Stromnetz gehört wieder dem Land Berlin – 600.000 Berliner*innen freuen sich über eine 100%ige Rekommunalisierung

Logo EnergietischPressemitteilung vom 05.03.2019

Wie der Berliner Senat heute bekannt gegeben hat, erhält das landeseigene Unternehmen Berlin Energie den Zuschlag für die Stromnetzkonzession und ist somit zukünftig für den Netzbetrieb des Berliner Stromnetzes zuständig.

Der Berliner Energietisch begrüßt die Entscheidung ausdrücklich und freut sich über eine vollständige Rekommunalisierung des Berliner Stromnetzes.

„Für 600.000 Berliner*innen, die im Volksentscheid 2013 für ein Stromnetz in Berliner Hand votiert haben, ist das heute ein sehr guter Tag. Die Gewinne aus dem Netzbetrieb bleiben jetzt endlich wieder in der Stadt. Zentrales Ziel des kommunalen Netzbetreibers muss es nun sein, den Umstieg auf 100 Prozent dezentral erzeugte erneuerbare Energien voranzubringen und den Um- und Ausbau des Stromnetzes entsprechend umzusetzen. Wir erwarten, dass auch die im Gesetzesentwurf zum Volksentscheid aufgeführten Bestimmungen zu Transparenz und Mitbestimmung zügig umgesetzt werden. Eine Weiterbeschäftigung von allen Angestellten des Netzbereichs von Vattenfall sowie der derzeit im Netzbetrieb Beschäftigten muss zudem sichergestellt werden. Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten dürfen sich im Vergleich zum Vorgängerunternehmen auf keinen Fall verschlechtern, sondern sollten sich perspektivisch verbessern“, erörtert Eric Häublein vom Berliner Energietisch.

Obwohl die Stromnetzkonzession bereits 2014 auslief, hat der bisherige Netzeigentümer Vattenfall das Verfahren mehrfach durch juristische Auseinandersetzungen verzögert, zuletzt jedoch auch vor dem Berliner Kammergericht eine Niederlage erlitten. Der Berliner Energietisch ruft Vattenfall dazu auf, auf weitere Klagen zu verzichten, um Platz zu schaffen für eine kommunal gestaltbare und demokratische Energieversorgung in Berlin und mittelfristig für einen integrierten kommunalen Netzbetrieb.

Neues Heft: Siegfried Broß: TTIP, CETA, JEFTA. Wie die neuen Freihandelsabkommen Rechtsstaat und Demokratie sowie die zwischenstaatlichen Beziehungen verändern

Siegfried Broß: TTIP, CETA, JEFTA. Wie die neuen Freihandelsabkommen Rechtsstaat und Demokratie sowie die zwischenstaatlichen Beziehungen verändern.
Vortrag bei der gemeinsamen Veranstaltung der Urania Berlin e.V. und dem Berliner Netzwerk TTIP | CETA | TiSA stoppen! am 11. Februar 2019 in Berlin. In: Juristische Fachtexte zu Freihandelsabkommen (JFF). Hrsg. v. Berliner Wassertisch. Heft 3. Berlin, Februar 2019. (pdf)

 

Fotografie: ZAK

 

 

 

 

 

„Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass durch Investorschutz, (private) Schiedsgerichte und regulatorische Zusammenarbeit die Privatisierung staatlicher Infrastruktur erzwungen oder die Rückgängigmachung früherer Privatisierungen verhindert werden kann.“ (Broß 2019)

Niederlage für Neoliberale. Zürich stimmt gegen Privatisierung der Wasserversorgung


Kantonale Abstimmung – Zürich schickt das Wassergesetz bachab
Das Nein zum Wassergesetz ist eine Niederlage für die bürgerliche Mehrheit im Kantonsrat. […]
Aktualisiert am Sonntag, 10.02.2019, 19:25 Uhr

„Überraschend deutlich, mit über 54 Prozent Nein-Stimmen, haben die Zürcher Stimmberechtigten das neue Wassergesetz abgelehnt. […] Kontrovers diskutiert wurde die Frage, ob sich Private an der Wasserversorgung beteiligen dürfen. Die bürgerlichen Parteien unterstützten diese Pläne, die Linken waren dagegen. Ihrer Meinung nach gehört die Wasserversorgung in die öffentliche Hand.“

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Weitere Berichte:

Zürcher Wassergesetz bei Volksabstimmung durchgefallen. Euwid: 11.2.2019.
Volk versenkt Wassergesetz: «Ein guter Tag für den Gewässerschutz» In: Basler Zeitung, 10.2.2019.
„Ein Ja zum Wassergesetz empfahlen die SVP, FDP, CVP und EDU. Nein sagten SP, GLP, Grüne, EVP und AL.“

Der Berliner Wassertisch gratuliert! Die Wasserversorgung gehört in die öffentliche Hand. Denn:

„Wenn die Privaten hineingehen, dann wollen sie Gewinne machen, und die können sie zunächst einmal kurzfristig dadurch erreichen, dass Preise nach oben gesetzt werden. Und wenn diese Marge ausgereizt ist, was relativ schnell der Fall ist, dann können weitere Profite nur dadurch erfolgen, dass man die Infrastrukturen verkommen lässt, also keine Investitionen tätigt, so wie es eigentlich sein müsste. Am Ende hat man ein sanierungsbedürftiges Netz, und dann wird es so passieren wie jetzt in London, dass die Privaten wieder an den Staat herantreten und sagen, »wir können auch nicht mehr, wir wollen auch nicht mehr. Staat, bitte kauf zurück.«“ (Laskowski)

Zwei ÖGB-Veranstaltungen in Brüssel gegen Wasserprivatisierung

Zwei ÖGB-Veranstaltungen in Brüssel gegen Wasserprivatisierung

10. Januar 2019

Studie zeigt klare Vorteile der öffentlichen Wasserversorgung

Öffentliche Wasserversorgung funktioniert besser als private. Das ist das Fazit einer aktuellen Studie, die die europäische Wasserwirtschaft von sechs Ländern (AT, DE, HU, FR, PT, UK) über einen längeren Zeitraum untersucht und bewertet hat. Durch die bevorstehende Revision der Konzessionsrichtlinie (bis spätestens April 2019) steht auch die Ausnahme der Wasserver- und Abwasserentsorgung wieder zur Diskussion. ÖGB, AK, der Österreichische Städtebund und younion _ Die Daseinsgewerkschaft luden daher zwei der Studienautoren nach Brüssel ein, um den europäischen Entscheidungsträgern die Ergebnisse zu präsentieren.

