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NaturFreunde: EuGH-Gutachten zu CETA-Schiedsgerichten ist nicht plausibel

30.04.2019

Zum aktuellen Gutachten (pdf) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur vorgesehenen Streitschlichtung im Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada erklärt Uwe Hiksch, Mitglied im Bundesvorstand der NaturFreunde Deutschlands:

„Der EuGH hält die CETA-Gerichte für ungefährlich, was nicht wirklich überrascht. Mit dem Gutachten setzt der EuGH seine politische Linie fort, neoliberale Freihandelsabkommen möglich zu machen und die Interessen von transnationalen Konzernen über die Interessen eines demokratischen Gerichtsaufbaus zu stellen.

In seinem Gutachten stellt der EuGH fest, >dass eine internationale Übereinkunft, die die Einrichtung eines mit der Auslegung ihrer Bestimmungen betrauten Gerichts vorsieht, dessen Entscheidungen für die Union bindend sind, grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist<.

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung in dem Gutachten, dass >mit den Verträgen ein Gerichtssystem geschaffen [werde], das die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll<. Das direkte Gegenteil wird künftig der Fall sein. Mit der Schaffung eines internationalen Schiedsgerichtes werden die im CETA-Freihandelsabkommen definierten Rechte der transnationalen Konzerne weiter gestärkt und Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit noch weiter ausgehöhlt. Den Gewinninteressen dieser international agierenden Konzerne werden die Interessen von Arbeitnehmer*innen, Umwelt und Verbraucher*innen untergeordnet. Der EuGH ermöglicht mit seinem Gutachten den weiteren Ausbau einer Paralleljustiz für international agierende Konzerne.

Die Zukunft wird die heutige Auslegung des EuGH widerlegen. Der Europäische Gerichtshof behauptet, dass der CETA-Vertrag >den in ihm vorgesehenen Gerichten nicht die Zuständigkeit überträgt, andere Vorschriften des Unionsrechts als die des Abkommens auszulegen oder anzuwenden<. Aufgrund der weitgehenden Rechte der internationalen Investoren und Unternehmen wird CETA tatsächlich dazu führen, dass die demokratische Willensbildung in der EU und den Mitgliedstaaten weiter geschwächt wird und die Konzerne ihre Forderungen an die EU-Organe und die Nationalstaaten noch einfacher durchsetzen können.

EuGH-Gutachten ist ein politisches Instrument

Das EuGH-Gutachten ist ein politisches Instrument, mit dem verhindert werden soll, dass die im CETA-Freihandelsabkommen vorgesehenen undemokratischen Streitschlichtungsverfahren unmöglich gemacht werden. Die Feststellung des EuGH ist falsch, dass die Streitschlichtungsverfahren mit dem EU-Recht vereinbar seien, da die Autonomie der EU-Rechtsordnung durch CETA nicht beeinträchtigt werde.

Freihandelsabkommen sind ökologisch und sozial mit einer nachhaltigen Wirtschafts- und Gesellschaftsentwicklung nicht zu vereinbaren. Die NaturFreunde Deutschlands werden sich deshalb weiterhin gegen die Verhandlung und Ratifizierung von neoliberalen Freihandelsabkommen durch die Europäische Union und ihrer Mitgliedstaaten einsetzen sowie sich für eine Kündigung der bereits geschlossenen Freihandelsabkommen engagieren.

In den nächsten Monaten und Jahren geht es darum, die Ratifizierung von CETA im Deutschen Bundestag und im Bundesrat zu verhindern. Von den Bundesländern, in denen Grüne und Linke mitregieren, erwarten die NaturFreunde Deutschlands, dass sie im Bundesrat einer CETA-Ratifizierung nicht zustimmen werden. Die NaturFreunde Deutschlands erwarten auch gerade von SPD und Grünen in Berlin, dass sie ihre Beschlüsse auf Landesparteitagen ernst nehmen und gegen diese Abkommen stimmen.“

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Gutachten EuGH: Das Freihandelsabkommen mit Singapur kann in seiner derzeitigen Form nicht von der Europäischen Union allein geschlossen werden

www.curia.europa.eu
Presse und Information
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 52/17
Luxemburg, den 16. Mai 2017
Gutachten 2/15

