Der Senat hat zur Begründung seines Beschlusses zunächst ausgeführt, dass das Bundeskartellamt entgegen der Auffassung der BWB zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt gewesen sei. Die Wasserpreise der BWB stellten keine öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern privatrechtliche Preise dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die BWB ihren Kunden „Preise“ berechne und nicht etwa Gebühren erhebe. An der durch dieses Handeln selbst zum Ausdruck gebrachten Rechtsform müssten sie sich festhalten lassen.
Soweit sich die BWB bei der Kalkulation ihrer Preise auf für sie zwingende landesgesetzliche Vorgaben berufe, könnten diese nicht zur Begründung überdurchschnittlich hoher Preise herangezogen werden. Die entsprechenden Landesgesetze ließen durchaus die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu.
Auch sei der vom Kartellamt gewählte Weg zur Feststellung einer Preisüberhöhung durch Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Kartellamt habe die – deutlich niedrigeren – Wasserpreise der Großstädte Hamburg, Köln und München, sehr differenziert und unter Berücksichtigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlagenauslastungsbedingungen betrachtet. Insbesondere habe das Bundeskartellamt hierbei auch die für die BWB durch die Wiedervereinigung entstandenen, zusätzlichen Investitionskosten ausreichend berücksichtigt.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.02.2014, Az.: VI 2 Kart 4/12 (V)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/2014 des OLG Düsseldorf vom 24.02.2014