Nach einer Diskussionsrunde mit ParlamentsvertreterInnen unter der Schirmherrschaft des EU-Abgeordneten Josef Weisenholzer (S&D), stellten Dr. Leonhard Plank und Univ.-Prof. Michael Getzner die Studie einem größeren Publikum in der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU vor.

Mythos der billigeren Privatversorgung entkräftet

Die Studienautoren zeigten in ihrer Präsentation, dass private Wasserversorgung weder billiger noch wirtschaftlich nachhaltig ist. Liberalisierung und Privatisierung im Wassersektor führen durch die Finanzierung von Regulierungsbehörden und öffentliche Ausschreibungen zu hohen Transaktionskosten. Erwirtschaftete Gewinne werden ausgeschüttet und Kosten für Reinvestitionen durch Fremdkapital finanziert. Der Mythos vom freien Markt in der Wasserwirtschaft und einer damit einhergehenden billigeren und besseren Versorgung der Menschen wird damit widerlegt.

Öffentliche Wasserversorgung in Österreich vorbildhaft

Die öffentliche Wasserversorgung in Österreich punktet im europäischen Vergleich mit sehr guter Effizienz, Qualität und Leistbarkeit für die versorgte Bevölkerung. Die Studienautoren sehen keinerlei dringenden Handlungsbedarf in Hinblick auf eine Liberalisierung oder gar Privatisierung öffentlicher Systeme. ÖGB und AK sehen es daher als dringend notwendig, die Ausnahme der Wasserver- und Abwasserentsorgung in der Konzessionsrichtlinie beizubehalten. Langjährig bestehende Systeme einer gut funktionierenden öffentlichen Daseinsvorsorge wie in Österreich oder Deutschland dürfen auch zukünftig nicht gefährdet werden. Dringend zu empfehlen ist hingegen die Umsetzung von Ausnahmen öffentlicher Investitionen in Bezug auf die Verschuldungsgrenzen der öffentlichen Haushalte („goldene Investitionsregel“) zur Finanzierung der öffentlichen Daseinsvorsorge.

Langfristige Investitionen notwendig

In der anschließenden Podiumsdiskussion mit weiteren Experten wurde die Ergebnisse der Untersuchung einhellig bestätigt. Walter Kling, Vizechef von „Wiener Wasser“, unterstrich die Bedeutung langfristiger Planung und Investitionen bei der Wasserversorgung. So wurden etwa 1970 in Wien erhöhte Wasserverluste gemessen, ein Investitionsprogramm über 25 Jahre war notwendig um die langfristige Effizienz sicherzustellen.

Aufgrund ihrer Profitorientierung sind privaten Betreibern derartige Aufwendungen nicht zuzutrauen. Die Studie zeigt Beispiele, in denen die Unternehmen 97% der Gewinne an die Gesellschafter ausgezahlt haben. Mittel für langfristig notwendige Aufwendung sind dann nicht mehr vorhanden. In Ungarn etwa wurde aus genau diesem Grund die private Versorgung wieder abgeschafft.

Iris Strutzmann. Referentin in der Abteilung Umwelt und Verkehr der AK-Wien lobte die öffentliche Wasserversorgung in Wien, die auch in der Bevölkerung starken Rückhalt findet. Tatsächlich liefert die österreichische Wasserwirtschaft im europäischen Vergleich bei den Wasserleitungsverlusten bei der Abwasserentsorgung sowie der operativen Effizienz hervorragende Ergebnisse. So liegt der Wasserleitungsverlust in Österreich bei 11 Prozent und liegt damit an zweiter Stelle nach Deutschland mit 7 Prozent.

Kattnig: „Wasser nicht wie eine Handelware behandeln“

Wolfgang Deinlein von den Stadtwerken Karlsruhe verwies auf mehrere Umfragen, in denen die Bevölkerung verschiedener deutscher Städte (teilweise weit über 90%) sich gegen die Liberalisierung der Wasserversorgung aussprach.

Marzena Rogalska, zuständige Abteilungsleiterin in der EU-Kommission, zeigte sich beeindruckt von den Forschungsergebnissen und versprach eine „neutrale, ökonomische Bewertung“ der Konzessionsrichtlinie. Die Studie sei dabei sehr hilfreich.

In seinen Schlussbemerkungen forderte Thomas Kattnig, Bereichsleiter Internationales, EU und Daseinsvorsorge bei younion_Die Daseinsgewerkschaft, die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung: „Wasser ist die Grundlage des menschlichen Lebens und muss auch im Binnenmarkt besonders behandelt werden und nicht wie jedes andere Gut.“

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Michel Reimon zur JEFTA-Entscheidung im EU-Parlament: ÖVP ignoriert EU-Vorsorgeprinzip für ungebremste Liberalisierung


PA Reimon/JEFTA: ÖVP ignoriert EU-Vorsorgeprinzip für ungebremste Liberalisierung
EU-Handelspolitik weiterhin auf falschen Kurs

Straßburg (OTS) – Eine Mehrheit aus Liberalen und Konservativen hat heute für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan (JEFTA) gestimmt. Trotz massiver Bedenken und Proteste der Zivilgesellschaft setzt die EU-Kommission, die EU-Mitgliedsstaaten und Teile des Europaparlamentes weiterhin ihre Handelspolitik à la TTIP und CETA fort.

Michel Reimon, Co-Delegationsleiter der Grünen, sagt: “Wenn Dienstleistungen unter JEFTA liberalisiert werden, können sie nicht mehr rückgängig gemacht werden. JEFTA unterläuft somit das Vorsorgeprinzip der EU. Weiters fehlen Umweltschutzregeln wie ein Importstopp für illegal geschlagenes Holz, das Japan im großen Stil importiert. Statt faire und nachhaltige internationale Handelsabkommen abzuschließen, setzen Konservativen und Liberalen lieber weiterhin auf ungebremste Liberalisierung. Dafür opfert die ÖVP, ohne mit der Wimper zu zucken, öffentliche Dienstleistungen wie unsere öffentliche Wasserversorgung.

