, sondern auch bei der Erzeugung von Nahrungsmitteln durch Landwirtschaft, Viehhaltung und Fischerei von einem guten Zustand der Wasserressourcen abhängt;
F. in der Erwägung, dass der Mangel an Achtung, Schutz und Verwirklichung des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung häufig das Recht auf Bildung behindert; in der Erwägung, dass Kinder, in vielen Fällen Mädchen, jeden Tag durchschnittlich sechs Kilometer laufen müssen, um Wasser zu besorgen, was sie daran hindert, eine Schule zu besuchen; in der Erwägung, dass die Opportunitätskosten des Besorgens von Wasser hoch sind und weitreichende Auswirkungen haben, da sich die für andere wichtige Tätigkeiten verfügbare Zeit erheblich verkürzt;
G. in der Erwägung, dass viele Kinder aufgrund von Krankheiten, die mit verunreinigtem Wasser oder einer unzureichenden Hygienepraxis im Zusammenhang stehen, die Schule verlassen; in der Erwägung, dass jedes dritte Kind keinen angemessenen Zugang zu Wasser und Sanitärversorgung in Schulen hat; in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Vereinten Nationen von 2021 über die Ziele für nachhaltige Entwicklung hervorgeht, dass weltweit mehr als ein Fünftel der Grundschulen keinen Zugang zu einer Trinkwassergrundversorgung oder nach Geschlechtern getrennten Toiletten hat und es in mehr als einem Drittel an grundlegenden Einrichtungen zum Händewaschen fehlt; in der Erwägung, dass viele Mädchen sich auch gezwungen sehen, die Schule zu verlassen, wenn sie keinen Zugang zu für sie geeigneten Toiletten haben und ihre Menstruation nicht auf würdige Art und Weise handhaben können;
H. in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen aufgrund fehlender angepasster Toiletten und Sanitäreinrichtungen auch Probleme beim Zugang zu Bildung haben; in der Erwägung, dass Berichten der UNESCO zufolge mehr als 90 % aller Kinder mit Behinderungen keine Schule besuchen und Mädchen mit Behinderungen mit weitaus höherer Wahrscheinlichkeit die Schule abbrechen als Jungen mit Behinderungen; in der Erwägung, dass das Trinken von Wasser für die Konzentration beim Lernen unabdingbar ist;
I. in der Erwägung, dass die Nachteile, denen viele Frauen und Mädchen, Menschen mit bestimmten Behinderungen und ältere Menschen in Bezug auf Wasser, Sanitäreinrichtungen und Hygiene gegenüberstehen, sich in verschiedenen Formen zeigen, die sich auf ihre allgemeine Gesundheit, ihr Wohlergehen und ihre Würde, ihre reproduktive Gesundheit, ihre Bildung, ihre Ernährung, ihre Sicherheit sowie ihre wirtschaftliche und politische Teilhabe auswirken; in der Erwägung, dass vor allem Mütter von Kindern mit Behinderungen aus dem Arbeitsleben verdrängt werden, um ihre Kinder beim Toilettengang zu betreuen und sich um den Heimunterricht ihrer Kinder zu kümmern, wenn es in den Schulen an barrierefreien Toiletten mangelt;
J. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen in vielen Ländern des Globalen Südens traditionell für die häusliche Wasserversorgung verantwortlich sind, was sie anfälliger für Krankheiten und Gewalt macht; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen einem größeren Risiko von Angriffen, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Belästigung und anderen Bedrohungen ihrer Sicherheit ausgesetzt sind, wenn sie Wasser für den Haushalt besorgen oder Sanitäreinrichtungen außerhalb der eigenen Wohnstätte aufsuchen;
K. in der Erwägung, dass das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung die Dimensionen der Verfügbarkeit, des Zugangs, der Annehmbarkeit, der Qualität und Erschwinglichkeit sowie die Grundsätze des auf den Menschenrechten beruhenden Ansatzes (u. a. Nichtdiskriminierung, Verantwortung, Transparenz, Teilhabe) umfasst, wie dies in den EU-Menschenrechtsleitlinien für sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung anerkannt wird;
L. in der Erwägung, dass das Ziel Nr. 6 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung darin besteht, bis 2030 für die gesamte Weltbevölkerung einen universellen und gleichberechtigten Zugang zu sauberem Wasser und Sanitärversorgung zu gewährleisten; in der Erwägung, dass dieses Ziel dem jüngsten Sachstandsbericht von UN-Wasser zufolge bei Weitem noch nicht erreicht ist, es weiterhin an Finanzmitteln mangelt und noch immer erhebliche Herausforderungen für das Erreichen des Ziels und die Beseitigung der großen Ungleichheiten zwischen und in den Ländern in Bezug auf den Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung und Sanitärversorgungsdiensten bestehen;
M. in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Vereinten Nationen von 2021 über die Ziele für nachhaltige Entwicklung hervorgeht, dass es im Jahr 2020 immer noch 2 Mrd. Menschen an sicherem Trinkwasser fehlte, 3,6 Mrd. Menschen keinen Zugang zu einer sicheren Sanitärversorgung und 2,3 Mrd. Menschen keinen Zugang zu grundlegender Hygiene hatten und sich 129 Länder noch nicht auf dem richtigen Kurs befanden, um bis 2030 über nachhaltig bewirtschaftete Wasserressourcen zu verfügen; in der Erwägung, dass durch den Zugang zu Wasser günstige Bedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung entstehen und diese Bedingungen gefährdeten Bevölkerungsgruppen die Möglichkeit bieten werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen;
N. in der Erwägung, dass durch die Verwirklichung einer allgemeinen sicher bewirtschafteten Wasser- und Sanitärversorgung ein Nettonutzen von 37 bis 86 Mrd. USD pro Jahr im Zeitraum von 2021 bis 2040 geschaffen werden könnte;
O. in der Erwägung, dass Wasser eine begrenzte Ressource ist; in der Erwägung, dass das pro Kopf verfügbare Süßwasser in den letzten zwei Jahrzehnten stark zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass eine unausgewogene Verteilung des Bevölkerungswachstums und die Entvölkerung ländlicher Gebiete, die Intensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die Auswirkungen des Klimawandels, die Umweltschädigung sowie bestimmte missbräuchliche und kontaminierende Praktiken bei der Wassernutzung in vielen Regionen immer größere Probleme beim Zugang zu Wasser hervorrufen, die in Zukunft sogar noch zunehmen werden;