Das Freihandelsabkommen mit Singapur kann in seiner derzeitigen Form nicht von der Europäischen Union allein geschlossen werden

Die Bestimmungen des Abkommens zu anderen ausländischen Investitionen als Direktinvestitionen und zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten fallen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, so dass das Abkommen in unveränderter Form nicht ohne die Mitwirkung der Mitgliedstaaten geschlossen werden kann weiterlesen

CETA, Daseinsvorsorge und kommunale Wasserwirtschaft

Neues Gutachten
12.09.2016

Rechtliches Gutachten zu möglichen Verstößen gegen Investitionsschutzregelungen des Freihandelsabkommens CETA durch Maßnahmen der kommunalen Wasserwirtschaft, ISDS Schiedsgerichtsverfahren und Haftungsfragen
von Prof. Dr. Silke Laskowski

ProtestCETA könnte die öffentliche Daseinsvorsorge erheblich verändern, sollte es in Kraft gesetzt werden. Das betrifft Krankenversorgung, Umweltdienstleistungen, ÖPNV, die Bildung und auch die Wasserversorgung, obwohl immer behauptet wird, letztere sei von der CETA-Liberalisierung ausgenommen. Wo drohen Bund, Länder und Kommunen Beschränkungen ihrer Entscheidungsfreiheit? Wo drohen Klagen kanadischer Investoren?

Das am 12. Sept. 2016 vorgelegte Gutachten von Dr. Silke Laskowski, Professorin an der Universität Kassel, gibt Antwort auf diese Fragen. Es untersucht insbesondere, wo die kommunale Wasserwirtschaft mit den Investitionsschutzregeln des Freihandelsabkommens CETA in Konflikt geraten könnte.

Nachfolgend drei kurze Auszüge aus dem Gutachten:
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TTIP und CETA: Bundestagswissenschaftler zweifeln an EU-rechtlicher Zulässigkeit von Schiedsverfahren für Investoren

Foodwatch
TTIP und CETA: Bundestagswissenschaftler zweifeln an EU-rechtlicher Zulässigkeit von Schiedsverfahren für Investoren – foodwatch veröffentlicht Parlamentsgutachten

Berlin, 22. Februar 2016. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat erhebliche Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit von Schiedsverfahren für Investoren, wie sie mit den geplanten Freihandelsabkommen eingeführt werden sollen. In dem Gutachten der Parlamentswissenschaftler, das der Verbraucherorganisation foodwatch vorliegt, ist von „vielen und teils offenen Rechtsfragen“ die Rede. Demnach könnten Schiedsverfahren insbesondere die „Autonomie der Unionsrechtsordnung“ und die Befugnisse des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) untergraben, in dessen alleiniger Zuständigkeit die „letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts“ liegt. Sowohl das europäisch-kanadische Handelsabkommen CETA, das kurz vor der Verabschiedung steht, als auch der geplante TTIP-Vertrag zwischen EU und USA sehen die Einführung einer Sonderjustiz vor, mit deren Hilfe Investoren Schadenersatzansprüche gegen Staaten geltend machen können. […]

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Gutachter hält Fracking-Gesetz für verfassungswidrig

Lausitzer Rundschau
05.06.2015

Berlin. (dpa) Eine Expertenkommission soll Anträge auf Gas-Fracking-Projekte in Deutschland bewerten. So sieht es der Entwurf der Bundesregierung vor – ist das eine verfassungswidrige Verlagerung von Kompetenzen?

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Berliner Wassertisch: Stoppt Fracking!

Das Gutachten von Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg: Verfassungsrechtliche Überlegungen zum Entscheidungsdesign im Fracking-Regelungspaket. (pdf)

Rechtsgutachten bestätigt: In TTIP und CETA vorgesehene Schiedsgerichte sind verfassungswidrig

BUND NaturschutzBUND Naturschutz in Bayern e.V.
Pressemitteilung vom 6. Mai 2015

In TTIP und CETA vorgesehene Schiedsgerichte sind verfassungswidrig

Berlin: Ein vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Schluss: Die in den Freihandelsabkommen CETA und TTIP vorgesehenen Schiedsgerichte sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Erstellt wurde das Gutachten am Münchener Institut für Öffentliches Recht und Völkerrecht der Universität der Bundeswehr von Prof. Kathrin Groh (Lehrstuhl für Öffentliches Recht) und Prof. Daniel-Erasmus Khan (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht).