ÖGB fordert von EU-Abgeordneten „Nein zu JEFTA!“

12. Dez. 2018, 10:29

ÖGB fordert von EU-Abgeordneten „Nein zu JEFTA!“

EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaft ist ein Abkommen für Großkonzerne

Wien (OTS/ÖGB) – Anlässlich der heutigen Abstimmung im Europäischen Parlament über die umfassende Wirtschaftspartnerschaft der EU mit Japan (JEFTA) kritisiert Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB, den unverändert wirtschaftsliberalen Kurs in der Handelspolitik: „Trotz der großen Proteste um die Freihandelsabkommen TTIP und CETA wurde offensichtlich nichts gelernt. JEFTA schafft keine fairen Rahmenbedingungen, um Dumping im internationalen Handel zu verhindern, und ist damit ein schlechter Deal für ArbeitnehmerInnen und Umwelt. Deshalb müssen die EU-Abgeordneten gegen JEFTA stimmen.“

Die Befürworter locken mit falschen Versprechungen über wirtschaftliche Vorteile. Achitz: „JEFTA schafft keine Arbeitsplätze, sondern dient nur den Interessen der Großkonzerne.“ Es ist ein Abkommen, das weit über klassische Handelsabkommen hinausgeht, denn es ist ein umfassendes Liberalisierungsabkommen, das Deregulierung ohne Ausnahmen zum Ziel hat.

Während Deregulierung im Mittelpunkt steht, hat der Schutz der ArbeitnehmerInnen überhaupt keinen Stellenwert. Die gewerkschaftlichen Minimalanforderungen an moderne Handelsabkommen nach einer verbindlichen Aufnahme und Durchsetzung von Arbeitsrechten samt einem Sanktionsmechanismus zur Vermeidung internationalen Sozial- und Lohndumpings finden sich nicht in JEFTA. Ebenso wurde darauf verzichtet, das in der EU wichtige Vorsorgeprinzip zum Schutz der ArbeitnehmerInnen, der Umwelt und der KonsumentInnen im Abkommen festzuschreiben.

Achitz appelliert daher an die Abgeordneten im Europäischen Parlament, gegen JEFTA zu stimmen und die Anliegen der Menschen ernst zu nehmen. „Wir setzen uns für fairen Handel ein, der nicht nur die Interessen der Großkonzerne und Liberalisierungsbestrebungen der EU-Kommission bedient, sondern auch ArbeitnehmerInnen nützt. Keinesfalls dürfen durch Handelsabkommen demokratische Strukturen der Vertragsparteien ausgehöhlt werden.“

IVKK: Kommerzialisierung der Krankenhäuser revidieren

Wir fordern, dass Krankenhäuser gemeinwohlorientiert, nicht gewinnorientiert arbeiten! Im Zentrum muss der Patient stehen (und auch die Angestellten und Ärzte) und nicht die Shareholder eines Klinikkonzerns….

Kommerzialisierung der Krankenhäuser revidieren from ivkk on Vimeo.

Stadtwerke Karlsruhe: Ergänzung zur Auswertung: Wasserwirtschaft im EU-Japan-Abkommen

Problemstellen für Wasserwirtschaft im Japan-Handelsabkommen noch nicht gelöst
Ergänzung unserer Auswertung vom April 2018.
Unsere Auswertung vom 25. April 2018 hat einige teils gravierende Problemstellen für die öffentliche Wasserwirtschaft im Handelsabkommen EU-Japan aufgezeigt.

Inzwischen haben sich noch weitere Problemstellen aufgetan, auf die wir kurz vor der Abstimmung im EU-Parlament (voraussichtlich am 11.12.2018) ergänzend hinweisen möchten. (pdf)

 

1. Aktueller Stand
2. Forderung nach Rechtssicherheit für öffentliche Wasserwirtschaft
3. Zusammenfassung und Ausblick

1. Aktueller Stand

Die Auswertung (pdf) der Stadtwerke Karlsruhe zur Wasserwirtschaft im EU-Japan-Abkommen (JEFTA) floss in das Positionspapier des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) vom 25.05.2018 ein. Im Folgenden ergab sich dazu und zur Stellungnahme (pdf) der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft (AöW) vom 14.05.2018 eine breite öffentliche Diskussion und Medienberichterstattung, einschließlich eines offenen Briefes des ver.di-Vorsitzenden an den Bundeswirtschaftsminister und eines Eil-Appells der Online-Kampagnenplattform Campact mit über 500.000 Unterzeichnenden innerhalb der ersten Woche. Auch der Deutsche Bundestag debattierte am 14.06.2018 kontrovers zum Japan-Abkommen. Am 06.07.2018 veröffentlichte die EU-Kommission in Deutschland eine entgegnende Klarstellung, gefolgt von einer zusätzlichen Stellungnahme der AöW vom 11.07.2018. Am 17.07.2018 unterzeichneten die Vertragsparteien EU und Japan den Vertrag, vorher hatte im stillen Zustimmungsverfahren der Rat der Unterzeichnung zugestimmt. Eine Gegenposition veröffentlichte am 19.09.2018 der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) mit den kommunalen Spitzenverbänden im Verbund mit dem Bundeswirtschaftsministerium. Kritische Punkte wurden indes im rechtlichen Gutachten (pdf) von Prof. Laskowski und einer Studie von Thomas Fritz festgestellt. Am 05.11.2018 stimmte der federführende (INTA-)Ausschuss des EU-Parlaments mehrheitlich dem Abkommen zu, so dass die Weichen auf eine Zustimmung des EU-Parlaments in der Sitzungswoche ab dem 10.12.2018 gestellt sind. Danach soll bereits 2019 das Abkommen ohne Abstimmung der nationalen Parlamente in Kraft treten, da das Japanabkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen soll.

Der Auswertung (pdf) der Stadtwerke Karlsruhe sind nunmehr folgende wichtige Punkte hinzuzufügen:

2. Forderung nach Rechtssicherheit für öffentliche Wasserwirtschaft

Im Japanabkommen ist eine vollständige Ausnahme nur für audiovisuelle Medien sowie für Aufgaben und Dienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt[1], wie Polizei und Justiz gegeben. Für die Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Bewirtschaftung der Gewässer) wurden Teilausnahmen von bestimmten Verpflichtungen formuliert (s. Auswertung (pdf)), eine vollständige Ausnahme fehlt jedoch bislang. Angesichts der grundlegenden Bedeutung von Wasser für Mensch und Natur sowie der Wasserwirtschaft als gesellschaftlicher Kernaufgabe ist jedoch deren vollständige Ausnahme unverzichtbar, nicht zuletzt, um staatliche Handlungsfähigkeit und kommunale Selbstverwaltung auch in Zeiten aufkommender Verschiebungen im Wasserhaushalt durch Klimawandel zu gewährleisten. Nach dem CETA-Abkommen mit Kanada ist das Japanabkommen das nächste Abkommen, das hierzu Nachbesserungsbedarf aufweist. weiterlesen

Siegfried Broß: „Krankenfürsorge: Gleiches Recht für Alle?“ – Verfassungsrechtliche Sicht

Dr. Siegfried Broß*: „Krankenfürsorge: Gleiches Recht für Alle?“ – Verfassungsrechtliche Sicht. Vortrag auf dem 12. Straubinger Ethiktag: „Zwei-Klassen-Medizin“. Fakt oder Fiktion?, 12. November 2018.