P. in der Erwägung, dass ein Großteil des Nettowachstums der Weltbevölkerung bis 2050 in den Städten der Entwicklungsländer stattfinden wird, wodurch die Nachfrage nach Wasser und Lebensmitteln in städtischen Gebieten steigen wird; in der Erwägung, dass dem Weltwasserentwicklungsbericht der Vereinten Nationen von 2019 zufolge der Wasserverbrauch bis 2050 gegenüber heute um 20 bis 30 % steigen könnte, und in der Erwägung, dass der Wasserbedarf in Städten nach Angaben der Weltbank in den nächsten drei Jahrzehnten voraussichtlich um 50 bis 70 % steigen wird;
Q. in der Erwägung, dass 125 von 154 Entwicklungsländern im Einklang mit dem Ziel Nr. 13 für nachhaltige Entwicklung Süßwasserressourcen sowie Land- und Feuchtgebietökosysteme als Themen der höchsten Priorität in ihre nationalen Pläne zur Anpassung an den Klimawandel aufgenommen haben;
R. in der Erwägung, dass die Erderwärmung eine maßgebliche Ursache für die Wasserknappheit ist; in der Erwägung, dass der aktuelle Klimanotstand mit der damit einhergehenden Zunahme von Dürren, Überschwemmungen und Starkniederschlägen die ungleichmäßige Verteilung des Wassers noch verstärkt; in der Erwägung, dass 90 % aller Naturkatastrophen mit Wasser im Zusammenhang stehen und 70 % aller mit Naturkatastrophen verbundenen Todesfälle durch Wasser verursacht werden; in der Erwägung, dass Dürren, Stürme und Überschwemmungen dem Atlas der Sterblichkeit und wirtschaftlichen Verluste durch Wetter-, Klima- und Wasserextreme der Weltorganisation für Meteorologie zufolge von den zehn am häufigsten aufgetretenen Naturkatastrophen im genannten Zeitraum diejenigen sind, bei denen die meisten Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass Angaben der OECD zufolge im Jahr 2050 fast 20 % der Weltbevölkerung von Überschwemmungen bedroht sein werden;
S. in der Erwägung, dass Wasserstress, der von den Vereinten Nationen als eine Lage definiert wird, in der der Wasserbedarf höher ist als die verfügbare Wassermenge oder in der die Nutzung des Wassers durch seine geringe Qualität eingeschränkt wird, in einigen Fällen zu Vertreibung und Migration führen könnte; in der Erwägung, dass aus den Wasserentwicklungsberichten der Vereinten Nationen hervorgeht, dass derzeit in fünf der elf Weltregionen Wasserstress besteht, dieser also zwei Drittel der Weltbevölkerung betrifft; in der Erwägung, dass dem Bericht der Vereinten Nationen von 2020 über die Ziele für nachhaltige Entwicklung zufolge die Wasserknappheit bis 2030 zur Vertreibung von etwa 700 Mio. Menschen führen könnte;
T. in der Erwägung, dass Entwaldung, Landnahme und die Überbeanspruchung natürlicher Ressourcen sowie Abbautätigkeiten, auch durch organisierte kriminelle Gruppen, erhebliche Auswirkungen auf den Wasserstand von Flüssen und Seen haben, den Wasserkreislauf verändern und zum Austrocknen von Flüssen und Seen sowie zur Verschmutzung der bewirtschafteten Gebiete beitragen;
U. in der Erwägung, dass die Süßwasserökosysteme zwar weniger als 1 % der Erdoberfläche ausmachen, jedoch mehr als 10 % aller Arten und eine empfindliche Biodiversität beherbergen; in der Erwägung, dass etwa 70 % des weltweiten Süßwassers für die Landwirtschaft genutzt werden, während sich der Rest auf Verwendungen in der Industrie (19 %), vor allem in den Bereichen Lebensmittel, Textilien, Energie, Fertigung, Chemie, Pharmazie und Bergbau, sowie im Haushalt (11 %), einschließlich des menschlichen Verbrauchs, verteilt;
V. in der Erwägung, dass gesunde Ökosysteme in der Lage sind, die Menge des zur Verfügung stehenden Wassers zu erhöhen und seine Qualität zu verbessern und gleichzeitig die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel zu stärken;
W. in der Erwägung, dass der Großteil des Verbrauchs weltweiter Süßwasserressourcen auf die Landwirtschaft entfällt; in der Erwägung, dass ein Drittel des weltweiten Ackerlands zur Fütterung von Tieren genutzt wird; in der Erwägung, dass in dem Bericht der FAO von 2020 mit dem Titel „The State of Food and Agriculture – Overcoming water challenges in agriculture“ (Lage von Ernährung und Landwirtschaft – Bewältigung der Herausforderungen im Bereich Wasser in der Landwirtschaft) dargelegt wird, dass die landwirtschaftlichen Erträge und die Einkommen im ländlichen Raum durch Investitionen in neue Bewässerungssysteme oder die Anpassung und Modernisierung bestehender Systeme erheblich gesteigert werden können und dass dies mit einer verbesserten Wasserbewirtschaftung, einschließlich verbesserter landwirtschaftlicher Verfahren, verbunden werden sollte; in der Erwägung, dass durch Landnahme die Verfügbarkeit und Qualität von Wasser beeinträchtigt werden, lokale Gemeinschaften von Wasserquellen verdrängt werden und ihr Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser verletzt wird;
X. in der Erwägung, dass der Energiesektor derzeit für 10 % der weltweiten Wasserentnahme verantwortlich ist und dass der Wasserverbrauch des Energiesektors bis 2040 voraussichtlich um etwa 60 % steigen wird;
Y. in der Erwägung, dass bestimmte missbräuchliche und in vielen Fällen illegale Abbautätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf Oberflächen- und Grundwasserressourcen haben und zur Verschmutzung und Zerstörung von Gletschern, Wäldern, Feuchtgebieten, Flüssen und anderen lebenswichtigen Wasserquellen für den menschlichen Verbrauch beitragen;
Z. in der Erwägung, dass die Textilindustrie eine der Branchen mit dem weltweit höchsten Wasserverbrauch ist und dass Bekleidung und Textilien in einigen der Regionen hergestellt werden, in denen weltweit die größte Wasserknappheit herrscht; in der Erwägung, dass diese Branche als diejenige eingestuft ist, die weltweit die zweitgrößte Verschmutzung verursacht, und dass ein Großteil dieser Verschmutzung im Wasser landet; in der Erwägung, dass die Kommission für das erste Quartal 2022 die Annahme der EU-Strategie für nachhaltige Textilien vorgesehen hat, mit der dazu beigetragen werden soll, dass die EU Fortschritte im Hinblick auf eine Kreislaufwirtschaft erreicht, in der länger haltbare, wiederverwendbare, reparierbare, rezyklierbare und energieeffiziente Textilien hergestellt werden;
AA. in der Erwägung, dass der wachsende Wasserbedarf zu einer Überbeanspruchung der Wasserressourcen führt und dass die Knappheit das Wasser zu einem umkämpften Gut gemacht hat; in der Erwägung, dass sich den Vereinten Nationen zufolge in ungefähr dreihundert Gebieten weltweit für 2025 ein Konflikt um das Wasser abzeichnet;
