EUGH: Wasserrahmenrichtlinie postuliert keinen Zwang zur Kostendeckung für Wassernutzungen

GRÜNE LIGA e.V. Bundeskontaktstelle Wasser / Water Policy Office
11.09.2014
Grüne Liga
EUGH: Wasserrahmenrichtlinie postuliert keinen Zwang zur Kostendeckung für Wassernutzungen
Michael Bender

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Wasserfreunde,

der europäische Gerichtshof hat heute über das gegen die Bundesrepublik
Deutschland anhängige Verfahren zu kostendeckenden Preisen von
Wasserdienstleistungen (im Wesentlichen Artikel 9 WRRL) in der Sache
entschieden und die Klage der Kommission abgewiesen.
Demnach sind die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen befugt,
die Kostendeckung auf eine bestimmte Wassernutzung nicht anzuwenden, sofern
dadurch die Zwecke der Wasserrahmenrichtlinie und die Verwirklichung ihrer
Ziele nicht in Frage gestellt werden.

Die wesentlichen Punkte:
(54) …
die in Art. 9 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Maßnahmen zur Deckung der
Kosten der Wasserdienstleistungen gehört zu den Mindestanforderungen, die
ein Maßnahmenprogramn enthalten muss.

(55)
Die Maßnahmen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gehören
demnach zu den Instrumenten, die den Mitgliedstaaten für die qualitative
Wasserbewirtschaftung zwecks rationeller Verwendung der Ressource zur
Verfügung stehen.

(56)
Zwar können, wie die Kommission zu Recht vorträgt, die verschiedenen in Art.
2 Nr. 38 der Richtlinie 2000/60 aufgezählten Tätigkeiten, wie die Entnahme
oder die Aufstauung, Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers haben
und aus diesem Grund die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten
Ziele gefährden, doch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das
Fehlen einer Bepreisung solcher Tätigkeiten in jedem Fall der Verwirklichung
dieser Ziele zwangsläufig abträglich ist.

(57)
In diesem Zusammenhang sieht Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60 vor, dass
die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen befugt sind, die
Kostendeckung auf eine bestimmte Wassernutzung nicht anzuwenden, sofern
dadurch die Zwecke dieser Richtlinie und die Verwirklichung ihrer Ziele
nicht in Frage gestellt werden.
(58) Daraus folgt, dass die mit der Richtlinie 2000/60 verfolgten Ziele
nicht zwangsläufig eine Auslegung der Bestimmungen in Art. 2 Nr. 38 Buchst.
a in dem Sinne implizieren, dass sie alle dort genannten Tätigkeiten dem
Grundsatz der Kostendeckung unterwerfen, wie dies die Kommission im
Wesentlichen geltend macht.

(59) Daher lässt der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland einige
der genannten Tätigkeiten nicht diesem Grundsatz unterwirft, für sich
genommen und in Ermangelung jeder weiteren Rüge nicht die Feststellung zu,
dass sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Nr. 38 und Art. 9 der
Richtlinie 2000/60 verstoßen hat.

(60) Nach alledem ist die Klage der Kommission abzuweisen.

Das EUGH – Urteil in deutsch

und in englisch

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