I. Einführung
Aus verfassungsrechtlicher Sicht nähert man sich der Fragestellung zur besseren Verständlichkeit unter übergeordneten Gesichtspunkten, die keinen unmittelbaren verfassungsrechtlichen Bezug haben.

Straubinger Tagblatt vom 15.11.18

1. So ist ein ,Kulturwandel‘ im Gesundheitswesen nicht zu verkennen. Die Vertiefung der Europäischen Integration hat einen Privatisierungsdruck für die Mitgliedstaaten in den Bereichen der öffentlichen Infrastruktur erzeugt.[1] Es muss nachdenklich stimmen, dass der schrankenlose, geradezu ungezügelte Wettbewerb zunächst zu einem zentralen ,Staatsziel‘ der Integration erhöht wurde. Ohne dass dies thematisiert oder in irgendeiner Weise deutlich wahrnehmbar gekennzeichnet worden wäre, wurde auf diese schleichende Weise eine neue Werteordnung geschaffen. Es ist nicht zu übersehen, dass die Menschen hierdurch als Mensch und selbst bestimmtes Individuum in einem nicht geringen Maße ausgeblendet werden.

Von den maßgeblichen Akteuren wurde unterdrückt, dass die öffentliche Infrastruktur im Bereich der Daseinsvorsorge eine unmittelbare Ausprägung des Sozialstaatsprinzips ist.[2] In der Bundesrepublik Deutschland wird die Stellung der Menschen in diesem Zusammenhang jedenfalls kraft Verfassungsrechts verstärkt. Das Sozialstaatsprinzip verbindet sich hier gemäß Art. 1 des Grundgesetzes mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde. Sie wirksam zu achten und zu schützen, ist eine originäre Staatsaufgabe.

Diese Akzessorietät zwischen Sozialstaatsprinzip und Unantastbarkeit der Menschenwürde schließt von vornherein die Privatisierung solcher staatlicher Infrastrukturbereiche aus, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind und die von den einzelnen Menschen nicht selbst geschaffen und sichergestellt werden können. Dazu gehören z. B. die Krankenfürsorge, aber auch die Leistungen von Bahn und Post, Energie, Straßen und Bildung. Wettbewerb als ein wesentliches Strukturmerkmal der privaten Wirtschaftstätigkeit ist definitionsgemäß rücksichtslos und nimmt keinerlei Bedacht auf das einzelne Individuum und die Allgemeinheit, wie die Vernachlässigung von Umweltschutz, Standards in der Arbeitswelt, aber auch kriminelle Absprachen und Vorgehensweisen wie etwa in Kartellverbindungen wie auch Vermeidungs- und Umgehungsstrategien in der Industrieproduktion belegen.

Aus diesem Grunde ist die Privatisierung der genannten staatlichen Infrastrukturbereiche kraft Verfassung ausgeschlossen, weil die Schranken von Art. 1 Abs. 1 (Schutz der Menschenwürde) und Art. 20 Abs. 1 (Sozialstaatsprinzip) des Grundgesetzes nicht überwunden werden können. Hierfür hat das Grundgesetz eine Sperre errichtet, die selbst mit einer verfassungsändernden Mehrheit nicht beseitigt werden kann.[3] Gleichwohl ist auch mir nicht fremd und meiner Beobachtung nicht entgangen, dass hiergegen häufig verstoßen wird. Das hat mich zu einem kritischen Beitrag mit dem Titel „Wenn rechtsstaatlich-demokratische Ordnungsrahmen stören oder hinderlich sind – Überlegungen zur Entstehung von Parallelwelten –“ bewogen.[4]

2. Weitere Gesichtspunkte treten im Rahmen dieses Entwicklungsprozesses hinzu. Zunächst muss man feststellen, dass eine Funktionselite herangewachsen ist, die von allem nur den Preis und den eigenen Vorteil und von nichts den Wert kennt oder versteht. Insoweit mögen der Hinweis auf die Banken-, Finanzmarktkrise und weltweit wirksame Manipulationen und Verstöße gegen elementare Menschenrechte durch Wirtschaftsunternehmen wie auch die bedrückenden Erfahrungen im eigenen Land durch rücksichts- und verantwortungsloses Handeln von ,Wirtschaftseliten‘ genügen.

Es kann schlechterdings nicht vertreten werden, dass die Krankenfürsorge vor dem aufgezeigten Hintergrund den nicht beherrschbaren Regeln von Markt und Wettbewerb ausgeliefert und z. B. das Krankenhaus wie ein kommerzieller Wirtschaftsbetrieb geführt werden dürfte oder nach den Verlautbarungen von Unternehmensberatungen und anderen nicht dem Gemeinwohl verpflichteten Akteuren müsste.[5] Zudem ist es denkgesetzwidrig, staatliche Monopole durch private Monopole, Oligopole oder äquivalente Strukturen wie Kartelle zu ersetzen.

Es hätte schon seit vielen Jahren im Gefolge der unreflektierten Überbetonung des sharehoulder value – ausgehend vom Banken- und Automobilsektor – auffallen müssen, dass ein die Stabilität der Gesellschaft und die rechtsstaatliche Demokratie gefährdender ,Kulturwandel‘ initiiert wurde: Der Dienst am Menschen wurde immer geringer eingeschätzt und dem gemäß indiskutabel niedrig entlohnt, während die Entgelte vor allem in der Finanz- und dann in der Automobilbranche unvertretbar anschwollen, zu einem nicht geringen Teil unter Gefährdung des Gemeinwohls und der Stabilität des gesamten Staatswesens. Kausal hierfür ist auch die seit vielen Jahren um sich greifende Schaffung von ,Näheverhältnissen‘ zu Wirtschaftskreisen durch die Politik.

3. Die Privatisierung und Kommerzialisierung des Betriebs eines Krankenhauses hat noch weitere – regelmäßig ausgeblendete – Facetten, die rechts- und sozialstaatlich nicht hingenommen werden dürfen. Die Güte der medizinischen Versorgung der Menschen und die verantwortliche ärztliche Tätigkeit würden direkt von Analysten und Ratingagenturen definiert und gelenkt. Sie können den Unternehmenswert des so dem freien Spiel der Marktkräfte ausgelieferten Krankenhauses bestimmen, etwa über Kreditbedingungen, Gewinnerwartungen – besser als Gewinnforderungen gekennzeichnet.[6] Es wird ferner ein Gefährdungspotenzial zulasten der Patienten und der sich ihrer Verantwortung für die ärztliche Tätigkeit noch bewussten Mitglieder dieses Berufsstandes geschaffen.