AB. in der Erwägung, dass in vielen Ländern die Erhaltung der Wasserressourcen angegriffen wird und Schäden hinsichtlich der Wasserqualität zu einem Straftatbestand geworden sind; in der Erwägung, dass Umwelt- und Wasserschützer in den vergangenen Jahren immer häufiger zum Ziel von Angriffen wurden, wozu Tötungen, Entführungen, Folter, geschlechtsbezogene Gewalt, Drohungen, Belästigung, Einschüchterung, Verleumdungskampagnen, Kriminalisierung, rechtliche Schikanen, Zwangsräumungen und Vertreibungen zählten, und in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, diese Personen aktiv zu unterstützen sowie ihr Leben und ihre Sicherheit zu schützen; in der Erwägung, dass mehrere Finalisten für den Sacharow-Preis für geistige Freiheit wegen ihres Einsatzes für die Verteidigung von Wasser und Gemeingütern angegriffen werden; in der Erwägung, dass die Verteidiger der Gewässer des Flusses Guapinol zwei Jahre in Haft waren, bevor sie freigelassen wurden; in der Erwägung, dass Lolita Chávez seit vier Jahren im Exil lebt, weil sie sich für den Schutz des Gebiets Iximulew (Guatemala) vor Tätigkeiten von Wasserkraftunternehmen eingesetzt hat; in der Erwägung, dass Berta Cáceres 2016 wegen ihres Eintretens für die Flüsse Blanco und Gualcarque ermordet wurde und diejenigen, die dieses Verbrechen angeordnet haben, noch immer nicht verurteilt wurden;
AC. in der Erwägung, dass Global Witness zufolge mehr als ein Drittel der Land- und Umweltverteidiger, die weltweit zwischen 2015 und 2019 ermordet wurden, indigenen Gemeinschaften angehörten, deren Kompetenzen im Bereich der Land- und Wassernutzung von entscheidender Bedeutung dafür sind, die Klimakrise und den Verlust der Biodiversität zu bekämpfen;
AD. in der Erwägung, dass die Verweigerung des Zugangs zu Wasser und die Zerstörung der Wasserinfrastruktur als grundlegende Taktik von Besatzungsmächten eingesetzt wurden, um sich besetzte Gebiete anzueignen und die Bevölkerung von ihrem Land zu vertreiben;
AE. in der Erwägung, dass in der EU-Wasserrahmenrichtlinie anerkannt wird, dass Wasser keine übliche Handelsware ist, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss;
AF. in der Erwägung, dass Wasser seit dem 6. Dezember 2020 auf dem Warenterminmarkt der Wall Street gehandelt wird; in der Erwägung, dass laut Pedro Arrojo, Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung, das Wasser verschiedene lebenswichtige Werte für unsere Gesellschaften aufweist, die die Logik des Marktes nicht anerkennt, weshalb es nicht angemessen behandelt werden kann, vor allem nicht in einem Finanzumfeld, das so sehr zur Spekulation neigt; in der Erwägung, dass mehreren Sachverständigen der Vereinten Nationen zufolge die Anwendung einer Logik der Spekulation bei der Bewirtschaftung von Gütern, die für das Leben und die Würde der Menschen wesentlich sind, gegen die Menschenrechte der von Armut betroffenen Personen verstößt, geschlechtsspezifische Ungleichheit verstärkt und die Schutzbedürftigkeit von Randgruppen vergrößert;
AG. in der Erwägung, dass die Regierungen verpflichtet sind, ein grundlegendes Mindestmaß an Wasser und Sanitärversorgung für alle sicherzustellen; in der Erwägung, dass in dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung vom 16. Juli 2021 betont wird, dass Wasser als öffentliches Gut betrachtet und im Rahmen eines Konzepts bewirtschaftet werden sollte, das auf den Menschenrechten beruht und mit dem das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung sowie die Nachhaltigkeit aquatischer Ökosysteme sichergestellt werden; in der Erwägung, dass die Wasser- und Sanitärversorgung Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind und dass die Einnahmen aus dem Zyklus der Wasserbewirtschaftung sowohl die damit verbundenen Ausgaben als auch die Kosten für ihre Verbesserung decken sollten, sofern das öffentliche Interesse gewahrt bleibt;
AH. in der Erwägung, dass Staaten verpflichtet sind, diese Rechte zu achten, zu schützen und umzusetzen, wie dies in den EU-Menschenrechtsleitlinien für sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung anerkannt wird, und dass Dritte strikt davon absehen sollten, in die Wahrnehmung des Rechts auf Wasser und Sanitärversorgung einzugreifen;
AI. in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, die in der Sanitärkette arbeiten, zahlreichen Risiken ausgesetzt sind, unter anderem Gesundheitsrisiken aufgrund prekärer Arbeitsbedingungen; in der Erwägung, dass es sich dabei häufig um informelle Beschäftigte handelt, die durch das Arbeitsrecht nicht geschützt sind; in der Erwägung, dass die Wahrnehmung des Rechts auf Wasser und Sanitärversorgung nicht zulasten der Sicherheit, der Würde und des Wohlergehens der in der Sanitärversorgung tätigen Personen gehen darf;
1. bekräftigt das Recht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als Menschenrecht, wobei beide Rechte einander ergänzen; betont, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser unabdingbar für ein gesundes und würdiges Leben und von wesentlicher Bedeutung für die Entfaltung der Menschenwürde ist; betont, dass das Recht auf Wasser eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung anderer Rechte ist, weshalb es einer Logik des öffentlichen Interesses und der gemeinsamen öffentlichen und globalen Güter folgen muss;
2. betont, dass der angemessene Zugang zu Wasser-, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen und das Recht auf Gesundheit und Leben voneinander abhängig sind und eine wesentliche Voraussetzung für die öffentliche Gesundheit und die menschliche Entwicklung sind; betont die Notwendigkeit von sauberem Wasser mit Blick auf Pandemien und fordert entsprechende Maßnahmen, Strategien und politische Entscheidungen von der Kommission, den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, sodass ausreichend Schutz für alle Menschen geboten werden kann;
