Berliner Wassercharta

Berliner Wassercharta

Die Idee einer Berliner Wasser-Charta und erste Versionen entstanden in der 2011 gegründeten Rekommunalisierungs-AG des Berliner Wassertischs.

Sie fußt auf einem Thesenpapier von Rainer Heinrich und seinen Ausarbeitungen aus frühen Jahren. Viele Hinweise verdankt sie der Studie von Hachfeld/Terhorst/Hoedeman 2009 (http://l.hh.de/hachfeld_et_al2009 ). Die Berliner Wasser-Charta ist in Bearbeitung.
(Stand: 30. April 2018)

DIE BERLINER WASSER-CHARTA

  1. Allgemeine Grundsätze
  1. Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) dienen dem Gemeinwohl. Der Zugang zu sauberem Wasser und sanitärer Grundversorgung wird als Menschenrecht für alle Bürgerinnen und Bürger Berlins dauerhaft gewährleistet.
  2. Wasser ist für alle Berliner Bürgerinnen und Bürger erschwinglich. Die Berliner Bevölkerung hat ein Recht auf den Bezug qualitativ hochwertigen Wassers zu sozial angemessenen Gebühren und Bedingungen.
  3. Die Vorstände der BWB und deren Kontrollorgane vertreten die Grundsätze öffentlicher Daseinsvorsorge und richten ihr Handeln danach aus.
  4. Die Berliner Wasserbehörde handelt im Sinne der Grundsätze der Berliner Wasser-Charta. Dazu gehört auch die Kontrolle der Berliner Wasserbetriebe.
  5. Die Berliner Wasser- und Abwasserpolitik wird unter demokratischer Beteiligung der Berliner Bürgerinnen und Bürger gestaltet.
  6. Die Berliner Wasserbetriebe bekennen sich zur Berliner Wasser-Charta. Ein demokratisch bestellter Wasserbeauftragter ist für die Überwachung und Durchsetzung der Berliner Wasser-Charta zuständig. Er ist direkter Ansprechpartner für die Berliner Bürgerinnen und Bürger und stellt eine Ergänzung zur demokratischen Beteiligung dar.

 

  1. Ökonomische Grundsätze
  1. Die Versorgung mit dem lebensnotwendigen Gut Wasser und seine Entsorgung sind eine vorrangige Aufgabe des Landes. Privatisierungen, auch Teilprivatisierungen durch Projekte öffentlich-privater-Partnerschaften in der Wasserver- und -entsorgung sind ausgeschlossen. Auslagerungen in rechtlich selbstständige Gesellschaften sind nicht zulässig.
  2. Die Berliner Wasserbetriebe werden im Haushalt des Landes unter parlamentarischer Kontrolle als Eigenbetrieb geführt. Sie arbeiten nicht gewinnorientiert. Für die Tarifgestaltung gilt das Prinzip der Kostendeckung. Fiktive Kosten – wie z.B. bestimmte kalkulatorische Kosten, u.a. überhöhte kalkulatorische Kapitalverzinsungen – sind nicht Bestandteil der Tarifkalkulation, denn Gewinnbestandteile dürfen nicht so umbenannt werden, dass sie als Kosten erscheinen.
  3. Die Berliner Wasserwirtschaft ist transparent. Als natürliches Monopol besitzt sie keine schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Zur Transparenz gehören insbesondere die Vergleichsrechnung der BWB in Bezug auf die betriebswirtschaftlichen Kennziffern vergleichbarer Unternehmen und die jährliche Rechenschaft zum Zustandekommen der Tarife. Geplante strategische Entscheidungen des Vorstandes sind zu veröffentlichen.
  4. Die BWB konzentrieren ihre Aktivitäten ausschließlich auf den Bereich der Wasserwirtschaft.
  5. Die BWB streben bundesländerübergreifende und internationale Kooperationen im Rahmen öffentlicher Wasser- und Abwasserwirtschaft an. Die BWB betreiben öffentlich-öffentliche Partnerschaften (ÖÖP). Das Gemeinwohl gilt dabei als grundsätzliches Leitbild. Eine Gewinnorientierung von ÖÖPs wird grundsätzlich abgelehnt.
  6. Das Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten der BWB nach dem Personalvertretungsgesetz sowie dem Mitbestimmungsgesetz werden gewährleistet. Die BWB vergibt Aufträge nur an Unternehmen, bei denen die Beschäftigten nicht schlechter gestellt werden als die Beschäftigten der BWB, die vergleichbare Tätigkeiten verrichten. Es gilt der Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit.