Die Überantwortung der Definitionshoheit an Entscheidungsträger außerhalb des ethisch gebundenen Berufsstandes ist nicht hinnehmbar und widerspricht allen hergebrachten Grundsätzen des Rechts- und Sozialstaats. Zudem verführen kommerzielle Strukturen mit dem Ziel der Gewinnmaximierung zu Regelverstößen, Umgehungs- und Vermeidungsstrategien.

4. Die Führung eines Krankenhauses als kommerzieller Betrieb, der definitionsgemäß und systemwidrig die Gemeinwohlverpflichtung verletzt und der Gewinnerzielung die größte Aufmerksamkeit schenkt, hat noch eine weitere für Staat und Gesellschaft gefährliche Auswirkung. Diese ist ebenfalls geeignet, unmittelbar die Volksgesundheit als solche zu bedrohen.

Die Finanzmarktkrise hat das Problem der so genannten systemrelevanten Banken ins allgemeine Bewusstsein gerückt. Diese müssten ,am Leben erhalten werden‘, weil andernfalls der Bestand eines Staatswesens bedroht sei. Wenn durch die Kommerzialisierung von Krankenhauswesen und Krankenfürsorge außerhalb durch die Schaffung von personeller Knappheit durch die Privatisierung des Krankenhauswesens und die Förderung medizinischer Versorgungszentren systemrelevante Verbünde entstehen, kann es beim Zusammenbruch eines Verbundes regional zu lebensbedrohlichen Versorgungslücken im medizinischen Bereich kommen.

II. Einzelheiten
1. Da die Frage der Kommerzialisierung des Krankenhauswesens die Grundlagen der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland und das Sozialstaatsprinzip betrifft, ist zunächst von einer insoweit einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen. Grundlegende Bedeutung hat das Urteil zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen.[7] In dem Mitbestimmungsurteil hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zur Wirtschaftsordnung ausgeführt, dass die Freiheit des Gesetzgebers zur Gestaltung der Wirtschaftsordnung nicht zu einer Verkürzung der in den Einzelgrundrechten verbürgten Freiheiten führen darf, ohne die nach der Konzeption des Grundgesetzes ein Leben in menschlicher Würde nicht möglich ist. Die Aufgabe für den Gesetzgeber besteht sonach darin, die grundsätzliche Freiheit zu wirtschafts- und sozialpolitischer Gestaltung mit dem Freiheitsschutz zu vereinen, auf den der einzelne Bürger gerade auch dem Gesetzgeber gegenüber einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat.

Demgemäß hatte das Bundesverfassungsgericht schon zu Beginn seiner Rechtsprechung die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für die Gesellschaft und deren Stabilität und damit für die rechtsstaatliche Demokratie insgesamt verdeutlicht. Hierzu hat es erläutert, dass der Gesetzgeber zur Verwirklichung des Sozialstaates zu sozialer Aktivität, vor allem dazu verpflichtet ist, sich um einen erträglichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen und um die Herstellung erträglicher Lebensbedingungen für alle zu bemühen.[8]

Des Weiteren bedürfen zwei Passagen aus dem seinerzeitigen KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts hier der Erwähnung:

„Die Tendenz der Ordnung und die in ihr angelegte Möglichkeit der freien Auseinandersetzung zwischen allen realen und geistigen Kräften wirkt aber in Richtung auf Ausgleich und Schonung der Interessen aller. Das Gemeinwohl wird eben nicht von vornherein gleichgesetzt mit den Interessen und Wünschen einer bestimmten Klasse; annähernd gleichmäßige Förderung des Wohles aller Bürger und annähernd gleichmäßige Verteilung der Lasten wird grundsätzlich erstrebt. Es besteht das Ideal der sozialen Demokratie in den Formen des Rechtsstaates.“[9]

An anderer Stelle führt das Bundesverfassungsgericht aus:

„Darüber hinaus entnimmt die freiheitliche demokratische Grundordnung dem Gedanken der Würde und Freiheit des Menschen die Aufgabe, auch im Verhältnis der Bürger untereinander für Gerechtigkeit und Menschlichkeit zu sorgen […]. Vorzüglich darum ist das Sozialstaatsprinzip zum Verfassungsgrundsatz erhoben worden; es soll schädliche Auswirkungen schrankenloser Freiheit verhindern und die Gleichheit fortschreitend bis zu dem vernünftigerweise zu fordernden Maße verwirklichen.“[10]

2. Allerdings möchte ich nicht verschweigen, dass trotz der Gültigkeit dieser Rechtsprechung sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Problematik Sozialstaatsprinzip und Gleichheit der Menschen neuerdings etwas schwer tut. Dies zeigt das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 über eine Verfassungsbeschwerde[11]. Diese betraf die Anordnung und Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme durch Bedienstete einer mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beliehenen privatrechtlich organisierten Kapitalgesellschaft. In diesem Zusammenhang erwähnt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung von (öffentlichen) Aufgaben durch Berufsbeamte Kosten verursachen könne, die in anderen Organisationsformen – vor allem etwa im Privatisierungsfallwegen dann sich bietender Aufgabenerledigung zu Niedriglöhnen – vermeidbar wären. Das ist der Problematik nicht angemessen und steht im Widerspruch zu den zuvor wiedergegebenen Passagen des KPD-Verbotsurteils, ganz abgesehen davon, dass man hieraus die Billigung eines Regelverstoßes und eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips durch das Bundesverfassungsgericht herleiten könnte.

3. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990[12] streifte im Zusammenhang mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von 1972 das Problem von Krankenfürsorge und gleichem Zugang der Menschen. Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits war die Ablehnung der Aufnahme einer Privatklinik in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern. Schon seinerzeit unterlief dem Bundesverfassungsgericht eine gedankliche Nachlässigkeit, wie die folgende Passage ausweist:

„Es liegt auf der Hand, dass die staatliche Förderung und wirtschaftliche Planung des Krankenhauswesens erheblich erleichtert wird, wenn unnötige und leistungsschwache Krankenhäuser möglichst früh aus dem Wettbewerb ausscheiden. Während dies normalerweise durch die Marktgesetze bewirkt wird, bedarf es staatlicher Lenkungsmaßnahmen, wenn die Preise durch staatliche Fördermittel beeinflusst sind. Der Sinn dieser Förderung würde verfehlt, käme sie auch allen unnötigen und leistungsschwachen Anbietern zugute. Darüber hinaus müsste das (staatlich geförderte) Überangebot an Betten zu einer Steigerung der laufenden Betriebskosten führen. Selbst bedarfsgerechte und leistungsstarke Kliniken wären davon betroffen, weil sie weniger in Anspruch genommen würden und deshalb nicht voll ausgelastet wären.“[13]

Das Bundesverfassungsgericht hat hier zunächst eine Prüfung des angefochtenen Ablehnungsbescheides anhand der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgenommen.[14] Es hat allerdings nicht erkannt, dass das verfassungsrechtliche Terrain vom Sozialstaatsprinzip her aufzubereiten war, weil es im Kern nicht um die Berufsfreiheit von Betreibern privater Kliniken ging. Vielmehr stand die Wahrnehmung einer zentralen Staatsaufgabe, der Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall, inmitten. Unter diesem Gesichtspunkt war der Hinweis auf Wettbewerb und Markt verfehlt, weil diese einer anderen Kategorie angehören, der Marktwirtschaft für Warenverkehr und nicht der Daseinsvorsorge.

Zudem ging es jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt um die Konturierung des ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherten Subsidiaritätsprinzips, d. h., dass sich private (dazu zählen auch gemeinnützige) Anbieter im Krankenhausbereich betätigen dürfen. Beim Subsidiaritätsprinzip steht allerdings der Gedanke im Vordergrund, dass bei einer bestehenden – hier verfassungsrechtlich geforderten – Staatsaufgabe für die Tätigkeit von Privaten lediglich ein Lückenschluss in Betracht kommt – bei staatlicher Förderung – oder aber ihr Tätigwerden allein in ihren Risikobereich fällt. All das hat mit Markt und Wettbewerb nichts zu tun, weil die Ausprägung des Sozialstaatsprinzips in diesem Bereich der Krankenfürsorge solches verbietet.

Diese Entscheidung aus dem Jahr 1990 lässt den schon eingesetzten ,Kulturwandel‘ weg von der Krankenfürsorge für die Menschen hin zum Ökonomieprinzip des allgemeinen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs deutlich erkennen.

4. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu. Die Versorgung der Menschen im Krankheitsfall als herausragende Staatsaufgabe ist über das Sozialstaatsprinzip und auch das Demokratieprinzip – was generell übersehen wird – ferner geprägt vom Gedanken der Solidargemeinschaft. Das Gegenbeispiel wäre etwa die heftige politische Auseinandersetzung in den Vereinigten Staaten von Amerika über Obamacare. Diesen Gedanken hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung aufgegriffen, die im Regelfall hinter der Versorgung der Menschen im Krankheitsfall steht und deshalb mit dieser nach einheitlichen Maßstäben zu bewerten ist.

In BVerfGE 102,68 <89> ist für die Krankenversorgung der Rentner insoweit ausgeführt:

„Ein Anhaltspunkt für die Sachgerechtigkeit einer solchen Grenzziehung mit der Folge unterschiedlicher Beitragslast ist die Beachtung der Prinzipien, die den Gesetzgeber bei der Einrichtung der Pflichtversicherung insgesamt leiten. Hier stellt er einerseits auf die Schutzbedürftigkeit des Einzelnen ab und berücksichtigt andererseits, dass die Solidargemeinschaft leistungsfähig ist und bleibt. Die Pflichtversicherung erfasst nach der gesetzlichen Typisierung jedenfalls die Personengruppen, die wegen ihrer niedrigen Einkünfte eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der durch Zwang zur Eigenversorgung erreicht werden soll.“

Auch das hat nichts mit Markt und Wettbewerb zu tun. Das wird noch an zwei anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts deutlich, einmal zum Pflegeversicherungsgesetz[15] und an der Entscheidung über die Zulassung von Ärzten nach dem 55. Lebensjahr zur vertragsärztlichen Versorgung andererseits.[16]

„Die Fürsorge für Menschen, die vor allem im Alter zu den gewöhnlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens aufgrund von Krankheit und Behinderungen nicht in der Lage sind, gehört im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu den sozialen Aufgaben der staatlichen Gemeinschaft (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Dem Staat ist die Wahrung der Würde des Menschen in einer solchen Situation der Hilfsbedürftigkeit besonders anvertraut (Art. 1 Abs. 1 GG). Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen, die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.“ (a.a.O., S. 221)

In BVerfGE 103, S. 185 f. wird dargelegt:

„Das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist so ausgestaltet, dass es in weiten Bereichen nicht durch Marktkräfte gesteuert wird. Die Preise für Güter und Leistungen sind nicht Gegenstand freien Aushandelns im Rahmen eines Wettbewerbs.“

Sonach ist festzuhalten, dass Markt und Wettbewerb in diesem sozialen Bereich systemfremd und deshalb verfehlt sind, weil sie dem Sozialstaats-, Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nicht gerecht werden.

Allerdings sind immer wieder Unebenheiten zu beobachten. So wird in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen Behandlung eines Schwerstkranken wiederum zu Recht die solidarische Versorgung im Krankheitsfall als Ausprägung des Sozialstaatsprinzips betont und bestätigt[17] und ferner, dass der Schutz des Einzelnen in Fällen von Krankheit in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Grundaufgabe des Staates ist. Ihr sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er durch Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung als öffentlich-rechtlicher Pflichtversicherung für den Krankenschutz eines Großteils der Bevölkerung Sorge getragen und die Art und Weise der Durchführung dieses Schutzes geregelt habe. In Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips richte er die Beiträge an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten und nicht am individuellen Risiko aus.[18]

5. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen. Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht.[19] Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss vielmehr die Menschenwürde auch positiv schützen. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Erfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen.

Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, weil das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt.[20] Der unmittelbare verfassungsrechtliche Leistungsanspruch gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen als auch Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit umfasst.[21]

III. Abschließende Bewertung
1. Das Sozialstaatsprinzip nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist wie Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ein Wert an sich. Das bedeutet, dass das Sozialstaatsprinzip nicht in Euro und Cent gemessen werden darf und sich deshalb ein solches Ansinnen wegen der Verbindung mit der unantastbaren Würde des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verbietet. Das gilt zwangsläufig und folgerichtig auch für die substantiellen Ausprägungen von Sozialstaat und Menschenwürde. Die Gesundheit der Menschen und in ihrer Gesamtheit die Volksgesundheit, ihre Bewahrung und Behandlung im Krankheitsfall ist deshalb ein zentrales Strukturelement der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz.