3. betont, dass die Anerkennung des Rechts auf Trinkwasser und Sanitärversorgung als Menschenrecht ein entscheidender Schritt auf dem Weg hin zu mehr Gerechtigkeit in den Bereichen Soziales und Umwelt war; bekräftigt, dass die Fortschritte verbessert werden könnten, indem die Priorität, die die Politik diesem Bereich einräumt, höher angesetzt wird, Anwendung und Überwachung der politischen Maßnahmen in diesem Bereich verbessert werden, die Finanzierung effizienter gestaltet wird sowie Verantwortlichkeit und öffentliche Beteiligung gesteigert werden, was sich insbesondere auf die am stärksten ausgegrenzten Gruppen vor allem in den Entwicklungsländern auswirken soll; hebt hervor, dass die Unterstützung für die Bereitstellung von sauberem Trinkwasser und einer Sanitärversorgung bei der Zuweisung von EU-Mitteln und der Planung von Hilfsmaßnahmen hohe Priorität genießen sollte;
4. erinnert an die Verantwortung des Staates, alle Menschenrechte zu fördern und zu schützen, die universell und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und auf gerechte, ausgewogene und nicht diskriminierende Weise gefördert und umgesetzt werden sollten; bekräftigt daher, dass die Staaten für einen universellen, angemessenen und erschwinglichen Zugang zu ausreichendem, hochwertigem und sicherem Trinkwasser und einen verbesserten Zugang zu Wasser für Sanitär- und Hygienezwecke sorgen müssen; weist darauf hin, dass das Recht auf Wasser bedeutet, dass die Wasserversorgung für alle zugänglich sein muss;
5. erinnert daran, dass Staaten, die einen Menschenrechtsvertrag ratifizieren, sich verpflichten, die auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz dieser Rechte zu schützen, zu respektieren und zu erfüllen; ist in diesem Sinne der Ansicht, dass die Anerkennung des Rechts auf Wasser und Sanitärversorgung seitens der internationalen Gemeinschaft über Mechanismen zum Schutz und zur Einforderung verfügen muss, weshalb die EU dazu aufgerufen wird, Schutzmechanismen auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene zu fördern, um sicherzustellen, dass die Anwendung des Rechts auf Wasser und Sanitärversorgung für die Mitgliedstaaten keine Option darstellt, sondern ein einforderbares Recht; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und die einschlägigen Übereinkommen wie das Protokoll über Wasser und Gesundheit und das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen von 1992 zu ratifizieren;
6. fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Rechte auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung sowie ihre normative Entwicklung auf multilateralen und regionalen Foren zu fördern, auch durch Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung; hebt die Bedeutung seiner Tätigkeit und der seiner Vorgänger sowie der Tätigkeiten im Rahmen anderer Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den Menschenrechten auf Wasser und Sanitärversorgung hervor;
7. hebt die Bedeutung der Menschenrechtsleitlinien der EU über sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung hervor und fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese in Drittländern und gegenüber Drittländern sowie auf multilateralen Foren umzusetzen; betont, wie wichtig es ist, die EU-Bediensteten in dieser Hinsicht zu schulen; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, dem Parlament und seinen zuständigen Ausschüssen und Unterausschüssen regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, wie sie diese Leitlinien angewandt haben, und dabei konkrete Beispiele für ihre Tätigkeit und deren Auswirkungen anzugeben;
8. fordert die EU-Delegationen und die Vertretungen der Mitgliedstaaten gemäß den EU-Leitlinien auf, Probleme in Verbindung mit den Rechten auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung sowie in Bezug auf die Situation von Menschenrechtsverteidigern und nichtstaatlichen Organisationen, die diese Rechte fördern, bei ihren bilateralen Dialogen mit Partnerländern anzusprechen, vor allem im Rahmen der Dialoge über Menschenrechte und der sektorbezogenen Dialoge;
9. betont, dass der Fortschritt in Richtung der Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt, wie in der Resolution 48/13 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu dem Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt festgelegt, eine Grundvoraussetzung dafür ist, sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung für alle zu erreichen; begrüßt in dieser Hinsicht die normativen Entwicklungen auf internationaler Ebene in Bezug auf Umweltstraftaten, einschließlich der Umweltzerstörung;
10. bestärkt die Entwicklungsländer darin, den beiden globalen Wasserübereinkommen der Vereinten Nationen, nämlich der UNECE-Wasserkonvention und der UN-Gewässerkonvention, beizutreten und deren vollständige Umsetzung anzustreben, da sie mithilfe grenzüberschreitender Wasserkooperationen wichtige Instrumente zur Unterstützung der Diplomatie im Bereich der Wasserpolitik, der Friedenssicherung und der Konfliktprävention sind;
11. vertritt die Auffassung, dass die uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Wasser vom Erhalt der Biodiversität und des Klimas abhängt, weshalb gefordert wird, dass die Wasserbewirtschaftung in erster Linie ökologischen Interessen nachkommen muss, da sie eine Grundvoraussetzung für Pflanzen, Tiere und Menschen ist, und gesellschaftlichen Interessen, darunter die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die Einkommenssteigerung und Verbesserung der Sicherheit von von Armut betroffenen Menschen;
12. betont, dass eine verbesserte Wasserversorgung sowie verbesserte Sanitäreinrichtungen und eine bessere Bewirtschaftung der Wasserressourcen das nachhaltige Wirtschaftswachstum der Länder ankurbeln und erheblich zur Armutsbekämpfung beitragen können;
13. betont, dass im Bereich des Zugangs zu Wasser und sanitärer Grundversorgung vorausschauende Maßnahmen ergriffen werden müssen und dass zuverlässige und vergleichbare Indikatoren benötigt werden, um Fortschritte oder Rückschritte beim Zugang zu Wasser und Sanitärversorgung messen zu können;
14. betont, dass bestimmte Entwicklungsmodelle, die riesigen Projekten und groß angelegten unternehmerischen Aktivitäten den Vorzug geben, sich negativ auf die Verfügbarkeit und die Qualität des Wassers in allen Ländern auswirken, den Wettbewerb um das Wasser anheizen und anderen Konflikten in diesem Zusammenhang Vorschub leisten; beharrt in diesem Zusammenhang darauf, wie wichtig Investitionen in nachhaltige Lösungen der Trinkwasserversorgung, wie die Zurückversetzung von Wasser-Ökosystemen in einen gesunden Zustand, die Wiederaufbereitung von Abwasser, die Entsalzung von Meerwasser in Küstengebieten und die Verbesserung von Abwassersystemen, Bewässerungsmethoden und landwirtschaftlichen Praktiken, sind;
