1 – 2 – 3 – APPELL AN DIE BERLINER ABGEORDNETEN

Vielen Dank, dass Sie mitgeholfen haben, fast 2000 Unterschriften für diesen Appell zu sammeln. Am 18. Oktober 2012 wurden genau 1898 Unterschriften im Büro des Parlamentspräsidenten überreicht.
Start der Unterschriftensammlung war der 9. Mai 2012. Ende der Sammlung war der 20. August 2012. Da der Parlamentspräsident keine Übergabe unter Einbeziehung der Öffentlichkeit wünschte, verzögert sich die Abgabe der Unterschriften.

    Unterschriftensammlung nach Sternmarsch am 12. Mai 2012


    Unterschriftensammlung nach Sternmarsch am 12. Mai 2012


    Unterschriftenabgabe


    Auf dem Weg zur Abgabe der Unterschriftenlisten an den Parlamentspräsidenten
    (Fotomontage: Wassertisch)

  1. Klagemöglichkeiten gegen skandalöse Wasserverträge endlich nutzen!
  2. Unabhängige Sachverständige für den Sonderausschuss Wasserverträge!
  3. Keine weitere Verschleppung der Vertragsprüfung im Sonderausschuss!

Mitglieder aller Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses haben erklärt, dass sie die Teilprivatisie­rungsverträge der Berliner Wasserbetriebe von 1999, heute nicht mehr abschließen würden. Nachdem sich nun herausgestellt hat, dass die Verträge verfassungswidrig sind, könnten sie jetzt den Worten endlich Taten folgen lassen. Deshalb fordern wir:

  1. Über ein Organstreitverfahren sollen Fraktionen oder Abgeordnete gegen die verfassungswidrigen Verträge klagen, um dadurch zu einer kostengünstigen Rekommunalisierung ohne Belastung des Landeshaushalts zu kommen.
  2. Im Sonderausschuss „Wasserverträge“, der durch das Volksentscheid-Volksgesetz entstanden ist, müssen finanzielle Mittel für unabhängige Sachverständige zur Verfügung gestellt werden, um den Prüfauftrag des Volksgesetzes erfüllen zu können.
  3. Die Abgeordneten der Regierungskoalition im Ausschuss müssen endlich zielgerichtet und strukuriert die Ausschussarbeit voranbringen, anstatt Funktionsträger einzuladen, die zum eigentlichen Prüfungsauftrag nichts beitragen können. Der Ausschuss, dessen Tagungsperiode am 31.12.2012 endet, darf aufgrund einer weiteren Verschleppungstaktik nicht ergebnislos bleiben.

Berliner-Wassertisch.info
c/o GRÜNE LIGA Berlin e.V.
Prenzlauer Allee 8
10405 Berlin

[expand title=“Stand der Unterschriften am 24.05.2012″ swaptitle=“Stand vom 24.05.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]Nach zwei Sammelaktionen zeigt sich, dass die Berlinerinnen und Berliner weiter die Rekommunalisierung wollen und nicht verstehen, warum die Abgeordneten es nicht mit einer Organklage versuchen.
Unterschriften auf Sammelbögen: 242   Online Unterschriften: 21   Gesamt: 263[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 07.06.2012″ swaptitle=“Stand vom 07.06.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Beim Umweltfest am 3. Juni 2012 konnten 188 Unterschriften gesammelt werden.
Damit – und mit weiteren Sammelaktivitäten – erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 517   Online Unterschriften: 38   Gesamt: 555[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 21.06.2012″ swaptitle=“Stand vom 21.06.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Beim Friedensfestival am 17. Juni 2012 kamen 76 Unterschriften dazu.
Damit – und mit weiteren Sammelaktivitäten in Bioläden und andere Aktivitäten – erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 711   Online Unterschriften: 43   Gesamt: 754[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 05.07.2012″ swaptitle=“Stand vom 05.07.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Mit weiteren Sammelaktivitäten in Bioläden und auf Wochenmärkten erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 876   Online Unterschriften: 46   Gesamt: 922[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 28.07.2012″ swaptitle=“Stand vom 28.07.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Mit weiteren Sammelaktivitäten in Bioläden erreichen wir folgenden Stand:
Unterschriften auf Sammelbögen: 1229   Online Unterschriften: 49   Gesamt: 1278[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 18.08.2012″ swaptitle=“Stand vom 18.08.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Mit dem jetzigen Sammelstand schließen wir die Unterschriftensammlung ab:
Unterschriften auf Sammelbögen: 1659   Online Unterschriften: 56   Gesamt: 1715[/expand]
[expand title=“Stand der Unterschriften am 24.08.2012″ swaptitle=“Stand vom 24.08.2012 ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Unterschriftenzahlen“]
Da wir noch Unterschriftenlisten bekommen haben, korrigieren wir hiermit den letzten Stand der Unterschriftensammlung:
Unterschriften auf Sammelbögen: 1777   Online Unterschriften: 56   Gesamt: 1833[/expand]

