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Chemikalien und PFAS unter dem CETA-Abkommen 

26. November 2022

Das CETA-Abkommen (Handels und Investitionsabkommen) ist seit 2017 vorläufig in Kraft und soll im Dezember vom Bundestag ohne nennenswerte Debatte verabschiedet werden.

Chemikalien und PFAS unter dem CETA-Abkommen 

Die staatliche Handlungsfähigkeit bei der Regulierung von Chemikalien muss inzwischen als außerordentlich schwach und völlig unzureichend erachtet werden. Dem Verbot einer Einzelsubstanz geht ein jahre- teils jahrzehntelanges Ringen voraus, an dessen Ende nicht selten ein Scheitern des Verbotsverfahrens steht. Dass diese enorme Schieflage durch Freihandelsabkommen verstärkt wird, räumt auch die Bundesregierung ein (https://www.bmuv.de/faq/weshalb-sind-noch-nicht-alle-pfas-verboten) und nennt als einer der Gründe, warum PFAS kaum verboten sind, auch die „Anforderungen der internationalen Handelsbestimmungen, nach denen nicht-tarifäre Handelsbeschränkungen erhebliche Anforderungen an den Nachweis der Umwelt- und Gesundheitsgefährlichkeit stellen“. Insbesondere das CETA-Abkommen nimmt als erstes „Abkommen der neuen Generation“ von Freihandelsabkommen eine Sonderstellung ein: Weitreichende Befugnisse intransparenter CETA-Ausschüsse zur Weiterentwicklung des Abkommens mit dem Ziel des „Abbaus nicht-tarifärer Handelshemmnisse“ (unter die auch Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz fallen, das ist das Problem) werden voraussichtlich zu einer weiteren Verdrängung des für die Chemikalienregulierung entscheidenden Vorsorgeprinzips führen und in Kombination mit neuartigen Klagebefugnissen für Investoren, mit denen allein die bloße Androhung einer Klage ausreichend Einschüchterung entfalten kann, ein Verbotverfahren einer Substanz weitgehend aussichtslos machen (vgl. IAWR-CETA-Stellungnahme). weiterlesen