15. betont, dass sich die ineffiziente Bewirtschaftung von Wasserressourcen und die durch missbräuchliche industrielle Tätigkeit verursachte Verschmutzung negativ auf die Anwendung der Menschenrechte auf Wasser und Sanitärversorgung auswirken;
16. fordert die Kommission auf, keine Anreize mehr für Praktiken zu geben, die eine Bedrohung für das Recht auf unbedenkliches und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung sind, und diese Praktiken einer Prüfung auf Umweltverträglichkeit und Menschenrechte zu unterziehen;
17. erkennt die wichtige Arbeit und die Notwendigkeit einer aktiven Unterstützung sowie des Schutzes des Lebens und der Unversehrtheit der Personen an, die sich für Umweltrechte einsetzen, insbesondere derer, die das Recht auf Wasser verteidigen, und verurteilt entschieden Straftaten wie Morde, Entführungen, die Folter, die sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, die Drohungen, Belästigungen, Einschüchterungen, die Verleumdungskampagnen, die Kriminalisierung, die rechtlichen Schikanen, die Zwangsräumungen und Vertreibungen durch zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Akteure, einschließlich Regierungen und multinationaler Konzerne;
18. fordert die EU auf, die wichtige Arbeit der Personen, die sich für Umweltrechte einsetzen, und von zivilgesellschaftlichen Organisationen zu unterstützen; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der in den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern eingegangenen Verpflichtung nachzukommen und Einzelfälle von Menschenrechtsverteidigern im Umweltbereich zu beobachten und zur Sprache zu bringen, insbesondere der Preisträger und Finalisten des Sacharow-Preises, die wegen ihres Engagements bei der Verteidigung von Wasser und Gemeingütern angegriffen werden;
19. betont, dass die Sicherheit und Freiheit von Menschenrechtsverteidigern im Umweltbereich, ohne Gewalt und Einschüchterung tätig zu sein, gefördert werden sollten; erwartet von den EU-Delegationen, dass sie ihrer Unterstützung für diese Personen Vorrang einräumen und systematisch und auf robuste Weise auf sämtliche Bedrohungen oder Angriffe gegen sie oder ihre Familienangehörigen reagieren und dem Parlament über die in solchen Fällen ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, verstärkt auf Schutz- und Präventionsmechanismen für Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich zurückzugreifen; bekräftigt seine Forderung nach einem koordinierten EU-weiten Plan zur Ausstellung kurzfristiger Visa für die vorübergehende Umsiedlung von Menschenrechtsverteidigern, vor allem der Menschenrechtsverteidiger, die damit beschäftigt sind, Umweltrechte oder Rechte indigener Völker, die in besonderem Maße Angriffen ausgesetzt sind, zu fördern und zu schützen;
20. fordert die Staaten auf, das Recht auf sozialen Protest und das Recht auf friedliche Versammlung insbesondere beim Widerstand gegen Vorhaben zu achten, die die Ausübung des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung gefährden; fordert in diesem Zusammenhang die Bediensteten der EU-Delegationen und der Botschaften der Mitgliedstaaten auf, gemäß den Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern Menschenrechtsverteidiger in Gewahrsam oder Hausarrest zu besuchen und ihren Gerichtsverfahren als Beobachter beizuwohnen;
21. erinnert daran, dass die indigenen Völker eine wichtige Rolle für die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Erhalt der Biodiversität spielen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Rechte der indigenen Völker auf das gewohnheitsmäßige Eigentum und die Kontrolle über ihre Gebiete und natürlichen Ressourcen anzuerkennen und zu schützen, wie sie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und im Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation formuliert sind, und den Grundsatz der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung zu respektieren; fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker noch nicht ratifiziert haben, dazu auf, dies zu tun; bringt besondere Bedenken über die erheblichen Auswirkungen von bestimmten Megaprojekten, darunter Infrastrukturprojekte, Projekte der mineralgewinnenden Industrie und der Energieerzeugung, auf die Menschenrechte auf Wasser und Sanitärversorgung zum Ausdruck, vor allem für indigene Völker; besteht darauf, dass sichergestellt werden muss, dass ernsthafte und umfassende Folgenabschätzungen zu Menschenrechten durchgeführt werden und dass die betroffene Bevölkerung und die betroffenen zivilgesellschaftlichen Gruppen nach Treu und Glauben konsultiert werden, und dass die betroffenen indigenen Völker ihre freie, vorherige und informierte Zustimmung zum jeweiligen Megaprojekt gegeben haben; fordert staatliche und nichtstaatliche Akteure auf, Maßnahmen zu vermeiden, mit denen die Rechte der indigenen Völker, der afrikanischstämmigen Bevölkerungsgruppen und der ländlichen Gemeinschaften auf Land, Wasser, Ökosysteme und Artenvielfalt gefährdet werden, und fordert die zuständigen Behörden auf, ihre Titel, Besitzverhältnisse, Rechte und Verantwortlichkeiten rechtlich anzuerkennen; betont, wie wichtig offene, inklusive und partizipative Konsultationen in Bezug auf wichtige öffentliche Entscheidungen hinsichtlich der Wasserbewirtschaftung sind;
22. fordert die Kommission auf, die durch die verschiedenen Instrumente der Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung und der Außenpolitik finanzierten Infrastruktur- und Energieprojekte, einschließlich der durch die Europäische Investitionsbank finanzierten, sorgfältig im Hinblick darauf zu prüfen, ob diese die Menschenrechte, einschließlich des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung, und die Ziele für nachhaltige Entwicklung respektieren und nicht gefährden, und nicht zur Vertreibung der indigenen Völker von ihrem Land und Gebiet beitragen;
23. betont, dass der Schwerpunkt verstärkt auf nachhaltige und widerstandsfähige Wasser- und Sanitärinfrastrukturen zur Unterstützung von Gemeinschaften gelegt werden muss, indem Maßnahmen zur Verringerung des Katastrophenrisikos durchgeführt werden und alle erforderlichen Instrumente zur Kartierung von Wasserrisiken sowie Frühwarnsysteme genutzt werden; fordert die Kommission auf, die Initiative „Resilient Water Accelerator“ (Instrument zur Beschleunigung einer widerstandsfähigen Wasserwirtschaft) zu unterstützen;