 

  1. Ökologische Grundsätze
  1. Die Berliner Wasserbetriebe und das Land Berlin wirken zur Sicherstellung einer hohen Qualität des lebensnotwendigen Gutes Wasser zusammen, um Gefährdungen für dessen Qualität auszuschließen. Wasser aus dem Berliner Grundwasser und Uferfiltrat steht den heutigen und allen folgenden Generationen mindestens in gleich hoher Qualität zur Verfügung. Die technischen Anlagen der Wasserver- und Abwasserentsorgung entsprechen dem neuesten Stand der Wissenschaft und dem Stand der Technik.
  2. Die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen des Landes Berlin und den BWB steht im Zeichen des Ressourcenschutzes. Wasserschutzgebiete werden erhalten. Eine Umwidmung in spekulatives Bauland ist ausgeschlossen. Die Gesetzgebung des Landes Berlin stellt sicher, dass die Wasserentnahmen in einem ökologisch verträglichen Maß erfolgen.
  3. Zum Schutz der Wasserressourcen und der Reduzierung des Schadstoffeintrags ins Grundwasser wird der ökologische Landbau gefördert. Gesunde Mischwälder, die Platz für viele verschiedene Pflanzen- und Tierarten bieten, sind Garant für einen gesunden Wald und nachhaltige Wasserversorgung und daher zu fördern.
  4. Bodenschutz hat Priorität. Das Bodenmanagement ist auf die Sicherung des Grund- und Oberflächenwassers und der Fließgewässer ausgerichtet. Deshalb ist die weitere Versiegelung von Böden nach Möglichkeit zu vermeiden. Kleingärten sollen erhalten und Hofbegrünung gefördert werden. Die Faktoren Holzertrag, Hoch- und Tiefbauten, Jagd, Landwirtschaft und Tourismus ordnen sich dem Bodenschutz unter. Die Verwendung von Bleimunition auf Berliner Gebiet ist verboten.
  5. Die Sanierung von Boden-Altlasten wird als Aufgabe des Landes auf dem gesamten Gebiet von Berlin planmäßig durchgeführt.
  6. Die Abdichtung des Gasspeichers zum Grundwasserleiter wird überwacht und gesichert.
  7. Ein Export von ungeklärtem Abwasser in Oberflächengewässer findet nicht statt.
  8. Zur Begrenzung, Verringerung und einer baldigen Beendigung von Schadstoffeinträgen in die Spree aus dem Lausitzer Braunkohlegebiet (SO4-Belastung) arbeiten die BWB wie auch der Berliner Senat länderübergreifend – mit Brandenburg und Sachsen – zusammen. Das Land Berlin setzt sich für ein baldiges und stetiges Verbot des Abbaus fossiler Brennstoffe (Braunkohle, Erdöl u. a.) ein, um Verunreinigungen des Wassers durch diese zu verhindern.
  9. Bergrechtlich relevante Maßnahmen, die die Trinkwasservorräte auch auf lange Sicht gefährden könnten, sind verboten. Insbesondere gilt dies für Hydraulic Fracturing (Fracking), CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS).
  10. Vorbeugender Gewässerschutz beinhaltet die Bereitstellung praxisnaher niedrigschwelliger Angebote zur Entsorgung privater Chemikalien oder Alt-Medikamente sowie die Durchführung entsprechender Aufklärung.
  11. Die Berliner Wasserbetriebe setzen zur Verbesserung der aquatischen Umwelt die Normen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aus dem Jahr 2000 um.

zur Berliner Wasser-Charta (PDF)

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