31.08.2016
von: Berliner Wassertisch
Die Sperrklinken-Klausel im CETA-Abkommen bezieht sich auf Gesetze, die jetzt schon bestehen und die Bestimmungen beinhalten, die eigentlich den Liberalisierungszielen des Abkommens widersprechen aber trotzdem bei Inkrafttreten des Abkommens unverändert bestehen bleiben dürfen. Diese Gesetze sind im Anhang I des Abkommens aufgelistet. (bezogen auf Deutschland ab S. 1664 der deutschen PDF-Version) Diese Gesetze beziehen sich z.B. auf medizinische oder auf Pflegedienstleistungen.
Werden später solche Gesetze aus welchen Gründen auch immer so geändert, dass darin enthaltene Vorbehalte verringert werden, z.B. beim Marktzugang für ausländische Investoren, dann dürfen diese Liberalisierungen später nie mehr rückgängig gemacht werden. Auch dann nicht, wenn sich deutlich herausgestellt haben sollte, dass dieser Liberalisierungsschritt ein Fehler war. Ein Parlament darf dieses Gesetz dann nicht mehr in die ursprüngliche Fassung zurückversetzen, weil der CETA-Vertrag als völkerrechtliches Abkommen rechtlich darüber steht.