„Wer sich vom Staat in seinen Rechten verletzt fühlt, muss selbstverständlich vor einem Gericht klagen können, aber dies kann eben regelmäßig nur ein deutsches Gericht sein“, sagte Khan. „Eine Flucht aus der deutschen Gerichtsbarkeit mittels Schiedsgerichtsvereinbarung à la CETA oder TTIP begegnet nämlich durchgreifenden rechts- und verfassungsstaatlichen Bedenken“, so Khan. „Auch und gerade bei Schadenersatzanforderungen ausländischer Investoren gegen den deutschen Staat muss die deutsche Justiz zumindest das letzte Wort haben“, fügte Groh hinzu.

Die Wahl des verfassungsgemäßen Rechtsweges sei deshalb so wichtig, weil dadurch indirekt über den Erfolg einer Schadensersatzklage mitentschieden werde. Der BUND-Vorsitzende Hubert Weiger sagte dazu: „Es macht einen gravierenden Unterschied, ob Vertreter internationaler Anwaltskanzleien als Freihandelsrichter oder vom deutschen Staat demokratisch und transparent bestimmte Richter solche Entscheidungen treffen.“ So schaffe formelles Verfahrensrecht wie zum Beispiel die Wahl des Rechtsweges auch materielles Recht wie zum Beispiel die Einhaltung ökologischer Standards.

Der BUND-Vorsitzende sieht sich durch das Gutachten in seinen Bedenken gegenüber den geplanten Freihandelsabkommen bestätigt. „Wir sind in großer Sorge, dass durch diese Abkommen mühsam erkämpfte Standards zur Disposition gestellt, der Spielraum für künftige politische Regulierung beschränkt und unsere demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahren ausgehebelt werden“, sagte Weiger.

Konkreter Anlass, das Gutachten in Auftrag zu geben, war eine Klage des Energieunternehmens Vattenfall gegen den deutschen Staat vor einem Schiedsgericht. Der schwedische Energiekonzern verklagte Deutschland wegen der Stilllegung der Atomkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel auf 4,7 Milliarden Euro Schadensersatz. „Wird ein Staat von Schiedsgerichten zu hohen Zahlungen verurteilt, ist wahrscheinlich, dass dies Auswirkungen auf das künftige Handeln des Staates hat“, sagte Christian Hierneis vom BUND. „Das lässt befürchten, dass Umwelt- und Verbraucherschutzstandards schleichend abgebaut werden“, so Hierneis.

Die breiten Proteste gegen TTIP zeigen offenbar Wirkung: Am Wochenende hatte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel vorgeschlagen, statt der umstrittenen Schiedsgerichte einen internationalen Handelsgerichtshof ins Leben zu rufen. „In der Politik scheint ein Nachdenken einzusetzen“, kommentierte Richard Mergner vom BUND. „Damit liegt zwar ein neuer Vorschlag auf dem Tisch, der aber bei genauem Hinsehen nur dazu dient, den Investorenschutz in diesen Abkommen beizubehalten.* Fraglich ist auch, ob die Handelspartner außerhalb der EU sich darauf überhaupt einlassen.“

Das Rechtsgutachten zu den Schiedsgerichten erhalten Sie auf Anfrage bei der BUND-Pressestelle unter: presse@bund.net.

Pressekontakt: Peter Rottner, Landesgeschäftsführer des BUND Naturschutz, Tel. 0941-29720-12, E-Mail: peter.rottner@bund-naturschutz.de; Ernst-Christoph Stolper und Maja Volland, BUND-TTIP-Experten, Tel. 030-27586-568, E-Mail: maja.volland@bund.net bzw. Rüdiger Rosenthal, BUND-Pressesprecher, Tel. 030-27586-425/-489, E-Mail: presse@bund.net; www.bund.net

Nachlesen: Gutachten zu TTIP-Schiedsgerichten (PDF)

Stoppen Sie die Freihandelsabkommen und unterschreiben Sie hier gegen TTIP und CETA

Hintergrundinfos: Risiken von TTIP, CETA & Co

Das EU-Parlament stimmt im Mai über eine Resolution zu TTIP ab. Wie stehen die Abgeordneten dazu? Mach den TTIP-Check!

