CETA, Daseinsvorsorge und kommunale Wasserwirtschaft

Neues Gutachten
12.09.2016

Rechtliches Gutachten zu möglichen Verstößen gegen Investitionsschutzregelungen des Freihandelsabkommens CETA durch Maßnahmen der kommunalen Wasserwirtschaft, ISDS Schiedsgerichtsverfahren und Haftungsfragen
von Prof. Dr. Silke Laskowski

ProtestCETA könnte die öffentliche Daseinsvorsorge erheblich verändern, sollte es in Kraft gesetzt werden. Das betrifft Krankenversorgung, Umweltdienstleistungen, ÖPNV, die Bildung und auch die Wasserversorgung, obwohl immer behauptet wird, letztere sei von der CETA-Liberalisierung ausgenommen. Wo drohen Bund, Länder und Kommunen Beschränkungen ihrer Entscheidungsfreiheit? Wo drohen Klagen kanadischer Investoren?

Das am 12. Sept. 2016 vorgelegte Gutachten von Dr. Silke Laskowski, Professorin an der Universität Kassel, gibt Antwort auf diese Fragen. Es untersucht insbesondere, wo die kommunale Wasserwirtschaft mit den Investitionsschutzregeln des Freihandelsabkommens CETA in Konflikt geraten könnte.

Nachfolgend drei kurze Auszüge aus dem Gutachten:

1. Textauszug von Seite 55
Beschließt z.B. der Rat einer Gemeinde, einen auslaufenden Konzessionsvertrag mit einem privaten Wasserversorgungsunternehmen, an dem ein kanadischer Investor beteiligt ist, nicht zu erneuern und statt dessen mittels einer Eigengesellschaft an dem neuen Vergabeverfahren teilzunehmen, um die Wasserversorgung wieder selbst zu übernehmen (“Rekommunalisierung”), so läuft die Gemeinde Gefahr sich dem Vorwurf der “unfairen Behandlung” i.S.v. Art. 8.10 CETA oder der “indirekten Enteignung”, Art. 8.12 CETA, auszusetzen, wenn infolgedessen tatsächlich die Eigengesellschaft mit der Wasserversorgung betraut wird. Dies könnte die Renditeerwartung des Unternehmens beeinträchtigen, weil es davon ausging, erneut mit der Wasserversorgung beauftragt zu werden. Ein anschließendes ICS-Streitverfahren gegen die Bundesrepublik gem. Art. 8.18 CETA wäre möglich.

2. Textauszug von Seite 60
Den Hintergrund bildet der sehr weite Investitionsbegriff, der Kapitel 8 zugrunde liegt. Geschützte Investitionen gem. Art. 8.2 i.V.m. Art. 8.1 CETA sind „jede Art von Vermögenswerten, die ein Investor direkt oder indirekt besitzt oder beherrscht, und die die Eigenschaft einer Investition besitzt“, einschließlich „der Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinnen“. Erfasst werden so zahlreiche Vermögenswerte wie etwa Grundeigentum, Gebäude, Maschinen, Betriebsausstattung, geistiges Eigentum, Verträge, Lizenzen, Anteile, Wertpapiere und weitere Finanzinstrumente, auch Konzessionen, direkte und indirekte Kapitalanlagen, auch die Erwartung von Erträgen oder Gewinnen und sog. Portfolioinvestitionen werden umfasst und schützt.
Problematisch ist insbesondere, dass der Begriff „Konzession“ eine Interpretation ermöglicht, die behördliche Erlaubnisse zur Nutzung von Gewässern („Wasserrechte“) umfasst. Dies führt dazu, dass der Investitionsschutz in Kapitel 8, Art. 8.10 („fair und gerecht“) und Art. 8.12 („Enteignung“), sich auch auf behördlich erteilte Wassernutzungserlaubnisse beziehen kann – etwa die Erlaubnis zur Förderung einer bestimmten Menge Grundwasser; die Erlaubnis zur Entnahme einer bestimmten Menge Oberflächenwasser als Kühlwasser zum Betrieb eine Kohlekraftwerkes. Wird eine solche wasserrechtliche Erlaubnis nachträglich eingeschränkt, widerrufen oder erst gar nicht erteilt (aus Gründen des Gewässerschutzes, vgl. §§ 13, 12 WHG), ist ein anschließendes sondergerichtliches ICS-Streitverfahren möglich („Investor-Staat“) unter dem Aspekt der „unfairen Behandlung“ (Art. 8.10 CETA) oder „indirekten Enteignung“ (Art. 8.12); ob die Behörde nach deutschem Recht (implementiertes Sekundärrecht eingeschlossen) rechtmäßig gehandelt hat, ist dann unerheblich.

3. Textauszug von Seite 66
Eine Entschädigung ist im Falle einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG nur dann möglich, wenn diese gesetzlich geregelt ist. CETA hingegen ermöglicht in Anknüpfung an die Intensität der Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme in jedem Fall eine Entschädigung, auch ohne eine entsprechende Regelung durch die Gesetzgebung.

zum Text des vollständigen Gutachtens hier

 

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