Was ist die Sperrklinken-Klausel im CETA-Abkommen und wo steht sie eigentlich im Vertragstext?

31.08.2016
von: Berliner Wassertisch

Die Sperrklinken-Klausel im CETA-Abkommen bezieht sich auf Gesetze, die jetzt schon bestehen und die Bestimmungen beinhalten, die eigentlich den Liberalisierungszielen des Abkommens widersprechen aber trotzdem bei Inkrafttreten des Abkommens unverändert bestehen bleiben dürfen. Diese Gesetze sind im Anhang I des Abkommens aufgelistet. (bezogen auf Deutschland ab S. 1664 der deutschen PDF-Version) Diese Gesetze beziehen sich z.B. auf medizinische oder auf Pflegedienstleistungen.
Werden später solche Gesetze aus welchen Gründen auch immer so geändert, dass darin enthaltene Vorbehalte verringert werden, z.B. beim Marktzugang für ausländische Investoren, dann dürfen diese Liberalisierungen später nie mehr rückgängig gemacht werden. Auch dann nicht, wenn sich deutlich herausgestellt haben sollte, dass dieser Liberalisierungsschritt ein Fehler war. Ein Parlament darf dieses Gesetz dann nicht mehr in die ursprüngliche Fassung zurückversetzen, weil der CETA-Vertrag als völkerrechtliches Abkommen rechtlich darüber steht.

CETA-Vertrags-Auszug

  Auszug aus dem CETA Vertrag – Hervorhebung von uns

Diese Sperrklinkenklausel (ratchet-clause) ist im Vertrag an mehreren sehr versteckten Stellen untergebracht. Im Investitionskapitel steckt sie im Artikel 8.15 (ab S. 111 der deutschen PDF-Version) unter der Überschrift „Vorbehalte und Ausnahmen“. Man muss sehr genau lesen, um mitzubekommen, dass die unter 1.c) stehende positiv klingende Erlaubnis, in Anhang I aufgeführte Gesetze (=“Maßnahmen“) ändern zu dürfen, diese Änderung nur in einer Richtung erlaubt, nämlich nur in Richtung von weiteren Liberalisierungen.

 

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