24. kritisiert, dass weiterhin geschlechtsspezifische Ungleichheiten bei der Ausübung der Menschenrechte auf Trinkwasser und Sanitärversorgung bestehen, und dass dieser Mangel zur geschlechtsspezifischen Diskriminierung führt; stellt ferner mit Besorgnis fest, dass dies verheerende Auswirkungen auf die Rechte der Frau hat, insbesondere aufgrund der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Mädchen in Bezug auf Hygiene und Gesundheitspflege während der Menstruation, wodurch es Frauen und Mädchen erschwert wird, ein sicheres und gesundes Leben zu führen; hebt hervor, dass der erschwingliche Zugang zu Einrichtungen der Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung eine wesentliche Voraussetzung für die öffentliche Gesundheit und die menschliche Entwicklung ist, auch für das Recht auf Bildung für Mädchen, und drängt darauf, dass diesem Bereich in Entwicklungsländern im Rahmen der Entwicklungspolitik der EU eine höhere Priorität eingeräumt wird;
25. fordert, Frauen und Mädchen vor Bedrohungen und physischen Angriffen, einschließlich sexueller Gewalt, zu schützen, wenn sie Wasser für den Haushalt holen und Sanitäreinrichtungen außerhalb der Wohnstätte benutzen; fordert Maßnahmen zur Verringerung der Zeit, die Frauen und Mädchen für die Beschaffung von Wasser für den Haushalt aufwenden müssen, um die nachteiligen Auswirkungen der unzureichenden Wasser- und Sanitärversorgung auf den Zugang von Mädchen zu Bildung zu beseitigen;
26. betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der internationalen Gemeinschaft eng mit den Begünstigten der Auslandshilfe zusammenarbeiten müssen, um die globale Wasserarmut zu beseitigen und gleichzeitig eine angemessene Sanitärversorgung für alle sicherzustellen; fordert alle Staaten auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und insbesondere Artikel 14 des Übereinkommens nachzukommen, der vorsieht, dass Vertragsstaaten sicherstellen müssen, dass Frauen aus ländlichen Gebieten das Recht haben, angemessene Lebensbedingungen unter anderem in Bezug auf Sanitärversorgung und Wasserversorgung zu genießen;
27. fordert die Kommission und den EAD auf, bei Programmen für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen und der Abwasserentsorgung einen transformativen und intersektionalen geschlechtsspezifischen Ansatz anzuwenden und Strategien aufzunehmen, die von konkreten Aktionsplänen und einer angemessenen Finanzierung im Einklang mit den Finanzierungsinstrumenten der EU für das auswärtige Handeln, dem Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) und der Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU für den Zeitraum 2021-2025 begleitet werden; fordert, eine führende Rolle von Frauen und ihre uneingeschränkte, wirksame und gleichberechtigte Beteiligung an der Planung, Beschlussfassung und Umsetzung von Beschlüssen über die Wasserbewirtschaftung und Sanitärversorgung zu fördern;
28. betont, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser eines der größten aktuellen Probleme ist, zumal fast 60 % der Grundwasserressourcen über politische territoriale Grenzen hinausgehen; weist darauf hin, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen aus dem Jahr 2018 die Nutzung von Wasser als Mittel der Kriegsführung verurteilt hat und die Ansicht vertrat, dass „in diesem Zusammenhang […] die Zerstörung von Wasserinfrastruktur, die Verschmutzung von Wasser oder die Umleitung von Wasserläufen mit dem Ziel, den Zugang zu Wasser zu beschränken oder zu verhindern, einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellen [könnte]“; weist darauf hin, dass der vorsätzliche Entzug von Wasser, der zur Auslöschung der Zivilbevölkerung führt, gemäß dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist und auch als Kriegsverbrechen betrachtet werden kann, da jeder Angriff auf Trinkwasseranlagen und -lieferungen und Bewässerungsanlagen oder deren Zerstörung gemäß den Genfer Abkommen von 1949 verboten ist;
29. ist ernsthaft besorgt aufgrund der Tatsache, dass die Verletzungen des Rechts auf Wasser und Sanitärversorgung in besetzten Gebieten das Ziel haben, die Personen von ihrem Land zu vertreiben, und ist besorgt aufgrund der Verweigerung des Zugangs zu einer angemessenen Wasserversorgung, Wasserressourcen und der entsprechenden Infrastruktur; weist darauf hin, dass alle Völker, einschließlich der Völker in besetzten Gebieten, das souveräne Recht haben, die Kontrolle über ihre natürlichen Reichtümer auszuüben; fordert die Besatzungsmächte auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um einen gleichberechtigten Zugang und die gleichberechtigte Verteilung von Wasser an Personen, die in besetzten Gebieten leben, sicherzustellen und insbesondere gemäß der Resolution 73/255 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2018 dafür zu sorgen, dass die Personen, die in besetzten Gebieten leben, die Kontrolle über ihre Wasserressourcen, einschließlich der Bewirtschaftung, Gewinnung und Verteilung, behalten;
30. fordert die EU auf, eine politische Strategie festzulegen, um Lösungen in diesen Bereichen zu ermöglichen und die Länder in den wichtigsten Gebieten mit Konflikten im Zusammenhang mit Wasser dazu anzuhalten, die Wasserkonvention zu unterzeichnen;
31. ist ernsthaft besorgt über den mangelnden Zugang zu Wasser und Sanitärversorgung in Flüchtlingslagern; betont die Verpflichtung von Staaten das Recht auf Sanitäranlagen und Wasser für Geflüchtete sicherzustellen;
32. hebt hervor, dass Wasser zwar manchmal als Indikator für Konflikte dienen kann, es bei der Förderung von Frieden und Zusammenarbeit aber auch eine positive Rolle spielen kann; befürwortet das diplomatische Engagement der EU bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit hinsichtlich der Wassernutzung als Instrument für Frieden, Sicherheit und Stabilität, hebt die Bedeutung der integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen hervor und betont, dass sich humanitäre Maßnahmen sowie auf die Entwicklung und den Frieden ausgelegte Maßnahmen gegenseitig besser ergänzen müssen, um dringende Bedürfnisse zu befriedigen, und früher eingegriffen werden muss, um Ursachen zu bekämpfen und den Ausbruch humanitärer Wasser- und Sanitärversorgungskrisen zu verhindern;
