IFG-Antrag 2. Mai 2013
Zeitleiste IFG-Antrag (Geschäftszeichen IV B 13)
- 02.05.2013 IFG-Antrag u. Anlage Berliner Wassertisch
- 14.05.2013 Bescheid SenWirt
- 16.05.2013 Bescheid SenFin
- 12.06.2013 Widerspruch Wassertisch an SenWirt u. SenFin
- 24.09.2013 Antrag Fristverlängerung
- 04.10.2013 Gewährung Fristverlängerung
- 01.11.2013 Begründung Widerspruch SenWirt u. SenFin u. Anlage
- 06.02.2014 Mitteilung von SenWirt
- 10.02.2014 Nachfrage bei SenWirt
- 06.03.2014 Antwort von SenWirt
- 29.08.2014 weitere Nachfrage bei SenWirt
- 18.09.2014 Bescheid: Widerspruch wird gebührenpflichtig zurückgewiesen von SenWirt
IFG-Antrag Berliner Wassertisch vom 2. Mai 2013
*Senatsverwaltung für Finanzen*
Klosterstraße 59
10179 Berlin
*Senatsverwaltung für Wirtschaft,**
**Technologie und Forschung*
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
Berlin, den 02.05.2013
*Veröffentlichung von Dokumenten*
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage aufgrund des Gesetzes für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 4. März 2011 und nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin die Veröffentlichung der in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Dokumente und Unterlagen.
Ich verweise ausdrücklich auf folgende Passage aus dem IFG:
„Übertragen öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 Beteiligungen an Unternehmen in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, öffentlicher Nahverkehr, Energieversorgung, Krankenhauswesen oder Verarbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit stehen, vollständig oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar auf Private, so unterliegen die geschlossenen Verträge grundsätzlich dem Informationsrecht des § 3. Das gleiche gilt für die Übertragung von Eigentum, Besitz, eines Erbbaurechts oder einer Dienstbarkeit an einer Sache, die zu einer in Satz 1 genannten Infrastruktur gehört, wenn die Übertragung die dauerhafte Erbringung der Infrastrukturleistung durch den Privaten ermöglichen soll.“
sowie auf die §§ 1 (Abs. 1) und 2 des Offenlegungsgesetzes.
Die Teilprivatisierungsverträge von 1999 und spätere Änderungen der Teilprivatisierungsverträge erforderten zwingend weitere Regelungen und Nebenabreden zu den in diesen Verträgen und Anlagen aufgeführten Sachverhalten. Diese weiteren Regelungen und Nebenabreden sind — da bisher nicht veröffentlicht — nach § 4 des Offenlegungsgesetzes zwar inzwischen ungültig, davon wird aber die Offenlegungspflicht nicht berührt. Es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund des weiter bestehenden Vertragsverhältnisses mit dem verbleibenden Anteilseigner VEOLIA sowohl vom Senat als auch VEOLIA weiterhin als gültig angesehen werden.
Außerdem bitte ich um Veröffentlichung der Beschlüsse und Abreden aus dem geheimen Schiedsgericht. Auch die dort getroffenen Vereinbarungen dürfen uns Bürgern nicht vorenthalten werden.
Sie können mir die Unterlagen an die unten genannte Anschrift oder an meine Mailadresse, gern auch in elektronischer Form auf CD-ROM oder per E-Mail übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Rebel
Diese E-Mail geht zur Kenntnis auch an den Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin (z. Hd. Herrn Mehlitz)
Wolfgang Rebel
E-Mail: webmaster@berliner-wassertisch.info