Wasserbetriebe: Geheimes Schiedsgericht entscheidet im Sinne der Konzerne. – PRESSEMITTEILUNG vom 01.07.2012

Nach Presseberichten soll ein geheimes Schiedsverfahren nach vier Jahren Dauer so gut wie abgeschlossen sein. Demnach müsste das Land Berlin (also die Berliner Bevölkerung) 340 Mio. Euro zusätzlich an die Konzerne bezahlen. Der Wassertisch meint, dass geheime Schiedsverfahren bei einem derart wichtigen Objekt wie den Wasserbetrieben nichts zu suchen haben, weil die Vorgänge der demokratischen … weiterlesen

Anhörung im Sonderausschuss: Jetzt mit Organklage gegen verfassungswidrige Wasserverträge vorgehen! – PRESSEMITTEILUNG vom 08.06.2012

(Berlin, 8. Juni 2012) Bei einer Anhörung im Sonderausschuss Wasserverträge äußerte sich RA Sydow vom Arbeitskreis unabhängiger Juristen (AKJ) zuversichtlich zu den Erfolgschancen eines Organstreitverfahrens gegen den Senat. Die Große Koalition lädt einen Fürsprecher ein Vor der Befragung des AKJ stand zunächst eine Anhörung zum Thema „Europäisches Beihilferecht in Bezug auf die Teilprivatisierung der Berliner … weiterlesen

Veolia kämpft um seinen Einfluß auf die Berliner Wasserbetriebe – PRESSEMITTEILUNG vom 22.05.2012

(Berlin, 22. Mai 2012) Wie die Presse berichtet, will Veolia den Rückkauf der RWE Anteile an den Berliner Wasserbetrieben durch den Senat gerichtlich stoppen lassen, da Berlin gleichzeitig auch die RWE-Anteile an der privaten Beteiligungsgesellschaft RVB übernehmen will. Über die RWE-Veolia Berlinwasser Beteiligungs GmbH – früher RVB AG – fließt der Gewinn aus den Berliner … weiterlesen

Sonderausschuss „Wasserverträge“: Vorsitzender der Verbraucherzentrale Berlin hält Organklage für das Naheliegendste. CDU und SPD mauern weiter. – PRESSEMITTEILUNG VOM 04.05.2012

(Berlin, 4. Mai 2012) Der renommierte Juraprofessor und Vorsitzende der Verbraucherzentrale Prof. Dr. Jürgen Keßler hat die Abgeordneten auf der heutigen Sitzung des Wasserausschusses indirekt zur Organklage aufgefordert. Die Wasser-Privatisierungsverträge sind aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig. Auf die Frage der Grünen-Abgeordneten Canan Bayram im Sonderausschuss Wasserverträge, wie die verfassungswidrige „Gewinnausfallgarantie“ der ehemaligen Geheimverträge angegriffen werden könne, … weiterlesen

Juristischer Leitfaden: Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung

Am 7. September 2011 stellten auf einer gemeinsamen Pressekonferenz die Verbraucherzentrale Berlin, der Bund der Steuerzahler und die Wasserbürger einen juristischen Leitfaden vor, den eine unabhängige Juristengruppe entwickelt hat. In diesem Leitfaden werden verfahrensrechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, gegen die Rechtsverstöße in den Berliner Wasserverträgen vorzugehen. Der Leitfaden richtet sich vor allem an die Berliner Abgeordneten. Sie sollen über die Möglichkeiten der Vertragsanfechtung im Rahmen eines Organstreitverfahrens informiert werden. Zu wünschen ist, dass sich eine Fraktion dazu bereit erklärt, ein Organstreitverfahren in die Wege zu leiten. Möglicherweise können dies auch einzelne Abgeordnete.
Der Leitfaden ist als ein offener Ratgeber konzipiert. Der Arbeitskreis arbeitet an weiteren Möglichkeiten der Vertragsanfechtung aus anderen Rechtsgebieten.

