StopFracking in Schleswig-Holstein. Bündnis der Volksinitiative zum Schutz des Wassers übergibt Unterschriften

Kiel, den 29.05.2018

Pressemitteilung zur Einreichung der Volksinitiative zum Schutz des Wassers

Foto: Jan Hagelstein

Das Bündnis der Volksinitiative zum Schutz des Wassers hat heute 42 185 Unterschriften an den Landtagspräsidenten übergeben, um darauf hinzuwirken, dass das Landeswassergesetz und das Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein im Sinne eines verbesserten Wasserschutzes geändert werden. Damit hat diese Volksinitiative die bisher höchste Zustimmung für ein Umweltthema in Schleswig-Holstein erfahren.

Das zentrale Anliegen dieser Volksinitiative ist es, ein vollständiges Frackingverbot in Schleswig-Holstein zu erreichen, zum Schutz unseres Grund- und Trinkwassers, wird von der Bevölkerung, von den Gemeinden, Ämtern, Kreisen und Verbänden im Norden Deutschlands stark unterstützt.

Darüber hinaus soll das Landesverwaltungsgesetz an die Landesverfassung angepasst werden, so dass auch in diesem Gesetz zu der bisher uneingeschränkten Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen klargestellt werden soll: „Dies gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.“

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Hintergrund:

Foto: Jan Hagelstein

Sowohl der Landtag der letzten Wahlperiode, als auch die Landesregierung haben sich eindeutig gegen Fracking in Schleswig-Holstein ausgesprochen. Bisher fehlt es jedoch an konkreten Maßnahmen, um Fracking in allen Gesteinsschichten rechtssicher auszuschließen.

Das mit dem Landesentwicklungsplan bereits angestrebte landesweite Fracking-Verbot ist nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags nicht rechtssicher (Umdruck 18/4945) und deshalb nicht ausreichend.

Schleswig-Holstein soll daher als erstes Bundesland von dem 2016 beschlossenen Fracking-Erlaubnisgesetz des Bundes abweichen und ein vollständiges Frackingverbot im Landeswassergesetz festschreiben.

Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 3 Nummer 5 des Grundgesetzes. Das Verbot des Aufbrechens von Gestein bezieht sich nicht auf bestimmte Stoffe oder Anlagen, sondern ist als verhaltensbezogene Regelung einzuordnen.

Zu § 88a Landesverwaltungsgesetz: Bisher werden die Pläne von Erdölkonzernen vielfach der Öffentlichkeit vorenthalten, um „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ der Unternehmen zu schützen. Die Gesetzesänderung schafft die eindeutige Grundlage dafür, dass Behörden in Fällen überwiegender öffentlicher Interessen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen können. In Artikel 53 der Landesverfassung und § 10 des Informationszugangsgesetzes findet sich eine vergleichbare Regelung, so dass eine Angleichung der Gesetzesvorschriften angezeigt ist.

Weitere Informationen zur Volksinitiative, den dahinter stehenden Organisationen und den Vertrauenspersonen finden Sie unter: http://vi-wasser.de

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