Berliner Wassertisch
17.07.2012
Kommentar zum Beschluss des OVG Münster v. 6. Juli 2012 (AZ 16 E 1096/11)
von Rainer Heinrich, Vertrauensperson des Volksbegehrens und stellvertretendem Sprecher des Berliner Wassertischs
Es handelt sich hierbei nicht nur um eine Entscheidung zur gerichtlichen Zuständigkeitsfrage, wie es in der PM der BWB steht. Vielmehr geht es um die Richtigstellung, dass es sich in Berlin um ganz „normale“ private Preise handelt. Es sei der Kartellsenat des OLG Düsseldorf zuständig. Hier stützt allerdings die jüngste Rechtsprechung des BGH das Wasserpreisvergleichsverfahren von vergleichbaren relevanten Märkten (Fall Wetzlar), so dass mit einer Zurückweisung der Beschwerde der BWB zu rechnen ist.