Am 24. Februar 2014 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe gegen die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes vom 4. Juni 2012 zurückgewiesen. Die Wasserbetriebe hatten mit Unterstützung des Senats sowohl die Zuständigkeit des Bundeskartellamts als auch die Begründetheit der Kartellamtsverfügung gerichtlich angefochten.
(Berlin, den 17. April 2014) In der kürzlich veröffentlichten Urteilsbegründung (Az. VI-2 Kart 4/12) weist das OLG Düsseldorf nicht nur die Klage der BWB zurück, sondern geht auch auf die Gewinnausfallgarantie des § 23.7 im Teilprivatisierungsvertrag (Konsortialvertrag) von 1999 ein. Diese hat den privaten Wasserkonzernen hohe Millionengewinne auf Kosten der Bürger gesichert.
In seinem Urteil zieht das OLG Düsseldorf jetzt die Rechtsstaatlichkeit dieser Gewinngarantie in Zweifel. Das OLG ist nach dem Kammergericht (KG 23 U 112/12) bereits das zweite Gericht, das die Rechtmäßigkeit dieser Regelung in Frage stellt.
Nachdem in der Urteilsbegründung die enge Verflechtung des Landes Berlin mit den Berliner Wasserbetrieben hervorgehoben und ihr beider Interesse an hohen Wasserpreisen betont wird, heißt es in der Urteilsbegründung weiter: „Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den beiden Privatinvestoren die Erreichung von bestimmten Gewinnzielen vertraglich garantiert wurde, und dass das Land bei Nichterreichen der Ziele verpflichtet gewesen wäre, den Privatinvestoren entsprechende Ausgleichszahlungen in ganz erheblicher Höhe aus dem öffentlichen Haushalt zu leisten (siehe dazu: § 21.2 in Verbindung mit § 23 des Konsortialvertrags vom 18.06.1999 in Verbindung mit der Fünften Änderungsvereinbarung vom 24.10.2003; […] ). In diesem Zusammenhang ist durchaus zweifelhaft, ob die eingeräumte Gewinngarantie überhaupt durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gedeckt war, sondern vielmehr allein den finanziellen Interessen der Privatinvestoren dienten.“
Dies unterstützt die Einschätzung des Wassertischs, dass die Gewinngarantie immer verfassungswidrig war. Finanzsenator Nußbaum hätte deshalb vor dem überteuerten Rückkauf der Anteile der privaten Wasserkonzerne den Ausgang der Organklage der Piratenfraktion abwarten müssen. Diese wurde im April 2013 gegen die Verletzung des Budgetrechts der Abgeordneten aufgrund der höchstwahrscheinlichen Verfassungswidrigkeit der Gewinngarantie auf Initiative des Wassertischs eingereicht. Bei einem positiven Urteil des Berliner Verfassungsgerichtes besteht immer noch die Möglichkeit einer kostengünstigen Rückabwicklung der Privatisierungsverträge. Zumindest der Rückkaufvertrag mit Veolia enthält eine diesbezügliche Klausel.
Zur Historie siehe auch: http://berliner-wassertisch.info/jur-anfechtung/kartellamtsverfahren/
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