Hier der juristische Leitfaden im Wortlaut (pdf)
Zur Argumentationskette des Leitfadens als Zusammenfassung zum schnellen Einstieg
… hier diese Zusammenfassung auch als (pdf)
Hier die Pressemappe zur Pressekonferenz (pdf)


Argumentationskette des Leitfadens

• Der Konsortialvertrag verstößt gegen die Verfassung von Berlin, da er den privaten Anteilseignern in Form der Gewinnausfallgarantie des § 23.7 eine Sicherheitsleistung einräumt, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Nach Artikel 87 I der Verfassung von Berlin ist dies aber nicht erlaubt. Dort heißt es nämlich:(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
  • Der § 23.7 des Konsortialvertrages legt im Detail fest, dass die Privatinvestoren gegen das Risiko von Gerichtsentscheidungen – insbesondere des Verfassungsgerichts – abgesichert sind und im Falle von finanziellen Nachteilen einen entsprechenden Ausgleich erhalten. Diese Zusage im Vertrag stellt zweifellos eine Sicherheitsleistung durch das Land Berlin dar.

[/expand]

• Die Klausel des § 23.7 im Konsortialvertrag ist daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig, weil diese gegen die Verfassung von Berlin und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt bzw. wegen Missachtung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses sittenwidrig ist. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]
• Die Nichtigkeit ergibt sich dann, wenn zumindest einer der beiden §§ 134 bzw. 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Vertrag anwendbar ist.

  • § 134 sagt aus, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt:
    Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
    Als gesetzliches Verbot gilt in unserem Fall der Artikel 87 I der Verfassung von Berlin, welcher verbietet, Sicherheiten ohne gesetzliche Grundlage zu leisten.
  • § 138 erklärt ein Rechtsgeschäft für nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt:
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    Als Verstoß gegen die guten Sitten muss auch ein Verstoß gegen das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses gewertet werden, das im Artikel 87 I der Verfassung von Berlin festgeschrieben ist. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt außerdem vor, wenn Rechtsgeschäfte unter Beteiligung der öffentlichen Hand in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen – und das ist beim Konsortialvertrag eindeutig der Fall.

[/expand]

• Der Konsortialvertrag selbst ist ebenfalls nichtig, da mit der Existenz des § 23.7 der Vertrag selbst steht oder fällt. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Die Nichtigkeit des gesamten Konsortialvertrages ergibt sich aus dem § 139 BGB:
    Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
    Dass der Konsortialvertrag ohne die Gewinnausfallgarantie nicht zustande gekommen wäre, ergibt sich u. a. aus den Anlagen 15a und 15b des Vollzugs-Protokolls vom 29.10.1999. (siehe auch Präambel zur 5. Änderungsvereinbarung vom 24.10.2003 als pdf)

[/expand]

• Der Senat könnte eine Nichtigkeitsklage anstrengen, was aber unwahrscheinlich ist. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Im Prinzip richtet sich ja eine solche Nichtigkeitsklage gegen das Bestehen eines formal privatrechtlichen Vertrages, in dem die Exekutive des Landes Berlin einer der Vertragspartner ist. Daher müsste zunächst der Senat selbst tätig werden, um den verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
  • Der Umstand, dass der Konsortialvertrag eine Schiedsvereinbarung enthält, führt nicht automatisch dazu, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht nicht möglich wäre, denn die Schiedsklausel in § 44 II des Vertrages und die zugehörige Schiedsvereinbarung sind nichtig. Dies ergibt sich aus § 1030 III ZPO (Zivilprozess-ordnung):
    (3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
    Verfassungsnormen wie das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip stellen aber solche „gesetzlichen Vorschriften“ dar. Andernfalls würde die Streitzuständigkeit eines Schiedsgerichtes eine parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns ausschließen.

[/expand]

• Wenn der Senat nicht tätig wird, kann eine Fraktion des Abgeordnetenhauses die Untätigkeit des Senats zum Gegenstand eines Organstreitverfahrens machen mit dem Ziel, dem verfassungswidrigen Zustand ein Ende zu bereiten, indem die Nichtigkeit der Verträge gerichtlich festgestellt wird. [expand title=“Details“ swaptitle=“Details ausblenden“ trigclass=“arrowright“ alt=“Details zu diesem Argument“]

  • Das Abgeordnetenhaus als Verfassungsorgan (vertreten durch eine Fraktion) tritt zunächst mit dem Senat (ebenfalls ein Verfassungsorgan) in Streit, indem es denselben auffordert, eine Klage zur Feststellung der Nichtigkeit des Konsortialvertrages anzustrengen. Leistet der Senat dieser Aufforderung keine Folge – wovon auszugehen ist – besteht dann für die Fraktion die Möglichkeit, ein Organstreitverfahren einzuleiten, um auf diesem Weg den Konsortialvertrag anzufechten.

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• Für die Anfechtung des Konsortialvertrages über eine Organklage ist eine sorgfältige Vorbereitung erforderlich, da die Beweislast für bestimmte Punkte der Klage auf Seiten der klagenden Partei liegt. Eine Kanzlei, die bereits Erfahrungen in dieser Richtung hat, ist bereit, hier Unterstützung zu leisten.