*Nach Ansicht des Berliner Wassertischs geht der Reformvorschlag Gabriels am Kern der Kritik über die Schiedsgerichte vorbei. Auch bei Installation eines internationalen Schiedsgerichtshofes würden in CETA und TTIP Sonderklagerechte für Konzerne wirksam, denen die Staaten nichts entgegenzusetzen hätten. Das würde die Risiken für notwendige Regulierungen durch die Staaten etwa im Umwelt- oder Klimaschutzbereich stark erhöhen. Gabriels Vorschlag hat in erster Linie das Ziel, den Widerstand gegen ISDS in der eigenen Partei und in der Öffentlichkeit zu schwächen. Dass seine Vorschläge noch für CETA und TTIP berücksichtigt werden könnten, ist praktisch ausgeschlossen. Dazu hat sich die EU-Handelskommissarin Malmström bereits klar geäußert. Damit entlarvt sie Gabriels Vorschlag, die offensichtlichsten Auswüchse der gegenwärtigen Schiedsgerichtspraxis zu reformieren als Versuch, dem Widerstand gegen die Abkommen den Boden zu entziehen, um diese unverändert durchsetzen zu können.

 

Gutachten: Rechtliche Rahmenbedingungen der unkonventionellen Erdgasförderung mittels Fracking

Interdisciplinary Research on Climate Change Mitigation and Adaptation
2012

Alexander Roßnagel, Anja Hentschel und Andreas Polzer:
Rechtliche Rahmenbedingungen der unkonventionellen Erdgasförderung mittels Fracking

Studie
Zur Studie (pdf)

Auf den Seiten 12ff., 33ff. 48ff., 62ff., 75ff., 89ff. und 119ff. finden sich Abschnitte zum Gewässerschutzrecht

Universität Kassel, Institut für Wirtschaftsrecht: Prof. Dr. Alexander Roßnagel

 

Vgl. dazu auch das vom gleichen Autorenteam erstellte Gutachten im Rahmen der Studie des Neutralen Expertenkreises „Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Fracking-Technologie für die Erdgasgewinnung aus unkonventionellen Quellen“ im Rahmen des Informations- und Dialogprozesses über die Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Fracking-Technologie für die Erdgasgewinnung (2012)

Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben findet sich Folgendes:

Ein Staat, der die Risiken einer neuen Technologie zulässt, muss sich nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützend und fördernd vor das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit stellen und muss nach Art. 20a GG – auch in Verantwortung für die künftigen Generationen – die natürlichen Lebensgrundlagen schützen. 

 

Für die Erfüllung beider Schutzpflichten ist die Vorsorge gegen Gefährdungen des Grund- und insbesondere des Trinkwassers von entscheidender Bedeutung.

 

Verfassungsrechtlich geht daher der Schutz des Trinkwassers der Gewinnung von Energieträgern oder anderen wirtschaftlichen Betätigungen vor.

 

Das Recht darf daher keinen Schaden an Leib und Leben und keine Funktionseinschränkung des Trinkwassers in Kauf nehmen. Entscheidend ist jedoch meist, welches Risiko eines Schadens in Kauf genommen werden darf, oder anders formuliert: wie sicher ist sicher genug? 
Je nach Art und Schwere möglicher Risiken kann bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts ausreichen, um die staatlichen Schutzpflichten konkret auszulösen. (S. 68)

 

Insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bedarf im Hinblick auf die von technischen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden Auswirkungen und Risiken >eines besonderen staatlichen Schutzes<. Angesichts der damit verbundenen Risiken und Folgen für die Bürger, >die diese nicht beeinflussen und denen sie kaum ausweichen können<, ist der staatlichen Schutzpflicht und Mitverantwortung für die Gefährdungen dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Betroffenen im  Entscheidungsverfahren gewährleistet wird, seine Rechte zu verteidigen. In diesen Fällen ist für einen effektiven Grundrechtsschutz  >Vorverlagerung des Rechtsschutzes< geboten, >indem bereits im behördlichen Verfahren Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden   können<.(S. 103)

Hintergrundinformation: Raumordnungsgesetz