33. betont, dass die Unternehmen weltweit gewährleisten müssen, dass ihre Aktivitäten gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den Erklärungen, Pakten und Verträgen der Vereinten Nationen, die sich mit dem Menschenrecht auf Zugang zu Trinkwasser befassen, die Ausübung dieses Rechts weder einschränken noch verletzen; fordert darüber hinaus von den Staaten, nach der Verwirklichung der im Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 6 enthaltenen Zielvorgaben zu streben und Rechtsvorschriften einzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass Unternehmen den gleichberechtigten Zugang zu angemessener Wasserversorgung nicht beeinträchtigen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich auf konstruktive Weise an der Arbeit der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte zu beteiligen, um ein international verbindliches Instrument zur Regulierung der Aktivitäten transnationaler Konzerne und anderer Unternehmen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen einzurichten;
34. fordert die EU-Delegationen und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittländern auf, besonders wachsam gegenüber Unternehmen, einschließlich solcher mit Sitz in der EU, zu sein, die die Wahrnehmung des Rechts auf Wasser und Sanitärversorgung verwehren oder untergraben könnten; betont, dass die Opfer solcher Verstöße Zugang zu wirksamen gerichtlichen oder anderen geeigneten Rechtsbehelfen sowie zu Beschwerdemechanismen haben müssen;
35. hebt hervor, dass europäische Unternehmen auch in Drittstaaten die Rechtsverpflichtung im Hinblick auf die Stärkungs- und Sorgfaltspflicht der Unternehmen erfüllen müssen, die sie in Europa zu erfüllen haben; betont, wie wichtig es ist, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte auf Wasser und angemessene Sanitärversorgung innerhalb verbindlicher Rahmen für die Sorgfaltspflicht zu verhindern, anzugehen und abzumildern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen und zu untersuchen, wie mehr Informationen für die Verbraucher bereitgestellt und für Transparenz in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Produkten in Bezug auf Wasserressourcen, auch mithilfe eines Wasserfußabdrucks, gesorgt werden kann;
36. hebt hervor, dass Wasser, wie mehrere UN-Sachverständige festgestellt haben, zu oft als Ware ohne weitere sozialpolitische und kulturelle Erwägungen behandelt wird, was gegen die grundlegenden Menschenrechte verstößt, zu einer zunehmenden Umweltzerstörung beiträgt und die Anfälligkeit der ärmsten und am stärksten ausgegrenzten Menschen in der Gesellschaft verschlimmert, was im Widerspruch zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung steht; weist darauf hin, dass die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und keine Handelswaren sind – sie sind weder Luxus- noch Konsumgüter und dürfen daher nicht als solche gehandelt werden; betont die Endlichkeit von Wasser und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, präventiv gegen eine globale Wasserknappheit vorzugehen und Drittstaaten bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Wasserknappheit zu unterstützen;
37. fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, rechtliche Maßnahmen einzuführen, mit denen verhindert wird, dass das Wasser Ziel von Finanzspekulationen auf den Terminmärkten wird, und ein angemessenes Rahmenwerk für die Leitung der Wasser- und Sanitärversorgungsdienste unter dem Hauptfokus auf Erwägungen der Menschenrechte und des Gemeinwohls zu fördern; fordert die EU und die nationalen Regierungen auf, unabhängige Wasserbehörden, die dazu beitragen können, Menschenrechtsstandards durchzusetzen, zu fördern und zu unterstützen;
38. weist erneut darauf hin, dass Wasser kein einfaches kommerzielles Produkt, sondern ein für das Leben und die Würde des Menschen unverzichtbares öffentliches Gut ist, so wie dies auch der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu entnehmen ist; stellt fest, dass Wasserdienstleistungen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und besonderer Art sind und daher in erster Linie im öffentlichen Interesse liegen; weist erneut darauf hin, wie wichtig es für die außenpolitischen Maßnahmen und Instrumente der EU wie Handels- und Investitionsabkommen und das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt ist, das Menschenrecht auf Trinkwasser und Sanitärversorgung in den betreffenden Ländern zu wahren;
39. betont, dass es sich bei Wasser um ein öffentliches Gemeingut handelt, wovon eine ausreichende und kontinuierliche, qualitativhochwertige Versorgung gewährt sein muss; fordert die Mitgliedstaaten und Geldgeber auf, die Förderung der Bereitstellung von Wasser und Sanitärversorgung als grundlegende öffentliche Dienste für alle Menschen unter anderem durch Investitionen zu stärken, die es sowohl ermöglichen, den Zugang zu Wasser- und Sanitärdienstleistungen zu verbessern als auch die bestehenden Infrastrukturen, die Erbringung und die Nutzung der Dienstleistungen zu erhalten; hält es für äußerst wichtig, in die Stärkung der Kapazitäten und die Verwaltung der Wassersysteme sowie in ihr Funktionieren und ihre Unterhaltung zu investieren, um verlässliche und nachhaltige Wasser- und Sanitärversorgungsdienste zu schaffen;
40. fordert die EU auf, Drittländer bei ihren Maßnahmen zu unterstützen, um einen universellen und diskriminierungsfreien Zugang zu Wasser- und Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten und Haushalten, die wirtschaftlich oder sozial gefährdet sind, ein für die Existenz notwendiges Mindestmaß an Wasserversorgung zu garantieren;
41. fordert die EU ferner auf, in den Schutz und die Wiederherstellung von natürlichen Ökosystemen (einschließlich Wäldern, Flussauen, Feuchtgebieten usw.) zu investieren ist, da diese hinsichtlich der Wasserspeicherung, Wasseraufbereitung, des Erosionsschutzes sowie gemäßigter und extremer Wetterereignisse häufig kostengünstigere und nachhaltigere Lösungen für die Wasserbewirtschaftung bieten als herkömmliche Infrastrukturmaßnahmen;
