Die im „Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 4. März 2011“ in § 1 festgeschriebene Offenlegungspflicht umfasst auch Beschlüsse und Nebenabreden. Diese wurden aber nach Auffassung des Wassertischs nicht vollständig offengelegt.
Liste der noch nicht veröffentlichten Unterlagen (Stand 23.01.2013)
- Vereinbarungen über die konkrete betriebliche Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals gem. der Anlage zur WassertarifVO von 1999.
- Verzinsungsplan auf die zu erwartende Entwicklung des betriebsnotwendigen Kapitals als Grundlage für die Berechnung des Ertragswertes der BWB zum Verkaufszeitpunkt. Die Bewertung der BWB erfolgte nach einem Ertragswertverfahren, in das die zu erwartende Zinshöhe eingeht. (Die Bewertung für RWE wurde nach diesem Verfahren durch Credit Suisse First Boston, CSFB, durchgeführt.)
- Absprachen über die konkrete Berechnungsart der Abschreibungen zu Wiederbeschaffungszeitwerten (WBZW) nach Umstellung der Abschreibungsmethode in der 5. Änderungsvereinbarung 2003. Die konkrete Berechnungsart ist Gegenstand von Verhandlungen vor dem geheimen! Schiedsgericht, da es dazu Differenzen zwischen den privaten Investoren und dem Senat gibt. Die Beschlüsse, Nebenabreden etc., die diesen Differenzen zugrunde liegen, wurden bisher nicht veröffentlicht.
- Genauere Regelungen, wie konkret zwischen den „Partnern“ (Land Berlin und den privaten Investoren) Verluste aufgeteilt werden.
- Regelungen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
- Regelungen über die Verwertung der nicht betriebsnotwendigen Immobilien der BWB seit 1999. Von der Fa. Grundconsult Immoblien Gesellschaft mbH (Frankfurt a.M., mit Niederlassung in Berlin) wurden im Jahr 2002 360 Grundstücke der BWB mit 700 Mio. Euro bewertet. (Die Einlagen der privaten Investoren betrugen 1,687 Mio. Euro, allein der Wert der Grundstücke machte fast die Hälfte dieses Betrages aus.)
- Regelungen über die Verwertung der bei der Teilprivatisierung mit veräußerten 75 nationalen und internationalen Patente.
- Regelungen über die Verwertung der in Zusammenarbeit mit der TUB im Kompetenzzentrum Wasser Berlin (KWB) erarbeiteten Innovationen und Patente.
- Regelungen über die Verwertung der sogenannten Wettbewerbsgesellschaften.
- Regelungen über die Abgrenzung der Geschäfte der Berlinwasser International AG gegenüber den internationalen Geschäften der beiden privaten Investoren.
- Regelungen über die jährlich zu tätigenden Investitionen bis 2020 nach Bereichen (Wasserwerke, Klärwerke, Sanierung und Erweiterung von Rohr- und Abwasserkanälen, Regenwasser- und Mischwasserkanälen), getrennt nach Erneuerungs-. und Erweiterungsinvestitionen.
- Regelungen seit Teilprivatisierung zwischen BWB AöR mit der Umweltbehörde zur Umsetzung des Abwasserbeseitigungsplans von 2001, des Wasserversorgungsplans sowie der Umsetzung der 4. Reinigungsstufe.
- Absprachen zur Höhe der Konzessionsabgabe, die durch die Wasserbetriebe zu zahlen ist.
- Ergebnisprotokoll des Abstimmungsgesprächs aufgrund des Vollzugsdokuments Teil 1, Notiz vom 2.11.1999 Seite 34 und 35 Punkt 3 hinsichtlich des ausstehenden Anpassungsbedarfs nach dem VerfGH Urteil vom 21.10.1999.
- Beschlussprotokolle der „Kamingespräche“ vor den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen als Nebenabreden.
- Beschlüsse der Schiedsgerichte als Fortschreibung der Wasservertrags-Inhalte.
- Die Vollzugsdokumente vom 29.10.1999 enthalten auf S. 35 ein Protokoll, in dem unter Abs. 3. Zu lesen ist: „Die Parteien werden unverzüglich nach dem Closing … den Anpassungsbedarf aus dem Verfassungsgerichtsurteil feststellen und die Möglichkeiten der Abhilfe abstimmen.“ Ein Dokument über die daraus sich ergebende Nebenabrede fehlt aber.