2. Es erschließt sich ohne großen gedanklichen Aufwand, dass die Gesundheit vor diesem Hintergrund kein ,marktfähiges Gut‘ ist, das Gegenstand des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs sein könnte. Damit würde die unantastbare Würde des Menschen verletzt sowie die fundamentalen Normen des Grundgesetzes unterlaufen und in ihrem Sinn als Leitlinie für alles staatliche Handeln in ihr Gegenteil verkehrt.

Die Krankenfürsorge allgemein wie auch der Betrieb eines Krankenhauses und der medizinischen Versorgungszentren wie auch die bewährte Tätigkeit in der ärztlichen Einzelpraxis dürfen deshalb nicht kommerziell ausgestaltet werden. Eine solche Organisationsstruktur gehört einer Kategorie an, die außerhalb der Verfassung und in ihrem ,ethischen‘ Gehalt mehrere Ebenen unterhalb der Staatsstrukturbestimmung ,Sozialstaat‘ in Verbindung mit der Menschenwürde angesiedelt ist. Daraus folgt abschließend, dass in Anbetracht der aufgezeigten Verbindung von Sozialstaatsprinzip und Menschenwürde in der Krankenfürsorge allen Menschen die gleiche Zuwendung zuteil werden muss. Die Würde jedes einzelnen Menschen ist der der Mitmenschen gleichrangig und gleichwertig.

* Dr. h.c. Universitas Islam Indonesia – UII – Yogyakarta Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D. Richter am Bundesgerichtshof a. D. Honorarprofessor an der Universität Freiburg im Breisgau Ehrenvorsitzender der Deutschen Sektion der Internationalen Juristenkommission e.V. und der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe Ehrenmitglied des Internationalen Beratungskomitees und Ehrenvorsitzender des Think Tank Africast von CAFRAD 12.Straubinger Ethiktag am 13. November 2018

Endnoten
[1] Einzelheiten hierzu bei Broß, Privatisierung staatlicher Infrastrukturbereiche in der „sozialen Demokratie“, Schriften der Hans-Böckler-Stiftung Bd. 84, 2015; ders., Der Umbau mehr oder weniger existenzieller Infrastrukturen, insbesondere der sozialen Sicherung, als Demokratieproblem, in: Hochhuth (Hrsg.), Rückzug des Staates und Freiheit des Einzelnen, Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Bd. 69, Berlin 2012, S. 9 ff.
[2] Einzelheiten hierzu bei Broß, Wasser, Gas, Strom… Warum Privatisierung kein Allheilmittel ist oder sogar die Demokratie gefährden kann, Vortrag am 30. Januar 2013 in Berlin, Schriftenreihe zur Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe. Hrsg. vom Berliner Wassertisch, Heft 2, 2013. (pdf)
[3] Vgl. Art. 79 Abs. 3.
[4] Festschrift für Wolfgang Krüger, 2017,S. 533 ff.
[5] Grundlegend hierzu mit zahlreichen Beispielen und Nachweisen Rolf Stürner, Markt und Wettbewerb über alles? Gesellschaft und Recht im Focus neoliberaler Marktideologie, München 2007.
[6] In diesem Zusammenhang ist die Formulierung eines Gewinnziels von 25 % für die Deutsche Bank AG seinerzeit durch Josef Ackermann in Erinnerung zu rufen.
[7] Vgl. BVerfGE 50, 290 <336–338>.
[8] Vgl. BVerfGE 1, 97 <105>.
[9] BVerfGE 5, 85 <198>.
[10] BVerfGE 5, 85 < 205/206.
[11] Vgl. BVerfGE 130, 76.
[12] Vgl. BVerfGE 82, 198.
[13] BVerfGE 82, 230.
[14] a.a.O., S. 228 f. [15] BVerfGE 103, 197.
[16] BVerfGE 103, 172. [17] Vgl. BVerfGE 115, 25 <42>.
[18] Vgl. BVerfGE 115, S. 43; es kommt also immer auf den Einzelfall an, siehe etwa BVerfGE 140, 229.
[19] Vgl. BVerfGE 125, 175 <223>.
[20] Vgl. BVerfGE 125, 175 <222 f.>; ebenso etwa BVerfGE 132, 134 <159>; 137, 34 <72>.
[21] Vgl. BVerfGE 125, 175 <223>; vgl. auch BVerfGE 123, 186 <242/243>; 113, 167 <215>.

+++ Veranstaltungshinweis +++

11. Februar 2019, 19:30, Urania Berlin: Siegfried Broß: TTIP, CETA, JEFTA. Wie die neuen Freihandelsabkommen Rechtsstaat und Demokratie sowie die zwischenstaatlichen Beziehungen verändern. Vortragsveranstaltung der Urania Berlin e.V. in Zusammenarbeit mit dem Berliner Netzwerk TTIP | CETA | TiSA stoppen! Mehr hier

Trinkwasser-Richtlinie. Trotz erfolgreicher EBI-Wasser. EU-Parlament stimmt gegen verankertes Menschenrecht Wasser!

Pressemitteilungen zur Abstimmung im Europaparlament

Martin Häusling, MdEP (DIE GRÜNEN / EFA)

Trinkwasser-Richtlinie: Sauberes Wasser für alle!
Das Europäische Parlament hat heute den Vorschlägen der EU-Kommission für die Revision der 20 Jahre alten EU-Trinkwasserrichtlinie in großen Teilen zugestimmt. Das Hauptziel der überarbeiteten Trinkwasser-Richtlinie klingt zunächst zwar wenig ambitioniert, ist aber angesichts der Realität überaus wichtig: EU-weit sollen die Bürger bedenkenlos aus der Leitung trinken können. Martin Häusling, agrarpolitischer Sprecher der Grünen Fraktion und Mitglied des Umwelt- und Gesundheitsausschusses des Europäischen Parlaments, kommentiert:

„Wasser ist Leben. Sauberes Wasser aus der Leitung mag den meisten Menschen selbstverständlich erscheinen, ist es aber nicht, worauf auch die Europäische Bürgerinitiative Right2Water hinwies: Eine Million Menschen in der EU haben danach eben keinen Zugang zu Trinkwasser, und acht Millionen Menschen fehlt der Zugang zu sanitären Anlagen. Zugang zu Wasser ist ein Menschenrecht – und dieses wollen wir Grüne auch in der neuen Trinkwasserrichtlinie verankert sehen. Leider hat die Mehrheit der anderen Fraktionen dieses Ansinnen nicht komplett unterstützt.