42. fordert die Staaten nachdrücklich auf, das am besten geeignete Modell für die Bereitstellung von Wasser und sanitären Einrichtungen zu wählen und sich an einem transparenten und soliden Prozess zu beteiligen, um die tatsächliche Wahrnehmung des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung in ihren Gesellschaften zu verbessern; fordert die Regierungen dazu auf, öffentliche Investitionen in nachhaltige Infrastrukturen im Zusammenhang mit Wasser zu erhöhen, die das Wasser als grundlegendes öffentliches Gut schützen;
43. weist darauf hin, dass die Wassernutzung mit der Anwendung neuer Technologien für die Erhaltung, die Verringerung der Wasserverschmutzung und die Wiederverwertung von Abwasser in Einklang gebracht werden muss, um die Art und Weise, wie Wasser bereitgestellt, behandelt und entsorgt wird, zu verbessern;
44. fordert die EU auf, die nachhaltige Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft, die mehr als 70 % der Wasserressourcen beansprucht, durch Investitionen in nachhaltige Bewässerungs- und Wasserspeichersysteme, durch die Optimierung und Verringerung der Nutzung von Süßwasser in der Landwirtschaft entlang der gesamten Versorgungskette, durch die Verringerung der Lebensmittelverschwendung und durch die Förderung der Agrarökologie mittels Wiederherstellung der Feuchtgebiete sowie durch die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden und Düngemitteln, die ein Risiko der Wasserverschmutzung insbesondere für das Grundwasser bergen, zu unterstützen;
45. weist darauf hin, dass der Zugang zu Wasser auch eine Herausforderung für den Energieverbrauch ist, und zwar sowohl in Bezug auf die Erzeugung als auch auf die Gewinnung; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, ein besseres Energiemanagement und Lösungen zur Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser zu fördern, damit mithilfe der Abwasseraufbereitung der Verbrauch von Süßwasser eingeschränkt wird;
46. fordert die Weltbank und den Internationalen Währungsfonds dazu auf, zu verhindern, dass Regierungen die Privatisierung von Wasser- und Sanitärversorgungsdiensten an Bedingungen knüpfen, wenn sie Subventionen, Darlehen und technische Hilfe bieten;
47. fordert die Kommission auf, für den Auf- und Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Wasserbewirtschaftung eine angemessene finanzielle Unterstützung bereitzustellen und dabei mit vorhandenen internationalen Plattformen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten; befürwortet die weltweite Plattform für Wassersolidarität (Global Water Solidarity Platform), die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen angeregt wurde, um Kommunen an der Ermittlung von Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit Wasser zu beteiligen; begrüßt die UN-Wasserkonferenz 2023 als Chance, bereichsübergreifende Ansätze auszuarbeiten, um die Ziele im Zusammenhang mit Wasser zu erreichen und das sechste Nachhaltigkeitsziel wieder auf Kurs zu bringen;
48. fordert die Kommission und den EAD auf, Drittländern nahezulegen, Interessenträgern, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und indigener und lokaler Gemeinschaften, die gegen Verstöße gegen das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung vorgehen, angemessene Ressourcen zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu einschlägigen Informationen zu ermöglichen, und ihnen gegebenenfalls außerdem zu ermöglichen, sich sinnvoll an wasserbezogenen Entscheidungsprozessen zu beteiligen, um sicherzustellen, dass sie sich fundierte und ergebnisorientierte Beiträge zur Gestaltung und Umsetzung der Wasserpolitik leisten können; ist der Ansicht, dass es bei der Verwirklichung des Menschenrechts auf Trinkwasser von entscheidender Bedeutung ist, Netzwerke von Menschenrechtsexperten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertretern von Gemeinschaften auf allen Ebenen zu fördern und zu stärken, und fordert in diesem Sinne die Regierungen auf, Mechanismen für ein inklusives System der Wasserbewirtschaftung zu entwickeln;
49. fordert die EU auf, Drittländer dabei zu unterstützen, die Rechte der Arbeitnehmer in der Abwasseraufbereitung zu achten, zu wahren und zu fördern, einschließlich ihres Rechts auf Menschenwürde, Sicherheit und Gesundheit sowie des Rechts, sich zu organisieren;
50. betont, dass in Armut lebende Menschen, insbesondere Frauen und Mädchen, Minderheiten sowie Menschen mit körperlicher bzw. psychischer Beeinträchtigung am schwersten vom fehlenden Zugang einer sicheren Versorgung mit sauberem Wasser und Sanitärversorgung betroffen sind; betont, dass die Ungleichheiten beim Zugang zu Wasser und Sanitärversorgung häufig auf systemische Ungleichheiten oder Ausgrenzung zurückzuführen sind; fordert die Regierungen auf, auf Ungleichheiten beim Zugang zu Wasser und Sanitärversorgung zu achten und entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, um Investitionen in Sanitär- und Versorgungssysteme, einschließlich öffentlicher Systeme, sowie die Effizienz und den Erhalt von Wasser als knappe Ressource zu fördern; fordert die Regierungen außerdem dazu auf, die Nichtdiskriminierung beim Zugang zu den Wasser- und Sanitärversorgungsdiensten als öffentliche Güter zu garantieren und die Versorgung aller Menschen zu gewährleisten, wobei insbesondere dem Zugang von Frauen, Kindern und besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zur Linderung der systemischen Ausgrenzung und Diskriminierung Vorrang eingeräumt werden sollte; fordert die Behörden auf, ihre Rechtsrahmen, Maßnahmen und Verfahrensweisen im Bereich Wasser unter dem Blickwinkel der Menschenrechtsgrundsätze und der Normen zu überprüfen, um Maßnahmen in die richtigen Bahnen zu lenken, mit denen die Hindernisse, die dem Fortschritt entgegenstehen, überwunden werden können;
51. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(2) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
(3) ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.
(4) ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.
(5) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.
(6) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 99.
(7) ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.
(8) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 11.
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