„Vor dem Sturm? Die deutsche Wasserwirtschaft nach der
BWB-Entscheidung des Bundeskartellamts vom 5. Juni 2012“
Kolloquium am 28.11.2012, veranstaltet von Prof. Dr. jur. Markus C. Kerber, Fakultät VII Wirtschaft und Management, Institut für Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht, TU Berlin
Einige Äußerungen im Rahmen der Veranstaltung von Prof. Dr. Kurt Markert, Kartellrechtler und früherer Abteilungsleiter beim Bundeskartellamt zu den Wasserverträgen und zur Kartellamtsverfügung gegen die Berliner Wasserbetriebe
– zum Stimmengewicht nach dem Rückkauf der RWE-Anteile
Ungewöhnlich bei BWB als AöR, dass das Land Berlin in der Holding Mehrheitsaktionär ist, Veolia nur noch 24,95 % der Anteile besitzt, aber noch mit einem Stimmengewicht von 50 % beteiligt ist. Der Konsortialvertrag mit mehr als 24 Anhängen, dem Shareholders‘ Agreement, das auch relevant für die Gewinnsituation ist und dem Betriebsführungsvertrag, in dem der Holding die Betriebsführung bei der BWB mit entsprechenden Befugnissen eingeräumt wird, ist eine gesellschaftsrechtlich schon außerordentlich ungewöhnliche Konstruktion.
– zum Urteil KG Berlin v. 29.08.2012 – Rechtsstreit Veolia/RWE
Das Kammergericht Berlin hat ausdrücklich offengelassen, ob diese Gewinngarantien in den Verträgen durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gedeckt waren und ob diese Verträge einer Überprüfung am Maßstab der §§ 134, 138 BGB standhalten.
„Die Zweifel schimmern durch diese an sich ungewöhnliche Aussage des Gerichts sehr wohl hindurch.“ (§ 134 BGB – Gesetzliches Verbot / § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher)
– zur Gewinnerzielung mit Absicherung
Aufgrund des durch Volkskentscheid offengelegten Geflechts aus gesellschafts- und vertragsrechtlichen Regelungen und landesrechtlichen Vorschriften kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass damit von vorneherein eine auf Dauer angelegte systematische Gewinnerzielung mit Absicherung durch Gewinngarantie des Landes Berlin beabsichtigt war.
– zur Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes
Das Kartellamt hätte sein Handlungspotential mehr ausschöpfen können. Statt des Mittelwertes der drei großen Vergleichsstädte hätte auch Vergleich zum günstigsten großstädtischen Versorger zugrundegelegt werden können. Dann wäre Preissenkungsverfügung erheblich höher ausgefallen.
– zur Preiskalkulation
Nicht hinnehmbar sei, dass das aufgenommene Fremdkapital der Wasserbetriebe mit zum betriebsnotwendigen Kapital zähle und dadurch die Rendite erhöhe, die bei deutlich über 20% liege.
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