Ob kostenloses Wasser im Restaurant oder Zugang zu sauberem Wasser an öffentlichen Plätzen: Das bleibt weiter nicht garantiert.

In der EU ist die Qualität des Leitungswassers überwiegend sehr gut. Allein aus ökologischen Gründen ist es deshalb zu begrüßen, dass die neue Richtlinie das Bewusstsein für Leitungswasser schärft. Jedes Glas Wasser aus dem Hahn statt aus der Plastikflasche kommt der Umwelt zugute.

Das Europaparlament hat sich dafür ausgesprochen, auch Mikroplastik auf die Liste der zu überprüfenden Parameter zu setzen. So traurig es ist, ist dies eine erforderliche Konsequenz des Lebenstils unserer Wegwerfgesellschaft. Auch andere Schadstoffe wie Blei bekommen mit der neuen Richtlinie strengere Grenzwerte und das hormonverändernde BPA wird erstmals erfasst.

Wir Grüne bedauern es aber sehr, dass die Mehrheit der Parlamentarier die aus unserer Sicht sinnvolle Transparenz blockiert. Aus meiner Sicht hat jeder Verbraucher das Recht, über die Wasserrechnung oder einen Online-Zugang auf Informationen zur Reinheit des Wassers.
Auch in diesem Punkt zählen wir darauf, dass die Mitgliedsländer die Richtline nachbessern.“

Link zu weiterer PM zu Trinkwasser

Zum Blogbeitrag

Food & Water Europe

October 23rd, 2018
The European Parliament Fails to Support the Human Right to Water

Brussels – In a vote in the Plenary in Strasbourg this afternoon, the European Parliament has failed to support the implementation of the Human Right to Water in the European Union. The vote on the Directive on the Quality of Water for Human Consumption watered down the measures proposed by the European Commission to ensure access to water for all in the EU.

David Sánchez from Food & Water Europe said in response: “Conservative parties at the European Parliament ignored, once again, the demands of the nearly two million citizens that supported the European Citizens’ Initiative for the Human Right to Water. The proposal from the European Commission was already weak, and today it has been watered down by the right-wing majority at the European Parliament.”

On the positive side, the European Parliament managed to pass some measures to tackle plastic pollution avoiding bottled water use by ensuring the provision of free tap water in public buildings and administrations, encouraging the installation of public fountains in streets and public spaces, and encouraging the provision of tap water in canteens and restaurants around Europe, although the right-wing majority introduced the possibility of charging a fee for it.

“We ask EU governments to improve this legislation in the Council. European citizens will watch closely the negotiations that will take place in the coming months to ensure that their voice is heard and that the human right to water is really implemented,” added Sánchez.

Contact:

David Sánchez, Food & Water Europe, +32 (0) 485 842 604, dsanchez(at)fweurope.org

Zum Blogbeitrag

Rechtsgutachten belegt: JEFTA gefährdet unsere Wasserversorgung und Abwasserentsorgung


„Um eine rechtliche Perspektive zu JEFTA einzuholen, hat Campact Prof. Silke Ruth Laskowski mit einem Rechtsgutachten beauftragt. Sie ist Professorin für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht mit Schwerpunkt Umweltrecht an der Universität Kassel. Prof. Laskowski forschte bereits intensiv zu internationalen Handelsabkommen und dem Recht auf Wasser. Ihr Gutachten (pdf) zeigt: Die Ausnahmeregelungen für Wasser – wie für die Daseinsvorsorge allgemein – sind nicht umfassend genug.“ Mehr hier

Menschenrecht Wasser muss verankert werden! Mail an EU-Abgeordnete zur Trinkwasserrichtlinie

 

(18. Oktober 2018)

Sehr geehrte Unterstützer_innen des Menschenrechtes auf Wasser,

in weniger als einer Woche wird das Europäische Parlament über den Bericht über die Trinkwasserrichtlinie (DWD) abstimmen. Dies ist das erste Mal, dass die Europäische Kommission die Europäische Bürgerinitiative Right2Water formell anerkennt.

Einige Abgeordnete des Europäischen Parlaments versuchen jedoch, den ohnehin schon zaghaften Vorschlag der Europäischen Kommission weiter abzuschwächen. Das ist inakzeptabel. Der Bericht des ENVI-Ausschusses wurde Anfang September mit knapper Mehrheit angenommen. Wir können das Kräfteverhältnis im Hinblick auf die Abstimmung im Plenum noch umkehren!

Bitte kopieren Sie die untenstehende E-Mail und senden Sie sie an Ihren Abgeordneten mit der Bitte, die alternativen Änderungsanträge zu Artikel 1 und 13 zu unterstützen (lesen Sie hier für weitere Informationen).

„Sehr geehrter Herr Abgeordneter (Frau Abgeordnete),

als Bürger/Bürgerin unterstütze ich die EBI Right2Water seit 2012. Ich fordere Sie auf, für die beiden alternativen Kompromissänderungsanträge zu stimmen, damit der Vorschlag des Europäischen Parlaments in seinen Ambitionen deutlicher wird.

Wir brauchen die Unterstützung des Parlaments für klare und starke Formulierungen zum Thema universeller Zugang zu Wasser und keine vagen Aussagen, die das Menschenrecht auf Wasser nicht anerkennen.

Mit freundlichen Grüßen

NAME“

 

Die Liste Ihrer MdEPs finden Sie hier :

reimer.boege@europarl.europa.eu
elmar.brok@europarl.europa.eu
udo.bullmann@europarl.europa.eu
daniel.caspary@europarl.europa.eu
monika.hohlmeier@europarl.europa.eu
angelika.niebler@europarl.europa.eu
manfred.weber@europarl.europa.eu
martina.werner@europarl.europa.eu
ulrike.mueller@europarl.europa.eu
birgit.collin-langen@europarl.europa.eu
albert.dess@europarl.europa.eu
peter.jahr@europarl.europa.eu
renate.sommer@europarl.europa.eu

 

Privatisierung. Strafvollzug: Privatgefängnis in Birmingham wieder unter staatlicher Kontrolle

ZEIT ONLINE 20.08.2018 Strafvollzug: Privatgefängnis in Birmingham wieder unter staatlicher Kontrolle Die britische Regierung hat einem privaten Gefängnisbetreiber in Birmingham die Verantwortung entzogen. Inspekteure berichteten von Gewalt, Drogen und Kontrollverlust. Zum Artikel